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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1957, Az.: VI ZR 271/56

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.12.1957
Aktenzeichen
VI ZR 271/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13793
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Düsseldorf - 26.06.1956

Prozessführer

1. des Schülers Dieter G., Ge., B.weg Nr. ..., gesetzlich vertreten durch seine Eltern, die Eheleute Emil G.,

2. des Bergmanns Emil G., ebendort,

Prozessgegner

den Schüler Werner D., Ge., B.weg Nr. ..., gesetzlich vertreten durch seine Eltern, die Eheleute Hans D.,

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß sowie der Bundesrichter Dr. Engels, Dr. K. E. Meyer, Dr. Hauß und Dr. Löscher

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Erstbeklagten wird das Grund- und Teilurteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 26. Juni 1956 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der damals 10-jährige Erstbeklagte warf am 13. Januar 1954 mit einer leeren, vorn flachgetretenen und daher spitzen Milchkonservendose in Richtung auf den 12-jährigen Kläger, der sich mit einem anderen 10-jährigen Jungen raufte. Er traf den Kläger ins rechte Auge, dessen Sehvermögen bis auf die Lichtempfindung im wesentlichen verloren ging. Der Kläger begehrt die Feststellung der Schadenersatzpflicht und ein Schmerzensgeld.

2

Das Landgericht hat nach Einholung eines psychologischen Gutachtens durch Teilurteil die Klage gegen den Erstbeklagten abgewiesen, weil er zur Zeit der Tat nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht besessen habe. Das Oberlandesgericht hat nach persönlicher Vernehmung des Erstbeklagten gegen diesen dem Feststellungsantrag entsprochen und den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Revision des Erstbeklagten, deren Zurückweisung vom Kläger beantragt wird, erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

3

1.

Der Erstbeklagte hatte die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens darüber beantragt, daß er nach seinem Entwicklungsstande und seiner Willensschwäche nicht in der Lage und fähig gewesen sei, sich einer etwa erkannten Gefährlichkeit der Handlungsweise entsprechend zu verhalten. Vergebens rügt die Revision, daß das Berufungsgericht diesem Antrage nicht entsprochen hat. Die unter Beweis gestellte Behauptung ist nämlich unerheblich.

4

Zutreffend geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 23. Oktober 1952 - III ZR 273/51 - LM Nr. 1 zu §828 BGB) davon aus, daß die Haftung eines Jugendlichen für unerlaubte Handlungen außer seiner Zurechnungsfähigkeit (§828 Abs. 2 BGB) ein Verschulden (§276 BGB) voraussetzt, als das vorliegend nur Fahrlässigkeit in Betracht kommt. Dabei ist die - individuell zu beurteilende - Zurechnungsfähigkeit des Täters, wie §276 Abs. 1 Satz 3 BGB ergibt, zugleich auch eine subjektiv notwendige Voraussetzung der Schuld. Darüber hinaus aber bestimmt sich das Maß der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gemäß §276 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich nach objektiven, abstrakten Maßstäben, und nicht nach besonderen, in der Person des Schuldners begründeten Umständen. Allerdings können die Anforderungen des Verkehrs für bestimmte Menschengruppen (z.B. Berufsstände, Bildungsgrade oder Altersstufen) unterschiedlich sein und den Haftungsmaßstab verschärfen oder mildern. Hierfür kommt es jedoch ausschließlich auf die Einordnung des Schuldners in die jeweilige Gruppe, nicht aber auch auf die besonderen Eigenarten seiner individuellen Persönlichkeit an.

5

Steht somit die Zurechnungsfähigkeit eines Jugendlichen im Sinne des §828 Abs. 2 BGB fest, so bemessen sich die an ihn zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Verpflichtung, sich durch die Erkenntnis der Gefährlichkeit des Tuns in seinem Handeln bestimmen zu lassen, zwar nach dem allgemein an Jugendliche seiner Altersstufe anzulegenden Maßstab, nicht aber nach dem Grade seiner individuellen Willensfähigkeit und seines persönlichen Hemmungsvermögens. Auf die beantragte Beweiserhebung hierüber kam es daher nicht an.

6

2.

Das nach experimentell-psychologischer Untersuchung erstattete schriftliche Gutachten des Direktors des Psychologischen Instituts der Universität Köln, Prof. Dr. Undeutsch, gelangt zu dem Ergebnis, es sei bei dem allgemeinen Entwicklungsstande des Erstbeklagten, wie er jetzt gegeben sei, mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß er erst recht im Alter von 10 Jahren die Überzeugung von der realen Gefährlichkeit seines Handelns noch nicht, oder zumindest noch nicht in ausreichendem Maße hatte. Der Erstbeklagte hatte beantragt, den Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu laden, um ihm Fragen vorzulegen. Insbesondere sollte der Sachverständige sein schriftliches Gutachten dahin erläutern, ob der Erstbeklagte nach dem Ergebnis Wissenschaftlicher Forschung mit dem erreichbaren Grade hoher Wahrscheinlichkeit die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht nicht gehabt habe, - und sich dazu erklären, ob seine in dem Gutachten niedergelegte Beurteilung die Tatsache brücksichtige, daß der Erstbeklagte infolge Schielens an einer Schädigung der Seh- und Kopfnerven leide, aus welchem Grund er auch ein Jahr später eingeschult worden sei.

7

Das Berufungsgericht hat die beantragte Anhörung des Sachverständigen als unerheblich abgelehnt, weil es die Einsicht des Erstbeklagten im Sinne des §828 Abs. 2 BGB positiv als bewiesen ansehe. Das war, wie die Revision zutreffend rügt, verfahrensrechtlich fehlerhaft. Denn gemäß §§402, 397 ZPO haben die Parteien Anspruch darauf, dem Sachverständigen persönlich Fragen vorzulegen oder vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache für dienlich halten (BGHZ 6, 398). Das galt in besonderem Maße, wenn das Berufungsgericht zu Ungunsten des Erstbeklagten von dem Ergebnis des schriftlichen Gutachtens abweichen wollte.

8

Auf diesem Verfahrensverstoß kann das angefochtene Urteil such beruhen. Denn es ist nicht auszuschließen, daß die mündlichen Antworten und Erläuterungen des Sachverständigen zu einer anderen Beurteilung der Einsicht oder zu weiteren Ermittlungen geführt hätten.

9

Bei der hiernach erforderlichen erneuten Verhandlung wird der Erstbeklagte dem zu ladenden Sachverständigen auch die Bedenken vorhalten können, die von der Revision gegen die tatrichterliche Würdigung des Ergebnisses seiner - auch ohne Zuziehung eines Sachverständigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstandenden - persönlichen Vernehmung vor dem Berufungsgericht erhoben worden sind.

Meiß Engels Dr. K. E. Meyer Dr. Hauß Dr. Löscher