Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.10.1957, Az.: III ZR 49/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.10.1957
- Aktenzeichen
- III ZR 49/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14259
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Schleswig - 26.10.1956
Prozessführer
der Gemeinde Malente, vertreten durch ihren Bürgermeister,
Prozessgegner
die Firma Textil-Fabrikation Oskar K., Inhaber Professor Oskar K. in B.-G.,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Professor Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Wolany und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der. Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. Oktober 1956 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin lagerte während des Krieges aus ihrer Textilfabrikation in B. stammende Seidenstoffe und Textilzutaten im Hotel "Ke." in Si. (Kreis E.) bei dem Hotelbesitzer St. ein. Am 24. Mai 1945 besichtigte der Bürgermeister Bl. das Lager und erklärte mündlich gegenüber St., daß er das Lager beschlagnahme. Bl. war damals Bürgermeister der beklagten Gemeinde Malente, aber in gewissem Umfang auch für den Kreis E. tätig. S. gehörte nicht zur Gemeinde Malente. Am 8. Juni 1945 ließ Bl. die in über 20 Kisten verpackten Bestände nach Malente holen. Dabei erhielt St. ein Schreiben des Bürgermeisters Bl. mit Datum des 24. Mai 1945, daß die Beschlagnahme zur Verfügung der britischen Militärbehörde angeordnet sei. Die Waren wurden gemäß Schreiben des Bürgermeisters von Malente vom 25. Mai 1945 durch den Agenten Maresinyi an die Einzelhändler von Talente im Rahmen der Flüchtlingsfürsorge verteilt; die Preise waren dem Agenten dabei vorgeschrieben. Eine Bestandsaufnahme erfolgte weder bei der Abholung in S. noch bei der Übergabe an M.. M. veräußerte die Ware im eigenen Namen an die Einzelhändler. Er übersandte der Beklagten am 11. August 1945 eine Abrechnung, wonach er 102.344,62 RM erzielt hatte. Davon überwies er 73.380,79 RM weisungsgemäß auf ein Sonderkonto der Beklagten, während er den Rest mit 28.963,83 RM als seine Vergütung in Anspruch nahm. Der auf dem Sonderkonto befindliche Betrag wurde der Klägerin im Juni 1946 überwiesen. Gegen M. erging am 16. März 1948 wegen der Inanspruchnahme übersetzter Gewinnspannen ein Ordnungsstrafbescheid wegen Preisverstoßes, in dem ihm auch auferlegt wurde, an die Klägerin 25.892,83 RM zurückzuzahlen. Der Klägerin wurde auf ihren Antrag unter dem 30. November 1948 eine vollstreckbare Ausfertigung dieses Bescheides erteilt und dabei die Forderung als auf 2.589,28 DM umgestellt bezeichnet. Diesen Betrag hat sie erhalten.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Entschädigung wegen der unzulässigen Inanspruchnahme ihrer Waren und hat vorgetragen: Der Bürgermeister Bl. habe mit den Maßnahmen seine Amtspflichten ihr gegenüber verletzt. Für die Inanspruchnahme habe es an jeder Rechtsgrundlage gefehlt. Es hätten weder ein Befehl noch eine Ermächtigung der Militärregierung noch Anweisungen übergeordneter deutscher Stellen vorgelegen. Bl. habe nicht etwa als Bediensteter des Kreises Behandelt. Nach seinen eigenen wiederholten Erklärungen und der Art der Abwicklung habe Bl. die Besitznahme und Verwertung nur in seiner Eigenschaft als Bürgermeister der Gemeinde Malente durchgeführt. In der Abrechnung von M. fehlten große Teile der erfaßten Waren, auch sei die Preisfestsetzung der Gemeinde unrichtig und unsachgemäß gewesen. Bloch habe nicht nur fahrlässig, sondern vorsätzlich zum Nachteil der Klägerin mit M. zusammengewirkt. Die Klägerin habe keine Möglichkeit, sich von anderer Seite Ersatz zu beschaffen. Der Wert des Lagers habe über 144.000 DM betragen. Der Schaden sei noch höher, da die Klägerin ohne den Eingriff des Bürgermeisters mit den Waren hätte einen eigenen Fabrikationsbetrieb beginnen, einen erheblich höheren Erlös erzielen und alle Werte über die Währungsreform hinaus retten können. Sie könne deshalb Ersatz des Schadens nach dem heutigen Wert zuzüglich eines 40 %igen Fertigungszuschlages unter. Berücksichtigung eines fünfmaligen Umsatzes im Jahre verlangen. Die Klägerin macht zunächst nur einen Teilbetrag geltend, und zwar in erster Linie den reinen Sachwert der Waren, hilfsweise den entgangenen Gewinn. Sie hat Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 89.000 DM beantragt.