Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1957, Az.: 5 StR 313/57
Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht durch Einziehung von Zinsforderungen; Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht durch ermächtigten Geschäftsführer; Voraussetzungen einer fortgesetzten Straftat; Beweislast bei der Annahme einer Täuschungshandlung; Kostenauferlegung zu ungunsten der Landeskasse auch bei von Staatsanwaltschaft eingelegter Revision; Anforderungen an die innere Tatseite der Untreue; Absicht zur Nachteilszufügung bei der Urkundenunterdrückung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.12.1957
- Aktenzeichen
- 5 StR 313/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 10780
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 23.01.1957
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Untreue u.a.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 17. Dezember 1957,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revisionen der Angeklagten G. und L. wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 23. Januar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben,
- a)
soweit der Angeklagte G. wegen Untreue in zwei Fällen (Fall 1 der Urteilsgründe) und der Angeklagte L. wegen Untreue in fünf Fällen (Fall 1 der Urteilsgründe) und wegen Betruges (Fall 9 der Urteilsgründe) verurteilt worden sind,
- b)
in sämtlichen Strafaussprüchen.
- II.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte L. im Fall 10 der Urteilsgründe (Urkundenvernichtung) freigesprochen worden ist.
- III.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft werden die notwendigen Auslagen des Angeklagten K. in beiden Rechtszügen der Landeskasse auferlegt.
- IV.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten G. und L. und der Staatsanwaltschaft werden verworfen; soweit die Revision der Staatsanwaltschaft sich gegen die Angeklagten G. und K. richtet, fallen die Kosten des Rechtsmittels der Landeskasse zur Last.
- V.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der drei Revisionen, soweit über sie noch nicht entschieden ist, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat unter Freisprechung im übrigen, Anrechnung der Untersuchungshaft und Aussetzung der Freiheitsstrafen zur Bewährung den Angeklagten G. wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis sowie zu zwei Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen, den Angeklagten L. wegen Untreue in sechs Fällen und wegen. Betruges zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis sowie zu sechs Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen verurteilt. Den Angeklagten K. hat sie freigesprochen.
Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten G. und L. und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.
I.
Revisionen der Angeklagten G. und L.
Die Revisionen rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie haben nur teilweise Erfolg.
1.)
Verfahrensrügen.
Die Verfahrensrügen (Aufklärungsrügen gemäß § 244 Abs. 2 StPO) greifen nicht durch. Die Strafkammer hat die Zeugen B., H. und La. gehört. Darauf, daß der Tatrichter ein benutztes Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft habe, kann eine Aufklärungsrüge grundsätzlich nicht gestützt werden (vgl. BGHSt 4, 125, 126) [BGH 16.04.1953 - 4 StR 771/52]. Die weiteren Aufklärungsrügen sind nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt in den Revisionsbegründungen die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO notwendige Angabe der Beweismittel, deren sich der Tatrichter nach Auffassung der Revisionen zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen müssen (vgl. BGHSt 2, 168).
2.)
Sachrügen.
a)
Fall 1 der Urteilsgründe (Zinsabschöpfungen).
Der Angeklagte G. war zur Tatzeit Geschäftsführer des Niedersächsischen Fußball-Totos (NFT). Er war berechtigt, den NFT gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten und zusammen mit dem Leiter der Finanzabteilung für ihn zu zeichnen. Seine Tätigkeit wurde durch einen aufsichtführenden Ausschuß überwacht, der aus fünf Mitgliedern bestand. Der Angeklagte L. war Leiter der Finanzabteilung. Der NFT unterhielt bei der Volksbank in H. und bei der Zweigstelle G. der Kreissparkasse N. mehrere Konten, darunter Festgeldkonten (sogenannte Eigenheimfestgeldkonten), deren Guthaben um 11/2 % höher verzinst wurden als die Guthaben der Eigenheimkonten, die nicht festgelegt waren, und die Guthaben der übrigen Konten.
