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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.11.1957, Az.: IV ZR 152/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.11.1957
Aktenzeichen
IV ZR 152/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14842
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 25.01.1957 - AZ: EGR 564
Landgericht in Stuttgart - 02.05.1955

Fundstelle

  • MDR (Beilage) 1958, B 9 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

des Spielleiters Fritz B., M., S.straße ...,

Prozessgegner

das Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Justizminister des Landes Baden-Württemberg in Stuttgart,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    §7 BEG räumt der Entschädigungsbehörde hinsichtlich der Versagung einer Entschädigung in Fällen unrichtiger Angaben unlauterer Mittel ein Ermessen ein, das auch hinsichtlich des Umfangs der Versagung von den Entschädigungsgerichten nur in den Grenzen des §211 BEG geprüft werden kann.

  2. 2.

    Unwahre Angaben oder unlautere Mittel, denen sich ein Berechtigter zur Erlangung irgendeiner Entschädigung (z.B. der Haftentschädigung) bedient hat, berechtigen die Entschädigungsbehörde zur vollständigen oder teilweisen Versagung jeder Entschädigung, und zwar auch bei einem Verzicht des Berechtigten auf die unlauter erstrebte Entschädigung (also z.B. auf die Haftentschädigung).

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Dr. v. Werner, Wüstenberg, Maaß und Wilden

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 25. Januar 1957 wird zurückgewiesen. Auf die Revision des beklagten Landes wird das vorbezeichnete Urteil im übrigen aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil der I. Entschädigungskammer des Landgerichts in Stuttgart, den Parteien an Verkündungs Statt am 2. Mai 1955 zugestellt, zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision hat der Kläger zu tragen. Im übrigen sind die Verfahren gebühren- und auslagenfrei.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der im Jahre 1904 geborene Kläger ist jüdischer Abstammung. Er hat sich früher als Schauspieler, Sänger und Kabarettist betätigt und ist jetzt Spielleiter im Rundfunk. Er hat Entschädigungsansprüche für Schäden geltend gemacht, die er aus Gründen seiner Rasse an Freiheit, Körper und Gesundheit, an Vermögen und im beruflichen Fortkommen infolge nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen erlitten haben will.

2

In dem von ihm unter dem Datum des 1. Dezember 1949 beim Bayerischen Landesentschädigungsamt in München eingereichten Wiedergutmachungsantrag hat er unter Versicherung der Richtigkeit seiner Angaben an Eides Statt als Wohnsitz am 1. Januar 1947 München, sein Geburtsjahr mit 1906 und über den von ihm erlittenen Freiheitsentzug: Gefängnis Fuhlsbüttel vom März 1934 bis April 1934, Zwangsarbeit von 1938 bis 1943, Konzentrationslager von 1943 bis 1945 angegeben, die Höhe seines Schadens an Eigentum und Vermögen mit etwa 100.000,- DM beziffert, diesen Betrag als Entschädigung für Eigentums- und Vermögensverlust und 12.600,- DM als Entschädigung für die Freiheitsentziehung verlangt. Den Schaden an Körper und Gesundheit hat er mit Mißhandlungen durch die Gestapo und in den Konzentrationslagern begründet. Seine Jahreseinnahme vor Beginn seiner Verfolgung hat er mit 24.000,- RM beziffert und als Kapitalentschädigung eine solche von 280.000,- DM verlangt.

3

Das Land Bayern hat im März 1950 die selbstschuldnerische Bürgschaft für einen dem Kläger von einem Münchner Bankhaus gewährten Kredit in Höhe von 10.000,- DM übernommen, aus dem der Kläger, wie er angibt, zur Zeit dem Land Bayern noch einen Betrag von 1.900,- DM nebst Zinsen schuldet.

4

Mit Rücksicht darauf, daß sich aus einer Bescheinigung des Einwohnermeldeamts der Stadt Stuttgart ergab, daß der Kläger am 1. Januar 1947 seinen Wohnsitz in Stuttgart hatte, hat das Bayerische Landesentschädigungsamt die Entschädigungsanträge des Klägers an das Landesamt für die Wiedergutmachung in Stuttgart abgegeben.

