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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.11.1957, Az.: VII ZR 246/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.11.1957
Aktenzeichen
VII ZR 246/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14057
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Koblenz - 25.07.1956

Prozessführer

der Firma H. Aktiengesellschaft in Rh., vertreten durch ihren Vorstand, die Direktoren Dr. Albert Ko. und Dr. C., ebenda,

Prozessgegner

die Firma K.-V. Aktiengesellschaft in D.-R., vertreten durch ihren Vorstand, den Direktor Hans W., ebenda,

hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Dr. Winkelmann, Erbel und H. Meyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 25. Juli 1956 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Durch Vertrag vom 13. August 1940 hatte es die Beklagte übernommen, für die Reichswerke Aktiengesellschaft für Erzbau und Eisenhütten zehn Erztransportkähne von 80 m Länge zum Preise von je 155.000 RM herzustellen. Die Klägerin ist im Jahre 1942 anstelle der Reichswerke in den Vertrag eingetreten. Sie hat keines der bestellten Schiffe von der Beklagten geliefert erhalten. Mit der Klage hat sie die Lieferung eines Transportkahns, hilfsweise Auskunfterteilung über den Verbleib von Materialien, die bei der Beklagten eingelagert waren, Abrechnung über die empfangene Anzahlung sowie Herausgabe und Zahlung des ihr auf Grund der Auskunftserteilung Zustehenden verlangt. Die Beklagte hat u.a. eingewandt, der Vertrag sei hinfällig geworden, weil es ihr infolge der Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse unmöglich geworden sei, die Schiffe fertigzustellen. Die Klägerin habe auch durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben, daß sie den Auftrag für undurchführbar halte, nachdem sie, Beklagte, die Arbeiten im März 1944 endgültig habe einstellen müssen.

2

Das Landgericht hat die Beklagte zur Lieferung eines Kahns verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Auf deren Revision ist das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben worden, weil die Beklagte in der Revisionsinstanz geltend gemacht hatte, der ihr erteilte Bauauftrag sei durch eine Anordnung des Hauptausschusses Schiffbau vom 18. Dezember 1944 gestrichen worden. Das Oberlandesgericht hat nach nochmaliger Verhandlung des Rechtsstreits und nach einer Beweisaufnahme die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil erneut zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die jetzige Revision der Beklagten mit dem Ziele, daß die Klage abgewiesen wird. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

3

Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung des neuerlichen Vorbringens der Parteien verneint, daß die Lieferungsverpflichtung der Beklagten deshalb weggefallen sei, weil ihr die Herstellung auch nur eines Transportkahns unmöglich geworden wäre. Es ist weiterhin der Meinung, das Verhalten der Klägerin in der Kriegs- und Nachkriegszeit rechtfertige nicht die Annahme, daß der zwischen den Parteien bestehende Werkvertrag rückgängig gemacht worden sei. Endlich ist es der Auffassung, daß die Anordnung des Hauptausschusses Schiffbau beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion über die Streichung von Aufträgen und die Begrenzung des Auftragsbestandes vom 18. Dezember 1944 - R Anz Nr. 5/45 - das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgehoben habe, weil der der Beklagten erteilte Bauauftrag ein vom Hauptausschuß Schiffbau verplanter und deshalb von der Streichung nicht betroffener Serienauftrag im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung gewesen sei.

4

Die von der Revision hiergegen erhobenen Einwände sind nicht begründet.

5

1)