Im Jahre 1951 bat der Angeklagte L. den Angeklagten G. um eine Gehaltserhöhung für sich und den Angeklagten K., der die Organisationsabteilung des NFT leitete. G. versprach, die Angelegenheit mit den Mitgliedern des Überwachungsausschusses zu besprechen. Diese zeigten sich zurückhaltend. G. glaubte, ihren Antworten entnehmen zu können, daß ihnen Aufbesserungswünsche im Hinblick auf den Eindruck in der Öffentlichkeit zur Zeit ungelegen seien. Das teilte er L. mit. Da dieser weiterhin auf eine Gehaltsaufbesserung drängte, erklärte sich G. schließlich einverstanden, falls L. eine Form finde, welche die Gehaltsaufbesserung nach außen hin nicht in Erscheinung treten lasse. L. schlug alsdann vor, die Vereinbarungen mit den oben aufgeführten Banken in der Weise auszunutzen, daß man weitere Eigenheimgewinne den Festgeldkonten zuführe und die hierdurch erzielten Zinsgewinne (Mehrzinsen in Höhe von 11/2 %) als Aufwandsentschädigungen auszahle. G. erklärte sich hiermit einverstanden. Beide vereinbarten, daß G. an den erzielten Zinsgewinnen beteiligt werden und die Aufwandsentschädigungen rückwirkend monatlich etwa 250 DM für jeden von ihnen betragen sollten. L. hob in Ausführung dieser Vereinbarung bei den Banken am 17. Dezember 1951 6.000 DM und am 4. Juli 1952 durch K. 3.160 DM ab. Den Betrag von insgesamt 9.160 DM verteilte er zu gleichen Teilen unter sich, G. und K.. Die Zinsabhebungen wurden in den Büchern des NFT nicht verbucht. Außerdem hob L. am 9. Januar 1951, 15. November 1951 und 2. Februar 1952 insgesamt 5.427,88 DM ab, die er nicht verteilte, sondern für sich behielt, ohne G. und K. etwas zu sagen.
Die Strafkammer ist der Auffassung, daß G. und L. sich durch dieses Vorhalten der Untreue im Sinne des § 266 StGB schuldig gemacht haben, und zwar G. in zwei Fällen, L. in fünf Fällen.
Die Anwendung des § 266 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Er ergibt unbedenklich, daß zwischen G. und L. einerseits und dem NFT andererseits ein Treueverhältnis bestand, das beide Angeklagte verpflichtete, Vermögensinteressen des NFT wahrzunehmen.
Die Strafkammer hat auch ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Angeklagten diese Pflichten verletzt und dem NFT dadurch Nachteil zugefügt haben. Daß der NFT nicht mit den Zinsgewinnen rechnete, die durch die Einzahlung weiterer Eigenheimgewinne auf Festgeldkonten entstanden, schließt dies nicht aus. Die Feststellungen des Urteils ergeben, daß die Vereinbarungen mit den Banken im Namen des NFT abgeschlossen worden waren und daß demgemäß auch die Einzahlungen weiterer Eigenheimgewinne auf die Festgeldkonten im Namen des NFT erfolgten. Die Zinsforderungen, um die es sich hier handelt, standen daher dem NFT zu. Die Angeklagten waren verpflichtet, sie für den NFT zu verwalten und zu verwerten. Dadurch, daß sie die Forderungen für sich einzogen und das Geld für sich verwandten, verletzten sie die ihnen obliegenden Pflichten und fügten dem NFT Nachteil zu. Der Annahme eines Nachteils steht auch nicht entgegen, daß der Überwachungsausschuß, wie in den Strafzumessungsgründen ausgeführt wird, vermutlich einer Erhöhung der Gehälter der Angeklagten L. und K. zugestimmt haben würde, wenn G. sie beantragt und in der notwendigen Form begründet hätte. Wer sich in pflichtwidriger Weise Vorteile auf Kosten des Vermögens seines Treugebers verschafft, handelt zu dessen Nachteil selbst dann, wenn er sich diese Vorteile vermutlich auch auf ordnungsmäßigem Wege hätte verschaffen können.
Richtig ist nun allerdings, daß das Urteil zugunsten des Angeklagten L. unterstellt, G. sei ermächtigt gewesen, Verträge mit Angestellten abzuschließen und ihnen Gehaltserhöhungen zu bewilligen. Das schließt jedoch eine Untreue nicht aus, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die unterstellte Ermächtigung sich auch auf die Bewilligung von Aufwandsentschädigungen bezog. Es handelt sich bei den 9.160 DM um keine Aufwandsentschädigungen, die in einem ordentlichen Geschäftsgang bewilligt und ausgezahlt wurden. G. und L. haben vielmehr einem gemeinschaftlichen Plan entsprechend durch L. und K. Zinsforderungen des NFT eingezogen und die eingezogenen Gelder unter sich und K. verteilt, ohne daß die Zinsabschöpfungen in den Büchern des NFT verbucht wurden. Die unterstellte Ermächtigung kann diesen Vorgang nicht decken. Das war nach der Überzeugung der Strafkammer den Angeklagten G. und L. auch bewußt. Dies meint das Urteil, wenn es auf Seite 11 unten/12 UA sagt:
"Der NFT hatte, wie beide Angeklagte erkannten, durch ihr eigenmächtiges Vorgehen eine Einbuße an barem Kapital, die durch den damals noch Ungewissen Anspruch auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung nicht ausgeglichen wurde. Auch nach der Vorsatzseite sind die Voraussetzungen des § 266 StGB erfüllt. Die Angeklagten wußten insbesondere, daß sie selbst nicht Eigentümer dieses Geldes waren, und hatten deshalb diese Abhebung nach außen weder buchmäßig noch in einer anderen Form in Erscheinung treten lassen. Sie gaben damit zu erkennen, daß sie eine unrechte Tat begingen, die jedenfalls im Augenblick der Abhebung die Vermögenslage des NFT zu seinem Nachteil veränderte."
