Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.11.1957, Az.: II ZR 268/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.11.1957
- Aktenzeichen
- II ZR 268/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14356
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- DB 1958, 133 (Volltext)
Prozessführer
der Firma Arthur S. Ltd., L. Plazza C., C., vertreten durch ihre Geschäftsführer,
Prozessgegner
die Firma A. Transportgesellschaft vorm. G. & M. mbH (A.), H., S., vertreten durch ihren Geschäftsführer Leo B., F., F.str. ...,
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Kuhn, Dr. Nörr und Liesecke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts zu Hamburg hinsichtlich der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als es die Klage in Höhe des Gegenwertes von 3.900 US-Dollar nebst Zinsen abweist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den 4. Zivilsenat des Berufungsgerichts verwiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 4/9 auferlegt. Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat das Berufungsgericht zu treffen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, eine englische Spirituosenfirma, verkaufte im Jahre 1953 laufend schottischen Whisky an den Kaufmann G. ... in Caracas (Venezuela), zum Preise von 7 engl. £ pro Kiste zu 12 Flaschen (abzüglich einer "Rückvergütung"). ... beauftragte die Beklagte, ein Hamburger Speditionsunternehmen, die Ware in Hamburg in Empfang zu nehmen und für ihn im Freihafen durch Etikettierung und Verkapselung weiterzubehandeln. Die Beklagte verschiffte sodann im Auftrage ... die Ware nach Antwerpen, von wo sie an die südamerikanischen Abnehmer ... weitergeleitet wurde. Die Beklagte rief fortlaufend im Auftrage ... bei der Klägerin Partien Whisky ab. In ihrem ersten Abruf vom 9. April 1953 heißt es:
"Wir verpflichten uns, Ihren Warenwert ... in einem freien Pfundscheck auf London oder in einem freien Dollarscheck auf New-York sofort nach erfolgter Weiterverschiffung in Antwerpen, nach Einreichung der Dokumente und Auszahlung des zu unseren Gunsten erstellten, unwiderruflichen Dollar-Akkreditivs zu überweisen."
In den weiteren Abrufenschrieb die Beklagte: "Die Bezahlung der Rechnung werden wir in der gleichen Form wie bei derersten Verschiffung nach Auszahlung des Akkreditivs in Antwerpen prompt an Siedurchführen." Die Klägerin erklärte sich mit dieser Zahlungsweise einverstanden und lieferte die Wareentsprechend den Abrufen an die Beklagte, die sie nach Weiterbehandlung imFreihafen an die Societé Française de Transport Gondrand ... S.A. in Antwerpen (im folgenden Gondrand ...) weiterverschiffte. Zur Eröffnung von Akkreditiven zugunsten der Beklagten wie ursprünglich vorgesehen kam esnicht, weil in US-Dollar gezahlt werden sollte, diese aber nur über Antwerpen beschafftwerden konnten. Es wurden statt dessen zugunsten der Firma Gondrand ... von densüdamerikanischenAbnehmern ... Akkreditive bei belgischen Banken durch ihre amerikanischen Bankverbindungen eröffnet die gegen Vorlage der Konnossemente über die Verschiffungen nach Südamerika, Ursprungserzeugnisse, Inspektionszertifikate und Fakturen einzulösen waren. Die Firma Gondrand ... verschiffte die ihr zugeleiteten Partien nach Vorliegen der Akkreditive, beschaffte die Dokumente und reichte diese bei den Akkreditivbanken ein. Die ausgezahlten Rechnungsbeträge überwies sie auf Weisung der Beklagten an die Klägerin. Auf diese Weise wurden bis September 1953 2102 Kisten Whisky von der Klägerin an ... verkauft, an die Beklagte geliefert und aus Akkreditiven bezahlt. Eine Lieferung von 350 Kisten im Oktober 1953 mit einem Rechnungswert von 2.450 engl. £ ist dagegen unbezahlt geblieben. Die Firma Gondrand ... hat gegenüber dem Verlangen der Beklagten auf Zahlung des Gegenwertes dieser Lieferung an die Klägerin erklärt, sie habe für die Lieferungen der Klägerin Zahlungen aus verschiedenen Akkreditiven in Höhe von insgesamt 25.275 US-Dollar nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung, falls die Dokumente von den überseeischen Banken nicht aufgenommen würden, erhalten und den Betrag, nachdem dieser Fall eingetreten sei, wieder zurückbezahlen müssen. Die Klägerin habe aus diesen Akkreditiven bereits 12.987,25 US-Dollar erhalten. Von der letzten Lieferung seien 100 Kisten an die Firma ... gegangen und der Gegenwert von 3.900 US-Dollar aus einem Akkreditiv gezahlt worden, jedoch werde der Betrag von der Firma ... unter Klageandrohung zurückgefordert, weil angeblich gefälschte Ware geliefert worden sei. Auch von anderen Abnehmern seien Ansprüche gegen sie erhoben worden. Sie behalte daher den Betrag ein.
