Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.10.1957, Az.: V ZR 173/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.10.1957
- Aktenzeichen
- V ZR 173/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14202
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 14.07.1955
Rechtsgrundlage
- § 18 Abs. 1 Nr. 1 UmstG
Fundstelle
- MDR (Beilage) 1958, B 4 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Rentenforderungen
Prozessführer
des Landschaftsverbandes Rheinland, vertreten durch seinen Direktor in D., L.,
Prozessgegner
die katholische Kirchengemeinde St. Lu. in E.-W., gesetzlich vertreten durch den Kirchenvorstand,
Amtlicher Leitsatz
Andere wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 UmstG sind auch jährliche Zahlungen des Staates oder kommunaler Verbände an eine Kirchengemeinde, die auf Grund einer anläßlich der Säkularisation übernommenen Verpflichtung zum kirchlichen Bedarf für die Erfüllung kirchlicher Aufgaben zu machen sind.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Oechßler, Dr. Rothe und Dr. Freitag
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 14. Juli 1955 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die anfangs des 9. Jahrhunderts errichtete spätere reichsunmittelbare Abtei W. (E.) erbaute gegen Ende dieses Jahrhunderts ihre Kirche, die dem heiligen Salvator gewidmet wurde, später aber den Namen des Abteigründers Lu. (Lu.) erhielt. Sie war gleichzeitig die Pfarrkirche der Pfarrgemeinde W; die Abtei versah die Seelsorge. Da die Pfarrei in der Abtei incorporiert war, hatte sie kein eigenes Vermögen, alles war Eigentum der Abtei. Die reichen Stiftungen zu Gunsten des "officium portae" (d.i. die Armenfürsorge einer Pfarrei) bildeten nicht, wie sonst üblich, einen Vermögensteil der Pfarrkirche; sie fielen vielmehr der Abtei zu. Dafür übernahm das Kloster aus diesen Mitteln die Fürsorge für die Armen der Pfarrei. Als im Jahre 1802 die Abtei säkularisiert wurde, wurde die Lu.kirche zur selbständigen Pfarrkirche der Gemeinde. Die Pfarrei verlangte bei den Auseinandersetzungsverhandlungen mit dem Staate, daß ihr die Stiftungen, die zu Gunsten des officium portae im Laufe der Jahrhunderte gemacht worden waren, zugeteilt würden. Dies lehnte der Staat ab; er gewährte aber der Armenverwaltung der Pfarrei Do., deren Umfang im wesentlichen nach einer Aufstellung aus dem Jahre 1402 festgelegt wurde. Sie betrugen jährlich 54 Taler 4 Silbergroschen 10 Pfennige, 191 Scheffel 10 Metzen Roggen (= 105,319 hl), 107 Scheffel 10 Metzen Gerste (= 59,152 hl), 162 Scheffel 5 Metzen Hafer (= 89,209 hl) und 2 Scheffel 10 Metzen Erbsen (= 1,143 hl), welche jährlich nach den jeweiligen Martinimarktpreisen in W. zahlbar waren. Diese "Revenuen" zahlte der Staat Preußen bis zum Jahre 1875 an die Klägerin aus. Auf Grund der damaligen sog. Dotationsgesetzgebung übernahm der Provinzialverband der Provinz Rheinland die Zahlungen bis zum Jahre 1938. Anschließend fanden zwischen der Klägerin und dem genennten Verbände Verhandlungen über die Ablösung der Renten statt, in die sich in den Kriegsjahren auch der erzbischöfliche Generalvikar von Köln einschaltete. Sie scheiterten, weil der Generalvikar eine Genehmigung zur Ablösung durch Zahlung des 15-fachen Jahresbetrages nur erteilen wollte, wenn die seit dem Jahre 1938 angewachsenen Rückstände nachgezahlt würden; dies lehnte der Provinzialverband ab. Nach dem Kriege trat der Generalvikar von sich aus an den Provinzialverband heran. Er schilderte in seinem Schreiben vom 7. September 1945 zunächst den Gang der bisherigen erfolglosen Verhandlungen, wobei er auch auf seinen früheren Vorschlag, der die Zustimmung des Verbandes nicht gefunden hatte, hinwies. Das Schreiben schloß mit den Worten:
"Wir bitten um gefällige Mitteilung, ob die Rheinprovins bereit ist, die Abfindung in Höhe des 16fachen Jahresbetrages der Rentenzahlung 1937, zuzüglich der rückständigen Jahresraten zu zahlen. Falls dies abgelehnt wird, bitten wir, die rückständigen Jahresrenten seit 1937 an die Kirchengemeinde in E.-W. zur Auszahlung zu bringen."