In dem Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. April 1955 ist der Einwand der Beklagten, die Ausführung der ihr im Jahre 1940 erteilten Schiffbauauftrags sei infolge der inzwischen verflossenen langen Zeit und durch die in der Kriegs- und Nachkriegszeit eingetretene völlige Umgestaltung der Verhältnisse unmöglich geworden, im einzelnen widerlegt worden. Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil an diesem Standpunkt festgehalten. Die von der Revision mit Bezug auf das neuerliche Vorbringen der Beklagten über den eingetretenen Materialschwund angeregte Überprüfung dieser Rechtsauffassung führt zu keinem anderen Ergebnis. Es kann insbesondere dahingestellt bleiben, ob der Zustand des im Bau befindlichen zweiten Schiffes bei Schluß der erneuten Verhandlung in der Tatsacheninstanz und das damals vorhandene Material die Fertigstellung des Transportkahns noch ermöglichten oder nicht. Maßgebend für die Frage, ob der Beklagten die Lieferung des Schiffes zugemutet werden kann, ist der Zustand in dem Zeitpunkt, in dem die Arbeiten an dem Kahn hätten fortgesetzt werden können, d.h. etwa die Zeit der Währungsumstellung. Damals war die Fertigstellung des Transportkahns aus dem bei der Beklagten lagernden Material noch möglich, wie das Berufungsgericht festgestellt hat. Wenn sich infolge der - nach Ansicht aller bisher mit dem Rechtsstreit befaßt gewesenen Gerichte ungerechtfertigten - Weigerung der Beklagten, den Vertrag zu erfüllen, die Bedingungen für die Fertigstellung des Schiffes verschlechtert haben sollten, so berechtigt dieser Umstand die Beklagte nicht, sich von der einmal eingegangenen Verpflichtung mit der Begründung loszusagen, daß ihr die - seinerzeit noch mögliche und zumutbare - Erfüllung in der Zwischenzeit unmöglich geworden sei.

6

2)

Entgegen den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil ist die Revision der Ansicht, die Parteien seien sich bei den Verhandlungen, die dem im Schreiben der Klägerin vom 19. Oktober 1946 ausgesprochenen Verlangen auf Schlußabrechnung gefolgt seien, über die Beendigung des Bauauftrags einig gewesen. Sie beanstandet unter Bezugnahme auf § 286 ZPO, die Vorinstanzen hätten dem Umstande zu wenig Beachtung geschenkt, daß die Parteien sich nach Erteilung der Schlußrechnung mit Schreiben der Beklagten vom 17. Juni 1947 und auf Grund des darauf folgenden Schriftwechsels eine Einigung über die Abrechnung erzielt hätten. Die Bestätigung der Klägerin im Schreiben vom 5. Februar 1948 stelle das klar. Die Aktennotiz des Zeugen Kr. vom 6. Mai 1947 sowie dessen und des Zeugen B. Bekundungen ließen keinen Zweifel daran, daß die Klägerin den Vertrag als aufgelöst angesehen habe. Auch ihr Schreiben vom 18. Dezember 1947, in dem sie die Genehmigung der mit den Zeugen Kr. und B. getroffenen Vereinbarung vom 16. Oktober 1947 abgelehnt habe, spreche nicht dagegen; denn das Schreiben beziehe sich nicht auf die Abrechnung, sondern auf die von der Beklagten vorgeschlagene Verrechnung des Guthabens der Klägerin mit Forderungen der Beklagten aus Rüstungsaufträgen gegen das Reich. Wolle man aber eine vertragsmäßige Aufhebung des Bauauftrags im Hinblick auf das ablehnende Schreiben der Klägerin vom 18. Dezember 1947 nicht annehmen, müsse sich die Klägerin, weil sie sich bei den Verhandlungen auf den Boden der Auflösung des Vertrages gestellt und die ergänzte Abrechnung der Beklagten gebilligt habe, gemäß § 242 BGB so behandeln lassen, als sei sie damit einverstanden gewesen, daß der Werkvertrag nicht erfüllt zu werden brauche.

7

a)

Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Vorbringen der Beklagten im einzelnen nicht beschäftigt. Es stellt jedoch in Abrede, daß es zu einer Aufhebung des Vertragsverhältnisses gekommen sei und meint, etwaige für die Klägerin in dieser Richtung abgegebene Erklärungen seien nicht rechtsverbindlich gewesen, weil die Klägerin damals unter den Beschränkungen des Militärregierungsgesetzes Nr. 52 gestanden habe.

8

Die von der Revision angeführten Umstände lassen weder für sich allein noch in ihrem Zusammenhalt erkennen, daß der Berufungsrichter seine Feststellung, der Vertrag vom 13. August 1940 sei von den Parteien nicht rückgängig gemacht worden, unter Verletzung der Grundsätze des § 286 ZPO getroffen hat.

