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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.12.1957, Az.: IV ZR 266/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.12.1957
Aktenzeichen
IV ZR 266/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14862
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt/Main - 19.07.1957 - AZ: 2 U 39/40/57 E

Fundstelle

  • MDR (Beilage) 1958, B 16 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

des Gerichtsreferendars Hans W. in F., F.str. ...,

Prozessgegner

das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bleibt in der mündlichen Verhandlung vor dem Entschädigungsgericht eine Partei aus, so kann, wenn sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf §209 Abs. 3 Satz 2 BEG hingewiesen ist, auf die einseitige mündliche Verhandlung der erschienenen anderen Partei, die in dieser zum Vortrag zuzulassen ist, entschieden werden.

  2. 2.

    Auf die nach §116 Abs. 1 BEG zu gewährende Ausbildungsbeihilfe sind gemäß §116 Abs. 2 BEG alle dort genannten Leistungen anzurechnen, unabhängig davon, ob sie sich auf den wegen der nationalsozialistischen Verfolgung nachgeholten Teil der vorberuflichen oder beruflichen Ausbildung beziehen, oder ob sie einen späteren nicht mehr eine nachgeholte Ausbildung darstellenden Ausbildungsabschnitt betreffen.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Dr. v. Werner, Wüstenberg, Maaß und Wilden

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Ferienzivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 19. Juli 1957 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der im Jahre 1931 geborene Kläger wurde im Jahre 1942 aus der ersten Klasse der städtischen Oberschule für Jungen in Mühlhausen in Thüringen, die er damals besuchte, an die Volksschule zurückverwiesen, weil er jüdischer Mischling ersten Grades war. Erst nach dem Kriege konnte er in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands wieder eine höhere Schule besuchen. Nach einer Zeit von nur 4 1/2 Jahren bestand er im Jahre 1950 im Alter von 19 Jahren die Reifeprüfung. Im Jahre 1951 begab sich der Kläger aus der sowjetischen Zone in die Bundesrepublik. Durch Bescheid des Aufnahmeausschusses des Notaufnahmelagers Gießen vom 22. November 1951 wurde ihm gemäß §1 des Gesetzes über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet vom 22. August 1950 die Erlaubnis zum ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik erteilt. Der Kläger studierte in Frankfurt/Main Rechtswissenschaft und bestand im Jahre 1956 die erste juristische Staatsprüfung. Jetzt ist er Gerichtsreferendar. Seit dem 1. Juni 1953 erhält er von dem Ausgleichsamt der Stadt Frankfurt auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes eine monatliche Ausbildungshilfe, und zwar seit dem 1. April 1956 in Höhe von monatlich 210,- DM.

2

Der Kläger begehrt Entschädigung wegen des Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen, der ihm durch die verfolgungsbedingte Unterbrechung seiner Schulausbildung entstanden sei.

3

Die Entschädigungsbehörde hat ihm durch Bescheid vom 29. Dezember 1954 wegen nachgeholter Ausbildung nachträglich eine Ausbildungsbeihilfe von 600 DM zuerkannt, dabei aber bestimmt, daß die Auszahlung des Betrages unter Anrechnung der dem Kläger aus dem Lastenausgleichsfonds gewährten Ausbildungsbeihilfe entfalle. Durch Bescheid vom 27. August 1956 hat die Entschädigungsbehörde dem Kläger wegen Schadens in der Ausbildung weitere 4.400 DM zuerkannte doch hat sie auch hier angeordnet, daß der Betrag auf die nach dem Lastenausgleichsgesetz gewährte Ausbildungsbeihilfe angerechnet werde, so daß eine Auszahlung entfalle.

4

Der Kläger vertritt die Rechtsansicht, daß eine Anrechnung der nach dem Lastenausgleichsgesetz gewährten Leistungen auf die ihm zuerkannten Entschädigungen nicht zulässig sei, und hat gegen beide Bescheide fristgemäß Klage erhoben. Er hat beantragt, unter teilweiser Abänderung der Bescheide zu erkennen, daß ihm die Beträge von 600 und 4.400 DM auszuzahlen seien und eine Anrechnung der aus dem Lastenausgleichsfonds gewährten Beihilfe nicht statthaft sei.

5

Das beklagte Land ist der Rechtsansicht des Klägers entgegengetreten und hat beantragt, die Klagen abzuweisen.

6

Das Landgericht hat durch zwei Urteile vom 6. Dezember 1956 entsprechend den Anträgen des beklagten Landes erkannt.

7

Der Kläger hat Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat beide Sachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, und der Kläger hat nunmehr beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 5.000 DM zu zahlen.