5

Hier hat im Jahre 1953 ein vom Kläger bevollmächtigter Rechtsanwalt Entschädigungsansprüche für Berufsschaden für die Zeit vom 1. Januar 1934 bis 1. Juli 1945 in Höhe von monatlich 4.000,- RM angemeldet und zusammen mit der Entschädigung für die Wohnungseinrichtung incl. wertvollen Schmuckbesitzes im Werte von 70.000 RM unter gleichzeitiger Überreichung einer entsprechenden eidesstattlichen Erklärung des Klägers Entschädigungsansprüche in Höhe von 588.000,- RM geltend gemacht. Im Juni 1953 hat dieser Rechtsanwalt eine weitere eidesstattliche Versicherung eingereicht. In dieser hat der Kläger über die Dauer seines Freiheitsentzuges folgende Angaben gemacht:

6

Von Anfang August 1933 bis Mitte Februar 1934 Gefängnishaft, von Mitte Juni 1934 bis Februar 1935 Arbeitslager Buchenwald, anschließend bis Februar 1936 Untersuchungshaft,

7

dann bis Januar 1938 Lager Berta,

8

bis Anfang März 1938 illegales Leben in der Lüneburger Heide, dann Zwangsarbeitseinsatz und Internierung in Lengenfelde bis April 1942

9

und von dann ab Konzentrationslager Theresienstadt, Auschwitz und

10

ab August 1944 Dachau bis zur Befreiung Mitte Mai 1945. Dementsprechend ist als haftentschädigungsfähige Zeit eine solche von 123 1/2 Monaten errechnet worden.

11

In dem auf Veranlassung der Entschädigungsbehörde von der Staatsanwaltschaft wegen Betrugs anhängig gemachten, später jedoch auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 eingestellten Ermittlungsverfahren hat der Kläger zugegeben, nur 1934 etwa 13 Tage in Berlin, 1937 5 Tage in Fuhlsbüttel und im übrigen erst seit dem 25. Juni 1943 seiner Freiheit beraubt gewesen zu sein. Als Grund für seine unrichtigen Angaben hat er angegeben, der verstorbene frühere Präsident des Bayerischen Landesentschädigungsamts A., der ein Schulkamerad von ihm gewesen sei, habe ihm die in seiner eidesstattlichen Versicherung vom Juni 1953 angegebenen Haftzeiten diktiert. Dies habe er dahin gedeutet, daß zweckmässigerweise mehr gefordert werden müsse als berechtigt sei. Er habe sich auf die Sachkenntnis von A. verlassen und sei sich einer Unlauterkeit nicht bewußt gewesen.

12

Die Entschädigungsbehörde hat durch Bescheid vom 10. Dezember 1954 dem Kläger wegen seiner wissentlich unrichtigen Angaben über die Dauer seiner Haftzeit jegliche Entschädigung auf Grund des §2 Abs. 1 BErgG versagt.

13

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger nur insoweit Klage erhoben, als ihm eine Entschädigung wegen Schaden an Körper und Gesundheit und im beruflichen Fortkommen versagt worden ist. Auf eine Entschädigung wegen Freiheitsschadens hat er ausdrücklich verzichtet und sich damit einverstanden erklärt, daß ihm für die Zeit, in der er in den Jahren 1934 bis 1943 außer Haft gewesen sei, ein Jahresbetrag bis zu 3.000,- RM als eigener Verdienst angerechnet würde.

14

Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Kläger, da er in grober und unentschuldbarer Weise gegen die Wahrheitspflicht verstoßen habe, eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen versagt. Ob und inwieweit auch eine Entschädigung wegen des geltend gemachten Gesundheitsschadens zu versagen sei, hat das Landgericht einer weiteren Entscheidung vorbehalten, da zunächst noch zu klären sei, in welcher Weise und in welchem Umfang der Kläger in seiner Gesundheit geschädigt worden sei.

