Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.10.1957, Az.: II ZR 99/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.10.1957
- Aktenzeichen
- II ZR 99/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14346
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Düsseldorf - 23.02.1956
Fundstelle
- DB 1958, 23 (Volltext)
Prozessführer
des Wirtschaftskonsulenten Dr. Jacob V., Z., S.gasse ..., als Konkursverwalter im Konkurs über das Vermögen der H.- und C., A.G., Z., L.straße ...,
Prozessgegner
Firma N.-Bank, Aktiengesellschaft in E., T.platz ..., gesetzlich vertreten durch Dr. Willy W., daselbst, als Vorsitzenden des Vorstandes,
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Haager, Liesecke und Dr. Reinicke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 23. Februar 1956 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Devisenausländer Ernest A. L. trat im Februar 1952 an die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die O. Bank A.G. in O. (im folgenden: die Beklagte), heran und schlug ihr vor, sie möge der Firma R. Bildkunst van E. & Co. KG in M. einen Kredit einräumen, zu dessen Sicherung er bei ihr ein Sperrmarkguthaben anlegen werde. Die Beklagte war einverstanden. Lester veranlaßte die M. AG in Z., im Februar und März 1952 an die Beklagte 320.000 Sperrmark zu überweisen, die mit dem Vermerks "erworbenes DM-Sperrguthaben" einem Konto der M.-bank gutgeschrieben wurden. Der Kontostand verminderte sich durch Überweisungen der M. per 23. Oktober 1952 auf 275.000 DM.
Im März und April 1952 zahlte die Beklagte an die Firma R. Bildkunst van E. & Co KG zu Lasten eines für diese eingerichteten Kreditkontos den Betrag von 260.000 DM aus.
Im Oktober 1952 ließ die M. "für Rechnung und zugunsten des Herrn L." das Sperrmarkguthaben bei der Beklagten auf die H.- und C. in Z. (im folgenden: Hj.) umschreiben. Am 23. Oktober 1952 erteilte die Beklagte der H. eine Gutschriftsanzeige. Deren Ersuchen, von dem Guthaben 270.000 DM auf ein Sperrmark-Konto bei einer anderen Bank zu überweisen, lehnte die Beklagte unter Hinweis darauf ab, daß sie mit L. vereinbart habe, das Sperrmarkguthaben solle bis zur Rückzahlung des Kredits an die Firma R. Bildkunst nicht abgezogen werden.
Am 2. Dezember 1953 wurde über das Vermögen der H. das Konkursverfahren eröffnet. Der Kläger ist Konkursverwalter.
Die Beklagte ist entsprechend dem Antrage des Klägers im Urkundenprozeß unter Vorbehalt ihrer Rechte im Nachverfahren verurteilt worden, den Betrag von 275.000 DM nebst Zinsen auf ein zu seinen Gunsten zu errichtendes Konto "für erworbene Sperrmark" zu zahlen. Der Kläger hat im Nachverfahren beantragt, das Urteil für vorbehaltlos zu erklären. Er hat geltend gemacht:
Bei dem Geschäft L. mit der Beklagten handele es sich um eine durch das MilRegG 53 verbotene Sperrmarktransaktion. Der Kredit an die Firma R. Bildkunst sei nur "pro forma" gewährt worden. In Wahrheit sei das Geld auf Veranlassung L. in die Schweiz verbracht und dort von ihm zum Ankauf von Sperrmarkguthaben verwendet worden, die damals 40 % niedriger als freie D-Mark notiert worden seien. Die M. habe L. auch ihr Sperrmarkguthaben bei der Beklagten verkauft und von ihm den Gegenwert erhalten, jedoch sei ihm das Guthaben nicht übertragen worden. L. habe vielmehr die M. veranlaßt, das Guthaben an die H. abzutreten, mit der er in Geschäftsverbindung gestanden habe und bei der er Verbindlichkeiten hatte. Die M. und die H. hätten es im Hinblick auf das Verbot solcher Geschäfte abgelehnt, der Beklagten zu erklären, das Guthaben diene zur Sicherung des Kredits an die Firma R. Bildkunst. Die Vereinbarungen L. mit der Beklagten seien also von den über das Konto verfügungsberechtigten Banken nicht genehmigt worden. Sie seien auch wegen Fehlens der Devisengenehmigung nichtig. Im übrigen habe die Beklagte ihre Verbindlichkeit aus dem Sperrmarkguthaben gegenüber der H. anerkannt.
