Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.12.1957, Az.: VII ZR 49/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.12.1957
- Aktenzeichen
- VII ZR 49/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13983
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin
- KG Berlin - 15.01.1957
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 26, 185 - 196
- DB 1958, 220 (amtl. Leitsatz)
- DB 1958, 221 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1958, 231 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 457-459 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Firma C. F. W., Tuchfabrik, N./Württ., Po.,
Prozessgegner
die Bank für W. und A. zu B. AG., vertreten durch ihren Vorstand, Bankdirektor Walter O. und Bankdirektor Curt P. B.-C., G.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Die Vereinbarung eines sogenannten verlängerten Eigentumsvorbehalts enthält jedenfalls dann keine zur Nichtigkeit nach § 138 BGB führende übermäßige Beschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Vorbehaltskäufers, wenn der Verkäufer sich zur Freigabe der zur Sicherheit abgetretenen Forderungen verpflichtet, soweit die ihm gewährten Sicherungen seine Forderungen um 25 % übersteigen, und wenn er weiter dem Käufer die Einziehung der abgetretenen Forderungen gestattet, solange dieser seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
- 2)
Zieht eine Bank eine Forderung ein, die ihr von einem ihrer Kunden mit Rücksicht auf einen ihm von der Bank gewährten Kredit abgetreten wurde, aber dem Kunden nicht zustand, so kann die Bank dem auf § 816 Abs. 2 BGB beruhenden Anspruch des währen Inhabers der Forderung nicht entgegenhalten, ihre. Bereicherung entfalle, weil sie den eingezogenen Betrag auf dem Kreditkonto des Kunden gutgeschrieben habe.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Dr. Heimann-Trosien, Erbel und H. Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. Januar 1957 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Kammergericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin lieferte im März 1955 an die Firma Kurt V. in B. 15,5 m Mantelstoff zum Preise von 19,50 DM je Meter. In der Auftragsbestätigung der Klägerin vom 2. Februar 1955 ist auf die auf der Rückseite des Formulars aufgedruckten Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Bezug genommen. Unter Nr. 13 dieser Bedingungen ist der Eigentumsvorbehalt der Klägerin wie folgt geregelt:
"a)Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden, Forderungen des Verkäufers Eigentum des Verkäufers.
b)Der Käufer ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern, unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen:
c)Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen ist unzulässig.
d)Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Käufer für den Verkäufer vorgenommen.
Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen.
e)Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist.
f)Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Käufer ist aber verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen die Drittschuldner aufzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Er ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie ihm der Verkäufer keine andere Anweisung gibt.
g)...
h)Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 25 % übersteigt, wird der Verkäufer voll bezahlte Lieferungen nach seiner Wahl freigeben."
Es folgen sodann Bestimmungen über die Pflichten des Käufers bei Pfändungen und im Falle der Zahlungseinstellung sowie die Verpflichtung zur Verwahrung und Versicherung der Vorbehaltsware.
Die Firma V. stellte aus dem von der Klägerin gelieferten Stoff 12 Damenmäntel her, die sie im Juli 1955 zusammen mit anderen Waren an 3 verschiedene Abnehmer verkaufte. Die Preise für die Mäntel beliefen sich - nach Abzug eines Rabatts von 5 % - auf insgesamt 1.099,62 DM. Die Firma V. trat die Kaufpreisforderungen gegen die drei Abnehmer zur Sicherung für einen Kredit an die Beklagte ab. Die Abnehmer zahlten an die Beklagte, welche die Beträge dem Konto der Firma V. gutschrieb.
Im September 1955 wurde über das Vermögen der Firma V. das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses eröffnet. Beide Parteien waren als Gläubiger an diesem Verfahren, das zu einem Vergleich mit einer Quote von 40, unter Umständen 50 % geführt hat, beteiligt.
Die Klägerin nimmt nunmehr die Beklagte auf Herausgabe des durch die Einziehung der Kaufpreisforderungen erlangten Betrages von 1.099,62 DM in Anspruch. Sie ist der Auffassung, daß die Kaufpreisforderungen durch die in ihren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen enthaltene Vorausabtretung auf sie übergegangen seien und daher von der Firma V. nicht mehr an die Beklagte hätten abgetreten werden können.
Die Beklagte hält die Vorausabtretung für nichtig, weil die abgetretenen Forderungen nicht bestimmbar gewesen seien und weil die Vorausabtretung in sittenwidriger Weise die wirtschaftliche Freiheit der Zedentin beschränkt habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen.
Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß als Grundlage für den von der Klägerin erhobenen Anspruch auf Herausgabe des Erlöses für die Mäntel, die die Firma V. aus dem von der Klägerin gelieferten Stoff hergestellt hat, nur § 816 Abs. 2 (in Verbindung mit § 408)BGB in Betracht komme. Dem ist zuzustimmen. Auch die Revision hat dagegen keine Angriffe erhoben.
I.
Der Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB setzt voraus, daß die Kaufpreisforderungen für die Mäntel im Zeitpunkt der Zahlungen infolge der von der Klägerin mit der Firma. V. vereinbarten Vorausabtretungen der Klägerin zustanden. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht diese Voraussetzung verneint.
1)
Unstreitig ist der Kaufvertrag über den Mantelstoff zwischen der Klägerin als Verkäuferin und der Firma V. als Käuferin mit dem sich aus den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Klägerin ergebenden Inhalt, insbesondere mit dem darin festgelegten Eigentumsvorbehalt, zustande gekommen. Gemäß Nr. 13 e dieser Bedingungen hat die Firma V. ihre aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist, an die Klägerin abgetreten. Grundsätzliche Bedenken gegen die Zulässigkeit einer solchen Vorausabtretung künftiger Forderungen bestehen nicht (vgl. BGHZ 7, 365). Die Kaufpreisforderungen gehen dann gegebenenfalls mit ihrer Entstehung gemäß § 398 BGB auf den Abtretungsempfänger über. Ob und inwieweit das hier der Fall ist, hängt zunächst davon ab, welche Forderungen nach dem Inhalt der vereinbarten Abtretungsklausel davon erfaßt werden sollten. Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Klägerin sind ersichtlich sogenannte typische Vertragsbedingungen, d.h. Bedingungen, die dazu bestimmt sind, die vertraglichen Beziehungen der Klägerin zu ihren Abnehmern möglichst einheitlich zu regeln. Sie sind daher nur aus ihrem Inhalt selbst auszulegen; die Umstände des Einzelfalles bleiben außer Betracht (vgl. BGHZ 7, 365, 368 mit weiteren Nachweisen). Das Revisionsgericht ist dabei nicht an die Auslegung durch den Tatrichter gebunden. Der Geltungsbereich der Bedingungen der Klägerin ist nicht auf den Bezirk des Berufungsgerichts beschränkt Es ist mit Sicherheit anzunehmen, daß die in Württemberg ansässige Klägerin nicht nur an Kunden im Bezirk des Kammergerichts liefert. Die typischen Vertragsbedingungen der Klägerin, insbesondere der darin enthaltene verlängerte Eigentumsvorbehalt, können daher auch zur Entscheidung durch ein anderes Oberlandesgericht führen. Sie sind deswegen durch das Revisionsgericht selbst auszulegen (vgl. BGHZ 7, 365, 368, 8, 55, 56; 22, 109, 112/113).
2)
Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Klägerin fallen die Kaufpreisforderungen der Firma V. gegen die Käufer der aus dem Stoff der Klägerin hergestellten Mäntel unter die Vorausabtretung. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß die Kaufpreisforderungen der Firma V. in vollem Umfang an die Klägerin abgetreten worden sind. Der Wortlaut der Abtretungsklausel bietet keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, daß im Falle der Veräußerung einer durch Verarbeitung des Stoffes der Klägerin zusammen mit anderem Material hergestellten neuen Sache der Kaufpreisanspruch nur zu einem Teil auf die Klägerin übergehen soll.
3)
Die von der Firma Voigtländer im voraus an die Klägerin abgetretenen Forderungen sind auch hinreichend genau bestimmbar. Entgegen der jüngeren Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGZ 155, 26, 29; JW 1939, 563; DR 1940, 581) kommt es dabei nach den überzeugenden Ausführungen des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 25. Oktober 1952 (BGHZ 7, 365, 368 f.) nicht darauf an, ob die unter gattungsmäßiger Bezeichnung im voraus abgetretener Forderungen für alle denkbaren Fälle bestimmbar sind; vielmehr reicht es aus, wenn nach der objektiv ausgelegten Abtretungsklausel die vom Abtretungsempfänger im einzelnen Fall in Anspruch genommene Forderung genügend bestimmbar ist.