8

Durch Urteil vom 19. Juli 1957 hat das Oberlandesgericht die Berufung gegen die beiden Entscheidungen des Landgerichts zurückgewiesen.

9

Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seinen im zweiten Rechtszug gestellten Antrag weiter.

10

Das beklagte Land hat sich im Verfahren vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen.

Entscheidungsgründe:

11

1.

Da das beklagte Land in der Ladung zu der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht auf die Vorschrift des §209 Abs. 3 BEG hingewiesen worden ist, ist in entsprechender Anwendung dieser Bestimmung auf die einseitige mündliche Verhandlung des Klägers entschieden worden. Die Ausführungen eines ungenannten Verfassers, die in RzW 1957, 343 veröffentlicht sind, geben dem Senat keinen Anlaß, seine Auffassung zu ändern, daß §209 Abs. 5 Satz 2 BEG eine mündliche Verhandlung beim Erscheinen nur einer Partei nicht verbietet, sofern auch die andere Partei ordnungsgemäß geladen ist. Es kann nicht der Sinn des Gesetzes sein, daß eine Partei es durch ihr Ausbleiben der anderen unmöglich machen darf, ihre Auffassung von der Sach- und Rechtslage dem erkennenden Gericht mündlich darzulegen. Der erschienenen Partei kann nicht zugemutet werden, wegen des Ausbleibens der anderen auf jeden mündlichen Sachvortrag zu verzichten. Das gilt insbesondere in den Verfahren vor dem Bundesgerichtshof, in denen nicht selten Rechtsanwälte aus weit entfernten Oberlandesgerichtsbezirken zur mündlichen Verhandlung kommen. Es trifft nicht zu, daß der nichterschienenen Partei durch die einseitige mündliche Verhandlung nicht das rechtliche Gehör gewährt werde. Es genügt, daß ihr die Möglichkeit gegeben wird, ihre Rechte in der mündlichen Verhandlung wahrzunehmen, und sie muß sich trotz der insofern mißverständlichen Fassung des §209 Abs. 3 Satz 2 BEG sagen, daß es billigerweise nicht allein von ihr abhängen kann, ob der Gegner seinerseits das volle rechtliche Gehör durch Entgegennahme seines Vortrages in der mündlichen Verhandlung erhält, wie es das Bundesentschädigungsgesetz und die Zivilprozeßordnung vorsehen.

12

2.

Das Berufungsgericht ist ebenso wie das Landgericht davon ausgegangen, daß der Kläger nach §116 Abs. 1 Satz 1, 2 BEG einen Anspruch auf eine Ausbildungsbeihilfe von 5.000 DM habe, daß aber nach §116 Abs. 2 Satz 1 BEG auf diese die andere Ausbildungsbeihilfe anzurechnen sei, die ihm von dem Ausgleichsamt gewährt worden sei.

13

Es kann dahinstehen, ob hier überhaupt die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch des Klägers nach §116 Abs. 1 BEG gegeben sind. Denn jedenfalls sind auf die dem Kläger etwa nach dieser Vorschrift zustehende Beihilfe mit Recht die Leistungen angerechnet worden, die ihm von dem Ausgleichsamt der Stadt Frankfurt als Ausbildungsbeihilfe gewährt worden sind. Diese Leistungen, die den Betrag von 5.000 DM übersteigen, hatten ihre Grundlage in den §§301, 302 LAG früherer Fassung (vgl. jetzt §§301, 301 a, 302 LAG in der Fassung des Art. I §1 Nr. 80, 81, Art. III §17 Abs. 2 Nr. 1 des 8. Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli 1957, BGBl. I, 809). Sie sind nicht im Zuge der Entschädigung bewirkt worden, so daß eine Anrechnung nach §10 BEG nicht in Betracht kommt. Dagegen treffen auf sie die Voraussetzungen des §116 Abs. 2 BEG zu. Entgegen der Auffassung der Revision ist überheblich, daß der Kläger keinen Rechtsanspruch auf die Beihilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz hatte (§1 Abs. 2 der Weisung über die Ausbildungshilfe vom 18. Januar 1954, Mitteilungsblatt des Bundesausgleichsamts 65), und es kommt auch nicht darauf an, ob die jeweilige Weiterbewilligung von dem Nachweis eines erfolgreichen Bestehens des vorangegangenen Ausbildungsabschnitts abhängig gemacht wurde. Maßgeblich für die Anwendbarkeit des §116 Abs. 2 BEG ist vielmehr, daß die genannten Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes die gesetzliche Grundlage für die Gewährung der Leistungen darstellen.