9

Das im Schreiben vom 19. Oktober 1946 geäußerte Verlangen der Klägerin, die Beklagte möge eine Schlußabrechnung anfertigen, setzt auch in Verbindung mit dem Hinweis auf die Abrechnungsbasis bei anderen Neubauarbeiten nicht voraus, daß die Klägerin zu jener Zeit der Meinung gewesen sei, mit einer Erfüllung des Vertrages vom 13. August 1940 sei nicht mehr zu rechnen. Allein das Wort "Schlußabrechnung" bietet hierfür keinen genügenden Anhalt. Es ist ebenso gut möglich, daß der Wunsch der Klägerin auf Abrechnung den Zweck hatte, über den Stand der Arbeiten an den bestellten Schiffen, den Materialverbrauch, die verwendeten Vorschüsse und die Art und Menge der bei der Beklagten eingelagerten Materialien genauer unterrichtet zu werden. Die Beklagte hat im übrigen die Feststellung des Landgerichts im Urteil vom 13. Dezember 1951 (S. 32) unwidersprochen gelassen, die auf Drängen der Klägerin angefertigte Abrechnung vom 17. Juni 1947 über den Verbleib der Materialien habe ausschließlich dem Jahresabschluß dienen sollen.

10

Richtig ist, daß der Angestellte Kr. der Klägerin, der an dem Schriftwechsel und den Verhandlungen mit der Beklagten in den Jahren 1946 und 1947 vornehmlich beteiligt war, in seinem Aktenvermerk über die Besprechung mit der Beklagten am 6. Mai 1947 zum Ausdruck gebracht hat, man müsse den Auftrag als erledigt betrachten, da in absehbarer Zeit keine Möglichkeit zur Durchführung der Neubauten bestehe. Auch die von ihm und dem Angestellten Buchloh der Klägerin unterzeichnete Vereinbarung vom 16. Oktober 1947 unterstellt, daß der Bau der Schiffe nach Beendigung des Krieges infolge höherer Gewalt unmöglich worden sei. Aber auf die Ansicht Kr. darüber, ob der Vertrag vom 13. August 1940 noch erfüllt werden konnte, und auf sein Einverständnis mit dessen Aufhebung kommt es nicht an. Seine Vereinbarungen mit der Beklagten hatten keine rechtliche Wirkung. Denn er hatte unstreitig keine Befugnis, die Klägerin rechtswirksam zu vertreten. Er war, wie er selbst bei seiner Vernehmung als Zeuge hervorgehoben hat, von dem kommissarischen Vorstand der Klägerin lediglich damit beauftragt, den seinerzeitigen Stand des Neubauprogramms festzustellen. Er hat am Schlusse der schriftlichen Vereinbarung vom 16. Oktober 1947 zum Ausdruck gebracht, daß Abmachungen mit der Beklagten zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung der maßgebenden Organe der Klägerin bedurften. Zu ihnen gehörte Krämer unstreitig nicht. Diese Zustimmung seitens der zur Vertretung der Klägerin berufenen Organe ist in der Folgezeit aber nicht erteilt worden. Vielmehr hat Kr. selbst im Auftrage der Klägerin die Vorschläge der Beklagten mit Schreiben vom 18. Dezember 1947 abgelehnt.

11

Auch die verfassungsmäßigen Vertreter der Klägerin mögen damals mit Rücksicht auf die der Beklagten von der Besatzungsmacht auferlegten Produktionsbeschränkungen Zweifel an einer weiteren Durchführbarkeit des Bauauftrags gehabt haben. Daß sie sich aber mit einer Aufhebung des Vertrages vom 13. August 1940 einverstanden erklärt hätten, läßt sich aus den von der Beklagten hervorgehobenen Umständen nicht folgern. Insbesondere bietet das Schreiben der Klägerin vom 5. Februar 1948 hierfür keinen genügenden Anhaltspunkt. Zwar läßt die am Schlusse des Schreibens gebrauchte Wendung, "Mit Ihrer weiteren Abrechnung gehen wir soweit einig", auf eine weitgehende Übereinstimmung der Parteien über die Abrechnung der Beklagten schließen. Indessen äußert die Klägerin in jenem Schreiben noch immer erhebliche Einwände gegen die Richtigkeit der Rechnungserteilung, deren endgültige Bereinigung in dem folgenden Schriftwechsel von der Beklagten nicht einmal behauptet worden ist. Eine völlige Einigung der Parteien ist demnach nicht erzielt worden. Im übrigen würde selbst eine Einigung über die Abrechnung noch keinen sicheren Schluß darauf zugelassen, daß die Klägerin ihre Zustimmung zu der Aufhebung des Schiffbauauftrags erteilt hat. Zu einer so weitgehenden Annahme besteht schon deshalb kein Anlaß, weil die Klägerin unstreitig wenige Monate später auf der Durchführung der Bauarbeiten, wenigstens an dem zweiten Transportschiff, bestanden hat.