15

Gegen das Teilurteil hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er die Zahlung einer Kapitalentschädigung im gesetzlich zulässigen Höchstbetrag beantragt hat mit der Maßgabe, daß ein Teilbetrag von 1.900,- DM zuzüglich etwa aufgelaufener Zinsen an das Bayerische Landesentschädigungsamt auszuzahlen sei. Das Berufungsgericht hat darauf entgegen dem vom beklagten Lande gestellten Antrags die Berufung zurückzuweisen, die Feststellung getroffen, daß der Entschädigungsanspruch des Klägers wegen Schadens im beruflichen Fortkommen für die Zeit vom 1. Juli 1934 bis 30. Juni 1945 unter Einreihung in die Beamtengruppe des höheren Dienstes und nach Maßgabe der den Schaden eines selbständig Erwerbstätigen regelnden Vorschriften zur Hälfte gerechtfertigt sei, im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen.

16

Beide Parteien haben Revision eingelegt. Sie wiederholen die von ihnen im Berufungsrechtszuge gestellten Anträge gleichzeitig mit der Bitte, die gegnerische Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

17

I.

Als die Entschädigungsbehörde ihren Bescheid vom 10. Dezember 1954 erließ, galten noch die Bestimmungen des Bundesergänzungsgesetzes. Nach §2 Abs. 1 dieses Gesetzes war der Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise zu versagen, wenn der Anspruchsberechtigte sich, um Entschädigungsleistungen zu erlangen, unlauterer Mittel bedient oder wissentlich oder grobfahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben über Grund oder Höhe des Schadens gemacht, veranlaßt oder zugelassen hat. Diese Bestimmung ist durch §7 Abs. 1 des am 29. Juni 1956 erlassenen Bundesentschädigungsgesetzes, das nach Art. III Nr. 9 Abs. 2 ÄndG nunmehr anzuwenden ist, dahingehend geändert worden, daß in derartigen Fällen kein Zwang mehr für die Versagung einer Entschädigung besteht, sondern nur noch die Möglichkeit, eine Entschädigung zu versagen.

18

II.

Ob es sich bei den Bestimmungen des §2 BErgG oder des §7 BEG um solche handelt, durch die die Entschädigungsbehörden ermächtigt sind, nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zu behandeln, hat das Berufungsgericht dahinstehen lassen. Es ist der Auffassung, selbst wenn diese Bestimmungen Ermessensvorschriften seien und die Ausübung des etwa hiermit eingeräumten Ermessens nur unter den Beschränkungen des §211 BEG nachprüfbar sei, so sei doch der Umfang einer etwa ausgesprochenen Versagung durch die Gerichte nachzuprüfen und seien diese nicht gehindert, insoweit ihr Ermessen anstelle des Ermessens der Entschädigungsbehörde zu setzen.

19

Der Zweifel des Berufungsgerichts an der Bedeutung der beiden Vorschriften ist nicht begründet. Schon der im §2 BErgG eingeräumte Spielraum einer gänzlichen oder teilweisen Versagung bedeutete eine Ermächtigung der Entschädigungsbehörde, in diesem Spielraum nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

20

Daran kann hinsichtlich des §7 BEG noch weniger ein Zweifel bestehen, nachdem hier die Worte des §2 BErgG "ist zu versagen" durch die Worte "kann versagt werden" geändert sind.

21

Hat somit die Entschädigungsbehörde schon bei ihrem Bescheid vom 10. Dezember 1954 eine Ermessensentscheidung getroffen, indem sie dem Kläger nicht nur teilweise, sondern im vollen Umfang eine Entschädigung versagte, wobei sie zu einer vollständigen Versagung auch nicht durch die alte Fassung des BErgG gezwungen war, so muß eine solche Entscheidung grundsätzlich auch als im Rahmen des §7 BEG liegend angesehen werden. Im übrigen würde auch aus der Tatsache, daß die Entschädigungsbehörde nach Erlaß des BEG in dem vorliegenden Rechtsstreit die Abweisung der Klage im vollen Umfang aus den Gründen ihres Bescheides vom 10. Dezember 1954 beantragt hat, zu entnehmen sein, daß sie auch unter der Geltung des §7 BEG ihr Ermessen in dem Sinne ausübt, daß dem Kläger jegliche Entschädigung versagt sein soll.

