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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.10.1957, Az.: VII ZR 407/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.10.1957
Aktenzeichen
VII ZR 407/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13737
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Bamberg - 13.07.1956

Fundstelle

  • DB 1958, 1008 (Volltext)

Prozessführer

des Kaufmanns Walter O. in C., R. Str. ...,

Prozessgegner

den Kaufmann Alfred B. in E.-Br., F.weg ...,

hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Dr. Heimann-Trosien, Dr. Winkelmann und Erbel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 13. Juli 1956 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Revision.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Parteien vereinbarten im Jahre 1946, dass der Kläger dem Beklagten 100.000 RM für geschäftliche Zwecke zur Verfügung stellen sollte. In einem Brief an den Kläger vom 19. Februar 1946 fasste der Beklagte die mündlichen Abmachungen hierüber wie folgt zusammen:

  1. "I.

    Sie stellen für die Durchführung der Verwertung von Gummiteilen und deren Verarbeitung in meinem Betrieb einen Betrag von 100.000 RM - in Worten: einhunderttausend Reichsmark - leihweise zur Verfügung, wobei die Sicherung durch das angekaufte Gummimaterial erfolgt.

  2. II.

    Die Zurverfügungstellung, des Kapitals erfolgt im Interesse der Wirtschaft, damit das Kapital nicht unproduktiv ruht.

  3. III.

    Für den Fall einer Stabilisierung der Geldverhältnisse erfolgt die Rückzahlung des Kapitals zu einem Vergleichswert, der dem jeweiligen handelsüblichen Altgummiwert entspricht, d.h. sollte eine Veränderung in der Geldlage bezüglich der Reichsmark eintreten, so erhalten Sie nach Abwicklung des Geschäftes einen Betrag zurück, der dem Wert entspricht der heute mit dem oben genannten Betrag in Altgummi gedeckt würde.

  4. IV.

    An dem Gewinn, der aus der Verwertung des Gummimaterials anfällt, sind Sie nach Massgabe Ihrer Kapitalbeteiligung dergestalt beteiligt, dass der Chemischen Fabrik A., deren Alleininhaber ich bin ein Vorweggewinn von 10 % zusteht. Unter Gewinn ist der Reingewinn nach Abzug der entstehenden Unkosten bis zum Verkauf zu verstehen.

  5. V.

    Die Rückzahlung des Kapitals erfolgt nach Abwicklung des Geschäftes.

  6. VI.

    Sollten Sie das Kapital zu einem früheren Zeitpunkt benötigen, so steht Ihnen dasselbe, soweit das Kapital flüssig ist, jederzeit zur Verfügung. Im ungünstigsten Fälle wäre Ihrerseits eine Voranmeldung bzw. Kündigung mit einer dreimonatigen Frist notwendig.

  7. VII.

    Für einen solchen Fall steht Ihnen der Gewinn nur in der Höhe des bereits abgewickelten Geschäftes zu bzw. je nach Lage der Dinge eine angemessene Verzinsung.

  8. VIII.

    Erfüllungsort für beide Teile ist C."

2

(Die römischen Ziffern zur Bezeichnung der Abschnitte sind im Urtext nicht enthalten.)

3

Der Kläger, der in dieser Vereinbarung ein sog. partiarisches Darlehen sieht, verlangt mit der Klage die Rückzahlung des von ihm dem Beklagten gegebenen, auf 10.000 DM umgestellten Betrages, abzüglich von 2.500 DM, die er vom Beklagten bereits erhalten hat. Daneben klagt er Wechselprotestkosten in Höhe von 33,33 DM ein.