In dieser Richtung könnten Bedenken gegen die Wirksamkeit der von der Klägerin mit der Firma V. vereinbarten Vorausabtretung etwa dann bestehen, wenn die Firma V. die bei der Herstellung der Mäntel außer dem Stoff der Klägerin verwendeten Sachen von anderen Lieferanten ebenfalls unter verlängertem, eine Vorausabtretung enthaltendem Eigentumsvorbehalt bezogen hätte. Daß ein solcher Eigentumsvorbehalt anderer Lieferanten bestanden habe, hat die Beklagte jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht substantiiert behauptet. Im übrigen ist es für die Wirksamkeit der Vorausabtretung an die Klägerin bedeutungslos, ob die Klägerin Alleineigentümerin oder nur neben der Firma V. Miteigentümerin der verkauften Mäntel gewesen ist. Vorbehaltlich der sich aus § 138 BGB ergebenden Schranken steht es der Klägerin frei, sich von ihren Abnehmern auch Forderungen abtreten zu lassen, die durch Veräußerung von Sachen entstehen, deren Miteigentümer - neben der Klägerin - oder gar Alleineigentümer die Abnehmer sind.
Bedenken hinsichtlich der Bestimmbarkeit der von der Firma V. abgetretenen Kaufpreisforderungen für die aus dem Stoff der Klägerin hergestellten Mäntel könnten sich schließlich noch daraus ergeben, daß diese Mäntel von der Firma V. zusammen mit anderen Waren verkauft worden sind (vgl. OLG Köln BB 1953, 898). Diese Bedenken sind jedoch ebenfalls nicht begründet. Wie sich aus den von der Firma V. ihren Abnehmern erteilten Rechnungen ergibt, war nicht ein einheitlicher Gesamtkaufpreis vereinbart, sondern für die einzelnen Waren, insbesondere auch für die aus dem Stoff der Klägerin hergestellten Mäntel, waren bestimmte Einzelpreise festgesetzt. Es läßt sich daher auch schon für den Zeitpunkt des Verkaufs der Mäntel eindeutig feststellen, welcher Teil der aus der Summe der Einzelpreise errechneten Gesamtforderung auf die aus dem Stoff der Klägerin hergestellten Mäntel entfällt. Schwierigkeiten hätten sich allenfalls dann ergeben können, wenn die Käufer nur Teilzahlungen auf die Gesamtforderung geleistet hätten, ohne zu bestimmen, welche einzelnen Waren damit bezahlt werden sollten. Dieser Fall ist jedoch nicht eingetreten.
4)
Das Berufungsgericht hält die Vorausabtretung der Kaufpreisforderungen der Firma V. nach § 138 BGB für nichtig, weil durch sie die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der Firma V. in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beschränkt worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden.
Richtig ist, daß ein verlängerter Eigentumsvorbehalt, der bestehen bleiben soll, bis alle Forderungen des Vorbehaltverkäufers restlos getilgt sind, zu einer unverhältnismäßigen und die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Käufers unerträglich beschränkenden Übersicherung des Verkäufers führen kann. Im vorliegenden Falle bestehen solche Bedenken aber nicht.
Zunächst ist die Klägerin nach Nr. 13 h ihrer Lieferungs- und Zahlungsbedingungen verpflichtet, voll bezahlte Lieferungen nach ihrer Wahl freizugeben, wenn die durch den Eigentumsvorbehalt gewährte Sicherung die zu sichernde Forderung um 25 % übersteigt. Dem Berufungsgericht ist zwar zuzugeben, daß mit dieser. Abrede nicht die Freistellung aller voll bezahlten Lieferungen gewährleistet ist und daß der Abnehmer möglicherweise trotz erheblicher Zahlungen überhaupt keine Freigabe erreichen kann, wenn gerade keine Lieferung voll bezahlt ist. Immerhin bietet diese Klausel dem Abnehmer doch eine Möglichkeit, sich freie Mittel zur Erfüllung seiner sonstigen Verbindlichkeiten zu verschaffen, so daß es schon deswegen mindestens zweifelhaft erscheint, ob die mit dem Eigentunsvorbehalt der Klägerin verbundene Vorausabtretung wegen übermäßiger Beschränkung des Zedenten als sittenwidrig und nichtig bezeichnet werden kann (vgl. BGHZ 7, 365, 369 ff).