22

III.

Ist aber der Bescheid vom 10. Dezember 1954 eine Ermessensentscheidung der Entschädigungsbehörde, so können die Entschädigungsgerichte nur prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des §7 BEG vorliegen, und falls dies zu bejahen ist - entsprechend der Bestimmung des §211 BEG -, ob die Entschädigungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer seinem Zweck nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.

23

1.

Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Voraussetzungen für eine Anwendung des §7 BEG gegeben.

24

a)

Der Kläger hat wiederholt in den Verfahren vor den Entschädigungsbehörden, sei es des Landes Bayern, sei es des Landes Baden-Württemberg, Angaben gemacht, deren Richtigkeit er an Eides Statt versichert hat, die jedoch, wie er genau wußte, unrichtig gewesen sind. Er hat insbesondere die wirkliche Haftdauer um etwa 100 Monate erhöht und die Einzelheiten des von ihm geschilderten Sachverhalts frei erfunden.

25

b)

Der Kläger meint allerdings, diese vorsätzlich unrichtigen Angaben seien bei den von ihm nur noch geltend gemachten Ansprüchen für Gesundheits- und Berufsschaden nicht zu berücksichtigen. Einmal bezögen sie sich nur auf die Dauer seiner Freiheitsentziehung und seien für den Gesundheits- und Berufsschaden ohne jede Bedeutung. Sodann habe er eine Haftentschädigung nur vor dem Bayerischen Landesentschädigungsamt geltend gemacht, dagegen nicht vor der Entschädigungsbehörde des beklagten Landes.

26

c)

Es kann zunächst nicht zweifelhaft sein, daß auch vor der Entschädigungsbehörde des beklagten Landes ein Haftentschädigungsanspruch anhängig gewesen und geltend gemacht worden ist. Nachdem das vor dem Bayerischen Landesentschädigungsamt anhängige Verfahren, in dem eine solche Entschädigung vom Kläger gefordert war, aus Gründen der Zuständigkeit an die Entschädigungsbehörde des beklagten Landes überwiesen worden war hat der Kläger unter Bezugnahme auf diese Überweisung weitere Angaben über Grund und Höhe seines Haftentschädigungsantrags gemacht. Da somit auch dieser Anspruch bei ihr anhängig war, hat die Entschädigungsbehörde in ihrem Bescheid vom 10. Dezember 1954 folgerichtig darüber befunden und dem Kläger eine Entschädigung auch wegen des Freiheitsschadens versagt. Abgesehen von diesen Tatsachen kommt es aber auf die zu b) angeführten Gründe für die Anwendung des §7 BEG auch gar nicht an. Wie der erkennende Senat bereits in seinen Entscheidungen vom 21. April 1956, abgedruckt in RzW 1956, 21430 und vom 7. Juli 1956, abgedruckt in RzW 1956, 37253 für die Anwendung des §2 BErgG ausgesprochen hat, ist die Versagung einer Entschädigung schon dann berechtigt, wenn der Anspruchsberechtigte unwahre Angaben gemacht hat, um irgendwelche und nicht etwa nur die streitigen Entschädigungsleistungen zu erlangen. Was in diesen Entscheidungen hinsichtlich des §2 BErgG ausgeführt ist, muß auch für den §7 BEG gelten, der, wie bereits oben erwähnt, sich sachlich von dem §2 BErgG nur dadurch unterscheidet, daß jetzt kein Zwang mehr zur Versagung einer Entschädigung besteht. Wenn §7 BEG die Worte "um Entschädigung zu erlangen" verwendet, so ist dies nichts anderes, als was §2 BErgG mit den Worten "um Entschädigungsleistungen zu erlangen" zum Ausdruck gebracht hat (vgl. hierzu auch Blessin-Wilden S. 255 Anm. 12 zu §7 BEG).