4

Der Beklagte ist der Meinung, es liege kein Darlehensvertrag, sondern eine Innengesellschaft, des bürgerlichen Rechts vor. Er behauptet, er habe im Einverständnis mit dem Kläger für die 100.000 RM mehrere Posten Gummipolster gekauft, aus denen Schuhsohlen hätten hergestellt werden können. Nach der Währungsumstellung seien diese Polster kaum noch zu verwerten gewesen. Er habe die Gummiwaren für 0,035 DM je kg verkauft. Da er beim Kauf 2 RM für das Kilogramm bezahlt habe, habe er für die 100.000 RM, die der Kläger ihm gegeben habe, 50.000 kg Gummierzeugnisse bekommen können. Der Erlös für 50.000 kg habe somit 1.750 DM betragen. Der Kläger sei also mit den 2.500 DM, die er bereits erhalten habe, überbezahlt.

5

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

6

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

7

Mit der Revision erstrebt der Beklagte, dass die Klage angewiesen werde.

8

Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

9

I.

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Parteien ein partiarisches Darlehen - wie der Kläger meint - oder eine Innengesellschaft des bürgerlichem Rechts - wie der Beklagte behauptet - vereinbart haben, im Sinne des Klägers ausgelegt. Die Angriffe der Revision gegen diese Auslegung greifen nicht durch.

10

1.)

Die Revision weist zunächst auf das Urteil des II. Zivilsenats vom 19. September 1952 (LM (1) § 355 HGB) hin. In diesem wird ausgeführt, es sei für die Formen eines partialen Gesellschaft von den verschiedenen Formen eines partiarischen Rechtsverhältnisses notwendig, die Bestimmungen des Vertrages im Zusammenhang mit dem gesamten Vertragszweck und mit den von den Parteien verfolgten wirtschaftlichen Zielen umfassend rechtlich zu beurteilen und zu würdigen, weil die Übergänge zwischen den verschiedenen Gestaltungen der stillen Gesellschaft und der partiarischen Rechtsverhältnisse fliessend seien und für ihre Abgrenzung ein äusserlich klares Unterscheidungsmerkmal jedenfalls dann fehle, wenn im einzelnen Fall für den Geldgeber eine Gewinnbeteiligung vorgesehen und eine Verlustbeteiligung ausgeschlossen worden sei.

11

Die Revision meint, das Berufungsgericht sei diesen Auslegungsgrundsätzen nicht gerecht geworden, es habe weder alle Umstände noch den gesamten Wortlaut der Urkunde berücksichtigt, sondern sich in der Hauptsache darauf gestützt, dass in Abs. 1 des Vertrages das Wort "leihweise" gebraucht werden sei. Das trifft nicht zu.

12

Allerdings erörtert das Berufungsgericht am Beginn der Entscheidungsgründe die ausdrückliche Erklärung, dass der Kläger den Betrag "leihweise" hingegeben habe, und es kommt hierbei zu dem Schluss, dass schon dieser Wortlaut eindeutig ein Darlehen ergebe. Daraus aber, dass es diese Erörterungen an erster Stelle bringt, folgt noch nicht, dass es seine Auslegung "in der Hauptsache" auf diesen Wortlaut gründet, wie die Revision behauptet. Schon rein äusserlich ergibt sich, dass diese Behauptung unzutreffend ist; denn die Erörterungen über das Wort "leihweise" nehmen nur einen geringen Raum ein gegenüber den eingehenden Ausführungen, die das Berufungsgericht den übrigen in Betracht kommenden Umständen, darunter auch dem von den Parteien verfolgten Zweck, gewidmet hat.

13

Den Ausführungen, die das Berufungsgericht zu dem Wortlaut ("leihweise") gemacht hat, ist übrigens zuzustimmen. Allerdings ist es richtig - wie die Revision ausführt - dass der Bezeichnung, die Vertragsschliessende einem von ihnen begründeten Rechtsverhältnis geben, nicht immer eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, und es kann im Einzelfall auch einmal so liegen, dass entgegen der von den Parteien gewählten Bezeichnung (z.B. Darlehen) ein Rechtsverhältnis anderer Art (z.B. stille Gesellschaft) anzunehmen ist. Solche Ausnahmefälle ändern aber nichts daran, dass in der Regel bei der Auslegung eines Vertrages von dessen Wortlaut auszugehen ist. Dieser ist die Haupterkenntnisquelle für den Willen der Parteien, die sich ja des Wortes gerade bedienen, um ihren Willen kundbar zu machen, ihn also zu erklären und - beim schriftlichen Vertrag - dieser Erklärung eine dauernde Form zu geben.