Von einer nach § 138 BGB unzulässigen Beschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit der Abnehmer der Klägerin kann aber jedenfalls deswegen keine Rede sein, weil nach Nr. 13 f Satz 3 der allgemeinen Bedingungen die Käufer berechtigt sind, die abgetretenen Forderungen solange selbst einzuziehen, wie ihnen die Klägerin keine andere Anweisung erteilt. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht diese Bestimmung dahin ausgelegt, daß die Abnehmer nur ermächtigt seien, die Forderungen einzuziehen, der Klägerin aber das so Erlangte herausgeben müßten. Schon der Wortlaut der angeführten Bestimmung, aber auch ihr Zusammenhang mit den vorangehenden Sätzen und vor allem auch Sinn und Zweck einer Sicherungszession sprechen gegen diese Auslegung. Wenn der Käufer, solange die Klägerin keine anderen Anweisungen gibt, berechtigt ist, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, ohne daß auch nur andeutungsweise von einer Verpflichtung zur Abführung der eingezogenen Beträge an die Klägerin die Rede ist, dann kann dies nur so verstanden werden, daß der Käufer die eingezogenen Beträge behalten darf. Dies steht im Einklang mit Satz 1 der Nr. 13 f, wonach die Klägerin die abgetretenen Forderungen nicht einziehen wird, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Danach ist der Sinn der Bestimmungen unter Nr. 13 f der Vertragsbedingungen der, daß die Klägerin, solange ihre Abnehmer ihre Zahlungsverpflichtungen erfüllen, sich mit der Sicherung durch die noch ausstehenden Forderungen der Abnehmer begnügt und es diesen überläßt, die Forderungen im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr einzuziehen und den Erlös zu verwerten. Dies entspricht auch dem im Regelfall mit einer Sicherungszession verfolgten wirtschaftlichen Zweck, dem Sicherungsnehmer eine Befriedigungsmöglichkeit für den Fall zu geben, daß der Sicherungsgeber seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Es liegt eine sogenannte stille Zession vor, die zwar der Klägerin die Gläubigerstellung verschafft, aber nach Inhalt und Zweck in dem Sinne beschränkt ist, daß der Zedent bis zu einer anderen Anweisung durch die Klägerin, d.h. solange er seine Geschäfte normal abwickelt, zur eigenen wirtschaftlichen Verwaltung und Verwertung der abgetretenen Forderungen berechtigt sein soll (vgl. RG DR 1939, 865: RGZ 133, 234, 242; RGZ 136, 100, 102). Die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Zedenten ist durch eine solche Abtretung nicht in unerträglicher Weise beschränkt.
5)
Das Berufungsgericht hält jedoch die Vorausabtretung im vorliegenden Fall selbst dann für nichtig, wenn die Firma V. von der Klägerin ermächtigt gewesen sein sollte, über die durch Einziehung der abgetretenen Forderungen erlangten Beträge frei zu verfügen; denn dann werde deutlich, daß es der Klägerin in Wirklichkeit nur darum zu tun gewesen sei, sich ungerechtfertigte Vorteile für den Fall des Zahlungsverzugs oder der Zahlungsunfähigkeit der Firma V. zu verschaffen. Diese Ausführungen werden dem Inhalt der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Klägerin und dem Wesen einer Sicherungszession nicht gerecht.