Die Klägerin hat von der Beklagten Zahlung des Gegenwertes von 7.190,75 US-Dollar in Deutscher Mark verlangt. Sie hat zur Begründung geltend gemacht: Die Firma Gondrand ... sei als Erfüllungsgehilfin der Beklagten bei der Weiterverschiffung der Ware nach Übersee tätig geworden. Diese Firma habe die Akkreditive nicht genügend sorgfältig eingelöst und die Ware nicht gegen bloße Vorbehaltszahlungen aushändigen dürfen. Die Beklagte habe für den hieraus entstandenen Schaden Ersatz zu leisten. Außerdem habe die Beklagte die Zahlung der aus den Akkreditiven in Antwerpen eingezogenen Beträge ausdrücklich zugesagt. Sie müsse daher den von der Firma Gondrand ... kassierten Betrag von 3.900 US-Dollar, den diese unberechtigt zurückhalte, an die Klägerin zahlen.
Die Beklagte hat sich darauf berufen, daß sie als Spediteur tätig gewesen sei und ausdrücklich durch Vermerk in ihren Geschäftsbriefen auf die Geltung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) hingewiesen habe. Die Speditionsversicherung habe sie abgeschlossen. Sie sei zur Abtretung ihrer Ansprüche gegen die Firma Gondrand ... bereit. Diese Firma sei auf Wunsch der Klägerin eingeschaltet worden, als sich herausgestellt habe, daß die Akkreditive nicht auf den Namen der Beklagten in Hamburg, sondern in Antwerpen eröffnet werden müßten. Damit sei ihre Verpflichtung aus dem Schreiben vom 9. April 1953 entfallen. Die Firma Gondrand ... sei im übrigen einwandfrei verfahren und könne Auszahlungen an die Klägerin nicht vornehmen, weil sie die aus den Akkreditiven erhaltenen Beträge zum Teil ohne ihr Verschulden habe zurückzahlen müssen und wegen des Restes mit Rückforderungsansprüchen zu rechnen sei.
Das Landgericht hat nachdem Klagantrag erkannt, das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit derRevision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter, während die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht führt aus, daß die Beklagte nur von ..., nicht aber von der Klägerin einen Verkehrsauftrag im Sinne des Speditionsrechts (§2 ADSp§2 SVS) erhalten habe. In ihren Abrufen der Ware gegenüber der Klägerin habe sie aber die Verpflichtung übernommen, die Kaufpreise einzuziehen, indem sie die von den Abnehmern ... erstellten Akkreditive unter Vorlage der Verschiffungsdokumente einlöste. Sie habe damit zugleich die Sorge für eine ordnungsmässige Geschäftsabwicklung übernommen und die Ware nicht aus den Händen geben dürfen, ohne daß die Zahlung des Kaufpreises aus den Akkreditiven gesichert gewesen sei. An dieser Verpflichtung habe sich nichts dadurch geändert, daß die Akkreditive nicht wie ursprünglich vorgesehen zugunsten der Beklagten, sondern zugunsten der Firma Gondrand ... in Antwerpen auf US-Dollar laufend erstellt worden seien. Da die Beklagte unentgeltlich für die Klägerin tätig geworden sei, liege ein Auftragsverhältnis gemäß §§662 ff BGB vor. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin aus §667 BGB, insbesondere auf Zahlung des von der Firma Gondrand ... aus einem Akkreditiv der Firma ... eingezogenen Betrages von 3.900 US-Dollar. Ferner hält das Berufungsgericht auch einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus §276 BGB wegen einer Vertragsverletzung der Beklagten für nicht begründet, weil die Beklagte für ein etwaiges Verschulden der Firma Gondrand ... gemäß §664 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht einzustehen habe.
