Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.12.1957, Az.: VI ZB 21/57
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.12.1957
- Aktenzeichen
- VI ZB 21/57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 13941
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 19.09.1957
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1958, 92 (amtl. Leitsatz)
- MDR (Beilage) 1958, B 17 (amtl. Leitsatz)
- ZZP 1958, 370-373
Prozessführer
des Arbeiters Helmut H. in W. ...,
Prozessgegner
den Kraftfahrer Albertus K. in O., B.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Haben sich die Verhältnisse der Partei, die in der vorigen Instanz das Armenrecht gehabt hat, nicht so sehr geändert, daß sie Zweifel haben muß, ob sie im Rechtsmittelverfahren noch das Armenrecht beanspruchen kann, so darf sie davon ausgehen, daß sie kein neues Armutszeugnis einzureichen braucht, wenn es das Gericht nicht von ihr erfordert.
- 2.
Hält das Rechtsmittelgericht die Beibringung neuer Unterlagen für erforderlich, so ist es für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist ohne Bedeutung, ob die Partei der entsprechenden Auflage Innerhalb der Rechtsmittelfrist nachkommt.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 19. September 1957 in der Sitzung vom 3. Dezember 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauss
beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Kläger zur Last. Die Entscheidung ergeht im übrigen gebührenfrei.
Gründe:
Für die Berufung gegen das am 24. Juni 1957 zugestellte Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Oldenburg vom 11. Juni 1957 hat der Kläger am 6. Juli beim Oberlandesgericht das Armenrecht nachgesucht und hierbei auf die Unterlagen verwiegen, auf Grund deren ihm das Armenrecht in erster Instanz bewilligt worden war. Mit Verfügung vom 12. Juli 1957, die dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 17. Juli 1957 zuging, forderte das Berufungsgericht ein neues Armutszeugnis an, weil sich das - aus Februar 1957 stammende - frühere Zeugnis auf eine Zeit bezog, in welcher der Kläger Empfänger von Krankengeld war. Durch Beschluß vom 31. Juli 1957, abgegangen am 3. August 1957, wurde dem Kläger das Armenrecht versagt, da er bis dahin der Auflage nicht nachgekommen war. Am 16. August 1957 legte der Kläger Berufung ein und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Er reichte am 20. August 1957 neue Armenrechtsunterlagen ein und bat erneut um Bewilligung des Armen rechts.
Das Oberlandesgericht hat durch den Beschluß vom 19. September 1957 die Berufung als unzulässig verworfen.
Hiergegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers, die nach §519 b ZPO zulässig und auch begründet ist.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß einer armen Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist das Armenrecht für die Berufung nachgesucht hat, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nicht erteilt werden kann, wenn sie nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist auch alle für die Entscheidung über das Armenrechtsgesuch erforderlichen ihr zuzumutenden Angaben gemacht und die dafür benötigten Unterlegen beigebracht hat (BGH LM Nr. 65 und 59 zu §233 ZPO). Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Kläger bereits von sich aus unter Vorlegung neuer Armenrechtsunterlagen hätte darlegen müssen, daß die Voraussetzungen für die Bewilligung des Armenrechts weiterhin vorlagen. Es ist der Ansicht, daß er jedenfalls auf die Aufforderung vom 12. Juli 1957 die neuen Unterlagen hätte beibringen und daß dies bis zum Ablauf der Berufungsfrist am 24. Juli 1957 hätte geschehen müssen. Bei entsprechenden Bemühungen des Klägers würde diese Zeit ausgereicht haben.
Dieser Beurteilung des Berufungsgerichts kann nicht beigetreten werden.
