Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.10.1957, Az.: 2 StR 345/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.10.1957
- Aktenzeichen
- 2 StR 345/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13235
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 09.04.1957
Verfahrensgegenstand
Mord
In der Strafsache
wegen Mordes
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 9. Oktober 1957,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich,
Bundesrichter Scharpenseel,
Bundesrichter Dr. Schalscha,
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft und
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg (Oldb.) vom 9. April 1957 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes (§ 211 StGB) zu lebenslangem Zuchthaus und zum dauernden Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung der Vorschriften des § 244 Abs. 2 und 4 StPO sowie die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1.)
Die Revision sieht den Verfahrensverstoß darin, daß das Schwurgericht dem Hilfsantrag des Verteidigers auf Anhörung eines Obergutachters nicht entsprochen und damit zugleich durch die Nichtbeiziehung eines weiteren Sachverständigen die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt habe. Dieser Vorwurf geht fehl.
Mit dem Hilfsantrag wollte der Verteidiger beweisen, daß der Angeklagte an einer Schizophrenie leide, weil seine Mutter - möglicherweise - daran erkrankt sei. Diese war nämlich, was sich erst in der Hauptverhandlung herausstellte, etwa drei Wochen zuvor in einer Heilanstalt untergebracht worden, wo bei ihr eine paranoische Alterspsychose festgestellt wurde. Diese Krankheit, so hatte der Verteidiger in seinem Antrage behauptet, sei eine Art Schizophrenie. Im übrigen hatte er noch geltend gemacht, daß eine Schwester der Mutter des Angeklagten sich wahrscheinlich erhängt habe. Diese Tatsachen hätten die beiden vom Schwurgericht vernommenen Sachverständigen in ihren schriftlichen Gutachten unberücksichtigt gelassen, indem sie davon ausgegangen seien, daß Geisteskrankheiten in der Familie des Angeklagten wahrscheinlich nicht vorgekommen seien.
Was die Sachverständigen in ihrem im Vorverfahren erstatteten schriftlichen Gutachten ausgeführt haben, ist nicht von maßgeblicher Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr die gutachtliche Stellungnahme, die sie auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung abgegeben haben, da nur diese vom Schwurgericht berücksichtigt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt werden durfte. Damit erweisen sich die Darlegungen der Revision als abwegig, mit denen sie Widersprüche innerhalb der schriftlichen Gutachten sowie zwischen diesen und den mündlichen Erklärungen der Sachverständigen dartun will. In ihren mündlich abgegebenen Gutachten haben diese aber, wie aus dem Urteil hervorgeht und wie die Revision selbst vortragt, die von der Verteidigung in dem Hilfsantrage behaupteten Tatsachen nicht übersehen, sondern in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen. Sie haben dabei zugunsten des Angeklagten unterstellt, daß es sich bei der Krankheit der Mutter um eine Schizophrenie handle und daß sich eine Tante des Angeklagten vor Jahren erhängt habe. Trotzdem sind sie, und zwar auch bei Berücksichtigung aller Eigenarten des Angeklagten, bei der in ihren schriftlichen Gutachten vertretenen Auffassung verblieben, daß der Angeklagte zur Zeit der Tat nicht geisteskrank, geistesschwach oder geistesgestört gewesen sei und daß er insbesondere weder an einer Schizophrenie leide noch unter der Einwirkung eines epileptischen Anfalles gestanden habe. Dieser Meinung hat sich das Schwurgericht angeschlossen, weil es sie für überzeugend hielt. Damit hat es das Gegenteil der in dem Hilfsantrage behaupteten Tatsachen als erwiesen angesehen und war daher nach § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO zur Ablehnung des Hilfsantrages befugt.
Etwas anderes würde nur gelten, wenn eine der in Halbsatz 2 a.a.O. angeführten Ausnahmen gegeben wäre. Das hat das Schwurgericht jedoch in rechtlich fehlerfreier Weise verneint.
