Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.12.1957, Az.: VII ZR 424/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.12.1957
- Aktenzeichen
- VII ZR 424/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14066
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts München - 04.09.1956
Prozessführer
des Max H., Au., Hau.strasse ...,
Prozessgegner
die Stadtsparkasse A., Gemeinnützige Kreditanstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch ihren Vorstand,
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Dr. Heimann-Trosien und H. Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit Sitz in Augsburg vom 4. September 1956 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Forderungen geltend, die ihr von der Firma St. & Co. KG abgetreten worden sind.
Diesen Forderungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beklagte war bis Ende August 1955 Geschäftsführer der Gemeinnützigen Wohnungsbau GmbH in Au. (GEWOG). Diese und der Beklagte persönlich errichteten mehrere grössere Wohnbauten. Zwischen der GEWOG und dem Beklagten einerseits und dem Schreinermeister K. andererseits wurde im Jahre 1951 eine Gesellschaft gegründet. Die GEWOG stellte Maschinen zur Verfügung; K. brachte Werkzeuge mit, die GEWOG erteilte Karstens Aufträge zur Ausführung von Schreinerarbeiten für ihre Bauvorhaben, trug alle Aufwendungen und verrechnete diese gegen die von K. berechneten Arbeiten. Am 1. Oktober 1951 wurde die Gesellschaft aufgehoben, K. wurde mit 3.500 DM abgefunden, er verzichtete auf das Eigentum an den Maschinen und dazugehörigen Werkzeugen, soweit sie von der GEWOG bezahlt worden waren oder ihr in Rechnung gestellt wurden. Es kam zu einem neuen Vertrag der GEWOG mit Leopold L. Dieser übernahm den Betrieb des K. Die GEWOG trug wiederum sämtliche Aufwendungen, L. erhielt nur eine monatliche Entschädigung. Er wurde mit dem Schuldsaldo K. in Höhe von 6.405,19 DM belastet. Der Vertrag zwischen der GEWOG und L. wurde am 12. März 1952 aufgelöst. Die von der GEWOG gestellten Gegenstände gingen in ihr Eigentum über.
Mit Vertrag vom 15. März 1952 übernahm die Firma St. & Co. KG, die Rechtsvorgängerin der Klägerin, den Betrieb des L. mit sämtlichen Aktiven und Passiven. Die Firma wurde gegründet von Eugen St. als persönlich haftendem Gesellschafter und Ferdinand H., dem Bruder des Beklagten, als Kommanditisten.
Unstreitig standen der Firma St. & Co. KG gegen den Beklagten Forderungen in Höhe von 21.145,75 DM und dem Beklagten Gegenforderungen in Höhe von 18.872,40 DM zu. Darüber hinaus forderte die Firma St. & Co. von dem Beklagten:
1.045,-, 938,- und 1.253,83 DM für Beträge, die sie zur Ablösung von Hypotheken und Hypothekengewinnabgaben sowie für Grundsteuer, Notariatsgebühren, Gerichts- und Grundbuchkosten anlässlich des Erwerbs von Grundstücken durch den Beklagten bezahlt hat,
1.000 DM, die der Beklagte am 26. Januar 1953 in bar von ihr erhalten hat,
und
11.700 DM, die der Beklagte von der Firma St. & Co. KG in Einzelbeträgen von 3.500, 5.200 und 3.000 DM erhalten und unstreitig nicht zurückgezahlt hat. Diese Beträge sind in den Büchern der Firma St. als Darlehen bezeichnet.
Insgesamt ergibt das 15.936,83 DM.