Die 5.427,88 DM hat L. für sich behalten, ohne G. etwas zu sagen.
Was in den Revisionsbegründungen in diesem Zusammenhang außerdem vorgetragen wird, ist offensichtlich unbegründet. Auch im übrigen läßt die Anwendung des § 266 StGB auf den festgestellten Sachverhalt keine Mängel sachlichrechtlicher Art erkennen, durch welche die Angeklagten beschwert wären.
Rechtsirrig ist dagegen die Annahme der Strafkammer, daß der Angeklagte G. zwei und der Angeklagte L. insoweit fünf im Sinne des § 74 StGB selbständige Untreuetaten begangen haben.
Das Urteil verneint eine fortgesetzte Straftat mit der Begründung, daß infolge des zeitlichen Abstandes und der andersgearteten Ausführungshandlungen ein Gesamtvorsatz für beide Angeklagte nicht in Frage komme. Das geht fehl. Die Feststellungen des Urteils ergeben, daß die Ausführungshandlungen im wesentlichen gleichartig waren. Der zeitliche Abstand schließt einen Gesamtvorsatz, wie ihn der Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat voraussetzt, bei der hier gegebenen Sachlage nicht ohne weiteres aus.
Die bisherigen Feststellungen des Urteils lassen erkennen, daß die einzelnen Untreuehandlungen in Ausführung eines Planes verübt wurden, den G. und L. vor Beginn der ersten Untreuehandlung miteinander vereinbart haben. Er ging dahin, daß sie und K. sich sogenannte Aufwandsentschädigungen in Höhe von etwa 250 DM monatlich rückwirkend für jeden in der Weise verschaffen wollten, daß sie im Namen des NFT weitere Eigenheimgewinne auf die Festgeldkonten bei den oben angeführten Banken einzahlten, die hierdurch erzielten Zinsgewinne abhoben und die Gelder unter sich und K. zu gleichen Teilen verteilten. Das war ein Gesamtvorsatz, den sie alsdann durch die einzelnen Abhebungen stückweise verwirklichten. Daß L. hierbei insoweit von dem verabredeten Plan abwich, als er die abgehobenen Gelder in Höhe von 5.427,88 DM für sich behielt, macht diese Untreuehandlungen nicht zu einer selbständigen Straftat.
Die Verurteilung des Angeklagten G. wegen. Untreue in zwei Fällen und des Angeklagten L. wegen Untreue in fünf Fällen hat aus diesem Grunde keinen Bestand. Der Senat kann den Schuldspruch nicht von sich aus ändern. Die Gründe hierfür ergeben sich aus den Ausführungen, die zur Revision der Staatsanwaltschaft unter II 6 am Ende gemacht werden.
b)
Fall 4 der Urteilsgründe (Abhebung von 2.500 DM durch den Angeklagten L.).
Die Anwendung des § 266 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Was die Revision des Angeklagten L. demgegenüber vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
c)
Fall 9 der Urteilsgründe (Gewinnerschleichung beim Einkauf von 1000 Stück Zigarettenspendern).
Die Verurteilung des Angeklagten L. wegen Betruges nach § 263 StGB hat keinen Bestand. Die Strafkammer hat die Täuschung darin erblickt, daß L. G. erklärte, der Mehrpreis von 1.000 DM für die Zigarettenspender sei kein Verdienst, sondern darauf zurückzuführen, daß er und E. Unkosten in entsprechender Höhe gehabt hätten. Das Urteil meint, die Erklärung sei, soweit sie Unkosten des Angeklagten L. in Höhe von 400 DM betreffe, falsch gewesen, weil L. keine solchen Unkosten gehabt habe.
Diese Annahme findet in den bisherigen Feststellungen keine hinreichende Stütze. Auf Seite 32 unten/33 UA heißt es, L. wolle die 400 DM als Zinsvergütung gerechtfertigt wissen. Anschließend führt das Urteil wörtlich aus:
"Er hat aber in der Hauptverhandlung nicht nachweisen können, daß er selbst für das Geld (das er für die Beschaffung der Zigarettenspender aufgewandt hatte) derartige Zinsen bezahlt habe oder eine Verzinsungsabrede für das Geld vereinbart habe."