14

Ist das Wort "leihweise" die im täglichen Leben gebräuchliche und allgemein verständliche Bezeichnung für ein bestimmtes Rechtsverhältnis - hier für "Darlehen" -, waren sich die Parteien der Bedeutung des Wortes bewusst und wählten sie dieses Wort als Vorspruch, um die Rechtsnatur des Geschäfts klarzustellen, - dies alles hat das Berufungsgericht festgestellt - so liegt kein Verstoss gegen irgendwelche Auslegungsregeln darin, wenn es zu dem Schluss gelangt, die Vereinbarung ergebe eindeutig ein Darlehen.

15

Die Revision rügt sodann, das Berufungsgericht habe eine Anzahl von Punkten, die ihrer Meinung nach für ein Gesellschaftsverhältnis sprechen, nicht oder nicht hinreichend gewürdigt. Die Rügen greifen nicht durch.

16

Im einzelnen ist hierzu zu sagen:

17

I 3 b der Revisionsbegründung:

18

Die Revision führt unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BB 1952, 478) aus, die Gewinnbeteiligung sei für ein Gesellschaftsverhältnis typisch, wenn die Möglichkeit einer Entnahme ausgeschlossen oder erschwert sei. Sie meint, das hier streitige Rechtsverhältnis müsse also als Gesellschaft gewertet werden, denn die Möglichkeit einer Entnahme sei erschwert. Dies letztere trifft aber nicht zu, denn der Vertrag ergibt, dass der Kläger sein Geld nicht nur nach Abwicklung des Gummigeschäfts, sondern schon früher zurückfordern konnte. Nur für "den ungünstigsten Fall" war eine Kündigungsfrist vorgeschrieben, die der gesetzlichen entsprach. Dies stellt aber keine "Erschwerung" dar, gegenüber der gesetzlichen Regelung liegt sogar eine Erleichterung vor.

19

I 3 c der Revisionsbegründung:

20

Die Revision meint, das Berufungsgericht habe den Vertragszweck deswegen grundlegend verkannt, weil es die Wertbeständigkeitsklausel bei seiner Beurteilung "ausgeklammert" habe. Zu dieser Rüge ist zunächst klarzustellen, dass das Berufungsgericht diese Klausel nicht etwa übersehen hat; es behandelt sie vielmehr ausdrücklich (vgl. S. 11 unten/12 der Urteilsausfertigung). Offenbar will denn auch die Revision nur sagen, das Berufungsgericht habe der Klausel bei seiner Auslegung nicht das Gewicht beigemessen, das ihr insbesondere für die Erkenntnis des von den Parteien verfolgten Zwecks zukomme. Damit aber greift die Revision lediglich die tatsächliche Würdigung durch das Berufungsgericht an. Diese Würdigung kann in der Revisionsinstanz nicht nachgeprüft werden. Abgesehen hiervon ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus der Klausel, die nur die Abwicklung für den von den Parteien als möglich ins Auge gefassten Fall einer Währungsänderung regeln sollte, etwas für den Zweck des Vertrages solle ergeben können.