Das Reichsgericht hat allerdings eine Sicherungsabtretung, deren Bedeutung lediglich darin bestand, den Zessionar für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Zedenten zu sichern, als unwirksam angesehen (RG JW 1932, 1655 Nr. 9). In dem vom Reichsgericht entschiedenen Fall enthielten die Vereinbarungen der Parteien keine Bestimmung darüber, wann der Abtretungsempfänger den Schuldnern der abgetretenen Forderungen gegenüber als Gläubiger in Erscheinung treten, unter welchen Voraussetzungen er von seiner Befugnis zur Einziehung der abgetretenen Forderungen Gebrauch machen würde. Nach dem eigenen Vorbringen jenes Abtretungsempfängers entsprach es dem Inhalt der Abtretungsklausel, daß er seine Befugnis zur Einziehung der abgetretenen Forderungen selbst bei Zahlungsverzug des Zedenten nie in Anspruch nahm, sondern den Zedenten in diesem Falle zur Hereingabe weiterer Kundenwechsel oder zur Abdeckung der Rückstände aufforderte, Danach konnte allerdings angenommen werden, daß ein Forderungsübergang nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit gewollt war. Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch schon aus dem Inhalt der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Klägerin, daß ihr von Anfang an die Befugnis zur Einziehung der abgetretenen Forderungen zustehen sollte. Nach Nr. 13 f Satz 1 wird die Klägerin zwar die abgetretenen Forderungen nicht einziehen, solange ihr Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt; dieser ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen der Klägerin den Drittschuldnern die Abtretung anzuzeigen. Danach soll die Klägerin von Anfang an die vollen Gläubigerrechte haben; sie will nur nach außen keinen Gebrauch davon machen, solange der Zedent ihr nicht durch Säumigkeit in der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung einen Anlaß dazu bietet. Dies entspricht dem Wesen einer Sicherung, die ja stets nur verwirklicht wird, wenn der Sicherungsgeber seinen Pflichten nicht mehr nachkommt (vgl. Flume NJW 1950, 841, 845). Aus der dementsprechenden vertraglichen Ausgestaltung der Befugnisse des Sicherungsnehmers und des Sicherungsgebers können keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Sicherungszession hergeleitet werden (vgl. RGZ 133, 234, 242; 136, 100, 102; 142, 139, 141 f). Nur wenn die Zession erst mit der Zahlungseinstellung oder dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Zedenten dem Zessionar die Gläubigerstellung verschaffen soll, während er vorher über die "abgetretenen" Forderungen nicht verfügen darf, kann von einer unzulässigen Beeinträchtigung der anderen Gläubiger im Falle der Zahlungseinstellung des Zedenten die Rede sein (vgl. RGZ 92, 105, 108 f; 158, 89, 94). Dieser Fall liegt hier jedoch nicht vor. Gegen die Wirksamkeit der von der Klägerin mit der Firma V. vereinbarten Vorausabtretung bestehen deshalb auch insoweit keine Bedenken.
6)
Da die Kaufpreisforderungen für die Mäntel von der Firma V. im voraus wirksam an die Klägerin abgetreten worden waren, konnte die Beklagte dieselben Forderungen nicht mehr durch ihre spätere Vereinbarung mit der Firma V. erwerben. Die Beklagte hat danach die Zahlungen der Kaufpreisschuldner ohne Berechtigung erhalten. Da durch diese Zahlungen die an die Klägerin abgetretenen Forderungen gleichwohl erloschen sind (§§ 408 Abs. 1, 407 Abs. 1 BGB), sind die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte nach § 816 Abs. 2 BGB gegeben.
II.
Das Berufungsgericht hält jedoch in einer Hilfserwägung den Anspruch der Klägerin auch dann für unbegründet, wenn die Vorausabtretung der Kaufpreisforderungen an die Klägerin als wirksam anzuerkennen sei. Der Sinn der nicht ganz klaren Urteilsausführungen ist wohl der folgende: Das Einziehungs- und Verwertungsrecht, das die Klägerin der Firma V. vertragsgemäß zugestanden habe, erfasse alle Möglichkeiten, über die Forderungen zu verfügen, das gelte mindestens insoweit, als der Gegenwert jeweils der Firma V. bei der Verfügung zufließe. Hier habe die Firma V., als sie die Kaufpreisforderungen an die Beklagte abtrat, von dieser den Gegenwert empfangen. Wirtschaftlich mache es keinen Unterschied, ob die Firma V. so vorgegangen sei oder die Forderungen selbst eingezogen und den Erlös verwertet habe. Die Firma V. wäre ohne Vertragsverstoß berechtigt gewesen, eine Erfüllung der abgetretenen Forderungen durch die Beklagte entgegenzunehmen (§ 267 BGB), was das Erlöschen der Forderungen bewirkt haben würde. Genau so sei sie befugt genesen, sich den Gegenwert für die Forderungen durch deren Abtretung im Wege des Bankkredits zu beschaffen. Bei dieser Sachlage seien die an die Klägerin abgetretenen Forderungen durch die später zwischen der Firma V. und der Beklagten vereinbarte Abtretung erloschen, so daß damit auch die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin entfielen.
