Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1957, Az.: 5 StR 520/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.12.1957
- Aktenzeichen
- 5 StR 520/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13376
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 31.07.1957
Verfahrensgegenstand
Tötung auf Verlangen
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf die Verhandlung vom 10. Dezember 1957
in der Sitzung vom 17. Dezember 1957,
an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 31. Juli 1957 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Tötung auf Verlangen zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt und die erkannte Strafe als durch die erlittene Untersuchungshaft für verbüßt erklärt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten. Sie rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.
I.
Die zur Tatzeit 59 Jahre alte Angeklagte lebte mit ihrem kranken und meist arbeitslosen Ehemann Max Z. in zerrütteter Ehe, in der es zu häufigen Auseinandersetzungen kam, bei denen Max Z. die Angeklagte auch bedrohte. Max Z. hat sich während dieses Verfahrens das Leben genommen.
Im Haushalt der Eheleute Z. lebte außer ihrer 13jährigen Tochter Karin auch die 21 jährige uneheliche Tochter der Angeklagten, Ursula S.. Obwohl Ursula durch ihren Arbeitsverdienst erheblich zum Unterhalt der gesamten Familie beitrug, bedrohte und beschimpfte Max Z. auch sie und machte der Angeklagten häufig Vorhaltungen darüber, daß sie eine uneheliche Tochter habe.
Ursula, ein zwar ordentliches und anständiges, aber lebensuntüchtiges Mädchen, war auf Grund der zerrütteten Familienverhältnisse so verzweifelt, daß sie der Angeklagten vorschlug, gemeinsam aus dem Leben zu scheiden. Die ebenfalls verzweifelte Angeklagte, bei der "in psychopathischem Ausmaß Debilität und ein cerebraler Krankheitsprozeß" vorlagen und die leicht durch andere bestimmbar ist, ging auf diesen Plan ein. Beide verabredeten nun, daß Ursula sich durch Einnehmen von Schlaftabletten, die die Angeklagte auf für ihren Mann ausgestellte Rezepte besorgen sollte, ums Leben bringen, daß die Angeklagte den Tod der Ursula obwarten und eine vorzeitige Entdeckung der Vergiftung verhindern und sich selbst dann durch Erhängen das Leben nehmen sollte.
Die Angeklagte besorgte die Tabletten, versteckte sie in einem Schrank und setzte Ursula von dem Versteck in Kenntnis, Trotz Drängens der Ursula versuchte sie aber, den Zeitpunkt der Durchführung des Planes immer weiter hinauszuschieben.
In der Nacht des 12. September 1956 nahm Ursula die Schlaftabletten ein; sie starb daran im Laufe des 13. September. Die Angeklagte hatte noch am Abend des 12. September das Verlangen der Ursula, den Plan nunmehr auszuführen, zurückgewiesen und versucht, ihn nochmals hinauszuzögern.
Morgens gegen 6 Uhr - zu diesem Zeitpunkt war es nach den Urteilsfeststellungen bereits zu spät, den Tod der Ursula zu verhindern, auch, soweit ersichtlich, ihn noch hinauszuzögern - bemerkte die Angeklagte, daß Ursula die Tabletten eingenommen hatte. Sie tat zunächst nichts. Erst nach 10 Uhr, als sie glaubte, daß der Selbstmordversuch mißlungen war, versuchte sie vergeblich, der Ursula Milch einzuflößen. Erst abends um 22 Uhr holte sie einen Arzt, der feststellte, daß Ursula bereits seit mehreren Stunden tot war.
II.