Die Klägerin hat diese Forderungen (21.145,75 + 15.936,83 = 37.082,58 DM) abzüglich der unbestrittenen Gegenforderungen des Beklagten in Höhe von 18.372,40 DM mit der Klage geltend gemacht und beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 18.210,18 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er bestreitet, über den unbestrittenen Betrag von 21.145,75 DM noch etwas zu schulden. Sämtliche mit der Klage geltend gemachten weiteren Beträge, ebenso wie ein ausserdem an ihn bezahlter Betrag von 8.100 DM, dessen Rückzahlung von der Firma St. nicht mehr verlangt wird, seien von dieser bezahlt worden als Entgelt für die von ihm der Firma St. oder deren Rechtsvorgängern K. und L. zur Verfügung gestellten Maschinen, die einen Wert von über 20.000 DM gehabt hätten. Die Zahlungen, die die Firma St. anlässlich des Grundstückserwerbs geleistet hat, seien auch als Entgelt dafür angesehen, dass der Beklagte die Firma durch die Beschaffung von Aufträgen unterstützt habe. Ausserdem stünden dem Beklagten neben der unbestrittenen Gegenforderung von 18.872,40 DM noch weitere Gegenforderungen gegen St. & Co. zu: 1.619,87 DM schulde ihm die Firma, weil er eine Rechnung der Holzhandelsfirma T. in Höhe von 3.996,87 DM unter Abzug von 3 % Skonto (119,87 DM) bezahlt habe; dagegen habe ihm die Firma St. nur Holz im Werte von 2.377 DM für eines seiner Häuser geliefert. Den Betrag von 110,98 DM habe er zu fordern, weil er eine Rechnung der Firma Ha. in Höhe von 5.549,22 DM unter Skontoabzug (2 % = 110,98 DM) bezahlt habe; die Firma St. bringe ihm zu Unrecht nur 5.438,24 DM wieder gut.
Der Beklagte hat ausserdem noch zwei weitere Gegenforderungen von 955 und 2.058 DM geltend gemacht, die in der Revisionsinstanz nicht mehr im Streite stehen.
Die Klägerin bestreitet, dass der Beklagte über die nicht mehr zurückgeforderten 8.100 DM von der Firma St. etwas zu beanspruchen gehabt habe. Nicht er, sondern die GEWOG habe der Firma St. die Maschinen zur Verfügung gestellt und sie damit auch belastet. Die Zahlungen an den Beklagten seien ohne Rechtsgrund erfolgt, und zwar durch den Bruder des Beklagten, Ferdinand H., der mit dem Beklagten zum Nachteil der Firma zusammengearbeitet habe. Auch die weiteren Gegenforderungen des Beklagten werden von der Klägerin bestritten.
Das Landgericht hat nach Abzug der dem Beklagten zugesprochenen oben erwähnten Gegenforderung in Höhe von 955 DM und unter Vorbehalt der Entscheidung über die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung wegen der anderen Forderung von 2.058 DM den Beklagten zur Zahlung von 17.255,18 DM nebst 4 % Zinsen aus 6.989,45 DM vom 19. August 1955 bis 10. Dezember 1955 und aus 17.255,18 DM ab 11. Dezember 1955 verurteilt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision rügt, dass das Berufungsgericht nicht ordnungsgemäss besetzt gewesen sei (§ 551 Ziffer 1 ZPO). Dem erkennenden Senat gehörten ein Präsident und sechs Oberlandesgerichtsräte an. Sämtliche Richter seien voll ausgelastet. In der Zeit vom 1. Februar 1956 bis 15. Juli 1956 habe der Senat 101 Urteile gefällt, davon nur 58 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten, die anderen bis auf eines unter dem Vorsitz des Oberlandesgerichtsrats Dr. J., der auch in dieser Sache den Vorsitz geführt habe. Der Senat habe daher einen Arbeitsanfall zu bewältigen, der die Arbeitskraft eines normal besetzten Senats und damit auch eines Senatspräsidenten übersteige.
Diese Rüge ist nicht begründet. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich in einem Urteil vom 27. Februar 1957 - IV ZR 257/56 - hinsichtlich desselben Senats mit derselben Rüge zu befassen und hatte diese als unbegründet zurückgewiesen. Der jetzt erkennende Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Entscheidung abzuweichen.
Soweit die Revision rügt, dass der Senat des Berufungsgerichts gerade in diesem Falle unvorschriftsmässig besetzt gewesen ist, ist sie nicht begründet; denn der ordentliche Vorsitzende konnte den Vorsitz in der mündlichen Verhandlung deshalb nicht übernehmen, weil diese zu einem Zeitpunkt stattfand, in dem er sich noch im Urlaub befand.
