Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.10.1957, Az.: 5 StR 388/57
Schutz des Zeugen; Frühere Straftat; Strafgerichtliche Verfolgung; Aussage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.10.1957
- Aktenzeichen
- 5 StR 388/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 10225
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 30.04.1957
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- MDR 1958, 14
Verfahrensgegenstand
Betrügerischer Bankrott u.a.
Redaktioneller Leitsatz
Der Zeuge soll nach § 55 StPO davor geschützt, sich der Gefahr auszusetzen, wegen einer früheren Tat strafgerichtlich verfolgt zu werden. § 55 StPO ist nicht anwendbar, sobald eine Straftat erst durch die Aussage begangen werden kann (siehe auch BVerfG, NStZ 1985, 277; OLG Düsseldorf, NStZ 1982, 257, StV 1982, 344)..
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Oktober 1957,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 30. April 1957 werden verworfen. Die Urteilsformel wird jedoch dahin berichtigt, daß der Angeklagte Wilhelm P. nicht zu einer Geldstrafe von 200 DM, sondern zu zwei Geldstrafen von je 100 DM, ersatzweise zu je 10 Tagen Gefängnis verurteilt ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Wilhelm P. wegen betrügerischen Bankrotts, fortgesetzten Betruges, Unterschlagung, einfachen Bankrotts und wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahre und acht Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 200 DM verurteilt. Es hat gegen die Angeklagte Ursula P. wegen fortgesetzten Betruges eine Gefängnisstrafe von zehn Monaten verhängt.
Die Revisionen der beiden Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Sie haben keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.
1.)
Der Beschluß vom 4. Februar 1954 (Bd. II Bl. 51 d.A.), durch den die Strafkammer das Hauptverfahren vor dem erweiterten Schöffengericht eröffnet hatte, brauchte in der Hauptverhandlung nicht verlesen zu werden. Er war überholt durch den Beschluß vom 26. November 1954 (Bd. II Bl. 155 a d.A.), mit dem das Schöffengericht die Sache gemäß § 270 StPO an das Landgericht verwiesen hatte. Er hatte für das Verfahren vor dem Landgericht die Bedeutung eines Eröffnungsbeschlusses und ist in der Hauptverhandlung verlesen worden. Damit hat die Strafkammer dem § 243 Abs. 2 StPO genügt.
Das frühere Urteil des Landgerichts in dieser Sache und die Entscheidung, mit der der Senat es aufgehoben hat, waren entgegen der Meinung der Revisionen nicht zu verlesen.
2.)
Eine Verfahrensbeschwerde ist nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn die Tatsachen, die den Mangel enthalten sollen, mit Bestimmtheit behauptet werden (BGHSt 7, 162). Daran fehlt es, soweit die Revisionen "vorsorglich" eine Verletzung des § 265 StPO mit der Begründung geltend machen, der Verteidiger könne "nicht feststellen, ob" der Vorsitzende die vorgeschriebenen Hinweise erteilt habe.
3.)
Der § 358 Abs. 2 StPO wäre nur dann verletzt, wenn das Landgericht die Strafen wegen einer oder mehrerer Taten oder die Gesamtstrafe höher als im Urteil vom 24. Januar 1956 bemessen hätte. Das hat es nicht getan. Zu Unrecht nehmen die Revisionen an, die genannte Bestimmung könne den Tatrichter nötigen, geringere Strafen als früher zu verhängen.
4.)
Die Angehörigen der in § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 StPO genannten Berufe brauchen als Zeugen nicht darauf hingewiesen zu werden, daß sie die Aussage über Dinge, die sie beruflich erfahren haben, verweigern dürfen. Das Gesetz geht davon aus, daß sie das wissen müssen, und schreibt daher keine Belehrung vor. Eine Pflicht des Gerichts, sie zu erteilen, wollen die Revisionen aus § 55 Abs. 2 StPO herleiten, wenn sich der Zeuge dadurch, daß er aussagt, eines Geheimnisbruchs nach § 300 StGB schuldig machen kann.
Diese Auffassung geht fehl. Der § 55 StPO soll den Zeugen davor schützen, daß er sich der Gefahr aussetzt, wegen einer früheren Tat strafgerichtlich verfolgt zu werden. Wenn es sich aber darum handelt, daß er eine strafbare Handlung überhaupt erst durch seine Aussage begehen könnte, ist § 55 StPO nicht anwendbar.
II.
Die rechtliche Prüfung des Urteils, zu der die allgemeine Sachrüge nötigt, führt zu keinen durchgreifenden Bedenken.
Nur die Urteilsformel muß berichtigt werden. Nach den Urteilsgründen hat das Landgericht nicht eine Geldstrafe von 200 DM, sondern zwei Geldstrafen von je 100 DM verhängt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Schmidt
Siemer
Schmitt
Dr. Börker