12

Der Revision kann hiernach nicht darin gefolgt werden, daß die Feststellung, der Vertrag vom 13. August 1940 sei in den Jahren 1946/1947 von den Parteien nicht rückgängig gemacht worden, vom Berufungsgericht unter Verletzung des § 286 ZPO getroffen sei.

13

b)

Läßt sich aber die Auffassung der Vorinstanzen, daß die Klägerin auf die Erfüllung des Werkvertrages nicht verzichtet hat, nicht beanstanden, so bedarf es keiner Prüfung, ob eine Absprache, nach der die weitere Ausführung des Bauauftrags unterbleiben solle, zu den Geschäften gehörte, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Klägerin normalerweise mit sich brachte (Art. IV Nr. 6 MilRegG 52). Diese Frage konnte vielmehr erst aufgeworfen werden, wenn eine Vereinbarung über die Rückgängigmachung des Vertrages vom 13. August 1940 vorlag. Das trifft jedoch nach Lage der Sache nicht zu.

14

c)

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 18. August 1948 zum Ausdruck gebracht, sie müsse auf Lieferung des im Bau befindlichen Transportkahns bestehen. Die Revision bezeichnet dieses Verlangen im Hinblick auf das Verhalten der Klägerin in den Jahren 1946 und 1947 und auf die durch die Währungsumstellung eingetretenen veränderten Verhältnisse gemäß § 242 BGB als rechtsmißbräuchlich. Dem kann nicht gefolgt werden.

15

Eine unzulässige Rechtsausübung infolge widerspruchsvollen Verhaltens wird von der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Rechtslehre unter Umständen angenommen, wenn eine Partei eine Haltung einnimmt und im Prozeß verfolgt, die mit einem von ihr früher bestätigten Verhalten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar ist. Das wird bejaht, wenn der andere Teil sich der Haltung seines Vertragsgegners von der Geltendmachung des Anspruchs berechtigterweise hat anpassen dürfen und sich tatsächlich darauf eingerichtet hat, so daß die Erfüllung des an ihn gestellten Anspruchs nunmehr aus besonderen Gründen für ihn unzumutbar geworden ist (RGZ 87, 281, 283; 144, 378, 381; 155, 148, 152; BGB RGRK 10. Aufl. Anm. 4 (S. 445); Staudinger/Weber, 10. Aufl. Anm. 701 ff zu § 242 BGB).