27

d)

Unzutreffend ist weiter die Auffassung des Klägers, daß §7 BEG keine Strafbestimmung sei, sondern diese ihrem Sinne nach sich darauf beschränke, den Fiskus vor Schaden zu bewahren. Wäre dies der Fall, so hätte es einer solchen Bestimmung nicht bedurft, da eine Entschädigung für einen auf unrichtige Angaben gestützten, in Wirklichkeit aber nicht vorhandenen Schaden niemals zugesprochen werden könnte. Im übrigen muß für den Sinn und Zweck des §7 BEG dasselbe gelten, was in den oben angeführten Entscheidungen des Senats hinsichtlich des §2 BErgG ausgeführt worden ist, nämlich daß ein Anspruchsberechtigter, der sich, um irgendwelche Entschädigungen zu erlangen, unlauterer Mittel oder unwahrer Angaben bedient, auch berechtigte Entschädigungsansprüche einbüßen kann (vgl. auch Blessin-Wilden S. 250 Anm. 2 zu §7 BEG). Die in dem Bericht des Bundestagsausschusses Drucksache Nr. 2382 S. 4 zu §7 vertretene Auffassung läßt sich mit dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht vereinbaren.

28

e)

Der Kläger hat nun zwar auf seinen Anspruch auf Entschädigung seines Freiheitsschadens, für dessen Höhe die unrichtigen Angaben von Bedeutung gewesen wären, verzichtet. Trotzdem ist §7 BEG entgegen der Auffassung des Klägers weiter anzuwenden. Die Erwägungen, die in dieser Hinsicht der Senat bereits in der erwähnten Entscheidung vom 21. April 1956 zu §2 BErgG dargelegt hat, müssen auch entsprechend für §7 BEG gelten.

29

2.

Ist somit eine Versagung einer Entschädigung sowohl nach §2 BErgG wie nach §7 BEG auf Grund der bewußt unwahren Angaben des Klägers berechtigt, so kann es sich nur fragen, in welchem Umfang eine von der Entschädigungsbehörde ausgesprochene Versagung durch die Entschädigungsgerichte nachgeprüft werden kann. Wie bereits oben zu II ausgeführt, handelt es sich bei der Bestimmung des §7 BEG um eine Ermessensvorschrift. Infolgedessen haben die Entschädigungsgerichte gemäß §211 BEG nur zu prüfen, ob die Entschädigungsbehörde bei einer etwaigen Versagung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Die Entschädigungsgerichte dürfen somit bei einer Nachprüfung grundsätzlich nicht ihr Ermessen anstelle des Ermessens der Verwaltungsbehörde setzen.

30

In dem hier vorliegenden Falle hat die Entschädigungsbehörde in ihrem Bescheid vom 10. Dezember 1954 die Versagung eingehend begründet und hierzu im wesentlichen folgendes ausgeführt:

"Anläßlich Ihrer Vernehmung durch die Kriminalpolizei München am 23.7.1953 gaben Sie an, der verstorbene Dr. Philipp A., ein früherer Schulfreund von Ihnen, habe sich angeboten, Ihre Haftangelegenheiten persönlich zu erledigen. Er habe Ihnen seinerzeit Unterlagen übersandt, deren Unrichtigkeit Sie erkannt und die Sie Auerbach gegenüber auch gerügt hätten. Dieser habe Sie jedoch damit besänftigt, daß er Ihnen erklärt habe, das ließe sich später schon in Ordnung bringen.

Sie berichtigten nunmehr Ihre früheren Angaben dahin, Sie seien im Oktober 1934 festgenommen und ungefähr 13 Tage in Berlin, Alexanderplatz, in Haft gehalten und erst am 25. Juni 1943 in das KZ Theresienstadt verbracht worden. Ihrer Verhaftung und Unterbringung in das Gefängnis Fuhlsbüttel hätten keine politischen Gründe, sondern Unregelmäßigkeiten im Geschäft Ihrer Brüder zu Grunde gelegen, weswegen Sie als Familienmitglied in Abwesenheit Ihres Bruders von der Gestapo in Haft genommen und verhört worden seien.

