Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.10.1957, Az.: 1 StR 435/57
Vorliegen des Mordmerkmals Habgier bei Handeln in Absicht des Freiwerdens von Unterhaltspflichten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.10.1957
- Aktenzeichen
- 1 StR 435/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 11737
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Landshut - 27.06.1957
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 10, 399 - 399
- JZ 1958, 132-133 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1958, 48 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR (Beilage) 1958, B 6 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1957, 1808 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Versuchter Mord
Amtlicher Leitsatz
Aus Habgier handelt auch, wer tötet, um sich einer Unterhaltspflicht zu entziehen.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 22. Oktober 1957,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel,
Bundesrichter Werner,
Bundesrichter Dr. Hübner,
Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft sowie
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Landshut vom 27. Juni 1957 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 28. Juni 1957 erlittene Untersuchungshaft wird ihm, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.
1.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision die Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO, Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung beantragt, ein Blutgruppengutachten darüber einzuholen, ob der Angeklagte der Vater des Kindes der Therese G. sein könne, Darauf ist der Beschluß ergangen.
"Der Beweisantrag der Verteidigung, durch Blutgruppenuntersuchung festzustellen, daß der Angeklagte als Vater des Kindes Erich G. auszuschließen sei, wird, abgelehnt.
Gründe: Das Beweisthema ist für die Entscheidung unerheblich. Von Bedeutung hierfür ist nur, daß der Angeklagte sich für den Vater des Kindes hielt und daß er wüßte, daß ihn die Kindsmutter dafür hielt, Beides ist bereits erwiesen".
Der Beschluß entspricht dem Gesetz. Die Revision meint, wenn der Angeklagte nicht der Schwängerer der Therese Gauck sein könne, so stelle dies ihre Glaubwürdigkeit in Frage, weil sie einen Mehrverkehr abgestritten habe, indessen geht das Schwurgericht, indem es auch in den Entscheidungsgründen offen läßt, ob der Angeklagte wirklich der Schwangerer der Therese G. war, notwendigerweise davon aus, daß deren Aussage in diesem Punkte falsch sein könne. Die Richtigkeit ihrer Angaben zum Tathergang folgert es aus ihrem Persönlichkeitsbilde und aus einer so großen Zahl von Beweistatsachen, daß ein Zweifel an der Schuld des Angeklagten nicht aufkommen kann. Also auch vom Standpunkte der Revision aus erweist sich die unter Beweis gestellte Tatsache als unerheblich.
2.
Der Angeklagte hat Therese G. zu töten versucht, um von der Unterhaltslast für das von ihr erwartete Kind freizukommen. Hierin findet das Schwurgericht ein Handeln aus Habgier. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Habgier bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch ein übertriebenes Streben nach wirtschaftlichen Vorteilen. Wer nicht einmal davor zurückschreckt, ein Menschenleben aus diesem Beweggründe zu toten, der zeigt ein Gewinnstreben, das in seiner Rücksichtslosigkeit das gewöhnliche Maß weit übersteigt. So hat der Oberste Gerichtshof f.d.Brit. Zone mit Recht die Habgier als das "Streben nach Geld um jeden Preis - auch um den Preis eines Menschenlebens" gekennzeichnet, OGHSt 1, 365 f. Hierbei kann es nicht darauf ankommen, ob der Täter einen tatsächlichen Gewinn erzielen oder nur Aufwendungen vermeiden will (OGH SJZ 1949, 54). Denn in beiden Fällen geht er in gleich rücksichts- und gewissenloser Weise darauf aus, seine Vermögenslage zu mehren. Das Schwurgericht hat deshalb mit Recht ein Handeln aus Habgier angenommen.
Ob eine Notlage unter Umständen eine Habgier ausschließen kann (vgl. OGHSt 1, 87, 90; 1, 133, 136), braucht der Senat nicht zu entscheiden, weil ein solcher Fall hier nicht gegeben ist.
Soweit die Revision meint, der Angeklagte sei freiwillig vom Tötungsversuch zurückgetreten, geht sie nicht von dem festgestellten Sachverhalt aus.
Auch sonst läßt das Urteil keinen Rechtsirrtum erkennen.
Mantel
Werner
Hübner
Dr. Hengsberger