Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.11.1957, Az.: 1 StR 452/57
Beihilfe zur Abtreibung durch Vermittlung an einen zur Abtreibung bereiten Arzt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.11.1957
- Aktenzeichen
- 1 StR 452/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14876
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Augsburg - 12.06.1957
Rechtsgrundlagen
- § 49a StGB
- § 263 StGB
Verfahrensgegenstand
Abtreibung u.a.
In der Strafsache
...
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 12. November 1957,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender
Bundesrichter Werner
Bundesrichter Martin.
Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten Dr. S. gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 12. Juni 1957 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als gegen den Angeklagten Dr. S. kein Berufsverbot ausgesprochen worden ist.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten Dr. S. wegen Betrugs sowie wegen Beihilfe zur Abtreibung verurteilt und die Angeklagten F. und M. von der Anklage der Beihilfe zur Abtreibung freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft beanstandet den Freispruch und den Strafausspruch gegen Dr. S.. Der Angeklagte greift das Urteil in vollem Umfange an. Beide Rechtsmittel sind nur zum Teil begründet.
I.
Die Verurteilung des Angeklagten Dr. S. wegen Betruges im Falle Sc. ist im, Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Er hat der Schwangeren Sc. vorgespiegelt, er unterbreche ihre Schwangerschaft, und sie hierdurch veranlaßt, an ihn ein Honorar von 20,- DM zu zahlen. Zwar heißt es an einer Stelle des Urteils, der spätere Besuch des Angeklagten bei Fräulein Sc. spräche "gegen eine betrügerische Vornahme von Scheinabtreibungshandlungen"; es ließe sich jedoch dem Angeklagten nicht widerlegen, daß er nur in solcher. Scheinabsicht gehandelt habe. Wäre nur dies der Fall, so hätte die Strafkammer den Angeklagten allerdings nicht wegen Betruges verurteilen dürfen; denn dies setzt dieÜberzeugung des Tatrichters voraus, daß der Angeklagte die Merkmale des § 263 StGB verwirklicht hat. Dem Zusammenhang des Urteils ist jedoch zu entnehmen, daß die Strafkammer diese Überzeugung gewonnen hat; denn sie stellt fest, der Angeklagte habeder Wahrheit zuwider zu erkennen gegeben, daß er dem Wunsche der Patientin auf Unterbrechung der Schwangerschaft nachkommen wolle. An anderer Stelle hebt die Strafkammer hervor, der Angeklagte habe in Wirklichkeit gar nichtdaran gedacht Abgang der Frucht herbeizuführen. Schließlich heißt es, der Angeklagte, habe bei einem späteren Besuch seineScheinmanipulationen nochmals wiederholt. Daraus geht hervor, daß die Strafkammer den anfänglichen Zweifel, ob der Angeklagte betrügen oder abtreiben wollte, überwand und sich davonüberzeugte, daß er es auf einen Betrug abgesehen hatte.
Die Revision beanstandet es nur, daß die Strafkammer das Verfahren im Falle Sc. nicht nach § 3 StFG 1954 eingestellt hat. Die Strafkammer verneint jedoch rechtlich einwandfrei eine Notlage im Sinne dieser Bestimmung. In den Strafzumessungsgründen wird zwar auf die durch die Nachkriegsverhältnisse eingetretene Verarmung der Familie des Angeklagten hingewiesen. Die Schilderung seiner Einkommens Verhältnisse ergibt jedoch, daß er sich erst in den Jahrennach 1952 in einer eigenen und eigentlichen Notlage befand, als er infolge der Verurteilung wegen Betruges die Zulassung zu den Ersatzkassen verloren und sich seine wirtschaftliche Lage nunmehr zusehends verschlechtert hatte. Diese Notlage war verschuldet. Die Straftat fälltüberdies in den Februar 1952.
II.
Dar Verurteilung des Angeklagten Dr. S. wegen Beihilfe zur Abtreibung liegen folgende Feststellungen zu Grundes:
Der Bauer R. hatte seine Base Erna Sch. geschwängert. Sie beschlossen, die Frucht abtreiben zu lassen. R. wandte sich an den Angeklagten Drogisten F., der zwar kein Abtreibungsmittel geben wollte, sich jedoch, nach einem Arzt umzusehen versprach, der die Schwangerschaft unterbrechen wurde. F. bat den Angeklagten M., sich umeinen solchen Arzt zu bemühen. Er gab M. einen Zettel, mit dem Namen und der Fernsprechnummer des R.. M. teilte Dr. S. den Wunsch der Erna Sch. und des R. mit. Dr. S. rief R. und bestellte ihn und Erna Sch. zu sich. Er untersuchte sie und erklärte ihr dann, er müsse am nächsten Morgen die Untersuchung wiederholen. Dies geschah, nachdem Fräulein Sch. in seinen Wohnzimmer übernachtet hatte. Er verabreichte ihr eine Spritze Buskopan und sagte ihr, er brauche noch Instrumente. Die Putzfrau schloß Fräulein Sch. versehentlich ein, sodaß diese nochmals bei den Angeklagten übernachtete. Am nächsten Morgen ließ der Angeklagte seine Patientin von R. abholen, weil die Ankunft der Instrumente sich noch einige Zeit hinziehen werde. Er versprach, von sich hören zu lassen. Nach einigen Tagen bestellte der Angeklagte R. und Erna Sch. telegrafisch zu sich. Er teilte R. mit, daß er wegen des fortgeschrittenen Zustandes der Schwangerschaft und infolge Fehlens besonderer Instrumente die Abtreibung selbst nicht durchführen könne, und riet ihm, unverzüglich die Ärztin Dr. H. aufzusuchen, deren Anschrift er ihm bekannt gab. R. und Erna Sch. wandten sich an Fräulein Dr. H., die die Schwangerschaft unterbrach. Dr. S. erhielt am ersten Tage der Behandlung 50,- DM.