Das kann die Annahme einer Täuschungshandlung nicht rechtfertigen. Der Angeklagte brauchte nicht zu beweisen, daß er Unkosten gehabt hat. Es muß ihm bewiesen werden, daß er keine Unkosten hatte und daher täuschte. Hatte der Angeklagte aber, was die bisherigen Feststellungen nicht ausschließen, Zinsen in Höhe von 400 DM gezahlt oder sich zu ihrer Zahlung verpflichtet, dann sind ihm tatsächlich Unkosten entstanden. Seine Erklärung war insoweit nicht falsch. Daß er G. nicht sagte, er wolle durch den Mehrpreis auch Unkosten dieser Art decken, bedeutet bei dieser Sachlage keine Täuschung im Sinne des § 263 StGB. Die Deckung solcher Unkosten war kein Verdienst.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil an, soweit der Angeklagte K. im Fall 1, der Angeklagte G. in den Fällen 2 und 3 und der Angeklagte L. in den Fällen 7, 8 und 10 der Urteilsgründe freigesprochen worden sind. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.
1.)
Fall 1 der Urteilsgründe (Zinsabschöpfungen).
Die Strafkammer hat den Angeklagten K. in dem oben unter I 2 a mitgeteilter, Fall mangels Beweises freigesprochen. Hierzu ist in den Urteilsgründen ausgeführt, dem Angeklagten K. habe nicht nachgewiesen werden können, daß er den eigentlichen Ursprung der an ihn gezahlten Beträge erkannt habe. Er habe bei seiner untergeordneten Stellung in dem Betriebe der Meinung sein können, daß die Auszahlung der Aufwandsentschädigung auf ordnungsmäßigem Wege erfolge, auch wenn sie nach außen hin nicht in Erscheinung trete. Sein Gehalt sei angesichts seiner umfangreichen und verantwortungsvollen Tätigkeit als Organisationsleiter sehr gering gewesen. Sich nach der Art der Verbuchung zu erkundigen, sei er nicht verpflichtet gewesen.
Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen (Aufklärungsrügen) greifen nicht durch. Den Zeugen La. hat die Strafkammer gehört. Darauf, daß der Tatrichter ein benutztes Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft habe, kann eine Aufklärungsrüge grundsätzlich nicht gestützt werden (vgl. BGHSt 4, 125, 126) [BGH 16.04.1953 - 4 StR 771/52]. Einen weiteren Aufklärungsmangel sieht die Revision darin, daß die Strafkammer es unterlassen habe, die Polizeibeamten Ki. und Se. darüber zu vernehmen, daß K. im Vorverfahren zugegeben habe, "er habe gewußt, daß das Geld aus den anfallenden Zinsen für Eigenheimgewinne genommen wurde". Von Amts wegen diesen Beweis zu erheben, brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen. Die von der Revision vorgetragene Beweistatsache ergibt nicht, daß K. den "eigentlichen Ursprung" der an ihn gezahlten Gelder erkannt hätte, d.h., daß er in vollem Umfange gewußt hätte, es handele sich um Gelder, die einem gemeinschaftlichen Plan der Angeklagten G. und L. entsprechend dadurch beschafft wurden, daß weitere Eigenheimgewinne Festgeldkonten zugeführt wurden, und die zwischen G., L. und ihm zu gleichen Teilen verteilt wurden, ohne daß die Vorgänge in den Büchern des NFT verbucht wurden. Nur hierauf kommt es an.
Die Sachrüge ist gleichfalls unbegründet.
Die Annahme, K. habe in dem Betrieb eine untergeordnete Stellung gehabt, widerspricht nicht der Feststellung, daß er als Leiter der Organisationsabteilung eine umfangreiche und verantwortungsvolle Tätigkeit hatte. Nach den Feststellungen auf Seite 4 UA umfaßte die von ihm geleitete Abteilung allerdings Revisionen, Reklamationen, Auswertung, Systemwetten, Einkauf, Versand, Presse und Statistik. Das schließt jedoch nicht aus, daß seine Stellung im Betrieb des NFT, insbesondere G. und L. gegenüber, untergeordneter Art war. Dies gilt um so mehr, als das Urteil ausdrücklich feststellt, daß er zu der Besprechung, in der G. und L. die Tat verabredeten, nicht zugezogen wurde (S. 9 UA) und daß sein Gehalt erheblich niedriger war als das Gehalt L. (S. 6 UA).
Es bedeutet auch keinen Widerspruch in sich, daß auf Seite 9 UA festgestellt wird, L. habe die Beträge von den Konten abgehoben, während es auf Seite 10 UA heißt, K. habe sich dahin eingelassen, er habe im Auftrage von L. die 3.160 DM abgehoben. Die Feststellungen auf Seite 9 UA besagen nicht, daß L. die Abhebungen in eigener Person durchgeführt hat. Ob er selbst abhob oder durch einen anderen abheben ließ, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
Die Strafkammer hat demnach ohne Rechtsirrtum angenommen, daß dem Angeklagten K. eine Kenntnis von dem "eigentlichen Ursprung" der Gelder nicht nachgewiesen werden könne. Läßt sich ihm diese Kenntnis nicht nachweisen, so kann er auch hinsichtlich der Gelder, die an G. ausgezahlt wurden, nicht wegen Untreue verurteilt werden. Es bedeutet daher im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch keinen sachlichrechtlichen Mangel, daß die Strafkammer ihn nicht jedenfalls insoweit wegen Untreue verurteilt hat.