Unhaltbar ist die Annahme des Berufungsgerichts, die an die Klägerin abgetretenen Forderungen der Firma V. seien durch die erneute Abtretung an die Beklagte erloschen. Die Beklagte hätte die an die Klägerin abgetretenen Forderungen der Firma V. allenfalls dadurch zum Erlöschen bringen können, daß sie an die Firma V. die von deren Kunden geschuldeten Leistungen bewirkte (§§ 267 Abs. 1, 407 Abs. 1 BGB). Dies ist nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt aber nicht geschehen. Die Beklagte hat sich vielmehr von der Firma V. die Forderungen zur Sicherung für einen Kredit abtreten lassen. Sie hat die Forderungen erwerben, gegebenenfalls einziehen, nicht aber durch Bewirken der den Drittschuldnern obliegenden Zahlungen tilgen wollen. Unzutreffend ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, mit der Abtretung der Forderungen an die Beklagte zur Sicherung eines Kredits sei wirtschaftlich das gleiche Ergebnis erzielt worden, wie wenn die Firma V., wozu sie der Klägerin gegenüber vertraglich berechtigt war, die Forderungen selbst eingezogen hätte. Die Firma V. hatte zwar die Möglichkeit, über den ihr von der Beklagten eingeräumten Kredit und damit über einen den abgetretenen Forderungen entsprechenden Wert zu verfügen. Möglicherweise hatte sie schon im Zeitpunkt der Abtretung der Forderungen an die Beklagte über den entsprechenden Kreditbetrag verfügt. Mit dieser Verfügung entstand jedoch ein Anspruch der Beklagten gegen die Firma V. auf Rückzahlung des gewährten Kredits, zu dessen Sicherung die abgetretenen Forderungen gegen die Kunden der Firma V. bestimmt waren. Die Firma V. hat also mit der Abtretung der Forderungen an die Beklagte nicht den Gegenwert dieser Forderungen erlangt, sondern sie hat diese - bereits sicherheitshalber an die Klägerin abgetretenen - Forderungen dazu benutzt, um weitere Schulden machen zu können oder schon bestehende Schulden zu sichern. Diese Verwendung der Forderungen durch die Firma V. steht nicht im Einklang mit Inhalt und Zweck des der Firma V. von der Klägerin eingeräumten Einziehungsrechts. Sie ist insbesondere nicht vereinbar mit der Bestimmung Nr. 13 c der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, die es der Fa. V. ausdrücklich untersagt, die bereits an die Klägerin abgetretene. Forderung anderweit zur Sicherheit abzutreten.
Mit der vom Berufungsgericht hilfsweise gegebenen Begründung, daß mit der Abtretung der Forderungen an die Beklagte wirtschaftlich das gleiche Ergebnis erzielt worden sei, wie wenn die Firma V. die Forderungen selbst eingezogen hätte, läßt sich daher das angefochtene Urteil keinesfalls aufrechterhalten.
III.
Gegenüber dem auf § 816 Abs. 2 BGB beruhenden Bereicherungsanspruch der Klägerin macht die Beklagte geltend, eine Bereicherung entfalle, weil sie die eingezogenen Beträge dem Konto der Firma V. gutgeschrieben und in Vergleichsverfahren dieser Firma nur eine entsprechend geringere Forderung angemeldet habe.