Hat eine Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist das Armenrecht in solcher Weise nachgesucht, daß sie von ihrem Standpunkt aus vernünftigerweise mit der Bewilligung des Armenrechts rechnen kann (vgl. BGH LM Nr. 30 zu §232 ZPO), so sind die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben. Hält das Berufungsgericht eine Ergänzung des Armenrechtsgesuchs für notwendig, so ist es für die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne Bedeutung, ob die entsprechende gerichtliche Auflage auch innerhalb der Rechtsmittelfrist erfüllt wird. Dies wird vielfach überhaupt nicht möglich sein, so nicht in den Fällen, in denen das Armenrechtsgesuch erst kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht wird oder die gerichtliche Auflage erst kurz vor oder gar erst nach Ablauf dieser Frist ergeht. Es wäre nicht gerechtfertigt, eine Partei darum schlechter zu stellen, weil sie das Armenrechtsgesuch nicht, wie sie es ohne Rechtsnachteil tun darf (BGHZ 16, 1), erst am letzten Tage der Rechtsmittelfrist einreicht, sondern das Gesuch schon früher anbringt; sie kann nicht genötigt sein, bei Gefahr der Ablehnung eines Wiedereinsetzungsgesuchs noch innerhalb der Rechtsmittelfrist einer gerichtlichen Auflage nachzukommen, für deren Erfüllung eine Partei, die das Armenrechtsgesuch erst unmittelbar vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einreicht, sich Zeit lassen kann, ohne daß ihr deswegen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist versagt werden könnte.
Es braucht hiernach nicht darauf eingegangen zu werden, ob der Kläger, dessen Prozeßbevollmächtigter die gerichtliche Verfügung vom 12. Juli 1957 erst am 17. Juli 1957 erhalten hat und der selbst als Auswärtiger schwerlich vor dem 18. Juli 1957 durch seinen Anwalt von ihr Kenntnis erlangt hat, in den wenigen Wochentagen bis zum 24. Juli 1957 ausreichend Zeit gehabt hat, um in Oldenburg zunächst die erforderliche finanzamtliche Bescheinigung, in seinem Wohnort Wardenburg sodann die Stellungnahme der Gemeinde und beim Kreisamt in Oldenburg endlich die abschließende Bescheinigung auf dem Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts einzuholen, darauf diese Unterlagen seinem Prozeßbevollmächtigten zuzustellen und sie durch diesen dem Berufungsgericht einreichen zu lassen.
Entscheidend ist allein, ob der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter annehmen konnten, daß es in Bezug auf die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung des Armenrechts genügen würde, daß der Kläger auf Grund der im Februar 1957 eingereichten Unterlagen bereits in erster Instanz das Armenrecht gehabt hatte. In dieser Hinsicht bestehen keine begründeten Bedenken. Nach §119 Abs. 2 ZPO bedarf es in dem höheren Rechtszuge nicht des Nachweises des Unvermögens, wenn das Armenrecht in dem vorherigen Rechtszuge bewilligt war. In einem solchen Falle ist zwar das Rechtsmittelgericht nicht von der Pflicht befreit, das Unvermögen anhand der vorhandenen Unterlagen neu nachzuprüfen; es kann geeignetenfalls auch ein neues Armutszeugnis verlangen. Haben sich die Verhältnisse der Partei nicht so sehr geändert, daß sie Zweifel haben muß, ob sie nun noch das Armenrecht in Anspruch nehmen kann, so darf sie aber in der Regel davon ausgehen, daß sie keine neuen Nachweise einzureichen braucht, wenn das Gericht sie nicht von ihr erfordert. Hier liegen die Verhältnisse ausweislich der behördlichen Zeugnisse vom Februar und August 1957 nun so, daß der Kläger, ein vermögensloser heimatvertriebener verheirateter Arbeiter mit zwei unmündigen Kindern, im Februar 1957 ein wöchentliches Krankengeld von 45 DM bezog und hernach wieder einen Arbeitsverdienst hatte, der sich auf 320,66 DM netto monatlich belief. Unter diesen Umständen brauchten er und sein Prozeßbevollmächtigter es aber nicht schon für erforderlich zu halten, bei Beantragung des Armenrechts für die Berufung neue Armenrechtsunterlagen vorzulegen.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger hiernach die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu Unrecht vertagt. Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses mußte dem Kläger daher die Wiedereinsetzung gewährt werden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §238 Abs. 3 ZPO, §46 Abs. 2 GKG (Fassung vom 26. Juli 1957).