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und ausgeführt: Die Klägerin sei zur Geltendmachung des Anspruches nicht befugt, weil sie das Lager ihrer Bank zur Sicherheit übereignet habe. Bl. sei nicht für die Gemeinde, sondern als Wirtschaftsberater und Wirtschaftsdirektor des Kreises E. tätig geworden. Sein Vorgehen sei rechtmäßig gewesen, da er auf Befehl des britischen Kreiskommandanten gehandelt habe. Die Inanspruchnahme sei auch nach deutschem Recht zulässig gewesen. Keinesfalls habe Bl. unter Berücksichtigung der damaligen schwierigen Zeitverhältnisse schuldhaft gehandelt, da er ohne jede verwaltungsmäßige Vorbildung als früherer Kaufmann erst wenige Tage vorher, als Bürgermeister von der Besatzungsmacht eingesetzt und zu derartigen Maßnahmen ermächtigt worden sei. Die Verwertung des Lagers sei zur Beseitigung eines Notstandes der Bevölkerung erforderlich gewesen. Der Klägerin sei kein Schaden entstanden, denn sie habe den gesamten Erlös bekommen. Das Lager wäre stets bis zur Währungsreform anderweitig erfaßt und verwertet worden, ohne daß die Klägerin die Möglichkeit gehabt hätte, es gewinnbringend zu erhalten oder diese Werte über die Währungsreform hinaus zu retten. Keinesfalls habe Bl. vorsätzlich gehandelt, wie schon die Einstellung des Strafverfahrens ergebe. Die Klägerin müsse sich an andere Ersatzverpflichtete halten und habe höchstens Ansprüche nach dem Lastenausgleichsgesetz.
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 12. März 1954 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Zahlung nur, an die Deutsche Effekten- und Wechselbank in Berlin zu erfolgen habe, der das Lager sicherheitshalber übereignet war; damit hatte sich die Klägerin einverstanden erklärt. Diese Entscheidung hat der jetzt erkennende Senat auf die Revision der Beklagten durch Urteil vom 1. März 1956 aufgehoben. Nach weiterer Beweisaufnahme hat das Oberlandesgericht durch das jetzt angefochtene Urteil wiederum die Berufung mit der gleichen Haßgabe zurückgewiesen und die Kosten der Rechtsmittelzüge der Beklagten mit Ausnahme eines Kostenbeitrages von 275 DM auferlegt, den die Klägerin der Beklagten zu erstatten hat. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klagabweisungsantrag weiter verfolgt. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat nach Aufhebung seines ersten Urteils die Beweisaufnahme jetzt teilweise wiederholt, ergänzt und nun folgendes festgestellt: Bl. habe bei den Maßnahmen in seiner Eigenschaft als Bürgermeister der beklagten Gemeinde gehandelt. Er sei zwar damals bereits Wirtschaftsberater des Kreises gewesen, habe aber als solcher nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Kreis gestanden und vom Kreis zur Erfassung des Lagers keinen Auftrag gehabt. Bl. habe sich zwar St. gegenüber auf seine Stellung als Wirtschaftsberater des Kreises berufen, aber nur, um dessen Bedenken gegen die örtliche Unzuständigkeit zu zerstreuen. Bl. habe auch nicht im Auftrag der Militärregierung gehandelt. Die entscheidende Maßnahme sei die mündliche Erklärung vom 24. Mai 1945 gewesen. Mit dieser habe Bl. das Eigentum am Lager in Anspruch nehmen wollen; diese erste Handlung sei für den späteren Schaden ursächlich gewesen, denn alle weiteren Handlungen hätten nur der Vervollständigung und Verwirklichung dieses ersten Zugriffs gedient. Bl. habe unter vorsätzlicher Verletzung seiner der Klägerin gegenüber bestehenden Amtspflichten den Schaden verursacht.
