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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.11.1957, Az.: VII ZB 18/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.11.1957
Aktenzeichen
VII ZB 18/57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 13644
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg - 16.09.1957

Prozessführer

des Rechtsanwalts Dr. Dr. Heinz La., H., R., F.-B.,

Prozessgegner

die E. Ba. Ölwerke, D./N., He.strasse ..., vertreten durch die Geschäftsführer Theo P. und Kurt L.,

hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 15. November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Dr. Heimann-Trosien und H. Meyer

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 16. September 1957 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1

A.

Der Kläger hat vor dem Landgericht in Hamburg, bei dem er als Rechtsanwalt zugelassen ist, im eigenen Namen einen ihm nach seiner Behauptung zustehenden Gebührenanspruch eingeklagt. Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil vom 28. März 1957 zur Zahlung von 2.276,15 DM nebst Zinsen verurteilt, die Klage in Höhe von rund 6.100 DM abgewiesen und einer von der Beklagten erhobenen Widerklage zum Teil stattgegeben.

2

Ende März 1957 betrieb der Kläger die Zwangsvollstreckung wegen des ihm zugesprochenen Betrages. Der Gerichtsvollzieher stellte am 6. April 1957 den Prozessbevollmächtigten der Beklagten eine abgekürzte Ausfertigung des Urteils zu, nahm die Vollstreckung vor und teilte beide Massnahmen dem Kläger mit. Am 10. April 1957 stellte der Kläger das Urteil nochmals von Anwalt zu Anwalt gemäss § 198 ZPO zu. Schliesslich wiederholte er die Zustellung in der gleichen Weise am 18. April 1957 zum dritten Male. In den bei dem Kläger geführten Fristenkalender wurde nur die nach dieser letzten Zustellung berechnete Berufungsfrist eingetragen. Die Akten wurden dem Kläger von seinem Büro am 15. Mai 1957 vorgelegt; er veranlasste die Einlegung der Berufung am 16. Mai 1957.

3

Mit Schriftsatz vom 2. August 1957 wies der Beklagte darauf hin, dass die erste Zustellung bereits am 6. April 1957 erfolgt war. Darauf beantragte der Kläger am 8. August 1957 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist.

4

Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag und zugleich auch die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Es ist der Ansicht, dass der Kläger das Wiedereinsetzungsgesuch nicht innerhalb der Frist des § 234 ZPO eingereicht hat; die Frage, ob bereits die Versäumung der Berufungsfrist auf Umständen beruht, die der Kläger zu vertreten hat, lässt es dahingestellt.

5

B.

Gegen diesen Beschluss hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt.

6

Das Rechtsmittel ist gemäss §§ 567 Abs. 3, 519 b Abs. 2, 547 Abs. 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 ZPO zulässig sowie frist- und formgerecht eingelegt; es kann jedoch keinen Erfolg haben.

7

Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 4, 389, 396 f; NJW 1956, 1879; 1957, 184) zutreffend davon aus, dass die Frist des § 234 ZPO beginnt, sobald das Hindernis behoben oder sein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Es ist der Auffassung, dass der Kläger spätestens am 15. Mai 1957 die Versäumung der Frist hätte erkennen und deswegen das Wiedereinsetzungsgesuch innerhalb von zwei Wochen seit diesem Zeitpunkte hätte einreichen müssen. Die Entscheidung stützt es insoweit auf folgende Erwägungen:

8

Der Kläger habe nach seiner Behauptung im Schriftsatz vom 3. September 1957 am 15. April 1957 erfahren, dass das Urteil von dem Gerichtsvollzieher bereits am 6. April 1957 zugestellt worden sei. Hieran und an die am 12. April 1957 durchgeführte Zwangsvollstreckung hätte er sich am 15. Mai 1957, als ihm die Akte vorgelegt worden sei, erinnern oder eine sorgfältige Prüfung vornehmen müssen. Es gereiche ihm daher zum Verschulden, wenn er den Wiedereinsetzungsantrag nicht sofort gestellt, sondern dies erst am 8. August 1957 getan habe.