21

Das Berufungsgericht hat auch keineswegs - wie die Revision vorbringt - übersehen, dass der Kläger seinen Geldbetrag für die Verwertung und Verarbeitung von Gummiteilen im Betrieb des Beklagten zur Verfügung gestellt hat. Es hat vielmehr hierzu ausgeführt (Urteilsausfertigung S. 15 Abs. 2), es besage nichts gegen ein Darlehen, dass das Kapital zweckgebunden, nämlich für die Verwertung und Verarbeitung von Gummiteilen bestimmt gewesen sei; es besage vor allem nichts dafür, dass dieses Gummiverarbeitungsgeschäft im Innenverhältnis auch ein gemeinsames habe sein sollen; schliesslich reiche auch die Beteiligung des Klägers am Gewinn für die Annahme eines gemeinsamen Innenverhältnisses nicht aus. Diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung lässt keinen Verstoss gegen Auslegungsregeln erkennen und ist auch nicht von Rechtsirrtum über das Wesen einer Innengesellschaft beeinflusst.

22

Dass der Kläger keine festen Zinsen bekommen sollte, sein Gewinn vielmehr vom wirtschaftlichen Erfolg des Geschäfts abhängig war, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht übersehen, sondern eingehend und in rechtlich bedenkenfreier Weise erörtert (vgl. Urteilsausfertigung S. 14).

23

Auch mit der Vertragsbestimmung, dass das Kapital "nach Abwicklung des Geschäfts" zurückgezahlt werden sollte, hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt. Wenn es diese Abmachung nicht als Umstand gewertet hat, der gegen ein Darlehen spricht, so ist dies ebenfalls rechtlich bedenkenfrei. Keinesfalls kann der Revision zugegeben werden, dass aus dieser Vertragsbestimmung folge, dass der Kläger sein Geld für einen bestimmten gemeinsamen Zweck hergegeben habe. Entgegen der Annahme der Revision sind also weder § 286 ZPO noch § 705 BGB verletzt.

24

I 3 d der Revisionsbegründung:

25

Das Berufungsgericht hat in seinen Entscheidungsgründen (Urtelisausfertigung S. 17) darauf hingewiesen, dass nichts in dem Vertrag auf eine Beteiligung des Klägers auch am Verlust des Gummiverarbeitungsgeschäfts hindeute. Die Wertung dieses Umstands als für ein Darlehen sprechend ist entgegen den Ausführungen der Revision unbedenklich. Unrichtig ist die Ansicht der Revision, es genüge für die Annahme einer Gesellschaft, dass, wie im vorliegenden Fall, der Geldgeber wenigstens hinsichtlich des Gewinnes die Gefahr am Unternehmen trage. Auch bei einem Darlehen kann vereinbart werden, dass sich die Höhe der Verzinsung nach dem Gewinn richten soll, ohne dass eine solche Vereinbarung den Charakter des Rechtsgeschäfts als eines Darlehens berührte.

26

Die Revision stellt in diesem Zusammenhang zur Erwägung, ob nicht der Vertragswille der Parteien im Sinne des § 157 BGB dahin zu ergänzen sei, dass in dem von beiden Parteien nicht vorgesehenen Falle, dass das Geschäft wertmässig mit Verlust ausgehe, der Kläger auch an diesem Verlust zu beteiligen sei. Die Revision will dies damit rechtfertigen, dass im Jahre 1946 den Parteien die Vorstellung ferngelegen haben müsse, man könne mit Sachwerten auch einmal - in Reichsmark gesehen - einen Verlust, erleiden. Abgesehen davon, dass das Berufungsgericht eine Feststellung dieses Inhalts nicht getroffen hat und auch nicht ersichtlich ist, weswegen bei dem Gummigeschäft nicht auch irgendwie mit einem Verlust zu rechnen war, würde es jedenfalls für eine Vertragsergänzung an jeder Handhabe fehlen, solange nicht klar ist, nach welcher Richtung die Ergänzung vorzunehmen ist. Diese Richtung würde gerade wieder durch die Rechtsnatur des Vertrages bestimmt werden.

