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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.10.1957, Az.: 4 StR 380/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.10.1957
Aktenzeichen
4 StR 380/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13240
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Detmold - 04.04.1957

Verfahrensgegenstand

Unzucht mit einer Abhängigen

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 10. Oktober 1957,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Hoepner und Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 4. April 1957 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 5. April 1957 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

1

Der Angeklagte, von Geburt Lette, war von September 1954 bis zu den Sommerferien 1956 Lehrer am Gymnasium des Ausländerlagers A. in L. Er unterrichtete dort in der ersten und zweiten Klasse. Zu den Schülern der 2, Klasse gehörte die am ... geborene Biruta D. die Tochter eines in Ne. in Ho. wohnhaften Studienrats, die auch im Internat des Gymnasiums wohnte. Seit dem 1. April 1956 war der Angeklagte ihr Klassenlehrer. Mit dieser Schülerin hat er vom 20. September 1955 bis zu seinem Ausscheiden aus der Schule wiederholt, schließlich etwa einmal wöchentlich, geschlechtlich verkehrt. Hierdurch wurde das Mädchen etwa im Juli 1956 schwanger. Als Biruta ihm das im September 1956 brieflich mitteilte, übersandte er ihr Shinin-Tabletten und versuchte sie in mehreren Briefen dazu zu überreden, ihre Schwangerschaft durch die Einnahme dieser Tabletten zu unterbrechen. Der Angeklagte ist seit 1951 verheiratet und Vater von zwei Kindern. Diese Ehe ist nicht glücklich.

2

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen nach § 174 Nr. 1 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahre verurteilt.

3

Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

4

Mit der Verfahrensrüge wird geltend gemacht, daß der Tatrichter die Biruta D. unter Verletzung der Vorschrift des § 244 Abs. 2 StPO nicht als Zeugin vernommen habe. Die Revision hält auch die Vorschrift des § 261 StPO für dadurch verletzt, daß die Strafkammer "zu Ungunsten des Angeklagten Tatsachen verwertet" habe, von denen sie "offenbar nicht voll überzeugt" war; damit wird auf die Ausführungen der Urteilsgründe zu der Frage Bezug genommen, ob "das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und der Biruta von einer echten Liebe bestimmt" gewesen sei. Zu beiden Verfahrensrügen wird bei Erörterung der Sachrüge Stellung genommen.

5

1.)

Der auf § 174 Nr. 1 StGB gestützte Schuldspruch läßt Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten nicht erkennen.

6

Daß die damals 18-19jährige Biruta der Erziehung und Ausbildung des Angeklagten anvertraut war, hat das Landgericht zutreffend aus der Stellung des Angeklagten als ihr Lehrer und aus den besonderen Verhältnissen der Lagerschule hergeleitet.

7

In dieser seiner übergeordneten Stellung hat der Angeklagte seine Schülerin auch zur Unzucht mißbraucht Nach feststehender Rechtsprechung bezweckt § 174 Nr. 1 StGB die Reinhaltung derartiger Überordnungs- und Betreuungsverhältnisse von geschlechtlichen Einflüssen; wem ein Minderjähriger in dieser Weise anvertraut ist, von dem erwartet das Gesetz, daß er seinen Einfluß dahin ausübt, die ihm anvertraute Person vor schädlichen Einflüssen auf geschlechtlichem Gebiet zu bewahren. Das stellt gerade auch die von der Revision angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Amtl. Sammlung Bd. 8 S. 278 [280]) an den Anfang ihrer Ausführungen über den Begriff des "Mißbrauchs", Auch durch einen mit Zustimmung oder gar auf Anregung seines Schützlings vorgenommenen Geschlechtsverkehr verletzt der Täter in aller Regel jene Pflicht. Der festgestellte Sachverhalt bietet keinen Anhalt dafür, daß es sich hier um einen der seltenen Ausnahmefälle handelte, in denen die Zustimmung der abhängigen Person "rechtlich beachtlich" sein könnte, weil beide Beteiligten aus Beweggründen gehandelt hätten, die vor der Rechtsordnung bestehen können. Der Sachverhalt, von dem die Revision ausgeht, daß nämlich "offenbar beide in der ernsten Absicht späterer ehelicher Verbindung handelten", entspricht nicht den Feststellungen des Landgerichts. Daß im Gegenteil bei dem Angeklagten "keine echte Liebe vorlag"; schließt der Tatrichter insbesondere aus dem Verhalten des Angeklagten, nachdem ihm die Schwangerschaft des Mädchens bekannt geworden war, "indem er ihr unter Übersendung seiner Auffassung nach geeigneter Mittel eine Abtreibung der Frucht nahelegte und schließlich jede Verbindung zu ihr abbrach". Diese Folgerung ist denkbar und mit den Mitteln der Revision nicht anzugreifen. Daß die Strafkammer von dieser Gesinnung des Angeklagten "nicht voll überzeugt war", wie die Revision meint, läßt sich aus den vorhergehenden Sätzen des Urteils nicht schließen. Was die Revision sonst gegen diese Feststellung vorträgt, sind unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung.