Aber auch insoweit die Revision der Auffassung ist, dass der Senat des Berufungsgerichts wegen seiner Überbesetzung ganz allgemein, also in jedem Falle, gleichviel wer den Vorsitz führt, nicht ordnungsgemäss besetzt ist, kann ihr nicht gefolgt werden.
Die Frage, wann ein Senat in unzulässiger Weise überbesetzt ist, kann nicht allein abstrakt nach der Zahl der Richter beurteilt werden. Weitgehend kommt es dabei vielmehr auf die Persönlichkeit des Vorsitzenden und seine Arbeitskraft an. Ist ein Senatspräsident auch noch bei sechs Beisitzern seinen Aufgaben gewachsen und in der Lage, den Vorsitz in der Mehrzahl der Fälle selbst zu übernehme sowie sich auch um die übrigen Fälle zu kümmern, so kann von einer unvorschriftsmässigen Besetzung des Senats noch nicht gesprochen werden.
Aus den dienstlichen Äusserungen des Senatspräsidenten Has., die er in dem vom IV. Zivilsenat entschiedenen Rechtsstreit und ergänzend auch in diesem Rechtsstreit abgegeben hat, ergibt sich nun, dass der Senat in der Zeit vom 1. Februar 1956 bis 15. Juli 1956 insgesamt 101 Urteile gefällt hat, darunter 58 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten, 42 Urteile unter dem Vorsitz des Oberlandesgerichtsrats Dr. J., ein Urteil unter dem Vorsitz eines anderen Oberlandesgerichtsrats. Von den letztgenannten 43 Urteilen haben aber ausser Betracht zu bleiben 9 Urteile auf Grund von mündlichen Verhandlungen, die vor dem Dienstantritt, 1 Urteil, das während einer Krankheit und 11 Urteile, die während eines Urlaubs des Senatspräsidenten Has. ergangen sind. Es stehen also für die Zeit, in der der ordentliche Vorsitzende an der Urteilsfällung überhaupt mitwirken konnte, den unter seinem Vorsitz gefällten 58 Urteilen noch 21 Urteile gegenüber, die unter dem Vorsitz eines anderen Richters ergangen sind. Auf Grund der dienstlichen Äusserungen steht weiter fest, dass der Senatspräsident in allen Fällen, in denen das Urteil unter dem Vorsitz eines anderen Richters ergangen ist, die Geschäftsführung nicht aus der Hand gegeben hat; alle eingegangenen Sachen sind von ihm überprüft, verteilt und ihre Erledigung überwacht worden.
Unter diesen Umständen kann nicht davon gesprochen werden, dass der Vorsitzende des Berufungssenats seine Geschäftsführung ganz oder teilweise aus der Hand gegeben hat. Wenn er bei fast drei Vierteln der hier in Frage stehenden Fälle selbst den Vorsitz geführt und nur in einem starken Viertel der Fälle den Vorsitz einem Vertreter überlassen hat, so liegt das noch im Rahmen des Tragbaren, zumal er, wie festgestellt, auch die anderen Fälle durchgesehen, terminiert, verteilt und ihre Erledigung überwacht hat.
Eine nicht ordnungsgemässe Besetzung des Senats kann auch nicht damit begründet werden, dass infolge seiner Überbesetzung es der Vorsitzende bis zu einem gewissen Grade in der Hand hat, die Zusammensetzung des Senats von Fall zu Fall zu bestimmen. Diese Möglichkeit besteht bei jeder, auch der geringsten Überbesetzung eines Senats. Sie ergibt sich aus dem Recht und der Pflicht des Vorsitzenden, den Berichterstatter zu bestimmen und die Fälle zu terminieren. Eine fehlerhafte Besetzung des erkennenden Senats könnte hier nur dann in Frage kommen, wenn der Vorsitzende von dieser Möglichkeit nach anderen als sachlichen Gesichtspunkten Gebrauch machen würde. Dafür hat die Revision nichts vorgetragen und bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte.