14

Der Anrechnung steht nicht entgegen, daß das Bundesergänzungsgesetz eine dem §116 Abs. 2 BEG entsprechende Vorschrift in dieser Allgemeinheit nicht enthielt. Schon die Bestimmung des §54 BErgG sah vor, daß der Ausbildungszuschuß unter Anrechnung bereits aus öffentlichen Mitteln gewährter Ausbildungsbeihilfen nachzuzahlen war, wenn der Verfolgte die Ausbildung beim Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes bereits ganz oder teilweise nachgeholt hätte. Auch nach dem damaligen Recht wäre für den Kläger eine Anrechnung in Betracht gekommen, im übrigen handelt es sich um eine sachgemäße Fortentwicklung von Rechtsgedanken, die in dem bisherigen Recht nur unvollkommen zur Geltung gebracht waren, wenn das Bundesentschädigungsgesetz einerseits die Beschränkung der Anrechnung auf diejenigen Fälle, in denen die Beihilfe nachträglich gezahlt wird, beseitigt hat, andererseits nur auf Grund von Gesetzen geleistete andere Beihilfen als anrechnungsfähig bezeichnet hat (vgl. Begründung zu §52 Reg.Entwurf BT-Drucksache 2. Wahlperiode Nr. 1949 S. 155). Dazu war der Gesetzgeber im Rahmen der umfassenden Neuregelung der Entschädigung für Verfolgungsschaden in der Ausbildung befugt, auch soweit in gewissen Fällen eine Schlechterstellung von Verfolgten gegenüber dem bisherigen Rechtszustand eingetreten sein mag, zumal da er die verhältnismäßig hohe Pauschalbeihilfe von 5.000 DM und die Möglichkeit der Erstattung höherer Ausbildungskosten bis zu weiteren 5.000 DM eingeführt hat.

15

Eine der Vorschrift des §10 Abs. 1 Satz 2 BEG entsprechende Bestimmung, nach der Leistungen, die für einen bestimmten Zeitraum bewirkt sind, nur auf die Entschädigung für diesen Zeitraum angerechnet werden, gilt hier nicht. Anders als in der eben erwähnten Vorschrift und etwa auch in §77 Satz 1, §107 Abs. 1 Satz 1 BEG, wo für die Anrechnung ausdrücklich auf den "gesamten Entschädigungszeitraum" oder auf den "gleichen Zeitraum" abgestellt wird, ist in §116 Abs. 2 Satz 1 BEG ganz allgemein die Anrechnung von Leistungen angeordnet, die der Verfolgte für seine Ausbildung erhalten hat. Weiter besagt §116 Abs. 2 Satz 2 BEG ausdrücklich, daß §10 BEG unberührt bleibt; damit wird aber nicht dessen Abs. 1 Satz 2 in den Fällen des §116 für anwendbar erklärt.

16

Die Revision meint jedoch, die Anrechnung der von dem Ausgleichsamt gewährten Leistungen müsse ausscheiden, weil die durch die Verfolgung unterbrochene vorberufliche Ausbildung des Klägers bereits nachgeholt gewesen sei, als er für seine weitere Ausbildung die Beihilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten habe. Der Kläger könne hier auch nicht gemäß §116 Abs. 1 Satz 2 BEG die höheren Ausbildungskosten für seine Gesamtausbildung bis zu 10.000 DM geltend machen, da sie nicht im Rahmen seiner nachgeholten Ausbildung entständen seien. Der Gesetzgeber habe nicht das unbillige Ergebnis gewollt, daß er auf der einen Seite nur eins Beihilfe für nachgeholte Ausbildung zuerkenne, auf der anderen Seite aber Leistungen angerechnet wissen wolle, die für einen Ausbildungsabschnitt gewährt würden, für den nach dem Bundesentschädigungsgesetzüberhaupt kein Anspruch auf eine Ausbildungsbeihilfe bestehe. Anderes möge vielleicht gelten, wenn der Kläger bis zum Abschluß seiner Schulzeit 8 Jahre gebraucht hätte. Dann wäre sowohl die Zeit seines Studiums wie auch diejenige der Referendarausbildung nachgeholte Ausbildung. Aber dann würde der Kläger auch die nachweisbar höheren Ausbildungskosten bis zu 10.000 DM geltend machen können.