Zur Begründung der Verurteilung wegen Tötung auf Verlangen führt die Strafkammer folgendes aus: Ursula habe sich zwar selbst getötet, sie habe diese Tat aber nicht allein, sondern gemeinsam mit ihrer Mutter durchgeführt. Auch die Angeklagte habe um die Tat nicht nur gewußt, sie habe sie genauso wie ihre Tochter gewollt und durch ihr Verhalten bei der Tat wie eine Mittäterin mitgewirkt. Sie habe um die Tat gewußt aus den vielfachen gemeinsamen Gesprächen mit ihrer Tochter. Seitdem Ursula am 10. September 1956 ihre Arbeit aufgegeben habe, habe die Angeklagte gewußt, daß die geplante Tat jeden Tag, jede Stunde erfolgen könnte. Die Angeklagte habe die Tötung auch gewollt. Das zeige ihr ganzes Verhalten, das Besorgen und Ansammeln der Schlaftabletten, ihr Verstecken, damit der Tochter auf jeden Fall die gesamte Menge zur Verfügung stand, das Fernhalten jeglicher Störung von anderer Seite bis zum Eintritt des gewollten Todes. Sie habe auch bei der Tötung so mitgewirkt wie jemand, der diesen Erfolg, den Tod der Ursula, selbst wollte. Sie habe schon dadurch mitgewirkt, daß sie ihrer Verpflichtung als Mutter, mit allen Mitteln die Selbsttötung der Ursula zu verhindern, nicht nachgekommen sei, und sie habe darüber hinaus zwecks Tötung gehandelt, indem sie das Tötungsmittel besorgt und bereitgestellt und einen Einfluß dritter Personen während des Sterbens der Ursula verhindert habe. Die Angeklagte habe auch gewußt, daß sie eigentlich als Mutter die Tötung ihrer Tochter zu verhindern verpflichtet war, denn sie habe erklärt, daß sie es verhindert haben würde, wenn ihre 13jährige Tochter Karin versucht hätte, Hand an sich zu legen.
Weder Ursula noch die Angeklagte hätten sich in einer wirklichen Zwangslage befunden. Ursula hätte das Haus ihres Stiefvaters verlassen und die Angeklagte hätte ihr folgen können, wenn sie beide das Verhalten des Max Z. nicht mehr aushielten.
Zur Frage der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten heißt es im Urteil wörtlich:
"Nach dem Gutachten des Sachverständigen, dem sich die Kammer - auch nach dem ganzen in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck - angeschlossen hat, war die Verfassung der Angeklagten im Zeitpunkt der Tat in Bezug auf ihre Verstandeskräfte, auf ihre Willensbildung nicht so, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB vorlagen",
und bei der Strafzumessung:
"Es ist ihr ferner zugute zu halten, daß sie durch das ständige egozentrische und nörglerische Verhalten ihres Ehemannes und die damit verbundenen Auseinandersetzungen und Tätlichkeiten ihr gegenüber selbst außerordentlich zermürbt und verzweifelt war. Sie war daher in Ihrer Widerstandskraft gegenüber dem Ansinnen ihrer Tochter geschwächt. Das Gericht ist weiter mit dem Sachverständigen Dr. Schrappe der Auffassung, daß die Angeklagte die Tat unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB begangen hat. Haltschwäche und Bestimmbarkeit, in psychopathischem Ausmaß Debilität und ein cerebraler Krankheitsprozeß haben die Fähigkeit der Angeklagten, das Unerlaubte ihrer Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert."
III.
1.)
Das Urteil muß schon deshalb aufgehoben werden, weil nicht einwandfrei dargelegt ist, daß die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten bei der Tat nicht ausgeschlossen war. Die oben wörtlich wiedergegebenen Urteilsstellen reichen nicht aus, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Strafkammer insoweit von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Es fehlt an jeder näheren Darlegung sowohl über den Grad der Debilität der Angeklagten als auch über Art und Umfang des cerebralen Krankheitsprozesses. Beides hätte das Landgericht feststellen müssen, um eine Grundlage für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten zu haben. Gerade der Umstand, daß nach Auffassung der Strafkammer die schwierige Lage der Ursula und der Angeklagten sich auf leichte Weise hätte beheben lassen, machte eine besonders sorgfältige Prüfung nach dieser Richtung erforderlich.
2.)
Aus denselben Gründen bedurfte es näherer Ausführungen über einen etwaigen Verbotsirrtum der Angeklagten. Der bloße Umstand, daß sie wußte und weiß, sie wäre verpflichtet, einem etwaigen Selbstmordplan ihrer 13 jährigen Tochter Karin entgegenzutreten, schließt bei der Sachlage einen Verbotsirrtum der Angeklagten nicht aus.
3.)
Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird noch auf folgendes hingewiesen.
a)
Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, daß die Angeklagte für den Tod der Ursula nur dann verantwortlich gemacht werden kann, wenn sie sie getötet hat, nicht schon, wenn sie bloß Beihilfe zu dem Selbstmord der Ursula geleistet hat. Der Ausgangspunkt entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 2, 150; 6, 147, 154) [BGH 10.03.1954 - GSSt - 4/53].