II.
Die Revision rügt zunächst die vorschriftswidrige Besetzung des Berufungsgerichts (§551 Nr. 1 ZPO) mit folgender Begründung: Dem Senat, der das Urteil erlassen hat, gehörten außer dem Senatspräsidenten mehr als zwei Beisitzer an. Es fehle an einer Bestimmung im Geschäftsverteilungsplan oder an einer Regelung des Senats, die vorher allgemein bestimmte, wie die einzelnen Sachen auf die Beisitzer aufgeteilt würden. Es dürfe nicht dem Vorsitzenden überlassen bleiben, im Einzelfall die beteiligten Richter auszuwählen.
Diese Rüge ist unbegründet. Insoweit schließt sich der Senat der Rechtsprechung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs an. Dieser hat im einzelnen bereits dargelegt, daß eine gewisse Überbesetzung eines Kollegialgerichts mit Art. 101 GG vereinbar ist, wenn nur vorher der zur Entscheidung berufene Spruchkörper und diejenigen Richter feststehen, aus denen der Vorsitzende die Auswahl trifft, und wenn dabei die Überbesetzung des Senats sich in angemessenen Grenzen hält. Kein Kollegialgericht darf beliebig viel Beisitzer haben, sondern nur soviel, daß der Vorsitzende noch den richtunggebenden Einfluß auf die gesamte Spruchpraxis ausüben kann. Deshalb soll regelmäßig ein Senat eines Oberlandesgerichts nicht mehr als sechs Beisitzer haben (vgl. BGHZ 20, 355; Lind-Möhr. Nr. 11 zu §551 Nr. 1 ZPO; OLG Düsseldorf JMBl NRW 1956, 117). Die Revision behauptet nicht, daß hier der entscheidende Senat des Berufungsgerichts mehr als sechs Beisitzer gehabt habe.
Der vom Bundesgerichtshof in 2 StR 96/56 vom 25. Mai 1956 entschiedene Fall, auf den die Revision verweist, lag anders. Dort hatte das Präsidium es dem Vorsitzenden überlassen, welche nicht zu seiner Kammer gehörige Richter er im Falle einer Verhinderung seiner Beisitzer als Vertreter heranziehen wollte; das war in der Tat unzulässig, weil damit der Kreis der zur Mitwirkung berufenen Richter zu groß war und auch nach dem Gerichtsverfassungsgesetz das Präsidium zunächst die Verteilung der Richter auf die einzelnen Kammern oder Senate vornehmen muß.
III.
Die Revision rügt weiterhin als Verfahrensverstoß die Ausführungen des Berufungsgerichts, es sei durch das erste Revisionsurteil bezüglich der Annahme einer unerlaubten Handlung gebunden gewesen.
Das Oberlandesgericht hat dazu folgendes ausgeführt: Das Revisionsgericht habe im Urteil vom 1. März 1956 bemerkt, wenn das Berufungsgericht wiederum feststelle, daß Bl. die Inanspruchnahme in seiner Eigenschaft als Bürgermeister der Gemeinde vorgenommen habe, beständen allerdings gegen die Annahme einer schuldhaften Amtspflichtverletzung keine Bedenken; diese Rechtsauffassung des Revisionsgericht sei für das Berufungsgericht bindend.
