Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.01.1958, Az.: II ZR 136/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.01.1958
- Aktenzeichen
- II ZR 136/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14671
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 23.03.1956
- LG Köln
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1958, 159 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1958, 406 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1958, 218-219 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 418-419 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der H.- und K.-Betriebsgesellschaft mbH in K., B.str. ... vertreten durch ihren Geschäftsführer Jakob A., daselbst,
Prozessgegner
1.) den Kaufmann Heinrich S. in K., B.str. ...,
2.) dessen Ehefrau Gerti S., geb. G., daselbst,
Amtlicher Leitsatz
An einer Auflösungsklage gemäß §133 HGB brauchen sich die Gesellschafter nicht zu beteiligen, die mit der Auflösung der Gesellschaft einverstanden sind und das mit verpflichtender Wirkung zum Ausdruck gebracht haben.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Kuhn, Dr. Haager und Dr. Reinicke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 23. März 1956 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist eine Einmanngesellschaft, deren Anteile dem Kaufmann A. gehören und der auch der Geschäftsführer der Klägerin ist. Durch Vertrag vom 28. August 1950 schlossen sich die Parteien sowie der Kaufmann A. zu einer Gesellschaft zusammen, um gemeinsam ein Café mit Konditoreibetrieb unter der nicht eingetragenen Bezeichnung "Café K." zu betreiben. Die Gesellschaftsanteile sind im Verhältnis 1/2 (für die Klägerin), 1/4 (für A.) und je 1/8 (für die beiden Beklagten) aufgeteilt. Die Gesellschaft ist auf 20 Jahre abgeschlossen, den Beklagten jedoch das Recht zur jederzeitigen Kündigung mit einer Frist von nur 3 Monaten eingeräumt worden. Das Arbeitsgebiet ist unter den Gesellschaftern derart aufgeteilt, daß den Beklagten die technische Betriebsführung und die Leitung des Einkaufs und Verkaufs, dem Kaufmann A. die Buchführung und innere Verwaltung übertragen wurden.
Im Sommer 1952 kam es zu tiefgreifenden Zerwürfnissen zwischen A. einerseits und den Beklagten andererseits. Diese Zerwürfnisse hatten ihren Grund darin, daß A. den Verdacht hegte und sodann auch den Vorwurf erhob, daß sich die Beklagten bei der täglichen Abrechnung erhebliche Unredlichkeiten hätten zuschulden kommen lassen. Dabei veranlaßte A. mit der Angabe, daß geringere Einnahmebeträge von den Beklagten auf den täglichen Rapportzetteln angegeben worden seien als der Zählerstand der Ladenkasse ausweise, eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt. Diese Prüfung führte zu dem Ergebnis, daß die von A. vorgelegten Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1950 und 1951 verworfen und die Umsätze des Betriebes nunmehr nach Maßgabe näherer Richtlinien geschätzt wurden. Auf Grund dieser Vorfälle kündigte die Klägerin das mit den Beklagten bestehende Gesellschaftsverhältnis unter Berufung auf die Bestimmung des §723 BGB. Da die Beklagten diese Kündigung zurückwiesen, hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß die zwischen den Parteien bestehende bürgerlichrechtliche Gesellschaft durch Kündigung aus wichtigem Grund aufgelöst sei, hilfsweise die zwischen den Parteien bestehende Gesellschaft durch rechtsgestaltendes Urteil nach §133 HGB aufzulösen. Im Laufe des Rechtsstreits hat die Klägerin noch eine große Anzahl weiterer Kündigungsgründe nachgeschoben, die sich ebenfalls im wesentlichen auf die Geschäftsführung der Beklagten, aber auch auf die nun einmal bestehende tiefgreifende Zerrüttung des gegenseitigen Vertrauens stützen.
