Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.11.1957, Az.: 5 StR 447/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.11.1957
Aktenzeichen
5 StR 447/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 12765
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 07.06.1957

Verfahrensgegenstand

Betrug

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 12. November 1957,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 7. Juni 1957 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchten Betruges verurteilt worden ist. Insoweit wird der Angeklagte freigesprochen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens, im übrigen hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges und wegen versuchten Betruges zu Geldstrafen von 200 DM und 100 DM verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.

3

Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

4

1.)

Die Verurteilung wegen vollendeten Betruges.

5

Der Angeklagte erhielt am 15. Oktober 1954 von Frau T. auf seine Bitten ein Darlehen von 35 DM. Er versprach bei Entgegennahme des Darlehens, den Betrag noch am selben Nachmittag an den Ehemann T. zurückzuzahlen. Das tat er nicht. Er hatte von vornherein nicht die Absicht, sein Versprechen zu halten.

6

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges ist nicht zu beanstanden.

7

2.)

Die Verurteilung wegen versuchten Betruges.

8

Dagegen kann die Verurteilung wegen versuchten Betruges nicht aufrechterhalten werden.

9

Die Strafkammer sieht den versuchten Betrug in folgendem: Als T. die bei seiner Ehefrau entliehenen 35 DM (siehe zu 1) einklagte, "rechnete" der Angeklagte "mit einer restlichen Honorarforderung von 67,10 DM auf". Diese restliche Honorarforderung stand dem Angeklagten nach seiner Behauptung aus einem Auftrag T. zu, für dessen Ehefrau ein Lastenausgleichsdarlehen zu beschaffen. Der Angeklagte hatte mit T. vereinbart, daß dieser ihm ein Honorar von 2 % der Darlehenssumme zahlen solle. Ein Drittel des Honorars (100 DM) zahlte T. sofort. Die restlichen zwei Drittel waren vereinbarungsgemäß erst fällig und sollten nur dann gezahlt werden, wenn das Darlehen bewilligt und ausgezahlt würde. Im Frühjahr 1954 nahm T., der mit den Leistungen des Angeklagten nicht zufrieden war, den Auftrag zurück und reichte den Antrag selbst bei der zuständigen Behörde ein.

10

Wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, war dieser Sachverhalt vor dem Amtsgericht unstreitig. Der Angeklagte vertrat - wie die Strafkammer bindend festgestellt hat, allerdings gegen seine Überzeugung - den Rechtsstandpunkt, ihm stehe nunmehr entgegen der ursprünglichen Vereinbarung das sich aus der Verordnung über die Vertretung vor den Ausgleichs- und Feststellungsbehörden ergebende Honorar von 167,10 DM zu. Im übrigen sei - so hat der Angeklagte noch vorgetragen - die ursprüngliche Vereinbarung eines Erfolgshonorares nach § 9 Abs. 3 der genannten Verordnung nichtig.

11

Auch die Strafkammer geht von der Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung aus, ist jedoch der Meinung, der Angeklagte habe dennoch nicht das gesetzlich vorgesehene Honorar zu verlangen. Der Angeklagte - so hat das Landgericht weiter ausgeführt - sei offensichtlich auch nicht der Ansicht gewesen, daß er gegen T. noch einen Gebührenanspruch habe. Er habe aber durch seinen Vortrag hierzu in dem Richter des Amtsgerichts einen Irrtum erregt, um diesen zu veranlassen, die Klage abzuweisen. Zu einer derartigen, für T. schädigenden Vermögensverfügung sei es jedoch nicht gekommen, weil der Amtsrichter die Klage aus anderen Gründen, für die der Vortrag des Angeklagten ohne Bedeutung war, abgewiesen habe.

12

Die Strafkammer sieht somit die Täuschungshandlung des Angeklagten in seiner von ihm selbst als unrichtig erkannten "Behauptung", ihm stehe gegen T. noch eine Gebührenforderung zu. Das ist jedoch rechtsirrig.

13

In Wirklichkeit handelte es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern nur um Rechtsausführungen. Der Angeklagte täuschte nicht über Tatsachen, die allein unter dem Wahrheitszwang des § 138 ZPO stehen. Auf Rechtsausführungen bezieht sich diese Bestimmung nicht, welche die Grundlage der Rechtsprechung über den sogenannten Prozeßbetrug bildet. Eine gemäß § 263 StGB beachtliche Täuschung des Richters über Rechtsfragen ist in aller Regel nicht möglich. Deshalb ist es auch gleichgültig, ob der Angeklagte selbst daran glaubte, daß sein Vorbringen richtig war oder nicht. Selbst in seiner Vorstellung lag keine Täuschung vor, wie sie § 263 StGB verlangt.

14

Hat sich aber der Vorsatz des Angeklagten nicht auf alle Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB erstreckt, so kann er auch nicht wegen Versuches bestraft werden. Soweit dies geschehen ist, war das angefochtene Urteil aufzuheben und der Angeklagte freizusprechen.

15

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt
Dr. Koffka
Siemer
Schmitt
Börker