9

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass das Oberlandesgericht die an einen Rechtsanwalt zu stellenden Anforderungen überspannt habe; es sei nicht die Aufgabe des Klägers gewesen, die Fristen persönlich bei der Aktenvorlegung zu überprüfen. Im übrigen beruhten die Angaben in dem Schriftsatz vom 3. September 1957 über seine Kenntnis von dem Schreiben des Gerichtsvollziehers auf einem Irrtum. Dieser Schriftsatz sei von seinem Vertreter gefertigt und von dem Kläger nur unterzeichnet worden; den Inhalt habe er, der Kläger, nicht geprüft; tatsächlich habe man ihm den fraglichen Brief nicht vorgelegt.

10

C.

Diese Angriffe sind unbegründet.

11

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen des Klägers, er habe das Schreiben des Gerichtsvollziehers nicht gekannt, hinreichend glaubhaft gemacht worden ist. Ebenso braucht nicht erörtert zu werden, ob und inwieweit seine dahingehende, nach Ablauf der Frist des § 234 ZPO aufgestellte Behauptung noch beachtet werden kann. Denn das Weiterbestehen des Hindernisses ist in dem einen wie dem anderen Falle seit dem 15. Mai 1957 nicht mehr als unverschuldet anzusehen.

12

I.

Der Kläger hatte, als ihm die Akten am 15. Mai 1957 zur Berufungseinlegung vorgelegt wurden, die selbstverständliche Pflicht, sie auf den Fristablauf nachzuprüfen. Es handelte sich hierbei um eine ganz geringfügige Mehrarbeit, die von ihm umso mehr verlangt werden musste, als er, wie seinen Anführungen zu entnehmen ist, die Berechnung der Frist nicht selbst vorgenommen und ihren Beginn nicht festgestellt hatte.

13

II.

Hätte sich der Kläger dieser Prüfung unterzogen, so hätte er auf die früheren Zustellungen aufmerksam werden müssen, es sei denn, dass seine allgemeinen Anweisungen über die Aktenführung unzureichend gewesen sein sollten; einen solchen Mangel hätte er aber ebenfalls zu vertreten.

14

1.)

Befand sich nämlich das Schreiben des Gerichtsvollziehers über die am 6. April 1957 vorgenommene Zustellung bei den Handakten, wie es nach der Behauptung des Klägers im Schriftsatz vom 3. September 1957 der Fall gewesen sein könnte, so hätte er den Irrtum sofort bemerken müssen.

15

2.)

War der Brief jedoch nicht zu den Akten genommen worden, so hätte der Kläger angeben und glaubhaft machen müssen, wie dies ohne sein Verschulden geschehen konnte.

16

Der Kläger scheint auf dem Standpunkte zu stehen, dass er die Berechnung der Rechtsmittelfristen in vollem Umfange seinen Angestellten überlassen könne und sich selbst darum nicht zu kümmern brauche. Das folgt aus seinen Angaben, die Bürovorsteherin habe die Fristen allein berechnet und in den Kalender eingetragen.

17

Eine solche Handhabung verstösst gegen die einem Rechtsanwalt obliegenden Sorgfaltspflichten.

18

Es ist wohl richtig, dass der Anwalt nicht alle Massnahmen, die der Fristwahrung dienen, in eigener Person zu überwachen hat. Soweit es sich um reine Förmlichkeiten handelt, wie die Eintragungen im Terminskalender und die daraufhin vorzunehmende Vorlegung der Akten, kann er sich auf sein geschultes, richtig angewiesenes und durch Stichproben ausreichend überwachtes Personal verlassen.