Die Beklagten haben die tatsächlichen Behauptungen der Klägerin bestritten und im einzelnen dargelegt, daß sie ihren gesellschaftlichen Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen seien.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter, während die Beklagten um Zurückweisung der Revision bitten.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht führt zunächst aus, daß es sich bei der Gesellschaft der Parteien um eine offene Handelsgesellschaft handle, wenngleich diese auch nicht in das Handelsregister eingetragen und in dem Gesellschaftsvertrag als eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bezeichnet worden sei. Denn Gegenstand des Gesellschaftsunternehmens sei ein Handelsgewerbe nach §1 Abs. 2 Nr. 1 HGB, das die Gesellschafter unter der Bezeichnung "Café K." gemeinsam betrieben und das bei einem jährlichen Umsatz zwischen 100.000 DM und 200.000 DM ohne kaufmännische Einrichtung und Führung nicht übersehbar sei und in dem schließlich die handwerkliche Betriebseinrichtung nur eine dienende, keinesfalls eine im Vordergrund stehende Rolle spiele.
Diese Beurteilung, die die Revision zur Nachprüfung stellt, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Der Umstand, daß die Bezeichnung "Café K." keine Firmenbezeichnung im Sinne des §17 HGB darstellt, ist ohne Belang. Denn es entspricht einer allgemein gebilligten Auffassung, daß die gemeinschaftliche Firmenführung im Sinne des §105 HGB nicht eine rechtlich zulässige Firma voraussetzt. Hierfür genügt auch schon eine sog. Etablissementsbezeichnung, wenn diese von den Gesellschaftern dazu benutzt wird, um unter dieser Bezeichnung ihre Geschäfte gemeinsam zu führen. Auch sind die Darlegungen des Berufungsgerichts, mit denen es das Vorliegen eines handwerklichen Betriebes verneint, nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen rechtlich einwandfrei. Ferner steht die Tatsache, daß die Gesellschaft der Parteien nicht in das Handelsregister eingetragen worden ist, der Annahme, daß es sich bei der Gesellschaft um eine offene Handelsgesellschaft handelt, nicht entgegen. Denn konstitutive Bedeutung hat die Eintragung einer offenen Handelsgesellschaft nur, wenn Gegenstand des Gesellschaftsunternehmens nicht ein sog. Grundhandelsgewerbe im Sinne des §1 HGB ist (§123 Abs. 2 HGB). Schließlich ist es für die Annahme einer offenen Handelsgesellschaft auch ohne Bedeutung, daß die Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag ihre Gesellschaft als eine solche des bürgerlichen Rechts bezeichnet haben und deshalb wohl auch eine solche und nicht eine offene Handelsgesellschaft errichten wollten. Denn das Vorliegen einer offenen Handelsgesellschaft ist von dem Willen der Vertragschließenden unabhängig, wenn nur die objektiven Voraussetzungen für eine offene Handelsgesellschaft - wie hier - im Einzelfall gegeben sind (BGHZ 10, 97 [BGH 17.06.1953 - II ZR 205/52]; 22, 245) [BGH 29.11.1956 - II ZR 282/55].
Das Berufungsgericht hat daher mit Recht den in erster Linie gestellten Klagantrag für unbegründet erachtet. Mangels abweichender Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag konnte die Klägerin die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund nicht durch eine rechtsgestaltende Kündigungserklärung herbeiführen; vielmehr ist sie insoweit auf die Auflösungsklage des §133 HGB angewiesen (BGH WM 1957, 1407).
II.
In seinen weiteren Ausführungen befaßt sich das Berufungsgericht mit der Frage, ob die Klägerin befugt ist, die mit ihrem Hilfsantrag erhobene Auflörungsklage allein gegen die beiden Beklagten zu verfolgen. Das Berufungsgericht bejaht diese Frage angesichts der hier gegebenen besonderen tatsächlichen Verhältnisse und legt dabei dar, daß es einer Mitwirkung des Kaufmanns A. an dem Prozeß hier nicht bedürfe, da dieser der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin sei und daher auch in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft das in diesem Prozeß ergehende Urteil gegen sich gelten lassen müsse.
Diese Ausführungen sind im Ergebnis zutreffend.
