Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.10.1957, Az.: 5 StR 483/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.10.1957
- Aktenzeichen
- 5 StR 483/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13273
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 15.05.1957
Verfahrensgegenstand
Volltrunkenheit
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 29. Oktober 1957,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 15. Mai 1957 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Beschwerdeführer zur Last.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen - fahrlässigen - Vergehens nach § 330 a StGB unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte hat im Zustand alkoholbedingter Zurechnungsunfähigkeit den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht, indem er mit einer 10 Jahre alten Hilfsschülerin unzüchtige Handlungen vornahm.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.
Der von der Revision gerügte Widerspruch in den Feststellungen besteht nicht. Wenn es auf Seite 10 UA heißt, der genossene Alkohol sei für die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten ursächlich gewesen, so ist dies ersichtlich nicht in dem Sinne gemeint, daß der Alkoholgenuß die einzige Ursache für die Zurechnungsunfähigkeit gewesen sei. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt klar, daß nach der Überzeugung der Strafkammer der Alkoholgenuß in Verbindung mit der hochgradigen Arteriosklerose, an welcher der Angeklagte leidet, und in Verbindung mit einer dysphorischen Verstimmung und fehlendem Essen bewirkt hat, daß der Angeklagte sich zur Tatzeit im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit befand.
Die Anwendung des § 330 a StGB ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß neben dem Alkoholgenuß die oben angeführten Umstände für die Zurechnungsunfähigkeit mitursächlich waren. Es handelt sich um Umstände, die nicht von außen kamen, sondern in der Person des Angeklagten lagen. Eine bei der Berauschung mitwirkende Ursache, die nicht von außen kommt, steht der Anwendung des § 330 a StGB nicht entgegen (vgl. BGHSt 1, 196, 198 [BGH 29.05.1951 - 1 StR 231/51]; 4, 73, 75) [BGH 26.02.1953 - 3 StR 826/52].
Zuzugeben ist der Revision, daß das Merkmal der Fahrlässigkeit in den Urteilsgründen nur formelhaft festgestellt wird. Es heißt hierzu nur, der Angeklagte habe sich fahrlässig durch Alkoholgenuß in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Vollrausch versetzt. Das kann indessen bei der hier gegebenen Sachlage den Bestand des Urteils nicht gefährden. Nach den an anderer Stelle des Urteils getroffenen Feststellungen war die Ehe des Angeklagten nicht glücklich, weil der Angeklagte "ab und an" trank. Wenn er Alkohol zu sich nahm, konnte er nicht die Willenskraft aufbringen aufzuhören. Er zechte dann meistens zwei bis drei Tage. Während dieser Zeit konnte er wegen Appetitlosigkeit nicht essen. Bei einem Manne, der, wenn er einmal angefangen hat, Alkohol zu trinken, nicht aufhören kann und zwei bis drei Tage weitertrinkt, ohne zu essen, liegt es aber auf der Hand, daß er zumindest wissen kann und muß, der Alkohol werde ihn möglicherweise zurechnungsunfähig machen. Daß das Urteil letzteres nicht ausdrücklich sagt, bedeutet aus diesem Grunde keinen Rechtsfehler.
Nach der Rechtsprechung des Senats genügt es nun allerdings für eine Verurteilung wegen fahrlässigen Vergehens nach § 330 a StGB nicht, daß der Täter sich fahrlässig durch Alkoholgenuß zurechnungsunfähig macht. Erforderlich ist weiterhin, daß er außerdem wissen kann und muß, er werde im Rausch möglicherweise irgendwelche Ausschreitungen strafbarer Art begehen (vgl. BGH 5 StR 195/54 vom 22. Juni 1954 = VRS Bd. 7, 309; 5 StR 127/57 vom 7. Mai 1957 = BGHSt 10, 247). Das stellt das Urteil nicht ausdrücklich fest. Auch dies kann indessen den Bestand des Urteils nicht gefährden. Wie der Senat bereits in dem Urteil BGHSt 10, 247, 251 [BGH 07.05.1957 - 5 StR 127/57] ausgeführt hat, versteht sich diese Voraussehbarkeit in aller Pegel derart von selbst, daß im allgemeinen davon abgesehen werden kann, vom Tatrichter besondere Urteilsfeststellungen hierüber zu verlangen. Einer der Fälle, in denen es ihrer ausnahmsweise bedarf, liegt hier nicht vor. Der bloße Umstand, daß die im Rausch verübte Tot dem Angeklagten persönlichkeitsfremd war, begründet keinen solchen Ausnahmefall. Das ist bei Rauschtaten oft der Fall.