8

Gerade bei Obhutsverhältnissen, die - wie hier - durch das Vertrauen der Eltern der Minderjährigen begründet sind, kann es nicht allein darauf ankommen, ob der Zögling dem Geschlechtsverkehr aus echter Liebe und in der ernsten Absicht späterer Eheschließung zugestimmt oder ihn angeregt hat. Wenn diese Gesinnung bei dem Obhutspflichtigen fehlt und er nicht "im Bewußtsein seiner Verantwortung und unter voller Wahrung der beiderseitigen menschlichen Achtung" handelt (vgl. BGH a.a.O. S. 282) und das Vertrauen des Mädchens zum Geschlechtsverkehr mißbraucht, begeht er das nach § 174 Nr. 1 StGB strafbare Unrecht. Denn diese Vorschrift will auch das Vertrauen sowohl der Eltern wie auch der Allgemeinheit darauf schützen, daß Betreuungsverhältnisse dieser Art von geschlechtlichen Beziehungen freigehalten werden und daß der Übergeordnete die Gelegenheit zu geschlechtlichen Annäherungen, die solche Obhutsverhältnisse vielfach bieten, nicht ausnutzt. Für die Erfüllung jener Obhutspflicht müssen gerade gegenüber einer von ihren Altern getrennten, in einem Schulinternat lebenden Schülerin an einen Lehrer besonders hohe Anforderungen gestellt werden. Daß der Angeklagte diese seine erhöhte Verantwortung von Anfang an mißachtete, konnte die Strafkammer ohne Rechtsfehler aus seinem späteren Rat zur Abtreibung schließen.

9

Es bestand auch keine Veranlassung, zu dieser Frage die D. als Zeugin zu vernehmen. Die bei den Akten befindlichen Briefe des Angeklagten, die zum Teil in der Hauptverhandlung verlesen worden sind, weisen teilweise auf seine Bindung an Frau und Kinder hin und konnten der Strafkammer auch in übrigen nicht die Erhebung weiterer Beweise darüber nahelegen, ob er die geschlechtlichen Beziehungen zu seiner Schülerin etwa in der ernsthaften Absicht späterer ehelicher Verbindung aufgenommen habe. Briefe der D., auf die sich die Revision in der Verfahrensrüge bezieht, befinden sich nicht bei den Akten; sollte der in der Verhandlungsniederschrift erwähnte Brief an den Angeklagten, der in der Hauptverhandlung vom Dolmetscher übersetzt wurde und dann dem Angeklagten ausgehändigt worden ist, von der D. gestammt haben und von der Revision zur Begründung der Verfahrensrüge für geeignet gehalten worden sein, so hätte sie seinen Inhalt in der Revisionsbegründung mitteilen müssen (§ 544 Abs. 2 S. 2 StPO). Nach dem Sachstande, der vom Revisionsgericht berücksichtigt werden kann, brauchte sich dem Tatrichter die Vernehmung der D. umso weniger aufzudrängen, als nach der Sitzungsniederschrift weder der Angeklagte noch der Verteidiger ihre Vernehmung beantragt haben.

10

2.)

Auch im Strafausspruch sind Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagter, nicht erkennbar.

11

Aus diesen Gründen muß die Revision des Angeklagten verworfen werden.

Rotberg
Krumme
Sauer
Hoepner
Flitner