Der Senat schliesst sich daher der für den im wesentlichen gleichliegenden Fall ergangenen Entscheidung des IV. Zivilsenats vom 27. Februar 1957 an, dass der Senat des Berufungsgerichts noch ordnungsgemäss besetzt war (vgl. auch BGHZ 20, 355, 361).
II.
Auch in der Sache selbst ist die Revision nicht begründet.
1.)
Die Forderungen der Klägerin:
Unstreitig ist, dass die Firma St. & Co, KG die von der Klägerin behaupteten Zahlungen geleistet und der Beklagte die an oder für ihn bezahlten Beträge nicht zurückerstattet hat. Streitig ist, ob diese Zahlungen, wie die Klägerin behauptet, ohne Grund erfolgt sind und ihr deshalb ein Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten zusteht, oder ob sie, wie der Beklagte behauptet, mit Grund geleistet worden sind, ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin somit nicht besteht.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Zahlungen ohne Grund geleistet worden seien und dass die Klägerin deshalb ein Rückforderungsrecht habe. Dazu stellt es fest, dass die Behauptung des Beklagten, er habe der Firma St. sowie ihren Vorgängern K. und L. Maschinen im Wert von 20.800 DM als Betriebskapital zur Verfügung gestellt, nicht den Tatsachen entspreche. Ausweislich der Maschinen-Inventurliste vom 17. März 1952, deren Richtigkeit der Beklagte nicht bestreite, seien die Maschinen in ihrer Mehrzahl nicht von dem Beklagten bezahlt, sondern K., L. und der Firma St. angelastet worden. Der durch diese Belastungen nicht gedeckte Maschinenanschaffungsbetrag belaufe sich selbst bei Berücksichtigung der zweifelhaften Posten, insbesondere einer Zahlung von 2.500 DM zugunsten des Beklagten, auf nicht mehr als 6.956,20 DM, die durch den dem Beklagten bezahlten und nicht mehr zurückgeforderten Betrag von 8.100 DM abgegolten seien, auch wenn noch gewisse weitere Zahlungen für Werkzeuge und ähnliches zugerechnet würden.
Der Beklagte habe daher die über die 8.100 DM hinausgehenden Zahlungen ohne Rechtsgrund erhalten, und die Klägerin könne sie zurückfordern. Demgegenüber könne der Beklagte sich auch nicht darauf berufen, dass die Firma St. das Fehlen des Rechtsgrundes gekannt habe und ein Rückforderungsrecht deshalb nach § 814 BGB ausgeschlossen sei. Sollte der Bruder des Beklagten, der bei St. & Co. nicht nur Kommanditist, sondern auch Geschäftsführer gewesen sei, das Fehlen des Rechtsgrundes gekannt haben, so würde der Bereicherungsanspruch allerdings entfallen; der Klägerin würde dann aber eine Schadensersatzforderung nach § 826 BGB zustehen, weil der Beklagte und sein Bruder in diesem Falle in sittenwidriger Weise zum Nachteil der Firma St. zusammengearbeitet hätten.
Der Beklagte könne sich, so führt das Berufungsgericht weiter aus, wegen der im Zusammenhang mit dem Erwerb der Grundstücke von der Firma geleisteten Zahlungen auch nicht darauf berufen, es sei vereinbart worden, diese Zahlungen sollten von der Firma übernommen werden als Entgelt dafür, dass er sie mit Aufträgen unterstützt habe. Der Feststellung einer solchen Vereinbarung stehe schon entgegen, dass der Beklagte sich auf dem von ihm geführten Kontoblatt mit den Beträgen von 1.045 und 938 DM selbst belastet, sie also als Schuld anerkannt habe, und nicht anzunehmen sei, dass hierbei, wie er behaupte, nur ein Irrtum vorgelegen habe. Aber selbst wenn die von dem Beklagten behauptete Vereinbarung getroffen worden wäre, so wäre sie nach § 138 BGB nichtig, denn es verstosse gegen die guten Sitten, wenn sich der Beklagte als Geschäftsführer einer gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft für die Vergebung von Aufträgen persönliche Vorteile versprechen lasse.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet.