Die Strafkammer findet die Beihilfe des Angeklagten Dr. S. darin, daß er R. und Erna Sch. an Fräulein Dr. H. verwies. Sie nimmt an, der Angeklagte habe mit der Möglichkeit gerechnet, daß dieÄrztin Dr. H. die Schwangerschaft der Erna Sch. unterbrechen werde. und dies gebilligt, "da er ... ernsthaft helfen wollte". Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung auf die gesamten Umstände des Falles. Ein Rechtsirrtum ist hierbei nicht ersichtlich. Es liegt insbesondere kein logischer Widerspruch darin, daß die Strafkammer die beiden Fälle Sc. und Sch. in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verschieden beurteilt hat; denn es ist denkgesetzlich möglich, daß sich der Angeklagte das eine Mal durch Betrug und das andere Mal durch Abtreibung Geld verschaffen wollte. Was die Revision weiterhin vorbringt, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb im gegenwärtigen Rechtszuge unbeachtlich.
Da auch die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen, ist seine Revision zu verwerfen.
III.
Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich im Falle Sch. gegen den Freispruch der Angeklagten F. und M..
Dem Generalbundesanwalt ist zuzugeben, daß der gesamte Geschehensablauf mit der Schwangerschaftsunterbrechung durch Fräulein Dr. H. statt durch den Angeklagten Dr. S. für einen Dritten bei natürlicher Betrachtungsweise als eine einheitliche Handlung erscheint (RGSt 58, 113, 116). Daraus ergibt sich der äußere Tatbestand einer von den Angeklagten F. und M. geleisteten Beihilfe. Zur inneren Tatseite gehört, daß der Gehilfe den Geschehensablauf in seine Vorstellung und seinen Willen aufgenommen hat. Dazu stellt das Urteil fest, daß der Angeklagte M. "höchstens eine Abtreibung durch den ihm als einwandfreier Arzt bekannten Angeklagten Dr. S. selbst gebilligt" habe, falls dieser sich nach einer Untersuchung zu einem solchen Schritt entschließen würde; seiner Entscheidung und Tätigkeit sollte die Angelegenheit überlassen bleiben; die Abtreibung durch einen anderen Arzt habe er nicht gewollt.
Diese Begründung trägt den Freispruch. Allerdings braucht sich der Vorsatz des Gehilfen nicht auf die Einzelheiten und die besonderen Umstände der Haupttat zu beziehen. Diese müssen aber in dem Rahmen seiner Vorstellung und seines Willens liegen, wenn sie ihm zugerechnet werden sollen (vgl. RGSt 67, 343 ff). Das war hier, da die Abtreibung Fräulein Dr. H. ausführte, gerade nicht der Fall. Die Feststellungen der Strafkammer zum Vorsatz des Angeklagten M. sind auch durchaus sinnvoll. Erna Sch. war im sechsten Monate schwanger. In diesem Zeitpunkt erfordert die Unterbrechung einer Schwangerschaft besondere ärztliche Kunst und Erfahrung, wenn sie ohne Gefahr für die Schwangere verlaufen soll. Es ist deshalb durchaus verständlich, daß ein Gehilfe seinen Beitrag auf die Abtreibung durch einen bestimmten Arzt beschränkt wissen will.
Der Angeklagte M. hat deshalb nur eine erfolglose Beihilfe zu der Schwangerschaftsunterbrechung der Erna Sch. begangen; sie ist seit der Neufassung des § 49 a StGB durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 nicht mehr strafbar.
Den Angeklagten F. hat die Strafkammer freigesprochen, weil sein Bestreben nur darauf ging, den Angeklagten M. als Gehilfen zu gewinnen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden; denn die Tätigkeit des Angeklagten F. ist als Anstiftung zur erfolglosen Beihilfe des Angeklagten M. ebenfalls nicht strafbar (BGHSt 7, 234, 237).
IV.
Ein Berufsverbot gegen Dr. S. hat die Strafkammer nicht ausgesprochen, weil er keine eigentliche Praxis mehr betreibe, sondern für eine Versicherungsgesellschaft tätig sei und diese Gesellschaft, dasärztliche Ehrengericht und die Regierung prüfen würden, insoweit ihm seine gegenwärtige Tätigkeit belassen werden könne. Diese Erwägungen sind, wie die Staatsanwaltschaft mit Recht hervorhebt, von Rechtsirrtum beeinflußt.
Der Untersagung der Berufsausübung steht es nicht entgegen daß der Täter seinen Beruf aufgegeben hat oder daß er einem Berufsstande angehört, aus dem er durch ein ehrengerichtliches Verfahren, ausgeschlossen werden kann (BGH MDR 1952, 530; RG DR 1943, 73), zumal nur ein Zuwiderhandeln, gegen ein gerichtliches Verbot nach § 145 c StGB strafbar ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Allgemeinheit von einer weiteren Berufsausübung nach Strafverbüßung die Gefahr erneuter strafbarer Verfehlungen droht (RGSt 74, 54; RG JW 1939, 221; BGH MDR 1956, 143; GA 1955, 149, 151). Dies hätte die Strafkammer prüfen und hierbei das Verhalten des Angeklagten, insbesondere seine früheren Vorstrafen, berücksichtigen müssen.
Im übrigen läßt der Strafausspruch gegen den Angeklagten Dr. S. keinen Rechtsirrtum erkennen.
Werner
Martin
Hübner
Dr. Hengsberger