Gegen die Rechtsansicht des Senats sind neuerdings von Heinitz (JR 1957, 347 ff) Bedenken geltend gemacht worden. Sie geben dem Senat keinen Anlaß, seine Rechtsansicht zu ändern.
Der Senat kann nicht der Auffassung beitreten, daß das Vergehen des § 330 a StGB ein "konkretes Gefährdungsdelikt" sei, bei dem sich der Vorsatz oder die Fahrlässigkeit auch auf eine Neigung des Täters erstrecken müsse, im Rausch mit Strafe bedrohte Handlungen bestimmter Art (und zwar der jeweils in Rede stehenden Art) zu verüben. Die Gründe hierfür hat der Senat bereits in seinem oben angeführten Urteil vom 22. Juni 1954 dargelegt. Auf die dort gemachten Ausführungen wird verwiesen.
Ergänzend sei hierzu noch folgendes bemerkt: Es mag zwar Menschen geben, denen die Neigung fehlt, im Rausch mit Strafe bedrohte Handlungen zu begehen. Es gibt aber wohl kaum jemanden, der von sich mit Sicherheit behaupten kann, daß er zu diesen Menschen gehöre. Neigungen können sehr wohl unbewußt sein und es auch mehr oder minder lange Zeit bleiben, bis sie eines Tages bei irgendeiner Gelegenheit in Erscheinung treten. Es ist daher davon auszugehen, daß im allgemeinen jeder Erwachsene, wenn auch nicht weiß, so doch jedenfalls damit rechnen kann und muß, er sei von Neigungen der angeführten Art nicht frei. Hierzu kommt, daß Rauschtaten keineswegs immer die Folge einer Neigung des Täters sind, im Rausch Taten dieser Art zu verüben. Die Gefährlichkeit eines Volltrunkenen wird nicht selten dadurch begründet, daß er trotz Fehlens einer Neigung zu Rauschtaten bestimmter Art äußeren Versuchungen erliegen kann, denen er im nüchternen Zustand nicht erliegen würde, oder daß ihm Nachlässigkeiten oder Unvorsichtigkeiten unterlaufen können, die ihm im nüchternen Zustand nicht unterlaufen würden, daß er z.B. durch Nachlässigkeit oder Unvorsichtigkeit einen Brand oder ein Verkehrsunglück verursacht, bei dem zahlreiche Menschen ums Leben kommen. Auch dies weiß in der Regel jeder Erwachsene oder muß es jedenfalls wissen. Diese Fälle von der Anwendung des § 330 a StGB auszunehmen, erscheint nicht angängig. Die gegenteilige Auffassung würde im übrigen zur Folge haben, daß § 330 a StGB nahezu bedeutungslos wäre. Denn wer dazu neigt, im Rausch Straftaten bestimmter Art zu begehen und sich dieser Neigung bewußt ist, weiß in der Regel auch oder kann und muß in der Regel jedenfalls damit rechnen, daß er im Rausch möglicherweise die Straftat verüben wird, die er dann tatsächlich begeht. In den meisten dieser Fälle ist der Täter aber unter dem Gesichtspunkt der sogenannten actio libera in causa aus der Strafvorschrift zu bestrafen, gegen die er durch die Rauschtat verstoßen hat. Der Vorschrift des § 330 a StGB bedarf es hier nicht. Sie würde dann nur noch auf die Fälle Anwendung finden können, in denen der Täter unter dem Gesichtspunkt der actio libera in causa hinsichtlich der Rauschtat fahrlässig gehandelt hat, diese als solche aber nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar ist. Daß Sinn und Zweck der Vorschrift nur wäre, die Lücke auszufüllen, die sich bei der Anwendung der actio libera in causa ergibt, kann nicht anerkannt werden.