Nach § 301 StPO hat die Revision der Staatsanwaltschaft die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Angeklagten abgeändert werden kann. Das muß hier insoweit geschehen, als die Strafkammer es unterlassen hat, die notwendigen Auslagen des Angeklagten K. der Landeskasse aufzuerlegen. Das Urteil ergibt, daß gegen ihn nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung kein begründeter Verdacht vorliegt. Seine notwendigen Auslagen müssen daher gemäß § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO der Landeskasse auferlegt werden.
2.)
Fall 2 der Urteilsgründe (Frankiermaschine).
Dem Angeklagten G. ist zur Last gelegt, sich der Untreue zum Nachteil des NFT u.a. dadurch schuldig gemacht zu haben, daß er den Inhabern der neu errichteten Postannahmestelle Ha., Ho. und Ke., erlaubte, ihre Werbungsschreiben an die Kunden durch die Frankiermaschine des NFT in Hannover gehen zu lassen. Ho. und Ke. taten dies von April 1953 bis etwa Sommer 1954. Es geschah in der Weise, daß regelmäßig am Mittwoch Ke. oder ein anderer Angehöriger der Annahmestelle nach Hannover fuhr und dort zusammen mit dem Angestellten des NFT, Ei., die Werbungsschreiben unter Verwendung der Frankiermaschine frankierte. Die von der Annahmestelle auf diese Weise eingesparten Kosten betrugen schätzungsweise 11 bis 13.000 DM. Als der Angeklagte kurz, vor der Sommerpause 1954 erfuhr, daß die Annahmestelle Havelse die Frankiermaschine immer noch benutzte, ordnete er sofort an, daß das Frankieren einzustellen und die Annahmestelle in gewisser Höhe mit den Unkosten zu belasten sei.
Der Angeklagte hat geltend gemacht, er sei als Geschäftsführer des NFT befugt gewesen, neu eingerichtete Annahmestellen für die Anlaufzeit zu unterstützen. Er habe zu diesem Zweck der Postannahmestelle Havelse die Frankiermaschine für die erste Zeit zur Verfügung gestellt. Die Angelegenheit sei ihm dann mit dem Anwachsen der Geschäfte aus den Augen gekommen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten mangels Beweises freigesprochen. Hierzu wird in den Urteilsgründen u.a. ausgeführt, dem Angeklagten sei nicht zu widerlegen, daß ihm bei seinen sonstigen Geschäften die Kontrolle dieser Angelegenheit entgangen sei. Wenn Ei. und die Beauftragten der Annahmestelle Havelse das Frankieren vor ihm dadurch verborgen hätten, daß sie in einzelnen Fällen im Keller frankierten, so könne dies dem Angeklagten nicht zur Last gelegt werden.
Die hiergegen gerichtete Aufklärungsrüge greift nicht durch. Das Urteil geht davon aus, daß Ei. und die Angehörigen der Annahmestelle Havelse versucht haben, das Frankieren vor G. zu verbergen. Das muß in der Hauptverhandlung erörtert werden sein. Die Strafkammer konnte und durfte aus diesen Grunde annehmen, daß Ei. ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zustehe und seine Vernehmung keinen Erfolg verspreche. Ihn von Amts wegen als Zeugen zu hören, brauchte sich ihr bei dieser Sachlage nicht aufzudrängen.
Was die Revision in diesen Zusammenhang sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
3.)
Fall 3 der Urteilsgründe (50.000 DM Werbungskosten nach Belgien).