Die Revision wendet sich zunächst gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine unentgeltliche Geschäftsbesorgung der Beklagten für die Klägerin vorgelegen habe, weil ... die Beklagte für ihre Tätigkeit und damit auch für diese Geschäftsbesorgung entlohnt habe. Jedoch bezahlte ... nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Beklagte nur für die Behandlung der Ware im Freihafen und die Weiterverschiffung in Antwerpen, nicht dagegen für die der Klägerin durch Übernahme des Inkassos geleisteten Dienste, die von der Beklagten deshalb unentgeltlich gewährt sein mögen, um das Geschäft mit ... machen zu können. Ein Rechtsirrtum des Berufungsgerichts tritt hiernach bei der Beurteilung des Verhältnisses der Parteien zueinander als unentgeltlich nicht zu Tage.
Die Revision rügt ferner, daß das Berufungsgericht zu Unrecht die Firma Gondrand ... nicht als Erfüllungsgehilfin der Beklagten gemäß §278 BGB bei dem Inkasso der Akkreditive und der Weiterverschiffung der Ware angesehen habe. Nach §664 BGB darf der Beauftragte die Ausführung des Auftrages im Zweifel nicht einem Dritten übertragen. Ist ihm die Übertragung gestattet, so haftet er nur für ein Verschulden bei der Auswahl und Unterweisung des von ihm Beauftragten. Ein solches Verschulden wird der Beklagten hier nicht vorgeworfen. Die Frage, ob die Übertragung gestattet worden ist, unterliegt als Tatfrage der Beurteilung des Berufungsgerichts (RGZ 161, 68. 73). Es kann der Revision nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht bei ihrer Beantwortung rechtsirrige Erwägungen zugrunde gelegt hat. Beide Teile gingen, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, davon aus, die Beklagte könne nicht selbst in Antwerpen die Akkreditivstellung überwachen und nicht selbst die Dokumente beschaffen, die nötig waren, um die Akkreditive einzulösen. Wie das Reichsgericht für einen ähnlichen Fall des Inkassos durch einen Spediteur im Ausland hervorgehoben hat (RG Warn Rspr 1918 Nr. 167), kann insbesondere der auch vom Berufungsgericht entscheidend verwertete Umstand Beachtung finden, daß der Beauftragte, wie der Auftraggeber wußte, bereits Spediteur eines Dritten war und für ihn wirtschaftlich betrachtet ein einheitliches Geschäft vorlag, bei dessen gesamter Abwicklung er wie ein Spediteur, also entsprechend §408 HGB nur für die Auswahl zugezogener Personen, haften wollte. Das Berufungsgericht konnte hiernach unbedenklich aus den gesamten Umständen auf die vereinbarte Übertragbarkeit des Auftrages schliessen. Die Beklagte bediente sich also nicht der Firma Gondrand ... als Erfüllungsgehilfin bei der Erledigung ihr obliegender Handlungen, sodaß eine Haftung für deren Verschulden gemäß §§664 Abs. 1 Satz 3, 278 BGB ausscheidet. Ob die Firma Gondrand ... bei der Einlösung der Akkreditive mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist, hat das Berufungsgericht daher mit Recht nicht geprüft. Die Klägerin kann lediglich die Abtretung etwaiger Ersatzansprüche der Beklagten gegen die Firma Gondrand ... aus einer Verletzung der Pflichten auf Grund des weitergegebenen Auftrags verlangen (§667 BGB). Diese Ansprüche würden auch den der Klägerin entstandenen Schaden umfassen können (sog. Liquidation des Drittschadens; vgl. Staudinger, BGB §664 Nr. 19). Die Beklagte hat die Abtretung ihrer Ansprüche bereits angeboten. Eine Garantie, auf die sich die Revision bezüglich der von der Firma Gondrand ... vorzunehmenden Handlungen stützen will, ist aus dem Sachverhalt mit Recht vom Berufungsgericht nicht entnommen worden.
Die Beklagte kann hiernach von der Klägerin auf Zahlung des Gegenwertes der 350 Kisten Whisky nicht mit der Begründung in Anspruch genommen werden, die Firma Gondrand ... habe schuldhaft bewirkt, daß dieser Betrag nicht aus den Akkreditiven zur Verfügung stehe.