a)
Die Revision meint, dass es überhaupt nicht darauf ankomme, ob die Firma St. von der GEWOG für die von dem Beklagten verschafften Maschinen belastet worden sei; nicht darauf komme es an, sondern darauf, was vereinbart worden sei. Dabei verkennt die Revision aber, dass das Berufungsgericht gerade aus der Belastung der Firma St. mit den Kosten der angekauften Maschinen im Wege der Beweiswürdigung die Folgerung gezogen hat, eine Vereinbarung, dem Beklagten diese Kosten zu ersetzen, sei nicht getroffen worden. Ersichtlich will das Berufungsgericht zum Ausdruck bringen, es wäre unverständlich und sei deshalb nicht anzunehmen, dass die Firma auf diese Weise sich habe verpflichten wollen, die Maschinen doppelt zu bezahlen. Diese Feststellung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
b)
Die Revision bringt vor, die Klägerin habe den konkreten Nachweis nicht erbracht, dass die von dem Beklagten behaupteten Vereinbarungen nicht getroffen worden seien. Diese Rüge geht fehl. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass das Berufungsgericht den Beweis als erbracht angesehen hat.
Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe den in der Berufungsbegründung vom 6. Juni 1956 gestellten Beweisantrag, den Bruder des Beklagten, Ferdinand H., eidlich zu vernehmen, übergangen, ist nicht begründet. Dieser Zeuge ist in der ersten Instanz zu dem ganzen Komplex vernommen worden. Seine Beeidigung oder wiederholte Vernehmung anzuordnen, lag deshalb im Ermessen des Gerichts (§§ 391, 398 ZPO).
c)
Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die vorgelegten Quittungen über die Zahlungen des Beklagten in Höhe von 2.500, 1.900 und 1.500 DM und die im Zusammenhang damit gestellten Beweisanträge (S. 8 der Berufungsbegründung) nicht berücksichtigt. Das ist entgegen der Auffassung der Revision geschehen (S. 28 des Urt.), und zwar zu Gunsten des Beklagten.
d)
Auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den hierfür und für die Fehler der Buchführung der GEWOG angetretenen Sachverständigenbeweis nicht erhoben, ist nicht begründet. Ob das Berufungsgericht einen Sachverständigen beiziehen will, liegt grundsätzlich in seinem Ermessen. Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass sich das Gericht für seine Feststellungen nicht selbst die hinreichende Sachkunde zutrauen durfte.
e)
Der weitere Angriff der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Firma St. habe nur Maschinen der GEWOG erhalten, richtet sich gegen tatsächliche Feststellungen und ist deshalb unbeachtlich. Das angefochtene Urteil lässt auch erkennen, dass sich das Berufungsgericht mit dieser Frage und mit dem Vorbringen des Beklagten eingehend auseinandergesetzt hat. Auch ist für die in diesem Zusammenhang auf Verletzung des § 139 ZPO gestützte Rüge, der Beklagte sei dazu nicht befragt worden und er hätte bei Befragen die entsprechenden Beweisanträge gestellt, nicht begründet. Der gesamte Sachverhalt ist hinreichend in den Schriftsätzen erörtert worden, und es bestand für das Gericht kein Anlass, noch Beweisantritte des Beklagten anzuregen.
f)
Die Revision rügt weiter, dass das Berufungsgericht nicht festgestellt habe, ob die Firma St. gewusst habe, dass sie zur Leistung nicht verpflichtet gewesen sei. Diese Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht konnte sich mit einer Alternativfeststellung begnügen, da die Rückzahlungspflicht auf jeden Fall bestand. Es kommt hier lediglich auf die Person des Bruders des Beklagten, der als Geschäftsführer der Firma St. die Zahlungen an den Beklagten vorgenommen hatte, an. Hatte dieser sich geeiert, so ist der Anspruch der Firma St. aus § 812 BGB gegeben; kannte er das Fehlen der Leistungspflicht, so würde zwar ein Bereicherungsanspruch der Firma St. entfallen (§ 814 BGB), doch wäre dann, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB in gleicher Höhe entstanden, weil der Beklagte mit seinem Bruder zum Nachteil der Firma St. zusammengearbeitet hätte.