In Ihrer erneuten Vernehmung am 6.8.1953 auf die Unrichtigkeiten der eidesstattlichen Erklärung vom 24.6.1953 hingewiesen, gaben Sie an, die Haftzeiten aus dem Stegreif und etwa so formuliert zu haben, wie Sie sie nach Ihrer Erinnerung seinerzeit Dr. Auerbach gefaßt hatte. Ihre Befürchtungen hinsichtlich strafrechtlicher Folgen bei Versicherung dieser Erklärungen an Eides Statt habe ein Freund, der darin Erfahrung habe, zerstreut, in dem er Ihnen gesagt habe, daß solche Erklärungen, die nicht notariell bekräftigt werden würden, auch keine volle Wirkung entfalteten.

Sie räumten ferner ein, Ihr Geburtsdatum falsch angegeben zu haben und begründeten dies damit, nach Ihrer Haftentlassung im Jahre 1945 den Wunsch gehabt zu haben, von den verlorenen 12 Jahren 2 Jahre wenigstens auf dem Papier zu retten.

Anläßlich Ihrer Vernehmung am 11.3.1954 gaben Sie zu, daß auch Ihre Angaben über Ihre Inhaftierung auf dem Meldebogen der Spruchkammer sowie Ihre Angaben auf dem Antrag an das Bayerische Landesentschädigungsamt falsch waren.

Während Sie aber wiederum aussagten , am 25.6.1943 festgenommen und in das KZ Theresienstadt deportiert worden zu sein, geht, im Widerspruch hierzu, aus dem Häftlingspersonalbogen des KZs. Dachau, der in Fotokopie vorliegt, hervor, daß Sie erst am 23.8.1943, also 2 Monate später, in Hamburg verhaftet worden waren. Die Angaben in diesem Häftlingspersonalbogen waren von Ihnen unter Hinweis auf eine evtl. Bestrafung wegen intellektueller Urkundenfälschung gemacht worden.

Wegen dieser unrichtigen, teils an Eidesstatt versicherten Angaben leitete die Staatsanwaltschaft Stuttgart ein Strafverfahren gegen Sie ein. Dieses Verfahren wurde am 26.7.1954 wegen der inzwischen eingetretenen Amnestie eingestellt.

Es steht auf Grund Ihrer Geständnisse und der vorliegenden Urkunden, insbesondere der Fotokopien des Häftlingspersonalbogens und der Häftlingspersonalkarte des KZs. Dachau, der Inhaftierungsbescheinigung des ITS Arolsen vom 28.5.1953, einer beglaubigten Abschrift Ihres Spruchkammermeldebogens und einer Bescheinigung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg vom 21.7.1953 fest, daß Sie bewußt falsche Angaben über Ihre Haftzeiten gemacht haben. Nachgewiesen ist lediglich eine Haftzeit vom 23.8.1943 bis Anfang Mai 1945, das sind statt der von Ihnen behaupteten 123 lediglich 20 volle Monate.

Mochte Sie zunächst noch der Gedanke einer späteren Richtigstellung, mit dem Sie sich bei Ihrer ersten Vernehmung entschuldigten, beherrscht haben, so hat dieses Motiv jedenfalls für die am 24.6.1953 abgegebene eidesstattliche Erklärung außer Betracht zu bleiben. Hier versicherten Sie, nach bestem Wissen und Gewissen die Haftzeit angegeben zu haben.

Ein derartiges Verhalten ist dem Gedanken der Wiedergutmachung abträglich und ruft Mißtrauen hervor, unter dem besonders die Verfolgten zu leiden haben, die sich in Beweisnot befinden. Wirtschaftliche Gründe vermögen, nachdem Sie schon jahrelang an leitender Stelle beim Bayr. Rundfunk tätig sind, eine solche Unlauterkeit nicht zu rechtfertigen.

