Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.01.1958, Az.: 5 StR 563/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.01.1958
- Aktenzeichen
- 5 StR 563/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 12993
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hildesheim - 23.02.1957
Verfahrensgegenstand
Diebstahl u.a.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 10. Januar 1958,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt und Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten S. gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 23. Februar 1957 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte S. ist wegen Diebstahls und Begünstigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und einer Woche Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision macht vor allem geltend, GS habe sich nach Verkündung des angefochtenen Urteils herausgestellt, daß der Angeklagte bereits zur Zeit der Begehung der Taten unzurechnungsfähig gewesen sei; die Strafkammer hätte dies schon vorher feststellen müssen und habe sich daher insoweit einer Verletzung der ihr von Amts wegen obliegenden Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts schuldig gemacht. Weiterhin gehe aus einem an den Verteidiger gerichteten Schreiben des Landeskrankenhauses Wunstorf hervor, daß der Angeklagte zur Zeit der Hauptverhandlung nicht "geschäftsfähig" gewesen sei. Im übrigen wird Verletzung sachlichen Strafrechts gerügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.)
Offenbar will die Revision behaupten, der Angeklagte sei in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht nicht verhandlungsfähig gewesen.
Die Verhandlungsfähigkeit ist eine Prozeßvoraussetzung (vgl. u.a. RGSt 29, 324; 70, 176; Löwe/Rosenberg, StPO 20. Aufl. Vorbem. zu Buch 2 Abschnitt 1 Anm. 12 mit weiteren Hinweisen). Sie richtet sich nach anderen Grundsätzen als die Prozeßfähigkeit des bürgerlichen Verfahrensrechts. Für die strafrechtliche Verhandlungsfähigkeit kommt es nur darauf an, daß der Angeklagte sich im Zeitpunkte der Hauptverhandlung noch in einem solchen Zustand geistiger Klarheit und Freiheit befindet, daß mit ihm strafgerichtlich verhandelt werden kann. Der Angeklagte muß imstande sein, anderen das verständlich zu machen, was er vorbringen will, und das in sich aufzunehmen und zu verstehen, was andere erklären (vgl. u.a. RG HRR 1936, 1477). Deshalb kann auch gegen einen geisteskranken Angeklagten strafgerichtlich verhandelt werden, wenn es sich um eine Form der Geisteskrankheit handelt, die eine vernünftige Verteidigung zuläßt.
So liegt der Fall hier. Der Tatrichter hat - wie die Urteilsgründe deutlich zeigen - dem Verhalten aller Angeklagten in der Hauptverhandlung die erforderliche Aufmerksamkeit zugewandt. Er hat deshalb auch von sich aus einen anderen Angeklagten, ohne daß ein Sachverständigengutachten vorlag, als erheblich vermindert zurechnungsfähig angesehen. Es ist dem Landgericht auch nicht entgangen, daß der Angeklagte nur die Hilfsschule besucht hat. Ersichtlich gab aber das Verhalten des Angeklagten keinen Anlaß, an seiner Verhandlungsfähigkeit zu zweifeln.
Es mag dahinstehen, ob diese Entscheidung des Tatrichters über die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten im Revisionsrechtszuge überhaupt nachgeprüft werden kann (vgl. hierzu die Hinweise bei Löwe/Rosenberg a.a.O.). Wie - soweit ersichtlich - unbestritten ist, hat jedenfalls auch das Revisionsgericht für seinen Rechtszug die Verhandlungsfähigkeit eines Angeklagten zu prüfen. Diese Untersuchung ergibt aber nebenher, daß der Beschwerdeführer nicht nur jetzt verhandlungsfähig ist, sondern es im ersten Rechtszuge ebenfalls war.
Der Angeklagte leidet primär an einem Schwachsinn leichten Grades. Diese (offenbar auch vom Tatrichter erkannte) Erkrankung hindert ihn nicht, sich vernünftig zu verteidigen. Das ergeben sowohl das nachträgliche Gutachten als auch das frühere Verhalten des Beschwerdeführers, der seinen Verteidiger durchaus sachgemäß informiert und in die Lage versetzt hatte, die Verteidigung zweckentsprechend zu führen, wie ein Schriftsatz vom 2. November 1956 zeigt (vgl. Bd. IV S. 71 ff d.A.). Im übrigen hat auch der Verteidiger die Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers bis zur Verkündung des angefochtenen Urteils nicht bezweifelt. Wegen des ihm angeborenen Schwachsinns leichten Grades kann also die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten nicht fraglich sein.
Nach dem schriftlichen Gutachten der Klinischen Abteilung des Niedersächsischen Landeskrankenhauses Wunstorf ist nun zu dem anlagebedingten Intelligenzmangel eine Schizophrenie hinzugetreten (Pfropfschizophrenie). Diese Erkrankung äußert sich in Anfällen, die auch einem Laien wegen des ungewöhnlichen Verhaltens des Beschwerdeführers auffallen müssen. Es bedarf keiner Erörterung, daß während der Hauptverhandlung erster Instanz kein akuter Anfall aufgetreten sein kann, weil der Tatrichter dies unter allen Umständen sofort bemerkt hätte. Inzwischen hat der Angeklagte allerdings einen schweren, offenbar längere Zeit andauernden Anfall gehabt. Nach Mitteilung des Krankenhauses ist aber auf Grund einer Behandlung zunächst eine gewisse, und dann eine weitere Beruhigung eingetreten. Der behandelnde Arzt spricht von "nichtakuten Zwischenzeiten". Es besteht daher für das Revisionsgericht ebensowenig Anlaß wie für den Tatrichter, für geräumige Zwischenzeiträume die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten zu bezweifeln.
2.)
Wie sich aus den Darlegungen zur Verhandlungsfähigkeit von selbst ergibt, können weder die Aufklärungsrüge noch die sachlichrechtliche Beanstandung, das Landgericht habe § 51 StGB durch Nichtanwendung verletzt, durchdringen. Die Debilität des Beschwerdeführers gab noch keinen Anlaß, den Angeklagten durch einen Facharzt auf seine Zurechnungsfähigkeit untersuchen zu lassen. Andere Anhaltspunkte für eine solche Maßnahme hatte der Tatrichter nicht. Auch die Revision trägt hierzu nichts vor. Die für alle Beteiligten überraschend erst nach der Verkündung des angefochtenen Urteils bekanntgewordene Geisteskrankheit des Beschwerdeführers kann daher zu einer Abänderung der Entscheidung des Landgerichts nur im Wege der Wiederaufnahme gemäß § 359 Nr. 5 StPO führen.
Da das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet ist, war die Revision in vollem Umfange zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Schmidt
Siemer
Schmitt
Börker