19

Anders ist aber die Lage bei der Entscheidung von Fragen, die eine gewisse Rechtskenntnis voraussetzen. Hierzu gehört vor allem die Feststellung, wann eine Rechtsmittelfrist beginnt. Massgebend ist dafür regelmässig die Zustellung; deren Ordnungsmässigkeit kann aber, wie die Erfahrung lehrt, vielfach zu Zweifeln Anlass geben und muss daher von dem Rechtsanwalt selbst geprüft werden. Insoweit handelt es sich nicht, wie der Beschwerdeführer meint, um eine "routinemässige" Angelegenheit, die den Büroangestellten überlassen werden darf (BGH NJW 1953, 620; 1955, 1358). Gerade der vorliegende Fall zeigt besonders deutlich die Notwendigkeit einer sachgemässen Behandlung dieser Frage durch den Anwalt selbst. So ergeben die von der Beklagten eingereichten Unterlagen, dass die zweite Zustellung wahrscheinlich nicht, wie der Kläger annimmt, am 9. April 1957, sondern erst einen Tag später ausgeführt worden ist; ferner erweist sich die Zustellung vom 18. April 1957 als unwirksam, weil die zugestellte Urteilsabschrift von dem Kläger nicht beglaubigt worden ist (vgl. BGHZ 24, 116).

20

Der Brief des Gerichtsvollziehers mit dem angeblichen Datum vom 13. April 1957 musste daher unbedingt dem Kläger zwecks Berechnung des Beginns der Rechtsmittelfrist persönlich vorgelegt werden und gehörte zu den Handakten; mindestens war in diese ein Vermerk darüber aufzunehmen. Der Kläger hat nicht behauptet, dass er Anordnungen in dieser Richtung erteilt hat. Dann fällt ihm aber ein Organisationsfehler zur Last, der ihm als Verschulden anzurechnen ist.

21

Er kann sich auch nicht damit entlasten, dass es sich, wie er in der Beschwerdebegründung vorträgt, um eine reine Zwangsvollstreckungsangelegenheit gehandelt habe, die allein von der Bürovorsteherin in eigener Verantwortung zu erledigen gewesen sei. Denn einmal enthielt der Brief auch Mitteilungen, die die Zustellung betrafen. Abgesehen hiervon ist es nicht angängig, dass ein Rechtsanwalt die Zwangsvollstreckung, dazu noch in eigener Sache, seinen Angestellten so weitgehend überlässt, dass er nicht einmal von den Berichten der zuständigen Stellen über die durchgeführten Massnahmen Kenntnis nimmt.

22

3.)

Ferner hätte der Kläger bei einer Prüfung am 15. Mai 1957 auch auf die am 9. April 1957 veranlasste Zustellung aufmerksam werden müssen, falls sich ein Vermerk darüber in den Handakten befunden hätte.

23

Sollte dieser Vermerk jedoch gefehlt haben, so hätte der Kläger auch hier angeben und glaubhaft machen müssen, wie es dazu ohne sein Verschulden kommen konnte. Es ist keine Seltenheit, dass eine Zustellung, insbesondere eine solche nach § 198 ZPO, zwar ausgeführt wird, die Bestätigung aber nicht in die Hände des Zustellenden gelangt oder von seinen Büroangestellten nicht richtig untergebracht wird. Gegen derartige voraussehbare Zwischenfälle muss Vorsorge getroffen werden. Das kann unschwer dadurch geschehen, dass über jeden Zustellungsversuch ein Aktenvermerk unter Notierung einer kurzen Frist gefertigt wird. Der Kläger hat weder behauptet, dass dies geschehen ist, noch dass er Anweisungen in dieser Richtung gegeben hat. Dabei hätte er umso mehr Veranlassung hierzu gehabt, als er nach seinen Angaben keinen Gerichtskasten unterhalten hat, in den die Empfangsbescheinigung hätte eingeworfen werden können.

24

Auch hier müsste also, wenn der Vermerk nicht gefertigt worden sein sollte, davon ausgegangen werden, dass der Mangel auf einen von dem Kläger zu vertretenden Organisationsfehler zurückzuführen ist.

25

III.

Aus dem Gesagten folgt, dass auch die Versäumung der Berufungsfrist nicht auf einem unabwendbaren Zufall beruhen dürfte. Eines näheren Eingehens hierauf bedarf es aber nicht. Denn in jedem Falle ist die Annahme des Oberlandesgerichts zutreffend, dass der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig ist, weil der Kläger die Frist des § 234 ZPO nicht eingehalten hat. Sie begann am 15. Mai 1957 und war bei Anbringung des Gesuchs am 8. August 1957 abgelaufen.

26

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Glanzmann Scheffler Rietschel Heimann-Trosien Meyer