17

Die Erwägungen der Revision greifen jedoch nicht durch. Es mag zwar richtig sein, daß die dem Kläger für die Berufsausbildung auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes gewährten Leistungen und die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geschuldete Beihilfe, die sich auf die vorberufliche Ausbildung bezieht, an sich nicht unmittelbar miteinander konkurrieren, daß das aber anders wäre, wenn das Ziel der vorberuflichen Ausbildung nicht in einer verkürzten Zeit erreicht worden wäre und sich dadurch auch der Abschluß der Berufsausbildung selbst entsprechend hinausgeschoben hätte. Dem kann jedoch selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, daß §116 Abs. 2 BEG nach dem schriftlichen Bericht des Wiedergutmachungsausschusses des Bundestages nicht zu eng ausgelegt werden soll (BT-Drucksache 2. Wahlperiode Nr. 2382 S. 9), in diesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Zwar mag sich in einem Fall wie dem vorliegenden vielleicht mit einiger Sicherheit sagen lassen, wann die durch die Verfolgung eingetretene Verzögerung in der Gesamtausbildung nachgeholt war und von welchem Zeitpunkt ab der restliche Ausbildungsteil zeitlich der Ausbildung einer nichtverfolgten Person gleichzusetzen war. In dieser Hinsicht wird aber häufig nur schwer ausreichende Klarheit zu erzielen sein, und darauf stellt es das Gesetz bei der Anrechnung auch nicht ab. Für die Anrechnung Von Leistungen aus öffentlichen Mitteln gemäß §116 Abs. 2 BEG müssen die vorberuflichen und die beruflichen Ausbildungsabschnitte als Einheit betrachtet werden, und es sind auf die Entschädigung, die für den wegen der Verfolgung nachgeholten Teil der Ausbildung gewährt wird, alle in dieser Vorschrift bezeichneten Leistungen anzurechnen, unabhängig davon, ob sie sich ebenfalls auf den nachgeholten Teil der Ausbildung oder einen späteren Ausbildungsabschnitt beziehen. Das besagt der Wortlaut der Vorschrift. Die mit der Entschädigung verfolgten Zwecke machen es nicht unerläßlich, die Bestimmung abweichend von diesem Wortlaut, der zu einer eindeutigen und klaren Regelung führt, auszulegen. Es ist auch nicht unangemessen, daß bei der Ausbildungsbeihilfe, die es dem Verfolgten ermöglichen soll, sich nach der Beeinträchtigung seiner Berufsvorbereitung durch nationalsozialistische Maßnahmen mittels Nachholung der Ausbildung eine Lebensgrundlage zu schaffen, alle nach anderen Gesetzen aus öffentlichen Mitteln die ihm ebenfalls zu dieser Grundlage verhelfen wollen, berücksichtigt werden. Mögen solche Leistungen teilweise auch auf ganz anderen Sachverhalten beruhen, wie hier auf der Tatsache, daß der Kläger Sowjetzonenflüchtling so bleibt dem Verfolgten doch gewährleistet, daß er im Ergebnis mindestens eine Beihilfe in der Höhe erhält, wie er sie nach dem Bundesentschädigungsgesetz für die Zeit der wegen der Verfolgung nachgeholten Ausbildung beanspruchen kann. Andererseits ist es nicht unzumutbar, daß er die sich aus dem Gesetz ergebende Begrenzung der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel hinnimmt. Richtig ist freilich, daß derjenige, der die durch die Verfolgung eingetretene Zeitversäumnis während der ganzen vor beruflichen und beruflichen Ausbildung nicht ausgeglichen hat und bis zuletzt eine nachgeholte Ausbildung vollzieht, unter Umständen gemäß §116 Abs. 1 Satz 2 BEG höhere Ausbildungskosten geltend machen könnte als derjenige, der verhältnismäßig bald den Zeitverlust aufholte, so daß für ihn die weitere Ausbildung nicht mehr unter §116 Abs. 1 BEG fällt. Das rechtfertigt es aber nicht, die in dem Gesetz aufgestellten Anrechnungsgrundsätze zu durchbrechen.

18

Anrechnungsvorschriften, die dem §116 Abs. 2 BEG entsprechen, sind in §118 Abs. 2, §119 Abs. 3 Satz 3 BEG enthalten. Auch diese Bestimmungen geben keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß eine von ihrem Wortlaut abweichende Auslegung geboten sei. Es läßt sich also auch aus ihnen nichts für die Auffassung der Revision entnehmen.

19

3.

Die Klagen sind nach alledem mit Recht abgewiesen worden, und die Revision muß als unbegründet zurückgewiesen werden.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf §209 Abs. 1, §225 Abs. 1 BEG, §97 Abs. 1 ZPO.

Schmidt v. Werner Wüstenberg Bundesrichter Maaß ist erkrankt und dadurch verhindert, das Urteil zu unterschreiben Schmidt Wilden