Im Mai 1955 begann der Angeklagte G. mit den belgischen Kaufleuten Me. und Wa. über die Einführung des Totos Nord-Süd in Belgien und Luxemburg zu verhandeln. Am 7. Juni 1955 berichtete er hierüber dem aufsichtführenden Ausschuß des NFT, an dessen Stelle am 22. Juli 1955 die Niedersächsische Fußball-Toto-GmbH als Nachfolgerin trat. Da der Toto Rheinland-Pfalz bereits mit Erfolg in Belgien tätig war, ermächtigte der aufsichtführende Ausschuß den Angeklagten, die Verhandlungen bis zum Abschluß weiterzuführen. Vor dem Vertragsschluß sollte er dem Ausschuß über die Vereinbarungen Mitteilung machen. Die Verhandlungen zogen sich wegen der Umwandlung des NFT in eine GmbH in die Länge. Da Me. auf einen baldigen Abschluß drängte und der Toto Rheinland-Pfalz in Belgien bereits einen Umsatz von 3,5 Millionen DM erzielt hatte, fragte der Angeklagte einzelne Mitglieder des aufsichtführenden Ausschusses, was er machen solle. Hü. erwiderte in der Überzeugung, daß der Ausschuß positiv eingestellt sei: "Machen Sie weiter wie der Kapitän auf einem Schiff." Mitte Juli 1955 kam es zu einer vorläufigen Vereinbarung zwischen dem Angeklagten und Me., durch die der NFT den Vertrieb von Wettscheinen des Toto Nord-Süd für Belgien und Luxemburg Me. und Wa. übertrug. Dieser Vertrag sollte nach einer Zusatzvereinbarung nur zur Erlangung der in Belgien notwendigen Genehmigung dienen und in einigen Punkten abänderbar sein. Meer und Walter baten den Angeklagten nunmehr um einen Vorschuß von 50.000 DM für das Anlaufen des Wettgeschäfts in Belgien. Der Betrag wurde ihnen auf Veranlassung des Angeklagten aus dem Werbefonds des NFT gezahlt. Der Wettbetrieb für den Toto Nord-Süd in Belgien begann am 4.9.1955. Das. Geschäft entwickelte sich jedoch nicht so, wie man erwartet hatte. Als dies dem Aufsichtsrat der inzwischen errichteten Niedersächsischen Fußball-Toto-GmbH vorgetragen wurde, versagte er die Genehmigung.
Die Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf der Untreue mangels Beweises freigesprochen. In den Urteilsgründen wird hierzu ausgeführt, es sei nicht ausgeräumt, daß der Angeklagte sich als auftragloser Geschäftsführer für berechtigt gehalten habe, den Vorschuß für die Werbeaktion in Belgien zu zahlen. Außerdem sei ihm nicht nachzuweisen, daß er das Bewußtsein gehabt habe, der GmbH einen Schaden zuzufügen.
Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
Die Verfahrensrügen (Aufklärungsrügen) greifen nicht durch. Die Strafkammer hat den Mitangeklagten L. gehört. Sie hat auch Aufsichtsratsmitglieder vernommen (vgl. S. 21 unten UA). Darauf, daß der Tatrichter von ihm benutzte Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft habe, kann eine Aufklärungsrüge grundsätzlich nicht gestützt werden.
Die Sachrüge hat gleichfalls keinen Erfolg.
Die Strafkammer hat nicht verkannt, daß der Angeklagte verpflichtet war, vor dem Vertragsschluß dem aufsichtführenden Ausschuß über die Vereinbarungen Mitteilung zu machen. Sie ist nur der Auffassung gewesen, dem Angeklagten sei nicht zu widerlegen, daß er sich trotz dieser Verpflichtung für berechtigt gehalten habe, einen Vorschuß für die Werbeaktion in Belgien zu zahlen. Dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Es kommt im Geschäftsleben nicht selten vor, daß ein Beauftragter sich einer Lage gegenüber sieht, in der er sich im Interesse seines Auftraggebers nicht nur für berechtigt, sondern sogar für verpflichtet halten kann und darf, die Grenzen des ihm erteilten Auftrages zu überschreiten.
Richtig ist allerdings, daß dies allein eine Verurteilung wegen Untreue nicht ausschließt. Dem Beauftragten, der seinen Auftrag überschreitet, weil er sich hierzu für berechtigt hält, obliegt die Pflicht, auch insoweit, als er als Geschäftsführer ohne Auftrag handelt, die Vermögensinteressen des Geschäftsherrn wahrzunehmen (vgl. BGHSt 8, 149, 150) [BGH 14.07.1955 - 3 StR 158/55]. Wenn er vorsätzlich diese Pflicht verletzt und dadurch dem Geschäftsherrn Nachteil zufügt, begeht er Untreue.
Den hierfür erforderlichen Vorsatz hat die Strafkammer aber nicht feststellen können. Er ist ausgeschlossen, wenn der Angeklagte mit der naheliegenden Wahrscheinlichkeit rechnen durfte und auch rechnete, daß das für die Werbeaktion in Belgien aufgewandte Geld wegen der Gewinnaussichten des Belgiengeschäfts nicht verloren sei (vgl. RGSt 61, 211, 213, ebenso BGH 5 StR 265/57 vom 10.9.1957). Das Urteil ergibt, daß die Strafkammer der Auffassung gewesen ist, der Angeklagte habe mit einer solchen Wahrscheinlichkeit rechnen dürfen, und daß sie die Überzeugung gewonnen hat, es könne ihm nicht widerlegt werden, daß er auch tatsächlich mit ihr gerechnet habe. Dies kann bei dem Sachverhalt, wie Hin das Urteil im übrigen feststellt, nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden. Was die Revision demgegenüber vorträgt, sind Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Sie können eine Sachrüge nicht begründen (vgl. § 337 StPO).
