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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.10.1957, Az.: 1 StR 354/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.10.1957
Aktenzeichen
1 StR 354/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13245
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Deggendorf - 21.05.1957

Verfahrensgegenstand

fortgesetzte Untreue u.a.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 15. Oktober 1957,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltscaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 21. Mai 1957 mit den Feststellungen auf gehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit einem fortgesetzten und zwei einfachen Vergehen des Betrugs sowie mit einem fortgesetzten und einem einfachen Vergehen der Unterschlagung zu einem. Jahr Gefängnis und 1.500 DM Geldstrafe, ersatzweise weiteren drei Monaten Gefängnis, verurteilt worden.

2

Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist im Ergebnis begründet.

3

I.

1.

Soweit die Revision die Feststellungen des Tatrichters angreift, dessen Beweiswürdigung durch eigene Schlüsse zu ersetzen versucht und neue Tatsachen behauptet, kann sie allerdings nicht gehört werden, weil das Revisionsgericht auf die Prüfung richtiger Rechtsanwendung beschränkt ist (§ 337 StPO).

4

2.

Das Urteil leidet auch nicht an, den von der Revision behaupteten Rechtsfehlern.

5

a)

Die Revision meint, die Arbeitgeberin des Angeklagten, die Firma B. Granitwerke AG/Werk P., habe durch die dem Angeklagten zur Last gelegten Untreuehandlungen überhaupt keinen Vermögensschaden erlitten, weil der Angeklagte unter Tarif entlohnt worden und deshalb ein der Arbeitgeberin, etwa zugefügter Vermögensschaden durch die ersparten Gehaltsbeträge ausgeglichen sei. Die Behauptung untertariflicher Bezahlung des Angeklagten ist indes neu und kann daher in diesem Rechtszug nicht berücksichtigt werden (§ 337 StPO). Im übrigen vermöchten etwaige Ansprüche des Beschwerdeführers aus rückständigem Gehalt die mit seinen Untreuehandlungen für die B. Granitwerke AG verbundenen Nachteile nicht auszuschließen. Ein rechnerischer Ausgleich von Vor- und Nachteilen käme nur dann in Frage, wenn beide durch das treuwidrige Verhalten des Angeklagten herbeigeführt worden wären (vgl. RGSt 53, 173 [zu § 146 GenG], 75, 227, 230; BGH 1 StR 409/54 vom 11. Februar 1955 [zu § 81 a GmbHG] , 1 StR 200/54 vom 24. Mai 1955). Das ist nicht der Fall. Es würde sich vielmehr um eine nachträgliche Verrechnung rückständiger Gehaltsforderungen des Angeklagten mit den seiner Arbeitgeberin wegen der Untreuehandlungen zustehenden Schadensersatzforderungen handeln.

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b)

Die Meinung der Revision, dem Angeklagten habe das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit seines Handelns gefehlt, teils weil die von ihm in Anspruch genommenen Leistungen allgemein üblichen sozialen Zuwendungen von Unternehmern für ihre Betriebsangehörigen entsprochen hätten, teils weil deren spätere Verrechnung in Aussicht genommen gewesen sei, findet in den Feststellungen des angefochtenen Urteils keine Stütze.

7

II.

Dagegen führt die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils im ganzen zu folgenden Beanstandungen.

8

1.

Im Falle II 1 e der Urteilsgründe hat das Landgericht eine Untreue in der Form des Treubruchstatbestandes darin gesehen, daß der Angeklagte "als Konkurrenzunternehmen seiner Firma aufgetreten war, was im Rahmen seiner Vertrauensstellung nicht gerechtfertigt war". Es ist zwar richtig, daß es dem Angeklagten - unbeschadet einer etwaigen vertraglichen Auflage - schon nach § 60 HGB verboten war, ohne Einwilligung seiner Arbeitgeberin in deren Handelszweig Geschäfte für eigene Rechnung abzuschließen. Die Untreuehandlung des Beschwerdeführers beschränkte sich jedoch nicht, wie das Landgericht angenommen zu haben scheint, darauf, der B. Granitwerke AG unter Zuwiderhandlung gegen, ein Wettbewerbsverbot ein gewinnbringendes Geschäft vorzuenthalten; der Angeklagte veräußerte vielmehr unter Mißbrauch seiner Verfügungsbefugnis als Betriebsleiter von P. seiner Arbeitgeberin zustehende Steine für eigene Rechnung und behielt den Erlös für sich. Das folgt daraus, daß er gegenüber der Verkäuferin der Steine, der Firma S., nicht im eigenen Namen, sondern in dem der B. Granitwerke AG aufgetreten ist, wie sich aus der Feststellung der Strafkammer ergibt, er habe der Firma S. verschwiegen, daß die Steine "für ihn selbst und nicht für die B. Granitwerke AG waren". Er hat also die Steine in Wirklichkeit nicht für sich, sondern für die von ihm nach außen hin vertretene Gesellschaft gekauft. Daß er durch den gleichwohl für eigene Rechnung vorgenommenen Weiterverkauf der Steine den äußeren Tatbestand der Untreue verwirklicht hat, kann nicht zweifelhaft sein. Das angefochtene Urteil läßt jedoch nach der inneren Tatseite jede Feststellung sowohl darüber vermissen, ob sich der Angeklagte des vom. Landgericht in den Vordergrund gestellten Wettbewerbsverbots bewußt war, als auch - worauf es nach dem oben Gesagten entscheidend ankommt - darüber, ob der Angeklagte erkannt oder mit der Möglichkeit gerechnet und sie gebilligt hat, daß er fremde Steine veräußerte und daß der Gegenwert demzufolge nicht ihm, sondern der B. Granitwerke AG zustand.