Bei Auflösungsklagen gemäß §133 HGB ist allerdings von dem Grundsatz auszugehen, daß an einem solchen Krozeß alle Gesellschafter, entweder auf der klagenden oder auf der beklagten Seite, beteiligt sein müssen und daß insoweit der Fall einer notwendigen Streitgenossenschaft (§62 ZPO) gegeben ist. Das hängt damit zusammen, daß die mit einer solchen Klage begehrte gerichtliche Entscheidung nur einheitlich gegenüber allen Gesellschaftern ergehen kann (BGH WM 1957, 1407). Von diesem Grundsatz hat jedoch aus prozeßökonomisch verständigen Gründen schon das Reichsgericht Ausnahmen zugelassen (allerdings für den Anwendungsbereich des §140 HGB, für den jedoch insoweit die gleichen Grundsätze gelten) und dargelegt, daß es einer Beteiligung aller Gesellschafter dann nicht bedürfe, wenn die am Prozeß nicht beteiligten Gesellschafter mit dem mit der Gestaltungsklage verfolgten Ziel einverstanden sind und dieses mit verpflichtender Wirkung zum Ausdruck gebracht haben (RGZ 146, 169). Auch das Schrifttum hat fast einhellig diese Auffassung gebilligt (vgl. die Nachweise bei Hueck, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft §25 Abs. 3 Satz 3). Auch der erkennende Senat tritt dem bei, da auf diesem Wege die notwendig einheitliche Entscheidung auf die erhobene Gestaltungsklage ebenfalls sichergestellt ist und es nach dem Grundgedanken des §133 HGB nicht erforderlich erscheint, daß sich auch alle die Gesellschafter an der Auflösungsklage beteiligen, die mit der Auflösung der Gesellschaft ohnehin einverstanden sind.
Im vorliegenden Fall liegen die tatsächlichen Verhältnisse nun so, daß die Auflösungsklage von der Klägerin, einer Einmann-GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer und alleinigen Gesellschafter A. erhoben worden ist und daß A. der auch noch persönlich der offenen Handelsgesellschaft als Gesellschafter angehört, an diesem Auflösungsprozeß nicht auch persönlich beteiligt ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - und darüber kann bei den hier gegebenen Verhältnissen auch kein Zweifel bestehen - ist A. persönlich mit der Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund einverstanden. Bei dieser Sachlage ist er auch ohne seine unmittelbare persönliche Beteiligung an dem Auflösungsprozeß an die in diesem Prozeß ergehende gerichtliche Entscheidung gebunden, weil er sich sonst mit seinem eigenen Verhalten in einen unauflösbaren Widerspruch setzen würde. Daraus folgt nach den vorstehenden Ausführungen, daß er nicht auch noch für seine Person in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft an dem Prozeß als Kläger teilzunehmen braucht.
III.
Bei der Beurteilung der von der Klägerin vorgebrachten Auflösungsgründe kommt das Berufungsgericht im wesentlichen auf Grund einer tatsächlichen Würdigung der hier in Betracht kommenden Umstände zu dem Ergebnis, daß die Klägerin einesteils ihre entsprechenden Behauptungen nicht bewiesen habe und daß anderenteils die von der Klägerin vorgebrachten Umstände eine Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund nicht rechtfertigten. Diese Ausführungen greift die Revision unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten an.
1.)
Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht die von den Beklagten selbst zugegebene Vernichtung der Kassenbons und Kontrollstreifen der Ladenkasse rechtlich nicht richtig gewürdigt habe. Die Vernichtung dieser Kassenbelege habe der Klägerin eine Kontrolle der Kassenführung unmöglich gemacht. Allein das stelle bereits eine schwerwiegende Verfehlung der Beklagten dar. Sie seien in dieser Hinsicht nicht anders als die Verwalter eines fremden Vermögens zu beurteilen, so daß es hierbei auch nicht, wie das Berufungsgericht gemeint habe, darauf ankommen könne, daß der Geschäftsführer der Klägerin auf diese Bons keinen Wert gelegt habe.