Da Sie wissentlich unrichtige Angaben über Ihre Haftdauer gemacht haben und es sich nicht nur um kleinere Unrichtigkeiten, sondern um grobe Entstellungen der Haftzeiten handelte, wird Ihnen der Anspruch gemäß §2 Abs. 1 BEG ganz versagt."

31

Diese Ausführungen, zu denen die Entschädigungsbehörde sich auch nach Erlaß des BEG bekannt hat und deren sachliche Richtigkeit der Kläger auch nicht bestritten hat, lassen weder erkennen, daß die Entschädigungsbehörde damit die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten, noch daß sie von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.

32

Daß sie sich bei der Versagung innerhalb der ihr gezogenen Grenzen gehalten hat, folgt schon daraus, daß das Gesetz eine Befugnis erteilt, eine Entschädigung in einem Fall wie dem hier vorliegenden zu versagen. Aber auch der Gebrauch des Ermessens widerspricht nicht dem Zweck der Ermächtigung. Dieser geht, wie oben bereits ausgeführt, dahin, einen Entschädigungsberechtigten von der ihm an sich zustehenden Entschädigung, sei es ganz, sei es teilweise, auszuschliessen, wenn er sich unlauterer Mittel, insbesondere unwahrer Angaben bedient hat, um eine Entschädigung zu erlangen. Eine Versagung und ihr Umfang wird dabei von den Umständen des einzelnen Falles, insbesondere von dem Maß des Verschuldens und dem Unrechtsgehalt des Verhaltens des Anspruchsberechtigten abhängig zu machen sein. Wie aber hierbei die einzelnen Umstände, deren Erheblichkeit nicht in Zweifel gezogen werden kann, zu werten sind, muß dem pflichtgemäßen Ermessen der Entschädigungsbehörde überlassen bleiben. Das gilt vor allem auch für den Umfang der Versagung. Das folgt aus den Worten des §7 BEG: "Entschädigung kann ganz oder teilweise versagt werden." Es würde auch ein eigenartiges Ergebnis sein, die Versagung einer Entschädigung dem Grunde nach dem Ermessen der Entschädigungsbehörde - nachprüfbar durch das Gericht nur in den Grenzen des §211 BEG - zu überlassen, dagegen den Umfang der Versagung einer unbeschränkten Nachprüfung durch das Gericht zu unterwerfen, wie es anscheinend das Berufungsgericht will. Die Ausführungen von Blessin-Wilden auf S. 886 in Anm. 5 zu §211 BEG, auf die das Berufungsgericht sich zur Begründung seiner Ansicht stützen zu können glaubt, sind in dieser Hinsicht nicht ganz klar. Sie stehen auch nicht im Einklang mit den Ausführungen desselben Kommentars auf S. 251 in Anm. 6 zu §7 BEG. Jedenfalls könnte ihnen, wenn sie den vom Berufungsgericht angenommenen Sinn hätten, nicht gefolgt werden.

33

IV.

Das Berufungsgericht konnte somit nicht anstelle des Ermessens der Entschädigungsbehörde sein eigenes Ermessen setzen. Daher braucht auf die Rügen des beklagten Landes nicht mehr eingegangen zu werden, daß das Berufungsgericht sein Ermessen weder verfahrensrechtlich einwandfrei noch sachgemäß ausgeübt habe, und daß auch der Erlaß eines Teilurteils durch das Landgericht nicht zulässig gewesen sei, da bei der Geltendmachung eines Versagungsgrundes nur über die sämtlichen erhobenen Entschädigungsansprüche gleichzeitig entschieden werden könne. Vielmehr war dem Antrage des beklagten Landes zu entsprechen und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das Teilurteil des Landgerichts wiederherzustellen.

34

Die außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision waren gemäß §§91, 97 ZPO dem Kläger aufzuerlegen, während im übrigen die Verfahren gemäß §225 BEG gebühren- und auslagenfrei sind.

Schmidt v. Werner Wüstenberg Maaß Wilden