Die Sachverständigen sind in ihren dem Urteil zugrunde liegenden Gutachten von den tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen, wie sie der Verteidiger in den Hilfsantrage als vorliegend behauptet hatte. Daß sie die Erkrankung der Mutter des Angeklagten zunächst nicht mitberücksichtigt hatten, erklärt sich ohne weiteres daraus, daß die Krankheit erst bei der Behandlung in der Heilanstalt, also zeitlich unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung, erkannt worden ist. Ihre Nichtberücksichtigung brauchte daher auch keine Zweifel an der Sachkunde der Sachverständigen aufkommen zu lassen. Daß die mündlichen Gutachten Widersprüche enthielten, ist aus dem Urteil nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht behauptet. Schließlich sind auch keine Bedenken gegen die Annahme des Schwurgerichts zu erheben, die beantragte elektro-encephalographische Untersuchung durch einen Universitätsprofessor sei im gegebenen Falle kein geeignetes Forschungsmittel. Das Schwurgericht hat die Vornahme der Untersuchung nach Anhörung der vernommenen Sachverständigen für ungeeignet gehalten, weil die klinische Beobachtung des Angeklagten keinen klinischen Befund ergeben hat und ohne einen solchen ein Hirnstrombild keine weitere Kenntnis vermitteln kann. Da somit, das beantragte Forschungsmittel nach der Überzeugung des Schwurgerichts für den hier zu begutachtenden Sachverhalt keine weitere Aufklärung versprach, kann die Ablehnung nicht als rechtlich fehlerhaft bezeichnet wenden.
Zu der Behauptung des Verteidigers in seinem Antrage, den Universitätskliniken stünden in Fällen der vorliegenden Art schlechthin Forschungsmittel zur Verfügung, die den einzelnen Sachverständigen und Heilanstalten überlegen seien, hat sich das Schwurgericht allerdings, was der Revision zuzugeben ist, nicht ausdrücklich geäußert. Das ist jedoch entgegen ihrer Meinung nicht beanstanden.
Zwar mag, wie die Revision geltend macht, ein medizinischfachlich nicht vorgebildeter Verteidiger nicht immer im Stande sein, die überlegeneren Forschungsmittel genau zu bezeichnen. Trotzdem muß sein Vorbringen dem Gericht Anhaltspunkte für das Vorhandensein solcher Forschungsmittel bieten. Dazu genügt jedenfalls nicht der einfache Hinweis, daß das in Universitätskliniken schlechthin so sei. Wäre ein solches Vorbringen eine hinreichende Begründung für das Vorhandensein überlegener Forschungsmittel, so würde dies dazu führen, das die Gerichte letztlich stets Universitätsprofessoren als Sachverständige zuziehen müßten, um über die Voraussetzungen des § 51 StGB abschließend urteilen und entscheiden zu können.
Unter den gegebenen Umständen, die die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages gemäß § 244 Abs. 4 StPO rechtfertigten, bestand für das Schwurgericht auch kein Anlaß, von Amts wegen einen weiteren Gutachter zu hören. Die Notwendigkeit hierzu drängte sich ihm nicht auf, nachdem es die anwesenden Sachverständigen veranlaßt hatte, sich zu den von dem Verteidiger vorgebrachten Tatsachen gutachtlich zu äußern, und es auf Grund dieser Erklärungen die volle Überzeugung von der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat gewonnen hatte.
2.)
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde hat keinen seinen Bestand gefährdenden Rechtsfehler ergeben. Das Schwurgericht hat zutreffend den Tatbestand des § 211 StGB als durch die Handlungsweise des Angeklagten erfüllt angesehen. Gewissen Bedenken könnte allenfalls die Begründung der Annahme begegnen, der Angeklagte habe auch grausam gehandelt. Sie bedürfen jedoch keiner Erörterung, da die Auffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe das Opfer aus niedrigen Beweggründen sowie heimtückisch getötet, von den Feststellungen getragen wird.
3.)
Die Revision des Angeklagten erweist sich somit als unbegründet und ist su verwerfen.
Dr. Dotterweich
Scharpenseel
Dr. Schalscha
Menges