Die Beklagte hat beantragt, das Vorbehaltsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie hat ausgeführt, daß L. Herr der ganzen Sperrmarktransaktion gewesen sei und daß ihm das bei der Beklagten errichtete Sperrmarkguthaben zugestanden habe. Die Abrede, daß dieses Guthaben als Gegenwert des Kredits an die Firma R. Bildkunst dienen solle, sei von ihm wirksam getroffen und von der Devisenstelle nachträglich genehmigt worden. Es sei ihr nicht bekannt gewesen, daß die Kreditbeträge ins Ausland verbracht werden sollten.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag im Nachverfahren weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hält das Sperrmarkguthaben von 275.000 DM bei der Beklagten für ein solches des L.. Es führt aus, daß das Konto nur äusserlich auf den Namen der M. und später der H. geführt wurde. Diese Banken hätten es treuhänderisch für L. verwaltet und ihre Rechtsstellung von ihm abgeleitet. Verfügungsberechtigt sei allein L. gewesen. Entscheidend sei daher, welche Rechte L. aus dem Sperrmarkguthaben gegenüber der Beklagten erworben habe.
Die Revision befaßt sich zunächst mit der Entstehung des Sperrmerkguthabens und legt dar, daß die M. und nicht L. das Guthaben im Frühjahr 1952 durch Überweisungen an die Beklagte begründet habe, daß sie darüber verfügt und schließlich den Auftrag zur Übertragung des Guthabens auf die H. erteilt habe, ohne daß L. dabei in Erscheinung getreten sei. Dieser Sachverhalt ist nach dem Parteivorbringen unstreitig und auch das Berufungsgericht geht von ihm aus. Den von der Revision gemäß §§139, 286 ZPO insoweit erhobenen Verfahrensrügen fehlt die tatsächliche Grundlage.
Das Berufungsgericht ist zu der Ansicht gelangt, L. sei dadurch Gläubiger der Guthabenforderung geworden, daß er der M. den Gegenwert gezahlt habe. Das Guthaben sei im gegenseitigen, wenn nicht ausdrücklichen, so doch jedenfalls stillschweigenden Einvernehmen auf L. übergegangen. Sowohl die M. wie später die H., auf die die M. das Sperrmarkguthaben "für Rechnung und zu Gunsten von Herrn L." übertragen habe, seien Treuhänder für L., den eigentlichen Herrn des ganzen Geschäfts, gewesen. Weder L. noch seine Treuhänder könnten wegen der Natur des Geschäfts als verbotener Sperrmarktransaktion aus ihm Rechte gegenüber der Beklagten herleiten.
Nach Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht den Begriff des Treuhandverhältnisses verkannt. Es bedarf indessen keiner Erörterung, ob dem Berufungsgericht zu folgen ist und die treuhänderische Verwaltung eines L. zustehenden Guthabens angenommen werden kann. Dem Berufungsgericht ist jedenfalls auf Grund der getroffenen Feststellungen darin beizutreten, daß der Kläger aus dem bei der Beklagten errichteten Sperrmarkguthaben keine Rechte herleiten kann.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß L. den Gegenwert des Sperrmarkguthabens an die M. gezahlt hat. Es folgert aus den Umständen, daß damit das Guthaben auf ihn übergegangen sei. Die Revision rügt gemäß §286 ZPO, daß das Berufungsgericht den Beweisantritt des Klägers, sie habe niemals ihr Guthaben an L. übertragen, nicht beachtet habe. Die Rüge ist unbegründet. Der Beweisantritt des Klägers, Direktor D. der M. darüber zu vernehmen, daß eine Übertragung des Guthabens auf L. nicht stattgefunden habe, konnte nur dahin verstanden werden, daß von der M. keine ausdrücklichen Übertragungserklärungen abgegeben worden seien. Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, daß aus den Umständen auf eine stillschweigende Abtretung zu schliessen sei, richtete sich der Beweisantritt gegen eine rechtliche Schlußfolgerung und war, weil keine Tatsachen behauptet worden waren, die ihr entgegenstanden, unbeachtlich. Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsirrtum auf Grund tatsächlicher Würdigung angenommen, daß die M. ihre Forderung stillschweigend auf L. übertragen habe. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß auf die vertraglichen Beziehungen auf Grund des Guthabens deutsches Recht anzuwenden ist. Das ergibt sich schon daraus, daß es sich um ein bei einem deutschen Bankinstitut errichtetes Guthaben handelt, das den besonderen deutschen Devisenbestimmungen unterlag und nach deren Maßgabe in Deutschland zu erfüllen war. Für die Übertragung des Guthabens ist daher ebenfalls deutsches Recht maßgebend (RGZ 65, 357, 358). Auch die Abtretung des Guthabens durch die M. ist, obwohl sie in der Schweiz vorgenommen worden ist, nach deutschem Recht zu beurteilen. Insbesondere ist für die Form der Abtretung nicht Art. 165 Abs. 1 des Schweizer Obligationenrechts, der Schriftform vorsieht, anzuwenden (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 EG BGB). Nur wenn im schweizerischen Recht geringere Anforderungen an die Form gestellt würden, genügte deren Beobachtung (Art. 11 Abs. 11 Abs. 1 Satz 2 a.a.O.). Die Übertragung konnte sich also durch Vertrag vollziehen, der keiner besonderen Form unterlag (§398 BGB). Er konnte auch stillschweigend geschlossen werden (BGB RGRK §398 Anm. 2). Insbesondere wird beim Kauf von Forderungen und sonstigen durch bloßen Vertrag übertragbaren Rechten mit der Bezahlung häufig zugleich stillschweigend die Übertragung vorgenommen (vgl. RGZ 126, 280, 284). Allerdings findet bei Banken in aller Regel die Übertragung eines Guthabens in einer Mitteilung an die Schuldnerbank und in der Umbuchung auf den Namen des neuen Gläubigers ihren Ausdruck. Errichtet eine Bank im Auftrage eines Kunden bei einer anderen Bank ein Guthaben, so ist auch dann, wenn die beauftragte Bank den vollen Gegenwert erhalten hat, regelmässig nicht davon auszugehen, daß der Kunde im Wege stillschweigender Abtretung bereits mit der Leistung des Gegenwertes Gläubiger des Guthabens geworden sei. Es können mannigfache Gründe bestehen, die der Bank Veranlassung geben, Gläubigerin des Guthabens zu bleiben. Diese grundsätzliche Beurteilung schliesst aber nicht aus, im Einzelfall aus besonderen Gründen auch eine stillschweigende Abtretung des Forderungsrechts anzunehmen, ohne daß die Abtretung mitgeteilt und das Konto umgeschrieben wird. Das Berufungsgericht hat aus einer Reihe von Umständen entnommen, daß hier L. nach Zahlung des Gegenwertes das Guthaben erworben hat, obwohl eine Nachricht an die Beklagte unterblieben und das Guthaben nicht umgeschrieben worden ist. Die Einrichtung des Sperrmarkguthabens bei der Beklagten ist von L. veranlaßt worden, um es für eine bestimmte verbotene Transaktion zu benutzen. Zu deren Durchführung diente die M. als möglicherweise gutgläubiges Werkzeug. Es war von L. bereits mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgesprochen, daß im Hinblick auf das zu errichtende Guthaben Auszahlungen an die Firma R. Bildkunst erfolgen sollten, die in Wahrheit ihm zugute kamen und mit deren Hilfe er Sperrmarkguthaben zu niedrigem Kurs im Ausland erwerben wollte. Aus alledem entnimmt das Berufungsgericht, daß L. Herr der ganzen Transaktion war und hinter sämtlichen zu ihrer Durchführung notwendigen Geschäften stand. Die Tätigkeit der M. bank für L. im Rahmen dieser Geschäfte war mit der Anlegung des Guthabens und seiner Bezahlung durch L. beendet. Irgendeine weitere Geschäftsverbindung, aus der sie Ansprüche gegen L. erworben hatte oder erwerben konnte, ist nicht festgestellt. Das Berufungsgericht konnte in Würdigung dieser Umstände eine beiderseitige vollständige Erfüllung des Verkaufes des Sperrmarkguthabens bei der Beklagten durch die M. an L. annehmen. Die Unterlassung der sonst durchaus üblichen Maßnahmen der Mitteilung an den Schuldner und Übertragung des Guthabens auf ein Konto des neuen Gläubigers findet ihre Erklärung darin, daß L., der solche Geschäfte auch an anderen Orten Deutschlands machte, es zur Verdeckung der verbotenen Verfügung über ein Sperrmerkguthaben für zweckmäßig halten mochte, nicht selbst in den Büchern einer deutschen Bank als Gläubiger eines Sperrmarkguthabens zu erscheinen, dessen Gegenwert (bis auf den Anteil der Rechtsvorgängerin der Beklagten am Geschäft) ihm bereits in unzulässiger Weise zugeflossen war. Das Fehlen des entsprechenden urkundlichen Niederschlages zwang hier mithin nicht zu der Annahme, die Abtretung habe noch nicht erklärt werden sollen. Der Bank verblieb nach dem Wunsche L. bezüglich des Guthabens eine bloße förmliche Legitimation ohne sachlichen Gehalt, die sie später "für Rechnung und zu Gunsten von Herrn L." an die H. weitergab, als L. dies im Rahmen seines Geschäfts mit der Beklagten für zweckmäßig befand.