Diese Auffassung der Revision ist unhaltbar. Die Gesellschafter einer Personalhandelsgesellschaft sind in ihrer Gesamtheit nicht Verwalter eines fremden Vermögens, sondern die Inhaber eines eigenen Geschäftsbetriebes. Sie sind daher im Verhältnis zueinander frei, wie sie im einzelnen ihren Geschäftsbetrieb gestalten. Es ist ihnen daher auch unbenommen - immer was ihr Verhältnis zueinander anlangt -, auf Kontrollbelege ihrer Kassenführung keinen Wert zu legen und sie zu vernichten. Hierum handelt es sich in dem vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts; diese umfassen auch die Tatsache, daß der Geschäftsführer der Klägerin selbst solche Kassenbons und Kontrollstreifen vernichtet hat. Eine andere Frage ist es - und auch auf sie ist das Berufungsgericht eingegangen -, wie sich ein solches Verhalten der Gesellschafter nach außen, etwa gegenüber der Steuerbehörde, auswirkt. Nachteilige Folgen, die sich hieraus, wie im vorliegenden Fall, durch Verwerfung der Umsatzsteuererklärungen ergeben, können unter Umständen eine andere Beurteilung rechtfertigen, nämlich dann, wenn die Verantwortung für ordnungsgemäße Steuererklärungen einem der Gesellschafter obliegt und wenn den anderen Gesellschaftern, die gegen die Vernichtung der Kassenbelege nichts einzuwenden hatten, die Tragweite einer solchen Vernichtung nicht bekannt gewesen war. So liegen die Dinge im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht, sondern gerade umgekehrt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war für die Buchführung und für die Steuererklärungen der Geschäftsführer der Klägerin verantwortlich, dem auch die Bedeutung der vernichteten Belege gegenüber der Finenzbehörde bekannt war, und der auf sie gleichwohl keinen Wert gelegt hat. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht mit Recht das Vorliegen eines wichtigen Grundes in dem hier in Betracht kommenden Verhalten der Beklagten nicht erblickt.
2.)
Des weiteren greift die Revision auf die Behauptungen der Klägerin zurück, wonach den Beklagten die notwendige fachliche Eignung für die Führung eines Café-Betriebes fehle, und wonach sie überdies das angestellte Personal nicht in notwendigem Umfang beaufsichtigt hätten. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Revisionsrügen sind unbegründet.
Das Berufungsgericht ist der Meinung, daß sich die Klägerin zur Begründung ihres Klagebegehrens auf die mangelnde fachliche Eignung der Beklagten - sie haben beide keine Ausbildung als Konditor, so daß die Gesellschaft einen Konditormeister anstellen mußte - nicht berufen könne, da dies der Klägerin nach Abschluß des Gesellschaftsvertrages bekannt gewesen sei. Diese Auffassung ist rechtlich zutreffend. Der Einwand der Revision, die Klägerin sei dabei davon ausgegangen, daß die fehlende fachliche Eignung durch Vertrauenswürdigkeit und freundschaftlich-offene Haltung ausgeglichen werde, kann demgegenüber nicht durchdringen. Denn hierbei handelt es sich um einen neuen tatsächlichen Vortrag, der schon deshalb keine Berücksichtigung in der Revisionsinstanz mehr finden kann.
Den weiteren Vorwurf einer mangelhaften Beaufsichtigung des angestellten Personals hat die Klägerin auf die Behauptung gestützt, daß die Beklagten sich entgegen ihrer gesellschaftsvertraglichen Verpflichtung nicht während der gesamten Geschäftszeit in dem Café-Betrieb aufgehalten hätten. Das Berufungsgericht hat diese Behauptung der Klägerin als richtig unterstellt, so daß die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen der Revision wegen der Übergehung von Beweisanträgen unbegründet sind. Das Berufungsgericht hat jedoch in diesem Verhalten der Beklagten einen wichtigen Grund zur Auflösung nicht erblickt. Dabei geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagten, die außerhalb von K. wohnen und jeden Tag für die Hin- und Rückfahrt die Bahn benutzen müssen, seit Errichtung der Gesellschaft mehr als fünf Jahre lang ihre Tätigkeit in dem Geschäftsbetrieb der Gesellschaft ohne jede Beanstandung seitens der übrigen Gesellschafter in der gleichen Weise ausgeübt hatten. Das Berufungsgericht ist der Meinung, daß sich die Klägerin nach einer langjährigen Duldung nicht jetzt auf einmal als Auflösungsgrund darauf berufen könne, daß die Beklagten nicht während der gesamten Geschäftszeit in dem Café-Betrieb gewesen seien. Diese Beurteilung ist eine solche tatsächlicher Art und rechtlich vertretbar. Auch die Revision bringt hiergegen nichts vor, das zu einer anderen Rechtsauffassung nötigt, so daß diese Beurteilung des Berufungsgerichts für die Revisionsinstanz hingenommen werden muß.
