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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.12.1957, Az.: 3 St R 44/57

Begriff des Vorstehers im Sinne des § 128 Strafgesetzbuch (StGB); Rechtliche Zulässigkeit der Abänderung des Schuldspruchs zur selben Strafe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.12.1957
Aktenzeichen
3 St R 44/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 10779
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - 26.06.1957

Verfahrensgegenstand

Staatsgefährdung

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 11. Dezember 1957,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Weber
Bundesrichter Dr. Mannzen
Bundesrichter Dr. Wiefels
Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizassistent ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 26. Juni 1957 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte nicht als Vorsteher, sondern nur als Mitglied einer Geheimverbindung verurteilt ist, und im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten als Rädelsführer und Vorsteher der FDJ nach den §§ 90 a, 128 und 129 (73) StGB unter der Annahme, er habe in der in § 94 StGB umschriebenen verfassungsverräterischen Absicht gehandelt, zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

2

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt. Sein Rechtsmittel hat, nur Erfolg, soweit er als Vorsteher einer Geheimverbindung aus den §§ 128, 94 StGB verurteilt worden ist.

3

1.)

Unbegründet ist die Revision, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers als Rädelsführer im Sinne der §§ 90 a und 129 Abs. 2 StGB richtet. Das Landgericht hat den Begriff des Rädelsführers in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend angewandt. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer die Tätigkeit des Angeklagten bei dem Versuch der Unterwanderung der Gewerkschafts-Jugendgruppe als maßgebliche Förderung der verbotenen FDJ angesehen hat.

4

2.)

Dagegen rügt die Revision mit Recht, daß die Strafkammer den Angeklagten als Vorsteher einer Geheimverbindung verurteilt hat. Der Begriff des Vorstehers im Sinne des § 128 StGB wird vom Landgericht zwar zutreffend dargelegt. Die Strafkammer verkennt nicht, daß als Vorsteher nur die eigentlichen Führungsorgane der Verbindung anzusehen sind und daß somit der Begriff des Vorstehers enger ist als der des Rädelsführers, bei dem es weniger auf die übergeordnete Stellung im Verhältnis zu anderen Mitgliedern als auf den Wert seiner Tätigkeit für die Vereinigung und auf das Maß der tatsächlich geleisteten Unterstützung ankommt (BGH 6 StR 92/55 vom 7.3.1956).

5

Das Landgericht übersieht jedoch, daß der Angeklagte, um als Vorsteher verurteilt werden zu können, die übergeordnete Stellung in der FDJ selbst oder einer ihrer Untergliederungen gehabt haben müßte. Es betrachtet, den Angeklagten deshalb als Vorsteher, weil er die vorläufige Leitung der Gewerkschafts Jugendgruppe übernommen hatte. Diese Beurteilung wäre nur dann zutreffend, wenn diese Gruppe schon zu einer Gliederung der FDJ geworden, wenn also der Plan der FDJ, diese Jugendgruppe zu unterwandern, tatsächlich gelungen wäre. Hiervon kann aber nach den Feststellungen der Strafkammer keine Rede sein.

6

Daß der Angeklagte im der FDJ selbst - etwa auf Kreisebene - Vorsteher war, hat das Landgericht nicht feststellen können. Die bisherigen Urteilsfeststellungen enthalten dafür keine Anhaltspunkte; es ist ihnen vielmehr zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer nur ein eifriges Mitglied, aber kein Führungsorgan der FDJ in H. gewesen ist. Nach den bisherigen Feststellungen ist daher nur seine Bestrafung als Mitglied, aber nicht als Vorsteher einer Geheimverbindung gerechtfertigt.

7

Da die Möglichkeit anderer als der bisherigen Feststellungen nicht ersichtlich ist, konnte der Senat von sich aus den Schuldspruch abändern.

8

3.)

Im übrigen läßt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

9

4.)

Es ist zwar rechtlich zulässig, daß der Angeklagte trotz der Abänderung des Schuldspruchs zur selben Strafe wie bisher verurteilt wird, zumal da die Strafe zutreffend aus § 129 Abs. 2 in Verbindung mit § 94 StGB entnommen worden ist. Die Entscheidung über diese Frage muß jedoch dem Tatrichter vorbehalten bleiben. Der Strafausspruch mußte daher mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben werden.

Dr. Geier
Weber
Dr. Mannzen
Dr. Wiefels
Wirtzfeld