Die der Firma V. erteilte Gutschrift schließt jedoch die Bereicherung der Beklagten noch nicht aus und mindert sie auch nicht. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Die Beklagte hat die Abtretungen der Firma V. nicht allein zur Sicherung, sondern auch erfüllungshalber angenommen, um durch die Einziehung der abgetretenen Forderungen teilweise Befriedigung für den von ihr an die Firma V. gewährten Kredit zu erhalten. Eine solche Abtretung erfüllungshalber bedeutet, daß die Beklagte auf ihre alte Forderung aus der Kreditgewährung zurückgreifen konnte, wenn die abgetretenen Forderungen ihr keine Befriedigung verschafften. Da aber die abgetretenen Forderungen in Wirklichkeit der Klägerin zustanden, verschaffte die Abtretung der Beklagten kein Recht. Sie konnte trotz der Abtretung weiter ihren Anspruch aus der Kreditgewährung uneingeschränkt geltend machen. Daran änderte sich auch nichts, als die Kunden der Firma V. an die Beklagte zahlten. Diese Zahlungen tilgten allerdings nach §§ 408 Abs. 1, 407 Abs. 1 BGB die Schulden der Kunden der Firma V. Die Zahlungen tilgten aber nicht die Schuld der Firma V. gegenüber der Beklagten aus dem Kreditverhältnis. Denn die Firma V. durfte, wenn sie zur Leistung an die Beklagte Forderungen gegen ihre Kunden verwenden wollte, nur solche Forderungen abtreten, die ihr zustanden, nicht aber Forderungen der Klägerin. Mit der Abtretung fremder Forderungen konnte sie eine Befriedigung der Beklagten nicht erreichen. Durch die Zahlungen der Kunden auf Grund der Abtretungen erhielt die Beklagte zwar Geld. Aber dieses Geld stand ihr nicht zu und mußte von ihr dem wahren Inhaber der Forderungen, der Klägerin, nach § 816 Abs. 2 BGB herausgegeben werden. Die Beklagte hat deshalb die mit der erfüllungshalber angenommenen Abtretung erstrebte Befriedigung in Wahrheit nicht erlangt. Die Zahlungen der Kunden der Firma V. haben nichts von der Forderung der Beklagten gegen die Firma V. getilgt, sie hat ihre Forderungen gegen diese behalten. Die von ihr in der irrigen Vorstellung, teilweise Befriedigung für ihre Forderung erlangt zu haben, der Firma V. erteilte Gutschrift durfte sie rückgängig machen. Durch die Zahlungen der Kunden der Firma V. und die daraufhin erteilte Gutschrift hat sich die Lage der Klägerin gegenüber der Firma V. nicht geändert; sie hat gegen die Firma V. genau dieselbe Forderung wie bisher; von einer Minderung oder einem Wegfall der Bereicherung kann nicht gesprochen werden (so im Ergebnis auch RG DJZ 1929, 919). Soweit der Entscheidung RGZ 158, 315 eine andere Auffassung zu entnehmen ist, kann dieser aus den dargelegten Gründen nicht gefolgt werden.
Gleichwohl läßt der insoweit noch nicht genügend aufgeklärte Sachverhalt die Möglichkeit eines späteren Wegfalls der Bereicherung offen.
Die Beklagte hat nämlich zunächst darauf vertraut, daß die ihr abgetretenen Forderungen wirklich der Firma V. zustanden und daß sie deshalb das auf diese Forderungen eingegangene Geld zu Recht erhalten habe und behalten dürfe. Möglicherweise hat sie es deshalb unterlassen, ihre volle Forderung aus dem Kreditverhältnis gegen die Firma V. geltend zu machen. Den Einwand der Beklagten, daß sie im Vergleichsverfahren der Firma V. eine entsprechend geringere Forderung angemeldet habe und deshalb ihre Bereicherung weggefallen sei, hat das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Beklagte ihre schon zur Zeit der Eröffnung des Vergleichsverfahrens begründete Forderung nach § 82 VerglO auch jetzt noch geltend machen könne. Mit dieser Erwägung allein läßt sich aber das Fortbestehen der Bereicherung noch nicht begründen. Es ist denkbar, daß die Beklagte eine Vermögenseinbuße dadurch erlitten hat, daß ihre Forderung gegen die Firma V. seit dem Zeitpunkt der von deren Kunden geleisteten Zahlungen an Wert verlor und daß die Beklagte im Vertrauen auf den rechtmäßigen Empfang der Zahlungen es unterließ, ihre Forderung gegen die Firma V. sogleich geltend zu machen und für Befriedigung zu sorgen. Ferner besteht die Möglichkeit, daß die Beklagte der Firma V. Kredit nur bis zu einer bestimmten Höhe eingeräumt hatte und daß die Firma V. nach Erteilung der Gutschrift den Kredit erneut bis zur eingeräumten Höchstgrenze in Anspruch genommen hat. Auf diese Weise könnte die Beklagte, wenn sie nur wegen der von den Kunden der Firma V. geleisteten Zahlungen den Kredit wieder auffüllte, eine weitere Vermögenseinbuße erlitten haben, die ihre Bereicherung insoweit wegfallen ließ.
IV.
Danach kann der Senat noch nicht endgültig entscheiden, ob und inwieweit ein Bereicherungsanspruch der Klägerin besteht. Vielmehr bedarf es noch tatsächlicher Feststellungen zur Frage des Wegfalls der Bereicherung. Die Sache muß deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Diesem muß auch die Entscheidung über die Kosten der Revision überlassen werden, weil diese Entscheidung vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängig ist.