Es kann unentschieden bleiben, ob diese Auffassung richtig ist (vgl. BGHZ 3, 321 und 22, 370). Denn das Berufungsgericht hat - unbeschadet der Annahme einer Bindung - erkennbar auch eine eigene rechtliche Würdigung vorgenommen; und seine neuen Feststellungen tragen den von ihm erneut gezogenen Schluß, daß Bl. vorsätzlich seine Amtspflichten der Klägerin gegenüber verletzt und ihr damit einen Schaden verursacht hat: Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß Bl. zur Inanspruchnahme des Lagers weder rechtlich noch sachlich zuständig war, daß er weder einen Auftrag des Kreises noch der Militärregierung hatte und in Kenntnis seiner absoluten Unzuständigkeit sowie des Fehlens einer Rechtsgrundlage das Lager unter Vorspiegelung eines nicht bestehenden amtlichen Auftrages für die Beklagte in Besitz genommen und verwertet hat. Bei diesen Feststellungen bestehen in der Tat gegen die Bejahung eines Anspruches aus §839 BGB und Art. 34 GG keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere hat das Berufungsgericht keine Feststellungen nach der Richtung getroffen, daß derselbe Schaden auch ohne das Vorgehen des Bloch entstanden wäre.
Da das Berufungsgericht in einer vom Revisionsgericht rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung bejaht hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Klägerin andere Ersatzmöglichkeiten schuldhaft versäumt hat (§839 Abs. 1 Satz 2 BGB).
IV.
Die übrigen Angriffe der Revision richten sich gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Die Revision stellt zwar gewisse Ungenauigkeiten im Ausdruck der Urteilsbegründung heraus und bringt Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts vor, zeigt aber keine durchgreifenden Rechtsfehler auf. Sie versucht, ihre eigene Würdigung an die Stelle der des Tatrichters zu setzen. Das ist unzulässig. Sicherlich könnte man verschiedene Umstände auch anders als geschehen werten; doch ist diese Einzelwürdigung dem Tatrichter überlassen, der sich hier auf Grund einer wiederholten sorgfältigen Beweisaufnahme sein Urteil unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung gebildet hat.
So spricht das Berufungsurteil davon, daß der Zusatz auf der Urkunde vom 24. Mai 1945 "zur Verfügung der britischen Militärregierung" höchstens den Begünstigten oder Leistungsempfänger meinen könnte. Es stellt aber andererseits eindeutig fest, daß Bl. wie er zunächst selbst zugegeben hatte, ohne Auftrag der Militärregierung, eigenmächtig vorgegangen sei und das Lager gerade nicht der Militärregierung habe überlassen wollen. Diese Feststellung wird vom Berufungsgericht dann näher begründet. Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, daß es dabei die in der Beweisaufnahme wiederholt erörterte Tatsache übersehen hätte, daß die Besatzungsmacht in anderen Fällen Aufträge an Bl. erteilt hatte, oder daß es die von der Revision angeführten Aussagen nicht beachtet hätte. Das Urteil brauchte sich nicht mit allen einzelnen Beweisgründen ausdrücklich auseinanderzusetzen und brauchte insbesondere nicht alle einzelnen Zeugenaussagen ausdrücklich zu würdigen; erkennbar stützte das Bericht seine Überzeugung in erster Linie auf die herbeigeschafften Urkunden.
Die Revision meint weiter, man "müsse" der von Erinnerungslücken beeinflußten Aussage Bl. bei Berücksichtigung seiner damaligen Sonderstellung anders als das Vorderurteil gerecht werden. Das ist unrichtig, denn der Vorderrichter "mußte" nicht zu derselben Würdigung kommen, die die Revision anstellt. Das Berufungsgericht hat sich aus dem persönlichen Eindruck aller Beteiligten in der eingehenden Beweisaufnahme ein Urteil gebildet, nämlich dahin, daß Bl. vorsätzlich, in Kenntnis seiner Unzuständigkeit, ohne Ermächtigung durch den Kreis, ohne Auftrag der Militärregierung und unter Täuschung des Verwahrers das Lager für seine Gemeinde erfaßt und verwertet hat. Das kommt eindeutig in der Würdigung der Beweisaufnahme zum Ausdruck, die insbesondere auch im einzelnen darlegt, daß Bl. nicht für den Kreis tätig geworden ist. Das Berufungsgericht brauchte dann nicht darzulegen, welche anderen - von ihm abgelehnten - Würdigungen und Feststellungen noch, möglich waren.
Die Revision muß daher mit der Kostenfolge des §97 ZPO zurückgewiesen werden.