Aus der bloßen Tatsache, daß die Angeklagte als Mutter verpflichtet war, den Tod der Ursula zu verhindern, folgt noch nicht, daß jede Mitwirkung ihrerseits bei dem Selbstmord der Ursula sls Tötung der Ursula durch die Angeklagte zu bewerten ist. Das Verhalten der Angeklagten am Morgen des 13. September 1956 könnte auch eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Tötung nicht rechtfertigen, weil zu diesem Zeitpunkt der Tod der Ursula, soweit ersichtlich, nicht mehr hinauszuschieben war.
Die Angeklagte hat aber entgegen ihrer Verpflichtung nicht nur die Schlaftabletten besorgt, sondern sie hat darüber hinaus der Ursula zugesagt, eine vorzeitige Entdeckung der Schlafmittelvergiftung, also eine Rettung der Ursula durch Dritte zu verhüten. Damit hat sie, obgleich sie sich dem Willen der Ursula unterordnete, neben der Ursula die Tatherrschaft übernommen, weil sie von vornherein entschlossen war und dies zum Ausdruck gebracht hat, das noch Erforderliche zur Herbeiführung des Todes zu tun, wenn Ursula nicht mehr dazu in der Lage war. Wäre also die Verabredung zwischen der Angeklagten und Ursula dahin gegangen, daß diese abends am 12. September 2956 die Tabletten einnehmen sollte, dann könnte an der Täterschaft der Angeklagten kein Zweifel sein.
Die Angeklagte hat aber tun Abend des 12. September 1956, ebenso wie schon mehrfach vorher, versucht, die Tat hinauszuschieben. Sie wußte nicht mit Sicherheit, daß Ursula schon an diesem Abend die Tabletten einnehmen werde, es wäre ihr nach den Feststellungen offenbar lieber gewesen, wenn sie es nach nicht getan hätte. Die Angeklagte hat aber nach den bisherigen Feststellungen mit der Möglichkeit gerechnet, daß Ursula an diesem Abend oder in dieser Nacht die Tabletten einnehmen werde. Das Urteil scheint auch vor allem aus dem späteren Verhalten der Angeklagten zu schließen, daß die Angeklagte trotz ihres Wunsches, Ursula möge die Tat noch aufschieben, auch mit diesem für möglich gehaltenen Verhalten der Ursula schließlich einverstanden war. War das der Fall, so kann ebenfalls an der Täterschaft der Angeklagten kein Zweifel sein.
b)
Zweifel daran, daß die Angeklagte vorsätzlich bei der Tötung der Ursula mitgewirkt hat, könnten nur entstehen, wenn die neue Hauptverhandlung ergeben sollte, daß die Angeklagte und Ursula übereingekommen waren, diese solle die Tabletten erst nach gemeinsamer Festlegung eines Zeitpunktes einnehmen, der erst festgesetzt werden sollte, wenn die Angeklagte ihre eigenen Selbstmordvorbereitungen getroffen hätte, und daß die Angeklagte nicht damit einverstanden war, daß Ursula die Tabletten früher einnahm, wenn sie auch mit dieser Möglichkeit rechnete. Ob in diesem Fall die Angeklagte wegen Tötung auf Verlangen bestraft werden könnte oder nur wegen fahrlässiger Tötung, weil sie die Tabletten für Ursula greifbar hinlegte und auch später nicht wieder entfernte, braucht der Senat im Augenblick noch nicht zu entscheiden.
c)
Eine Bestrafung wegen unterlassener Hilfeleistung scheidet noch nicht, wie das Urteil annimmt, deshalb aus, weil um 6 Uhr morgens das Leben der Ursula nicht mehr zu retten war. Solange ein Mensch noch lebt, besteht immer die Notwendigkeit, für eine sachgemäße Behandlung zu sorgen; so lange ist also Hilfe stets "erforderlich" (vgl. BGH JR 1956, 347, 348). Eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Tötung würde allerdings eine solche wegen unterlassener Hilfeleistung ausschließen.
§ 358 Abs. 2 StPO steht der Verurteilung wegen einer in Tateinheit oder Tatmehrheit mit einer fahrlässigen Tötung begangenen unterlassenen Hilfeleistung nicht entgegen, nur darf weder die Höhe einer Einzelstrafe noch die Gesamtstrafe die bisher festgesetzte Strafe von sechs Monaten Gefängnis übersteigen.
Dr. Koffka
Siemer
Schmitt
Börker