16

Sofern die Klägerin es wirklich eine Zeit lang hat zweifelhaft erscheinen lassen, ob sie den Anspruch auf Lieferung der in Auftrag gegebenen Transportkähne noch erheben wolle, berechtigte dieser Umstand die Beklagte nicht zu der Annahme, die Klägerin sei mit der Aufhebung des Vertrages einverstanden. Gründe für das Bestehen einer solchen Absicht der Klägerin konnte die Beklagte allenfalls aus dem Schreiben vom 19. Oktober 1946, mit dem eine Schlußabrechnung verlangt wurde, vielleicht auch aus dem anfänglichen Verhalten des Angestellten Kr. für sich herleiten. Wie der unstreitige Sachverhalt jedoch erkennen läßt, hielt die Beklagte die Frage, ob der ihr seinerzeit erteilte Bauauftrag hinfällig geworden sei, nicht für geklärt. Sie leitete darüber Verhandlungen ein und suchte bei der Erteilung der von der Klägerin geforderten Schlußabrechnung mit dieser zu einem Abkommen über die Aufhebung des Vertrages vom 13. August 1940 zu gelangen. Ehe diese Verhandlungen nicht klargestellt hatten, daß der Bauauftrag nicht weiterzuführen sei, durfte sich die Beklagte auf den Wegfall ihrer Lieferungsverpflichtung nicht einrichten. Sie mußte auch damit rechnen, daß eine zeitweilige Zurückstellung des Erfüllungsanspruchs durch die damals herrschenden besonderen Umstände veranlaßt sein konnte. Ihr war bekannt, daß über das Vermögen der Klägerin die Sperre nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 52 verhängt war. Die Klägerin konnte dadurch in ihrer freien geschäftlichen Betätigung beeinträchtigt gewesen sein. Die Beklagte war bis zur Währungsumstellung durch die Beschlagnahme ihrer Werkstätten und durch das Herstellungsverbot der französischen Besatzungsmacht vom September/Oktober 1945 an der Fortsetzung der Arbeiten an den Transportkähnen gehindert. Diese Sachlage mußte auch in den Augen der Beklagten eine zeitweilige Zurückhaltung der Klägerin bei der Durchsetzung des Lieferungsanspruchs rechtfertigen. Im Laufe der mit dem Angestellten Kr. geführten Verhandlungen mußte die Beklagte ferner erkennen, daß für die Einstellung der Klägerin zu der Durchführung des Bauauftrags die Auffassung Kr. nicht maßgebend sein konnte; denn aus dem Vorbehalt am Schlusse der schriftlichen Niederlegung vom 16. Oktober 1947 ging für sie hervor, daß Kr. zum Abschluß von Verträgen für die Klägerin nicht ermächtigt war. Seine Absprachen mit der Beklagten wurden in der Folgezeit von der Klägerin nicht gebilligt. Im übrigen hat die Beklagte, als die Klägerin dem Zerschneiden des im Bau befindlichen zweiten Kahns widersprach, in ihrem Schreiben vom 25. August 1948 das Eigentum der Klägerin an dem Schiff und deren Verfügungsrecht sofort anerkannt. Dieses Anerkenntnis läßt sich ebenso wie der sonstige Inhalt des Schreibens mit der Einlassung der Beklagten, sie habe angesichts des Verhaltens der Klägerin mit deren Forderung auf Durchführung des Vertrages vom 13. August 1940 nicht mehr rechnen können, nicht vereinbaren.

17

Fehlt es somit an jeder Voraussetzung dafür, daß die Beklagte sich auf den Wegfall ihrer Lieferungsverpflichtung hat einrichten dürfen, so kann das Verlangen der Klägerin auf Lieferung eines Transportkahns nicht als rechtsmißbräuchlich im Sinne des § 242 BGB angesehen werden.

18

3)

Die Beklagte ist schließlich der Auffassung, ihre Verpflichtung zur Lieferung des Transportkahns habe sich dadurch erledigt, daß nach § 1 Abs. 1 der eingangs genannten Anordnung vom 18. Dezember 1944 Aufträge auf Lieferung von Erzeugnissen aus dem Bereich des Hauptausschusses Schiffbau, die vor dem 1. Januar 1944 erteilt und bis zum 31. Dezember 1944 nicht fertiggestellt waren, mit sofortiger Wirkung gestrichen worden sind. Demgegenüber hält das Berufungsgericht auf Grund der nach der Zurückverweisung vorgenommenen Beweiserhebungen sowie des eingereichten Schriftwechsels für erwiesen, der von der Beklagten übernommene Schiffbauauftrag falle nicht unter § 1 der Anordnung vom 18. Dezember 1944, weil er ein "vom Hauptausschuß Schiffbau verplanter Serienauftrag" gewesen sei (§ 1 Abs. 1 Satz 2 aaO).

19

Hiergegen wendet sich die Revision.

