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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.10.1957, Az.: 2 ARs 167/57

Zulässigkeit einer Abgabe eines Verfahrens in Jugendstrafsachen bei einem Aufenthaltswechsel des Angeklagten nach Eröffnung der Untersuchung durch ein Gericht; Erfordernis der Zustimmung der Staatsanwaltschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.10.1957
Aktenzeichen
2 ARs 167/57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 10858
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Northeim - AZ: Ds 49/57 jug

Fundstellen

  • BGHSt 10, 391 - 393
  • JZ 1958, 181 (amtl. Leitsatz)
  • MDR (Beilage) 1958, B 6 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1957, 1809-1810 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Zuständigkeit des Vollstreckungsleiters"

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Körperverletzung

Amtlicher Leitsatz

Eine Abgabe nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG ist erst nach Eröffnung der Untersuchung durch ein Gericht zulässig.

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. Oktober 1957
beschlossen:

Tenor:

Die Abgabe des Verfahrens in seinem jetzigen Stand an das Amtsgericht - Jugendgericht - in Northeim ist unzulässig.

Gründe

1

Gegen den am 29. Januar 1938 geborenen Berglehrling Otto W., erhob die Staatsanwaltschaft am 31. Oktober 1956 beim Amtsgericht - Jugendgericht - in Bottrop Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung. Im Februar 1956 kam der Angeklagte wegen Erkrankung in ein Krankenhaus, später in eine Heilanstalt. Er wird voraussichtlich nicht mehr nach Bottrop zurückkehren. Am 29. August 1957 gab das Amtsgericht in Bottrop, ohne über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden zu haben, mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG an das Amtsgericht - Jugendgericht - in Northeim ab. Dieses hält die Übernahme nicht für tunlich und zweckmäßig und hat die Akten dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung nach § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG vorgelegt.

2

Das allgemeine Strafverfahren kennt nach § 12 Abs. 1 StPO eine Abgabe des Verfahrens an ein anderes Gericht nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht. Es sieht nur nach § 12 Abs. 2 StPO eine Übertragung durch das gemeinschaftliche obere Gericht an ein anderes zuständiges Gericht vor. Abweichend von dieser Regelung gibt § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG in Jugendstrafsachen dem Gericht die Möglichkeit, mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft bei einem Aufenthaltswechsel des Angeklagten das Verfahren an das Gericht abzugeben, in dessen Bezirk sich der Angeklagte aufhält. Auch diese Vorschrift ist jedoch erst anwendbar, wenn das Hauptverfahren eröffnet ist. Dies ergibt sich aus ihrem Zweck.

3

§ 12 Abs. 2 StPO gestattet dem gemeinschaftlichen oberen Gericht nicht allgemein, eines von mehreren zuständigen Gerichten als das zur Untersuchung und Entscheidung zuständige Gericht zu bestimmen; das Gesetz macht die Befugnis vielmehr von der Voraussetzung des § 12 Abs. 1 StPO abhängig, daß von mehreren nach §§ 7-11 StPO zuständigen Gerichten das eine die Untersuchung bereits eröffnet hat. Der Grund dieser Beschränkung ist, daß nach §§ 152 ff StPO, § 145 GVG zunächst die Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat, ob öffentliche Klage zu erheben ist und bei welchem von mehreren zuständigen Gerichten dies geschehen soll. Sie ist an ihre Entscheidung gebunden, sobald das Gericht die Untersuchung eröffnet hat. Bis dahin kann sie die Klage zurücknehmen und bei einem anderen zuständigen Gericht erheben. Dieses Recht der Staatsanwaltschaft soll nicht angetastet werden; deshalb gibt das Gesetz die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 12 Abs. 2 StPO erst nach Eröffnung der gerichtlichen Untersuchung (RGSt 45, 174). Die Bestimmung des § 12 Abs. 3 Satz 1 JGG knüpft an diese Regelung an. Sie schafft nur eine Erleichterung insofern, als sie ohne Inanspruchnahme des oberen Gerichts die Abgabe an ein anderes Gericht gestattet, um ohne Verzögerung die notwendig erscheinende Weiterführung des Verfahrens durch das für den Aufenthalt des Angeklagten zuständige Gericht zu ermöglichen. Aber auch sie will nicht in die Rechte der Staatsanwaltschaft eingreifen, vielmehr dem Gericht nur gestatten, nach Eröffnung des Hauptverfahrens ohne den Umweg über § 12 Abs. 2 StPO Zweckmäßigkeitsgründe zu berücksichtigen, die sich aus dem Aufenthaltswechsel des Angeklagten ergebene.

4

Das Jugendgericht in Bottrop hat die Untersuchung noch nicht eröffnet; es scheidet somit eine Abgabe nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG aus.

Baldus
Dr. Dotterweich
Scharpenseel
Dr. Schalscha
Bundesrichter Dr. Menges ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterzeichnen. Baldus