II.
Das Berufungsgericht hat auch den Anspruch der Klägerin auf Abführung des von der Firma Gondrand ... aus dem Akkreditiv der Firma ... empfangenen Betrages von 3.900 US-Dollar für unbegründet gehalten. Der Revision ist zuzugeben, daß die Auffassung des Berufungsgerichts nicht durchweg frei von Rechtsirrtum ist. Da, wie ausgeführt, die Firma Gondrand ... nicht Erfüllungsgehilfin der Beklagten gewesen ist, kann es dahingestellt bleiben ob der Revision gefolgt werden könnte, auch die vom Erfüllungsgehilfen des Beauftragten aus der Geschäftsbesorgung erlangten Gegenstände seien von dem Beauftragten gemäß §667 BGB herauszugeben. Mit Recht ist das Berufungsgericht der Auffassung nicht beigetreten, die Herausgabepflicht des Beauftragten erstrecke sich auch auf dasjenige, was ein befugt bestellter Unterbeauftragter erlangt habe (vgl. BGB RGRK §664 Anm. 4, Gramm in Palandt, BGB §667 Anm. 2 a). Der in zulässiger Weise herangezogene Unterbeauftragte tritt an die Stelle des Beauftragten in dessen Pflichten aus dem Auftrag ein und hat sie selbständig und in eigener Verantwortung zu erfüllen. Das von ihm Erlangte kann nicht dem Beauftragten zugerechnet werden, der sich befugt seiner Pflichten aus dem Auftrag entledigt hat. Hat dieser den Unterbeauftragten im eigenen Namen bestellt, so erwachsen ihm die Ansprüche aus dem Unterauftrage, die er dem Auftraggeber gemäß §667 BGB abzutreten hat.
Dagegen hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, nicht geprüft, ob sich eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der von der Firma Gondrand ... aus dem Akkreditiv ... erlangten Beträge aus ihren Erklärungen in den Abrufen ergibt. In diesen hat die Beklagte gegenüber der Klägerin auch, nachdem die Firma Gondrand ... eingeschaltet worden war. stets hervorgehoben, daß sie die Bezahlung der Rechnungen in der gleichen Form wie bei den vorangegangenen Verschiffungen nach Auszahlung der Akkreditive in Antwerpen prompt an die Klägerin durchführen werde. Auch diejenige Ware, deren Bezahlung hier in Frage steht, ist von der Klägerin nach einer solchen Zusage an die Beklagte nach Hamburg geliefert worden. Nach Ansicht des Berufungsgerichts enthalten die Erklärungen der Beklagten lediglich die Übernahme des Auftrages zur Einziehung des Kaufpreises durch Einlösung der Akkreditive, wobei die Beklagte berechtigt gewesen sei, die Ausführung einem Dritten mit der Wirkung zu übertragen, daß sie selbst für dessen Handlungen nicht verantwortlich sei. Nur das tatsächlich von ihr selbst aus dem Akkreditiven Erlangte habe sie an die Klägerin abzuführen. Das Berufungsgericht hebt andererseits hervor, daß die Beklagte sich bewußt gewesen sei, welche große Bedeutung die Klägerin der Mitwirkung der Beklagten bei der Abwicklung des Whiskygeschäfts beigemessen habe. Sie habe ihre Lieferungen von der Zusage der Beklagten, den Kaufpreis prompt nach Einlösung der Akkreditive auszuzahlen, abhängig gemacht. Das Berufungsgericht erörtert nicht, ob es dementsprechend der Zweck der Vereinbarung gewesen ist, der Klägerin eine Sicherheit dafür zu geben, daß die eingezogenen Akkreditivbeträge, gleichviel in wessen Hand sie in Antwerpen kamen, auch tatsächlich alsbald an sie gezahlt wurden. An einer bloßen Bestätigung der selbstverständlichen Verpflichtung der Beklagten, an sie weitergeleitete Beträge für die Lieferungen der Klägerin an diese abzuführen, konnte kaum ein besonderes Interesse der Klägerin bestehen. Die Beklagte könnte bei dieser Auslegung trotz der stets wiederholten Zusage, prompt nach Eingang der Akkreditive zahlen zu wollen, die Klägerin darauf verweisen, die Firma Gondrand ..., mit der die Klägerin nicht in Beziehungen stand und die es auch ablehnte, mit ihr zu verhandeln (Anlagen 8 und 9), gebe die kassierten Beträge aus irgendwelchen Gründen nicht heraus oder sei zur Leistung außerstande; sie könne nur ihre Ansprüche gegen die Firma Gondrand ... abtreten. Diesen Ansprüchen standen möglicherweise Einwendungen aus dem Verhältnis der Beklagten zur Firma Gondrand ... entgegen. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob bei Würdigung des Wortlautes sowie des Sinnes und Zweckes der in jedem Abruf wiederholten Erklärung nach der beiderseitigen Interessenlage gemäß §§133, 157 BGB ein Versprechen der Beklagten angenommen werden kann, der Klägerin für einen bestimmten tatsächlichen Erfolg, nämlich die Auszahlung der aus den Akkreditiven in Antwerpen erlösten Beträge, einstehen zu wollen (sog. Gewährvertrag). Es war zu erörtern, ob die Beklagte sich zur Abgabe einer sonst im Speditionsbetrieb nicht üblichen, aber hier von der Klägerin besonders verlangten Erklärung etwa deshalb bereitgefunden hat, weil sie nur auf diese Weise in das Geschäft eingeschaltet werden und die Lieferung der Ware an sich nebst dem Auftrag ... zu ihrer Behandlung im Hamburger Freihafen erlangen konnte. Die Beklagte selbst hat im übrigen, wie das Berufungsgericht erwähnt, auch in ihrer Schadensmeldung bei der Speditionsversicherung davon gesprochen, sie habe der englischen Lieferfirma eine Garantie dahin gegeben, daß sie die Begleichung ihrer Rechnungen sofort aus dem Erlös der in Antwerpen erstellten Akkreditive vornehmen werde.
Das angefochtene Urteil kann hiernach nicht aufrechterhalten bleiben, soweit es die Klage wegen des Betrages von 3.900 Dollar abweist. Das Urteil stellt sich auch nicht deshalb im Ergebnis als richtig dar, weil die Beklagte sich auf die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen berufen könnte, wie das Berufungsgericht hilfsweise angenommen hat. Der Anspruch gegen die Beklagte würde sich auf die Erfüllung eines mit ihr geschlossenen Gewährvertrages richten. Es wird also nicht die Haftung für einen Schaden im Sinne des §41 ADSp oder für das Verschulden eines Dritten gemäß §52 ADSp geltend gemacht.
Es bedarf hiernach einer erneuten Verhandlung des Rechtsstreits, soweit er den Gegenwert von 3.900 US-Dollar betrifft. Sollte nach ihrem Ergebnis ein Gewährversprechen angenommen werden, so wird die Klägerin die Zahlung des Gegenwertes von 3.900 US-Dollar oder eines geringeren an die Firma Gondrand ... gelangten Betrages dann nicht verlangen können, wenn dieser Betrag als grundlos geleistet wieder an die Firma ... zurückgezahlt werden muß. Darüber fehlen bisher nähere Darlegungen. Von einer Auszahlung des Akkreditives unter Vorbehalt wie bei den Akkreditiven der Banque de ... oder der Societé ... de Banque ist im Schriftwechsel (Anlagen 0 a-c) nicht die Rede.
III.
Die Revision war hiernach, soweit sie die Klagabweisung wegen des Anspruchs auf den Gegenwert von 3.290,75 US-Dollar betrifft, zurückzuweisen, ohne daß die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen stünden einer Haftung der Beklagten für ein Verschulden der Firma Gondrand ... entgegen, noch zu prüfen wäre. Dagegen war das angefochtene Urteil, soweit es die Klage wegen des Gegenwertes von 3.900 US-Dollar abweist, aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im Hinblick darauf, daß in erster Linie bereits gewürdigte Erklärungen erneut auszulegen sind, erschien die Verweisung an einen anderen Senat zweckmäßig.
Über die Kosten war gemäß §§97, 92 ZPO zu entscheiden. Der Klägerin waren 4/9 der Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Da der Ausgang des Rechtsstreits im übrigen ungewiß ist, war die Entscheidung über 5/9 der Kosten des Rechtsstreits einschließlich der entsprechenden Kosten der Revision dem Berufungsgericht zu überlassen.