27

I 3 e der Revisionsbegründung:

28

Die Revision weist weiter darauf hin, dass aus dem Fehlen der Regelung des Überwachungsrechts nicht mit absoluter Sicherheit auf ein partiarisches Darlehen geschlossen werden könne. Das ist freilich richtig, aber vom Berufungsgericht auch nicht verkannt worden. Die Ausführungen in den Entscheidungsgründen ergeben vielmehr, dass der Berufungsrichter sich bewusst war, dass trotz Fehlens einer Kontrollbefugnis ein Gesellschaftsverhältnis vorliegen könne. Dass er angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles angenommen hat, der Kläger würde sich Kontrollrechte ausdrücklich vorbehalten haben, wenn er sich am Verlust hätte beteiligen wollen, steht damit nicht in Widerspruch.

29

I 4 der Revisionsbegründung:

30

Die Revision weist noch darauf hin, dass der Kläger nur im Falle der Aufrechterhaltung der 1946 bestehenden Geldverhältnisse das Kapital in gleicher Art, Güte und Menge habe zurückerhalten sollen. Sie meint, selbst bei Fortdauer der bestehenden Verhältnisse habe der Kläger erheblich mehr bekommen sollen als seiner Reichsmarkzahlung entsprochen habe. Andererseits habe er nach einer Umstellung der Währung Zahlung nicht in gleicher Art, Güte und Menge erhalten sollen. Der Beklagte zieht hieraus und aus dem Zusammenhalt damit, dass 1946 die Reichsmark kein begehrenswertes Anlageobjekt gewesen sei, auch jeder erfahrene Kaufmann sein Vermögen in Sachwerten anzulegen bemüht gewesen sei, den Schluss, es habe ein Gesellschaftsverhältnis vorgelegen. Diese Schlussfolgerung ist nicht zwingend. Jedenfalls ist es eine Frage der tatsächlichen Würdigung, wenn das Berufungsgericht, welches die genannten Umstände nicht übersehen hat, aus ihnen nicht gefolgert hat, die Parteien hätten ein Gesellschaftsverhältnis vereinbaren, wollen.

31

II.

Die in Abs. IV des Vertrages vom 19. Februar 1956 getroffene Vereinbarung ist unwirksam.

32

Sie verstösst allerdings nicht gegen das erste Änderungsgesetz zum Gesetz 51 der Amerikanischen Militärregierung (ABl MilReg amerik. Zone Ausgabe E vom 1. August 1947). Die in diesem Gesetz getroffene Anordnung, dass auf Reichsmark lautende Verbindlichkeiten durch Zahlung - Mark für Mark - von Reichsmark erfüllbar seien und dass der Gläubiger verpflichtet sei, Reichsmarknoten zu ihrem Nennwert in Erfüllung der Verbindlichkeit anzunehmen, bezweckte nur den Schutz der Reichsmark. Sie trifft also auf den vorliegenden Fall nicht zu, weil die Regelung in Abs. IV des Vertrages gerade für den Fall getroffen worden ist, dass "eine Stabilisierung der Geldverhältnisse erfolge", womit die Parteien - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - den Fall einer Währungsreform meinten. Nach einer Währungsänderung aber bestand kein Bedürfnis mehr, die Reichsmark zu schützen. Das erste Änderungsgesetz zum Gesetz 51 wurde gegenstandslos. Eine vor der Währungsumstellung vereinbarte, die Erfüllung der Verbindlichkeit nach diesem Zeitpunkt regelnde Wertsicherungsklausel kann daher allein auf Grund der genannten gesetzlichen Bestimmung nicht für unwirksam angesehen werden.

33

Auch aus § 3 des Währungsgesetzes lässt sich unmittelbar nichts für die Unwirksamkeit der Klausel entnehmen. Denn diese Bestimmung verbietet u.a. nur, dass - ohne Genehmigung - Geldschulden eingegangen werden, deren Betrag in Deutscher Mark durch den Preis von Waren oder Gütern bestimmt werden soll. Sie hat also nur Vereinbarungen im Auge, die nach der Währungsumstellung getroffen worden sind.