Zugegeben werden muß, daß § 330 a StGB bei der vom Senat vertretenen Rechtsansicht mit dem System eines Schuldstrafrechts dann nicht vereinbar ist, wenn man unter Schuld nichts anderes versteht als Vorsatz oder Fahrlässigkeit mit Bezug auf den vom Recht mißbilligten Erfolg. Aber ein solcher Schuldbegriff liegt dem § 330 a StGB nicht zugrunde. Die Vorschrift verlangt von dem Rechtsgenossen, sich entweder nicht zu betrinken oder wenigstens im Rausch nichts Verbotenes zu tun. Das ist schon deshalb nicht zuviel verlangt, weil sich niemand betrinken muß. Es ist allgemein bekannt, daß der Rausch eine abstrakte Gefährdung für zahlreiche Rechtsgüter bedeutet. Wenn das Gesetz die strafrechtliche Verantwortung dafür, daß die Gefährdung nicht zur Verletzung wird, dem Trinkenden aufbürdet, so mag es sich damit von einem Schuldbegriff entfernen, wie er für andere Straftaten entwickelt worden ist. Indessen ist längst erkannt worden, daß die strafrechtliche Schuld nicht im Vorsatz und im psychologischen Element der Fahrlässigkeit besteht, sondern als Vorwerfbarkeit zu diesen inneren Vorgängen hinzutreten muß. Dieser Schuldbegriff schließt es nicht aus, jemandem auch einen Erfolg zum Vorwurf zu machen, auf den sich weder sein Vorsatz noch seine Fahrlässigkeit bezogen. Der Beschluß des Großen Senats für Strafsachen BGHSt 10, 259 hat diesen Gedanken für die Strafzumessung ganz allgemein ausgesprochen. Der Rauschtäter unterscheidet sich von anderen Zurechnungsunfähigen dadurch, daß er "für die Tat etwas kann", wie der Große Senat diesen Gedanken ausdrückt. Dem rechtlich denkenden Menschen schlägt das Gewissen wegen dessen, was er im Rausch angerichtet hat. Dadurch unterscheidet er sich vom Geisteskranken und daran knüpft der vom Recht erhobene Schuldvorwurf an. Der Beschluß des Großen Senats für Strafsachen BGHSt 2, 194, 200 [BGH 18.03.1952 - GSSt - 2/51] sieht den inneren Grund des Schuldvorwurfs darin, "daß der Mensch auf freie, verantwortliche, sittliche Selbstbestimmung angelegt und deshalb befähigt ist, sich für das Recht und gegen das Unrecht zu entscheiden". Dann kann man den Vorwurf sehr wohl auch darauf gründen, daß ein Mensch, der im Rausch etwas Verbotenes tut, sich dieser Fähigkeit vorsätzlich oder fahrlässig beraubt hat, obwohl er damit rechnete oder rechnen mußte, daß er in diesem Zustand irgendwelche mit Strafe bedrohte Handlungen begehen könne. Daß ist im Sinne des richtig ausgelegten § 330 a StGB seine "Schuld", ohne Rücksicht auf ein System, in dem ein solcher Schuldbegriff keinen Platz zu haben scheint. Das System macht hier den Fehler, einen zusammengehörenden Lebensvorgang - Rausch und Tat - sachwidrig zu trennen. Nur so kommt es in die Lage, den Rausch als "nicht verboten" und die Tat als "nicht verschuldet" anzusehen. Damit setzt es sich außerstande, den Rausch und die Rauschtat gerecht zu beurteilen. In Wahrheit ist ein Rausch, der zu Straftaten führt, verboten, und eine Rauschtat ist "verschuldet" (im Sinne der Vorwerfbarkeit), wenn der Rausch verschuldet und für den Täter voraussehbar war, daß er zu irgendwelchen Ausschreitungen strafbarer Art führen könne.
Es ist auch nicht mit § 267 StPO unvereinbar, wenn in dem angeführten Urteil des Senats vom 7. Mai 1957 gesagt wird, es könne im allgemeinen davon abgesehen werden, vom Tatrichter besondere Feststellungen darüber zu verlangen, daß der Angeklagte wußte oder wissen mußte, er könne im Rausch irgendwelche Ausschreitungen strafbarer Art begehen. Das bedeutet nur, daß jene Feststellungen nicht unbedingt ausdrücklich getroffen zu werden brauchen, sich vielmehr in der Regel ohne weiteres aus dem übrigen Inhalt des Urteils entnehmen lassen. Auch sonst wird nicht selten in dieser Weise auf den Zusammenhang des Urteils zurückgegriffen.
Schmidt
Siemer
Schmitt
Börker