20

a)

Ohne Rechtsirrtum geht das Berufungsgericht davon aus, es handele sich bei dem von der Beklagten übernommenen Bau von Transportkähnen um einen Serienauftrag. Der ursprüngliche Vertrag bezog sich unstreitig auf die Herstellung von zehn gleichartigen Schiffen. Als der Hauptausschuß Schiffbau im Jahre 1942 seine Tätigkeit aufnahm, war dieser Auftrag noch nicht eingeschränkt; vielmehr hatte die Beklagte zu jener Zeit mit dem Bau von vier - nicht wie die Revision meint, von zwei - Schiffen begonnen. Diese in den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Annahme der Vorinstanz, daß der Vertrag vom 13. August 1940 so, wie er geplant und in Angriff genommen war, ein Serienauftrag im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung vom 18. Dezember 1944 war. Gegenüber der Ansicht der Beklagten, nur bei einer Massenherstellung könne man von einem Serienauftrag sprechen, weist das Berufungsgericht mit Recht darauf hin, daß dies jedenfalls für Schiffbauverträge nicht gelte und daß auch die für diese Frage sachverständigen Zeugen übereinstimmend das Vorliegen eines Serienauftrages bejaht hätten.

21

b)

Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der im Jahre 1940 geschlossene Vertrag bei Inkrafttreten der Anordnung vom 18. Dezember 1944 noch verplant gewesen sei, läßt sich ebenfalls nicht beanstanden.

22

aa)

Daß der Berufungsrichter den Begriff des verplanten Serienauftrags im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung vom 18. Dezember 1944 verkannt habe, wie die Revision geltend macht, trifft nicht zu. Das Berufungsgericht weist die Meinung der Beklagten, verplant seien nur solche Aufträge, die nach Erlaß der Anordnung neu in den Schiffbauplan aufgenommen worden seien, im Hinblick auf den Wortlaut der Anordnung zurück. Es meint, § 1 beziehe sich auf Verträge, die bei Erlaß der Anordnung vom Hauptausschuß verplant gewesen seien. Von diesem Standpunkt aus gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß der Hauptausschuß, habe er seiner Aufgabe, sämtliche im Bereich Schiffbau erteilten Aufträge einheitlich zu steuern, gerecht werden sollen, alle bei seiner Gründung bestehenden Schiffbauaufträge, darunter das Binnenschiffbauprogramm und innerhalb dieses den mit der Beklagten geschlossenen Vertrag, in seine Planung einbezogen habe. Aus der Beweisaufnahme und einer Reihe von Schriftstücken, namentlich aus den Schreiben des Zeugen Ki. in seiner Eigenschaft als "Beauftragter des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion und Generalbevollmächtigten für Rüstungsaufgaben im Vierjahresplan für die Zusammenfassung des zivilen Bedarfs an Binnenschiffen und schwimmenden Geräten" vom 13. Januar und 14. Februar 1945 schließt das Berufungsgericht, daß der hier streitige Auftrag bei Erlaß der Anordnung vom 18. Dezember 1944 noch verplant gewesen sei.

23

Diese Ausführungen lassen einen Rechtsverstoß nicht erkennen. Wenn die Revision demgegenüber den Standpunkt vertritt, als verplant hätten nur solche Aufträge zu gelten, die bei Erlaß der Anordnung vom 18. Dezember 1944 zur alsbaldigen Ausführung bestimmt gewesen seien, so steht diese Auslegung mit dem Wortlaut der Anordnung, die von verplanten Serienaufträgen ohne jede weitere Einschränkung spricht, nicht im Einklang. Der Revision kann auch insofern nicht gefolgt werden, als sie es - namentlich im Hinblick auf die Ausgangs des Jahres 1944 sehr verschärfte Kriegslage - als den Zweck der Anordnung bezeichnet, daß alle Aufträge von nicht unbedingt kriegswichtiger Bedeutung gestrichen werden und nur solche Verträge von der Annullierung ausgenommen sein sollten, die entsprechend der ihnen erteilten Dringlichkeitsstufe in der Produktion zu verbleiben gehabt hätten.