34

Die Unwirksamkeit von Wertsicherungsklauseln, die für den Fall einer Währungsumstellung schon vor dieser getroffen worden sind, ergibt sich aber aus den Vorschriften des Umstellungsgesetzes. Wie bereits der IV. Zivilsenat in seinem Urteil vom 29. März 1951 (IV ZR 29/50, NJW 1951, 708) ausgeführt hat, haben die zum Schutz, der Währung erlassenen Bestimmungen dieses Gesetzes allgemein zwingenden Charakter; der von ihnen im öffentlichen Interesse verfolgte Zweck der Neuregelung des Geldwesens gebietet, ihnen stärkere Kraft als den zur Zeit ihres Erlasses bestehenden Parteivereinbarungen zukommen zu lassen. Dies wird auch im Schrifttum allgemein anerkannt. Zu jenen zwingenden Vorschriften des Umstellungsgesetzes gehört der § 16, nach welchem Reichsmarkforderungen im Verhältnis von 10 : 1 in Deutsche Mark umgestellt werden (BGH a.a.O.).

35

Im vorliegenden Falle liegt, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ein vor dem 21. Juni 1948 begründetes Schuldverhältnis im Sinne des § 13 UmstG vor. Da die aus diesem entspringende Reichsmarkforderung nach § 16 UmstG im Verhältnis von 10 : 1 auf Deutsche Mark umzustellen ist, ist die zwischen den Parteien im Jahre 1946 vereinbarte Wertsicherungsklausel unwirksam geworden.

36

Allerdings gilt das Gesagte nur für sog. Geldsummenforderungen, d.h. für Forderungen, die auf einen bestimmten Geldbetrag lauten. Eine solche war hier aber im Zeitpunkt der Währungsumstellung gegeben. Die Forderung des Klägers ging damals unstreitig auf 100.000 RM, und Abs. IV des Vertrages sollte erst im Fall einer Währungsumstellung in Kraft treten. Die Revision, die der Meinung ist, es liege eine Geld wertschuld vor, beruft sich zu Unrecht auf das Urteil des IV. Zivilsenats vom 12. Februar 1953 (BGHZ 9, 56). In dieser Entscheidung ist der IV. Zivilsenat keineswegs von seiner im Urteil vom 29. März 1951 (NJW 1951, 708) vertretenen Ansicht abgewichen, die in Fällen wie dem vorliegenden eine Geld summenschuld angenommen hat. Die beiden Urteile haben Tatbestände zum Gegenstand, die gerade im entscheidenden Punkt voneinander abweichen. Während nämlich in dem Urteil vom 29. März 1951 über einen Fall entschieden worden ist, in dem ein Darlehen von 50.000 RM gegeben worden war, der Schuldner sich also zur Rückzahlung in derselben Höhe verpflichtet hatte und sich der Gläubiger nur für den Fall einer Währungsreform einen anderen Berechnungsmaßstab für seine Reichsmarkforderung ausbedungen hatte, lag der Entscheidung vom 12. Februar 1953 ein Vertrag zugrunde, in dem vereinbart war, dass bei der Rückzahlung von Teilbeträgen oder der ganzen Summe und bei der Zinszahlung in näher bestimmter Weise der Wert von Weisen zugrunde gelegt werden solle. In einem solchen Fall wird, wie der IV. Zivilsenat ausgeführt hat, der Umfang, die Höhe der - zwar in Reichsmark geschuldeten - Geldsumme nicht durch die Reichsmark als Wertmesser bestimmt, d.h. nicht durch ein Vielfaches dieses Wertbegriffes oder Wertzeichens ausgedrückt. Unter ausdrücklichem Hinweis auf seine frühere Entscheidung - vom 29. März 1951 - halb der Senat dargelegt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob der Verbindlichkeit im Zeitpunkt der Währungsumstellung, also in dem Augenblick, in dem sie von dieser angetroffen wird, der Charakter einer Reichsmark-Verbindlichkeit zukommt. Er bejaht dies für den Fall, dass ursprünglich ein fester Reichsmarkbetrag, geschuldet war und nur für den Fall einer Währungsreform die Schuldsumme nach einem anderen Maßstab berechnet werden sollte. So aber liegt es in dem hier zu entscheidenden Fall.