g)
Hinsichtlich der Beträge von 1.045,938 und 1.253,83 DM, die die Firma St. anlässlich des Grundstückserwerbs für den Beklagten bezahlt hat, rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Behauptung des Beklagten, dass diese Zahlungen als Gegenleistung für den "spottbilligen Erbbaurechtsvertrag" für ihn geleistet worden seien, nicht berücksichtigt. Die Revision ist ausserdem der Auffassung, das Berufungsgericht habe übersehen, dass, wenn es sich um Bestechungsgelder gehandelt habe, ein Rückforderungsrecht nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen sei.
Diese Rügen liegen neben der Sache. Das Landgericht hat auf Grund einer eingehenden Beweiswürdigung, insbesondere auf Grund der Tatsache, dass der Beklagte in seinem Kontoauszug sich selbst mit den beiden ersteren Beträgen belastet hat, festgestellt, dass zwischen der Firma St. und dem Beklagten überhaupt nicht vereinbart worden ist, diese Zahlungen zugunsten des Beklagten sollten ohne Rückgewährpflicht übernommen werden. Diese Feststellung bezieht sich auf den von dem Beklagten nicht verbuchten Betrag von 1.253,83 DM, bei dem die Sache völlig gleich liegt. Demnach hat die Firma St. die Zahlungen in Erfüllung eines vom Beklagten erteilten Auftrags geleistet. Dem Berufungsurteil ist zu entnehmen, dass sich das Berufungsgericht diese Feststellung des Landgerichts zu eigen gemacht hat. Sie trägt schon allein den Rückzahlungsanspruch der Klägerin (§ 670 BGB), so dass es auf die von dem Berufungsgericht für den Fall, dass eine solche Vereinbarung doch getroffen sein sollte, hilfsweise angestellten Erwägungen nicht mehr ankommt.
h)
Unbegründet ist schliesslich die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 29. August 1956, er habe noch weitere Beträge von 500 und 1.696,70 DM für Karstens geleistet, nicht berücksichtigt. Den von dem Beklagten selbst als Beweismittel benannten Kontoauszug der Firma Unterreitmeyer hat das Berufungsgericht behandelt und gewürdigt. Der Betrag von 500 DM ist dort überhaupt nicht aufgeführt, der Betrag von 1.696,70 DM ist der Firma K. angelastet worden. Im übrigen hat das Berufungsgericht den letzteren Betrag wegen späterer unklarer Buchungen sogar noch zugunsten des Beklagten berücksichtigt (Urt. S. 28).
2.)
Die Gegenforderungen des Beklagten:
a)
Der Beklagte behauptet, er habe an die Firma T. nach Abzug eines Skontos von 190,87 DM 3.877 DM bezahlt, die Firma St. habe ihm aber nur 2.377 DM gutgebracht, er habe somit noch 1.500 DM zu beanspruchen. Das Berufungsgericht sieht es jedoch als nicht feststellbar an, dass der Beklagte durch eine etwaige Zahlung von weiteren 1.500 DM die Firma St. bei der Firma T. entlastet hat. Für die gegenteilige Behauptung der Revision ist weder dem Berufungsurteil noch den Akten etwas zu entnehmen. Die von T. ausgestellte Rechnung ist auch nicht auf den Beklagten, sondern auf die GEWOG ausgestellt worden.
b)
Mit den auf die Rechnungen T. und Ha. dem Beklagten gewährten Skontoabzügen ist der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von der Firma St. nicht belastet worden. Schon deshalb kann er auch nicht verlangen, dass ihm diese von der Firma St. gutgebracht werden. Insoweit hat die Revision auch nichts mehr vorgetragen.
3.)
Die Revision ist somit als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.