24

Es kann dahingestellt bleiben, ob von einer Verplanung im Sinne des § 1 der Anordnung noch gesprochen werden könnte, wenn den Arbeiten an den bei der Beklagten in Auftrag gegebenen Transportkähnen eine Dringlichkeitsstufe nicht zugeteilt worden wäre und Arbeiter und Material für die Weiterführung des Auftrags auf die Dauer nicht zur Verfügung gestanden hätten. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Daß die Herstellung der Transportkähne bei Erlaß der Anordnung endgültig zum Stillstand gekommen sei, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es schließt vielmehr aus dem Verhalten der Parteien, die bis zur Beendigung des Krieges zu keinem Zeitpunkte von der Streichung des Bauauftrags ausgegangen seien; ferner aus der Tatsache, daß den Parteien keine diesbezügliche Verlautbarung des Hauptausschusses Schiffbau zugegangen sei; endlich aus dem Schriftwechsel, insbesondere aus dem den Schreiben des Zeugen Ki. vom 13. Januar und 14. Februar 1945 zu entnehmenden Bestrebungen der zuständigen Stellen, den Bau der am weitesten fortgeschrittenen Schiffe nicht zum Erliegen kommen zu lassen, daß das Binnenschiffbauprogramm bei dem Hauptausschuß Schiffbau auch weiterhin verplant gewesen sei. Diese Feststellungen des Berufungsgerichts begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Ist aber davon auszugehen, daß der Vertrag über die Herstellung der der Beklagten in Auftrag gegebenen Bauten unter die Ausnahme des § 1 der Anordnung vom 18. Dezember 1944 fällt, so kann die Auffassung des Berufungsgerichts, der Auftrag sei ungeachtet der Streichungsanordnung bestehen geblieben, nicht als rechtsirrig bezeichnet werden.

25

bb)

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei seiner Beweiswürdigung den Schluß der Aussage des Zeugen Ki. übersehen. Dieser hat u.a. bekundet, er halte es für ausgeschlossen, daß die bei der Beklagten im Bau befindlich gewesenen Schiffe im Rahmen des ursprünglich geplanten Serienbaues noch hätten ausgeführt werden sollen; denn dieser Serienbau sei infolge der Zeitereignisse aufgegeben worden.

26

Das Berufungsgericht hat sich zwar nicht mit dieser, wohl aber mit einer ähnlichen Bekundung des Zeugen Ki. befaßt, daß der Plan zum Ausbau der Binnenflotte aus dem Jahre 1940 vom Jahre 1943 an als überholt zu gelten habe (Urteil S. 16). Es ist der Ansicht, offiziell und in vollem Umfange sei das Binnenschiffbauprogramm nicht aus der Planung ausgeschieden; anderenfalls wäre dies der Beklagten mitgeteilt worden. Aus dem Schreiben des Hauptausschusses Schiffbau vom 6. April 1944, mit dem eine das Binnenschiffbauprogramm betreffende Antrage der Klägerin sachlich beantwortet worden ist, folgert das Berufungsgericht vielmehr, daß dieses Programm damals bei dem Hauptausschuß noch verplant gewesen sei. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.

27

cc)

Die Bewertung, die das Berufungsgericht den beiden an die Klägerin gerichteten Schreiben des Zeugen Ki. vom 13. Januar und 14. Februar 1945 zuteil werden läßt, enthält keinen Verfahrensverstoß. Das Berufungsgericht sieht diese Schreiben als ein weiteres Beweisanzeichen dafür an, daß das Binnenschiffbauprogramm sich auch damals noch in der Planung des Hauptausschusses Schiffbau befunden habe. Es hat die Schreiben, wie aus dem angefochtenen Urteil (S. 17) hervorgeht, auch nicht ohne Berücksichtigung der Aussage des Zeugen Sch., des Verfassers der Schreiben, gewürdigt.

28

4)

Nach alledem lassen sich die Ergebnisse, zu denen das angefochtene Urteil gelangt, aus Rechtsgründen nicht beanstanden. Trifft aber die Auffassung des Berufungsgerichts zu, daß der Beklagten die Erfüllung des Vertrages vom 13. August 1940 nicht unmöglich geworden und daß der Vertrag weder von den Parteien rückgängig gemacht noch durch die Anordnung vom 18. Dezember 1944 aufgelöst worden ist, so bleibt die Beklagte zur Lieferung jedenfalls eines der ihr in Auftrag gegebenen Transportkähne an die Klägerin verpflichtet. Ihre Revision muß daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden.

Glanzmann Heimann-Trosien Dr. Winkelmann Erbel Meyer