37

Unerheblich ist hierbei, ob sich - wie der Beklagte behauptet hat - bei Gültigkeit der umstrittenen Klausel für den Kläger ein geringerer Betrag ergeben würde, als bei einer Umstellung von 10 : 1. Denn es kann nicht darauf ankommen, wie sich eine der Regelung des Umstellungsgesetzes widersprechende Wertsicherungsklausel schliesslich auswirkt. Dass dies nicht rechtens sein kann, ergibt schon die Erwägung, dass sonst bei einem Schwanken der Preise, nach denen, der Klausel entsprechend, sich die Höhe der Zahlung bestimmen soll, je nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit oder Zahlung die Klausel einmal wirksam und ein anderes Mal unwirksam sein wurde.

38

III.

Die Unwirksamkeit der Wertsicherungsklausel hat aber nicht zur Folge, dass der ganze Vertrag nichtig ist.

39

Die allgemein zwingende Kraft, die den Bestimmungen der Währungsgesetzgebung, insbesondere dem § 3 des Währungsgesetzes und den §§ 13, 16 des Umstellungsgesetzes innewohnt, bewirkt, dass der Inhalt dieser Vorschriften ohne weiteres an die Stelle der bis dahin bestehenden Parteivereinbarungen tritt. Keine Vertragspartei kann sich, um die vorgeschriebenen Umstellungsbestimmungen und -sätze zu umgehen, von einem Vertrag lossagen, soweit ihr dies nicht, wie in § 20 UmstG, vom Gesetz ausdrücklich gestattet wird. Damit verbietet sich grundsätzlich eine Anwendung des § 139 BGB, denn diese Vorschrift macht es vom Willen der Parteien abhängig, ob ein Vertrag bei Nichtigkeit, eines seiner Teile ganz hinfällig ist oder nicht. Gerade die Berücksichtigung eines solchen Willens ist durch die Natur der Währungsgesetzgebung verboten, wenn es sich bei dem nichtigen Teil um eine Wertsicherungsklausel handelt, die im Widerspruch zu dieser Gesetzgebung steht.

40

In der Entscheidung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. Januar 1952 (LM (Nr. 4) § 139 BGB), auf die die Revision hinweist, wird allerdings ausgeführt, ein Vertrag mit einer durch die Verordnung Nr. 92 der Britischen Militärregierung unwirksam gewordenen Wertsicherungsklausel sei mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes seinem ganzen Umfang nach nichtig geworden, wenn feststehe, dass die Parteien den Vertrag ohne die Klausel nicht abgeschlossen haben würden. Ob dieser Ausführung zu folgen ist, kann dahingestellt bleiben. Denn da ihr die Verordnung Nr. 92 zugrunde liegt, wogegen die hier vertretene Ansicht aus der Währungsgesetzgebung von 1948 und den sich aus ihr ergebenden Zwecken hergeleitet wird, beruht die im Ergebnis abweichende vorliegende Entscheidung nicht auf einer abweichenden Auslegung des § 139 BGB, sondern auf einer unterschiedlichen Beurteilung verschiedener Gesetzesbestimmungen.

41

IV.

Da somit der Klageanspruch bereits nach dem Vertrag vom 19. Februar 1946 begründet ist, braucht auf die Rügen der Revision nicht eingegangen zu werden, die sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wenden, der geklagte habe den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auch noch anerkannt.

42

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Glanzmann Scheffler Heimann-Trosien Dr. Winkelmann Erbel