3.)
Der entscheidende Angriff der Revision knüpft an die Feststellung des Berufungsgerichts an, daß die Klägerin die von ihr behaupteten Unredlichkeiten der Beklagten bei der täglichen Abrechnung der Ladenkasse nicht bewiesen habe. Hierzu legt die Revision dar, daß es auf einen dahingehenden positiven Nachweis auch gar nicht ankommen könne und daß es vielmehr für eine Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund schon ausreichen müsse, wenn die Beklagten bei der Klägerin einen solchen Verdacht erweckt und dadurch das bis dahin bestehende Vertrauen zwischen den Gesellschaftern zerstört hätten. Der Umstand, daß die Beklagten die Einnahmen der Ladenkasse, über die nach den Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen 2/3 bis 3/4 des gesamten Umsatzes gegangen sei, infolge der Vernichtung der Kassenbons nicht mehr belegen könnten, sowie der weitere Umstand, daß die Beklagten zum 30. April 1952 den vorhandenen Warenbestand nicht ordnungsgemäß aufgenommen und dadurch nach dem Sachverständigengutachten den Nachweis etwaiger Unregelmäßigkeiten unmöglich gemacht hätten, ließen den bei der Klägerin aufgekommenen Verdacht gegen die Beklagten als nicht ausgeräumt erscheinen, so daß das Berufungsgericht unter diesem Gesichtspunkt einen wichtigen Grund zur Auflösung der Gesellschaft hätte bejahen müssen.
Bei diesen Darlegungen ist der Revision zuzugeben, daß es bei der Auflösung einer Personalhandelsgesellschaft aus wichtigem Grund (§133 HGB) in einem Einzelfall auch schon als ausreichend angesehen werden kann, wenn einer der Gesellschafter bei den anderen Gesellschaftern einen nicht widerlegten Verdacht, Unredlichkeiten begangen zu haben, erweckt hat. Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann auch schon ein solcher nicht widerlegter Verdacht zu einer tiefgreifenden Zerstörung der Vertrauensgrundlage bei den anderen Gesellschaftern führen und damit für diese die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses unzumutbar machen. Dabei kann es für den vorliegenden Fall offenbleiben, ob das im allgemeinen auch schon dann zutrifft, wenn der eine Gesellschafter einen Anlaß für einen dahingehenden Verdacht gegeben hat, ihm selbst aber insoweit ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden kann. Bei der besonderen Gestaltung des Gesellschaftsverhältnisses der Parteien kann hier jedenfalls eine solche Möglichkeit nicht bejaht werden, soweit es sich um eine Auflösung der Gesellschaft gegen den Willen der Beklagten handelt. Denn wie das Berufungsgericht festgestellt hat, diente der Abschluß des Gesellschaftsvertrages dazu, den Beklagten eine Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz zu schaffen. Anders sei nämlich der geradezu ins Auge fallende Umstand nicht zu werten, daß sich die Klägerin und A. für 20 Jahre unkündbar an die Beklagten gebunden hatten, während den Beklagten eine jederzeitige ordentliche Kündigungsbefugnis zugebilligt worden sei. Diese bewußte und gewollte Begünstigung der Beklagten erfordert, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, auch bei der Beurteilung von Auflösungsgründen eine entsprechende Berücksichtigung. Der Ausschluß des ordentlichen Kündigungsrechts gegenüber den Beklagten für 20 Jahre stellt eine schutzwerte und schutzbedürftige Rechtsposition für diese dar. Mit dieser wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Auflösung der Gesellschaft gegen ihren Willen schon dann erreicht werden könnte, wenn sie bei ihren Mitgesellschaftern zwar einen Verdacht, Unregelmäßigkeiten begangen zu haben, erweckt haben, wenn ihnen hierfür jedoch ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden kann. Denn der Verlust dieser Rechtsposition kann den Beklagten nicht aus einem Grunde zugemutet werden, den sie selbst nicht zu vertreten haben. Daran ist auch die Klägerin und der Gesellschafter A. gebunden, weil sie ja selbst in dem Gesellschaftsvertrag den Beklagten diese Rechtsposition eingeräumt hatten. Dem kann entgegen der Ansicht der Revision auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß die Absicht einer Existenzsicherung für die Beklagten nicht isoliert gesehen werden dürfe, weil sie ihr Korrelat in einer absolut einwandfreien, untadeligen Geschäftsführung gehabt habe. Denn dieser Einwand der Revision besagt im Grunde nur etwas Selbstverständliches, nämlich insofern, als diese Rechtsposition der Beklagten nur dann einen Schutz verdient, wenn auch die Beklagten ihre gesellschaftsvertraglichen Pflichten erfüllen. Damit führt dieser Einwand der Revision auch nur wieder zu der Frage, ob gegen die Beklagten wegen ihres Verhaltens ein Schuldvorwurf begründet ist.