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Wegen dieser Unklarheit kann der Schuldspruch in diesem Untreuefall und damit hinsichtlich der gesamt ein (fortgesetzten) Untreue nicht bestehen bleiben.

10

2.

Nicht ausreichend begründet erscheint ferner im Falle II 1 a der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung. Aus den vom Landgericht getroffenen Feststellungen geht nicht hervor, ob der Beschwerdeführer an den für seinen Hausbau unerlaubterweise entnommenen Baumaterialien Alleingewahrsam oder lediglich. Mitgewahrsam - etwa gemeinsam mit einem Lagerverwalter - hatte. Im letzteren Falle wurde sich der Angeklagte nur dann einer Unterschlagung schuldig gemacht haben, wenn der Inhaber des Mitgewahrsams mit der unerlaubten Entnahme der Baustoffe einverstanden gewesen Rein sollte; anderenfalls käme der Tatbestand, des Diebstahls in Betracht.

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3.

Im Falle II 1 d, in dem der Angeklagte ebenfalls wegen tateinheitlicher Unterschlagung verurteilt worden ist, läßt das angefochtene Urteil offen, ob der Angeklagte schon im Zeitpunkt der Einziehung der 1.850 DM den Willen hatte, das Geld für sich zu behalten, oder ob er den Entschluß hierzu erst später gefaßt hat. Im ersten Falle entfiele ein Schuldspruch wegen Unterschlagung, weil sich der Angeklagte das Geld bereits mit der den Tatbestand der Untreue erfüllenden Entgegennahme zugeeignet hätte (u.a. BGHSt 6, 314, 316 [BGH 05.10.1954 - 2 StR 447/53]; BGH 1 StR 99/55 vom 5. Juli 1955; 1 StR 475/55 vom 15. Februar 1956).

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4.

In dem schon oben unter 1 erörterten Falle II 1 e des angefochtenen Urteils hat die Strafkammer neben der Untreue zum Nachteil der B. Granitwerke AG einen Betrug zum Nachteil der Firma S. darin gesehen, daß der Angeklagte dieser Firma unwahrerweise vorgetäuscht hat, die B. Granitwerke AG schulde den Kaufpreis. Das hatte nach der Ansicht des Tatrichters zur Folge, daß die Lieferfirma nicht gegen den "wahren Schuldner" nämlich den Angeklagten, vorgehen konnte und schon dadurch in ihrem Vermögen geschädigt wurde.

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Bei dieser rechtlichen Beurteilung ist verkannt, daß - wie oben unter 1 dargelegt - Vertragsgegner der Firma B. und damit Schuldner des Kaufpreises tatsächlich nicht der Angeklagte, sondern die von ihm vertretene B. Granitwerke AG geworden ist, in deren. Namen der Angeklagte die Steine gekauft hat. Insoweit ist daher der Vorwurf der Täuschung der Firma S. durch den Angeklagten unbegründet. Auch stand einer erfolgreichen Klage der Lieferfirma gegen die B. Granitwerke AG kein rechtliches Hindernis entgegen.

14

5.

Schließlich begegnet auch die Zusammenfassung der mehreren Untreuefälle zu einer Fortsetzungstat rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat sie damit begründet, daß sich der Angeklagte von der vorgefaßten Absicht habe leiten lassen, den Bau seines Hauses unter Ausnutzung des Betriebsleiterverhältnisses zum Nachteil seiner Firma äußerst billig zu gestalten. Diese allgemein gehaltene Absicht rechtfertigt indes bei der Verschiedenartigkeit der äußeren Sachverhalte noch nicht die Annahme, der Angeklagte habe sich einen Gesamterfolg von der Art des später verwirklichten in seinen wesentlichen Umrissen von vornherein vorgestellt, wie es zum Begriff des die Fortsetzungstat kennzeichnenden Gesamtvorsatzes gehört (vgl. statt vieler BGHSt 1, 313, 315) [BGH 21.09.1951 - 2 StR 415/51].

15

III.

Die erörterten Rechtsfehler zwingen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

16

Für die neue Hauptverhandlung ist darauf hinzuweisen, daß die Strafkammer, falls sie - abgesehen von den Einzelentnahmen im Falle II 1 a des angefochtener Urteils, die in sich unbedenklich zu einer Fortsetzungstat zusammengefaßt werden können - Tatmehrheit (§ 74 StGB) für gegeben erachten sollte, § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu beachten haben wird.

Dr. Peetz
Werner
Martin
Hübner
Dr. Hengsberger