Somit ist davon aus zugehen, daß L. die Gläubigerstellung durch die M. erhalten hat. Jedoch hat diese ihm bei richtiger rechtlicher Beurteilung keine Ansprüche gegen die Beklagte verschaffen können. Mit L. war, wie das Berufungsgericht feststellt, unter Verstoß gegen die Devisengesetze vereinbart worden, daß er unter Scheinbuchung eines Kredits an die Firma R. Bildkunst den Gegenwert des Guthabens in Höhe von 260.000 DM in freier DM erhalten sollte. Die Beschaffung des Sperrmarkguthabens war Teil eines verbotenen Geschäfts. Es kann für die rechtliche Beurteilung keinen Unterschied machen, ob L. selbst ein solches Guthaben bei der Beklagten errichtete oder ob er ein von einem gutgläubigen Dritten an die Bank überwiesenes Guthaben später erwarb. Die Abreden mit ihm sind wegen Verstosses gegen MilRegG 53 Art. I Nr. 1 c) gemäß §134 BGB nichtig. Diese Nichtigkeit erfasste auch die Forderung aus dem Guthaben, sobald es von L. erworben wurde. Die Rechtsbeziehungen der Beklagten zu ihm sind als eine Einheit zu würdigen und tragen verbotswidrigen Charakter. Nicht etwa konnte die von der M. wirksam begründete Guthabenforderung in seiner Hand fortbestehen. L. hat sich eines gutgläubigen Werkzeuges bedient, um das verbotene Geschäft einzuleiten und die Auszahlung zu erwirken. Wurde im weiteren Verlauf das Guthaben von ihm entsprechend dem ursprünglichen Plan erworben, so war derjenige Zustand hergestellt, den das Verbotsgesetz verhindern wollte. L. hatte im Vorwege die Auszahlung des von ihm nachträglich aufgekauften Sperrmarkguthabens erreicht. Dieser Sachverhalt wurde durch die bestehen bleibenden Buchungen für die M. und die Belastung der Firma R. Bildkunst lediglich verschleiert.
Eine Forderung aus dem Guthaben ist daher von L. nicht erworben worden. Ein Bereicherungsanspruch ist schon deshalb nicht begründet, weil L. als Leistender im Sinne des §817 Satz 2 BGB anzusehen ist, dem ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zur Last fällt. Er hat die Anlegung des Guthabens durch die M. veranlaßt und dieses dann erworben. Nur dem Konkursverwalter des Leistenden kann der Einwand aus §817 Satz 2 BGB nicht entgegengesetzt werden (BGHZ 19, 338), wohl aber dem Konkursverwalter des Rechtsnachfolgers des Leistenden. Der Anspruch aus dem Sperrmarkguthaben ist auch nicht durch die spätere devisenrechtliche Genehmigung des buchmässigen Ausgleichs mit dem Kreditkonto der Firma R. Bildkunst wirksam geworden. Eine nachträgliche Genehmigung des gesamten verbotenen Geschäfts Lesters mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten gemäß Art. VII MilRegG 53 liegt nicht vor und wird auch vom Kläger nicht behauptet.
Bei dieser Rechtslage konnte die H. durch die von L. veranlaßte Abtretungserklärung keine Forderung gegen die Beklagte erwerben. L. konnte durch seine Einwilligung dieser Abtretung mangels einer ihm zustehenden Forderung keine Wirkung verleihen. Die Ausführungen der Revision, die H. habe gutgläubig eine Forderung der M. gegen die Beklagte gemäß §405 BGB erworben, lassen außer Betracht, daß nichts darüber festgestellt worden ist, die Abtretung sei unter Vorlage einer Urkunde über die Schuld geschehen. Zudem schließt §405 BGB nur zwei bestimmte Einwendungen Schuldners aus, die hier nicht in Betracht kommen.
Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsirrtum zum Nachteil des Klägers nicht erkennen. Dem angefochtenen Urteil war hiernach im Ergebnis beizutreten und die Revision mit der Kostenfolge des §97 ZPO zurückzuweisen.