Nach alledem kommt es bei der Beurteilung des hier in Betracht könnenden Auflösungsgrundes darauf an, ob es die Beklagten zu vertreten haben, daß sie in der Klägerin den bezeichneten Verdacht erweckt haben. Die Revision beruft sich insoweit darauf, daß die Beklagten durch Vernichtung der Kassenbons und Kontrollstreifen und sodann durch die unterbliebene Warenbestandsaufnahme per 30. April 1952 einen Nachweis für ihre ordnungsgemäße Kassenführung unmöglich gemacht haben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann aber für beide Vorfälle den Beklagten ein Vorwurf nicht gemacht werden. Was die Vernichtung der Kassenbons und Kontrollstreifen anlangt, so ist dieses bereits oben unter III. 1.) im einzelnen dargelegt. Hinsichtlich der unterbliebenen Bestandsaufnahme hat das Berufungsgericht in dem Verhalten der Beklagten nicht einmal eine objektive Pflichtwidrigkeit erblickt, weil die Beklagten für ihr Unterlassen glaubhafte und einleuchtende Erklärungen vorgetragen hätten, denen die Klägerin nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermocht habe. An diese Beurteilung der hier in Betracht kommenden tatsächlichen Verhältnisse ist der erkennende Senat gebunden, weil sie einen sachlichrechtlichen Fehler nicht erkennen läßt, und weil gegen sie auch eine Verfahrensrüge von der Revision nicht erhoben worden ist.
Danach kann auch darin, daß die Beklagten in der Klägerin einen Verdacht erweckt haben, Unregelmäßigkeiten begangen zu haben, ein Auflösungsgrund nicht erblickt werden.
4.)
Schließlich legt die Revision noch dar, daß das Zerwürfnis unter den Gesellschaftern derart sei, daß ein ersprießliches Zusammenwirken der Gesellschafter nicht mehr möglich sei und daher der Klägerin die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Diesen Darlegungen kann im vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat bei der Frage, ob schon allein das Zerwürfnis unter den Gesellschaftern die Auflösung der Gesellschaft rechtfertige, durchaus zutreffend geprüft, wen das Verschulden für dieses Zerwürfnis trifft. Bei dieser Prüfung hat es in tatrichterlicher Würdigung der hier in Betracht kommenden Umstände, namentlich unter Berücksichtigung eines von Adenacker verfaßten Rundschreibens an alle Angestellten des Betriebes mit seinen massiven Angriffen gegen die Beklagten festgestellt, daß hierfür Adenacker und die Klägerin die Schuld trifft. Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht aus Rechtsgründen in dem Zerwürfnis der Gesellschafter keinen wichtigen Grund zur Auflösung der Gesellschaft gegen den Willen der Beklagten erblicken. Das würde sonst auf eine Belohnung der Klägerin für ihr eigenes gesellschaftswidriges Verhalten hinauslaufen.
Damit erweist sich die Revision der Klägerin als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen ist.