4.)
Fall 7 der Urteilsgründe (Finanzielle Unterstützung des Annahmestellenleiters Finger).
Der Angeklagte Lampe wurde im August 1955 zum Prokuristen der NFT-GmbH bestellt. Anfang September 1955 erfuhr er von der Volksbank in H., daß der Annahmestellenleiter Fi. in H., der nach den Feststellungen zu Fall 6 der Urteilsgründe (S. 25 ff UA) seit 1950 ständig mit der Abführung der Beträge an den NFT im Rückstand war, zwei Schecks über 14.117,20 DM und 13.872 DM nicht einlösen könne. Fr wies, um Finger zu helfen, die Volksbank an, die Schecks zu Lasten des NFT einzulösen. Außerdem übergab er Fi. zur Einlösung eines Protestschecks drei Schecks über 4.000 DM, 13.950 DM und 1.000 DM. Die Verpflichtungen, die die NFT-GmbH hierdurch übernahm, betrugen nach Abzug einer Gutschrift insgesamt 42.506,40 DM.
Die Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf der Untreue freigesprochen, weil ihm nicht habe widerlegt werden können, daß er sich für befugt gehalten habe, Fi. zu helfen, weil er habe annehmen können, daß es im wirtschaftlichen Interesse der NFT-GmbH gelegen habe, den Mann zu halten, damit ihr Ruf nicht geschädigt werde.
Die hiergegen gerichtete Sachrüge ist unbegründet.
Rechtlich bedenkenfrei ist die Auffassung der Strafkammer, daß Untreue nicht vorliege, wenn der Angeklagte sich für befugt gehalten hat, Fi. in der Weise zu helfen, wie er es getan hat. Der Tatbestand der Untreue setzt der inneren Tatseite nach neben dem Schädigungsvorsatz das Bewußtsein des Täters davon voraus, daß er dem Treugeber gegenüber pflichtwidrig handelt. Fehlt es an diesem Bewußtsein oder ist es ihm nicht nachzuweisen, so kann er nicht wegen Untreue verurteilt werden.
In aller Regel wird es nun allerdings so liegen, daß der Täter, der weiß, daß er dem Treugeber einen Vermögensnachteil zufügt, auch das Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit hat. Dies trifft aber keineswegs immer zu. Es kommt nicht selten vor, daß ein Geschäftsmann um seines geschäftlichen Rufes willen Geld oder andere Vermögenswerte opfert. Das darf unter Umständen auch ein anderer für ihn tun. Tut er dies in der Überzeugung, daß er hierzu befugt sei, weil es im Interesse des Geschäftsherrn liege, so fehlt es ihm am Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit.
Die Annahme der Strafkammer, dem Angeklagten habe hier das Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit nicht nachgewiesen werden können, betrifft die Beweiswürdigung. Daß der Strafkammer hierbei Rechtsfehler unterlaufen wären, läßt das Urteil nicht erkennen. Es enthält keine Feststellung des Inhalts, daß dem Angeklagten eine Gewährung von Darlehen schlechthin verboten gewesen wäre. Auch aus den Feststellungen zu Fall 6 der Urteilsgründe (S. 25 ff UA) kann im Gegensatz zur Auffassung des Generalbundesanwalts kein Mangel sachlichrechtlicher, Art hergeleitet worden. Sie ergeben zwar, daß der NFT Fi. ebenso wie anderen Annahmestellenleitern, die mit der Abführung der Beträge im Rückstand waren, die rückständigen Beträge nur unter der Voraussetzung kreditiert hatte, daß ihre Postscheckkonten gesperrt oder andere Sicherheiten gegeben wurden. Dabei ging es aber nicht um die Erhaltung des geschäftlichen Rufes des NFT, der im vorliegenden Fall dadurch gefährdet war, daß Schecks des Annahmestellenleiters Fi. nicht eingelöst werden konnten.
Was in der Revisionsbegründung zur Rechtfertigung der Sachrüge sonst noch vorgetragen wird, betrifft die Vermögensbeschädigung und den Schädigungsvorsatz. Hierauf kommt es nicht an, weil die Strafkammer ohne Rechtsirrtum das Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit als nicht nachweisbar angesehen hat.
5.)
Fall 8 der Urteilsgründe (Erschleichung eines Darlehens von 45.000 DM).
Die Strafkammer hat den Angeklagten L. von dem Vorwurf des Betruges freigesprochen, den er dadurch begangen haben soll, daß er G. durch Täuschung veranlaßte, zu seinen, des Angeklagten, Gunsten, einen Scheck des NFT über 45.000 DM zu unterschreiben.
Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hatte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung hilfsweise beantragt, "den Bankdirektor Bu., H., zu der Absprache bei Aushändigung des Sparbuchs Fi. und zu der Absprache bei Hingabe des Schecks über 45.000 DM zu vernehmen. Im letzteren Fall kommt es darauf an, ob Bu. das neue Darlehen (Personalkredit) fest zugesagt hat".
Die Revision sieht zu Unrecht einen Verfahrensfehler darin, daß die Strafkammer den Antrag nicht beschieden hat. Der Antrag ist kein Beweisantrag. Es fehlt die für einen solchen Antrag notwendige Behauptung der Beweistatsache. Nach dem Inhalt des Antrages, soweit er hier in Betracht kommt, sollte durch die Vernehmung nur ermittelt werden, ob Bu. das neue Darlehen fest zugesagt hat. Die Nichtbescheidung dieses Beweisermittlungsantrages kann das Rechtsmittel der Revision nicht begründen. Daß die Strafkammer durch die Nichtvernehmung des Zeugen Bu. ihre Aufklärungspflicht verletzt hätte, hat die Revision nicht gerügt.
6.)
Fall 10 der Urteilsgründe (Urkundenvernichtung).
Der Angeklagte L. vernichtete in der Zeit von Januar 1951 bis Januar 1954 Urkunden und Bankauszüge des NFT, die das Sparkonto Nr. ... des NFT bei der Volksbank in H. betrafen. Auf diesen Konten erschienen die 11/2 % übersteigenden Eigenheimzinsen, die G., K. und ihm zugeflossen waren.
Die Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf der Urkundenvernichtung (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB) freigesprochen, weil ihm nicht nachgewiesen werden könne, daß er die Urkunden in der Absicht vernichtet habe, einem anderen Nachteil zuzufügen, sich vielmehr nur gegen eine Aufdeckung der bereits verübten Untreuetaten habe schützen wollen.
Die hiergegen gerichtete Sachrüge ist begründet. Das Wort "Absicht" in § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB bedeutet nicht, daß die Nachteilszufügung der Beweggrund des Täters gewesen sein muß, die Urkunde zu vernichten. Es genügt, wenn der Täter in dem Bewußtsein handelt, daß seine zum eigenen Vorteil begangene Tat einen Nachteil für einen anderen zur Folge haben muß (vgl. BGH NJW 1953, 192424; RG HRR 1936 Nr. 1026; 1942 Nr. 420). Ein solcher Nachteil kann u.a. darin bestehen, daß der andere durch die Vernichtung der Urkunde gehindert wird, weitere Untreuehandlungen zu verhüten oder Schadensersatzansprüche geltend zu machen, die er ohnedem mit Erfolg geltend gemacht hätte. Das hat die Strafkammer verkannt.
Der Freispruch hat aus diesem Grunde keinen Bestand.
In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer außerdem prüfen müssen, ob der Angeklagte sich durch die Vernichtung der Urkunden zugleich einer weiteren Untreue schuldig gemacht hat. In der Entscheidung BGH 3 StR 458/55 vom 16. Februar 1956 ist für die Fälle der Falschbuchung und des Unterlassens von Buchungen ausgeführt:
"Untreue kann dadurch begangen werden, daß durch das Unterlassen von Buchungen oder die Vornahme falscher Buchungen die Aufdeckung ungetreuer Verfügungen verhindert oder doch erschwert wird. Voraussetzung dafür ist, daß dem Vermögensinhaber dadurch ein Nachteil entsteht. Das ist der Fall, wenn er ohne die Verschleierung in der Lage gewesen wäre, seine Forderungen mit Erfolg geltend zu machen oder doch weitere ungetreue Verfügungen zu verhüten."
Das gleiche muß auch für den Fall der Urkundenvernichtung gelten.
Bei der Prüfung kann sich ergeben, daß diese Untreuehandlungen des Angeklagten L. von demselben Gesamtvorsatz erfaßt waren, auf den die Untreuetaten im Fall 1 der Urteilsgründe beruhten, die oben zu den Revisionen der Angeklagten G. und L. unter I 2 a erörtert worden sind. In diesem Fall würde sich der Angeklagte L. durch sein Verhalten in den Fällen 1 und 10 der Urteilsgründe einer Untreue in Tateinheit mit Urkundenvernichtung schuldig gemacht haben.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil auch insoweit aufzuheben, als der Angeklagte G. im Fall 2 der Urteilsgründe und der Angeklagte L. in den Fällen 7 und 8 der Urteilsgründe freigesprochen worden sind. Im übrigen entspricht die Entscheidung des Senats dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Dr. Koffka
Schmidt
Schmitt
Börker