Eine Abschrift dieses Schreibens übersandte der Generalvikar an die Klägerin zur Kenntnisnahme. Der Provinzialverband antwortete mit Schreiben vom 30. Oktober 1945, er sei damit einverstanden, die Renten durch Zahlung einer Abfindungssumme in Höhe des 16-fachen Jahresbetrages von 1937 unter gleichzeitiger Nachzahlung der seit 1938 rückständigen Beträge abzulösen; er errechnete den danach zu zahlenden Betrag mit 74.116,56 RM und schloß wie folgt:
"Bevor ich diese Summe der Kirchengemeinde überweise, bitte ich Sie, den Kirchenvorstand zu veranlassen, mir unter Ihrer Zustimmung noch eine förmliche Erklärung zu übermitteln, wonach er als gesetzlicher Vertreter der Kirchengemeinde mit der Ablösung der Dotationsrente in der oben angegebenen Form einverstanden ist."
Der Generalvikar übersandte unterm 10. November 1945 der Klägerin eine Abschrift dieses Schreibens "zur Kenntnis- und Stellungnahme sowie zur Beschlußfassung im Sinne des letzten Satzes des anliegenden Schreibens". Darauf faßte der Kirchenvorstand der Klägerin unterm 25. November 1945 den Beschluß, das Angebot anzunehmen, übersandte mit Schreiben vom 7. Dezember 1945 dem Provinzialverband eine Ausfertigung dieses Beschlusses und bat um Überweisung des Ablösungsbetrages. Letzteres geschah im Dezember 1945. Von alledem war aber der Generalvikar nicht unterrichtet worden. Als er von der Klägerin Ende des Monats Dezember 1945 einen Bericht über den Stand der Sache anforderte - falls Zustimmung erfolgt sei, solle der Beschluß in doppelter Ausfertigung mit dem Antrag auf Genehmigung eingereicht werden -, legte der Verstand unterm 10. Januar 1946 seinen Beschluß vom 25. November 1945 vor und bat um dessen Genehmigung. Bevor die zuständige Stelle des erzbischöflichen Stuhles (Diözesan-Verwaltungsrat) zu diesem Antrag Stellung nahm, berichtete der Vorstand der Klägerin, daß inzwischen der Geldbetrag eingetroffen sei. Unterm 31. Januar 1946 beschied der Generalvikar den Provinzialverband dahin, daß ein Ablösungsvertrag noch nicht zustande gekommen sei, da die erforderliche Genehmigung noch nicht erteilt sei. Er selbst habe aber Bedenken, diese Genehmigung auszusprechen, weil die Ablösung zur Zeit nicht günstig für das kirchliche Vermögen erscheine. Auf seine Anweisung überwies die Klägerin den erhaltenen Betrag nach Abzug der für die Zeit von 1938 bis 1945 angefallenen Renten (24.705,52 RM), also 49.411,04 RM, an den Provinzialverband zurück, wo dieser Betrag unter einem Fremdkonto seitdem geführt wird. Die weiteren schriftlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Generalvikar und dem Provinzialverband führten zu keinem Ergebnis.
Im März 1951 erhob die Kirchengemeinde St. Lu. Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen auf Zahlung der Renten seit 10. November 1945. Sie hatte damit keinen Erfolg; Landgericht und Oberlandesgericht hielten das beklagte Land nicht für passiv legitimiert (LG Düsseldorf 2 O 87/51).
Die Klägerin hat nunmehr beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
- 1.
vom 1. November 1945 ab bis zum 11. November 1947 einschließlich je Jahr 16,25 DM und in Naturalien nach den Martinidurchschnittsmarktpreisen in E.-W. von 105,319 hl Roggen, 59,152 hl Gerste, 89,209 hl Hafer und 1,443 hl Erbsen derart in Deutscher Merk zu zahlen, daß die in Reichsmark berechneten Martinidurchschnittsmarktpreise 10:1 in Deutsche Mark umgestellt werden,
- 2.
ab 10. November 1948 jährlich 162,48 DM und die DM-Martinidurchschnittsmarktpreise in E.-W. von 105,319 hl Roggen, 59,152 hl Gerste, 89,209 hl Hafer und 1,443 hl Erbsen an sie zu zahlen.
Die Klägerin hat hierzu ausgeführt: Sie leite die Passivlegitimation des beklagten Landschaftsverbandes aus der Landschaftsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 1953 ab. Der Verband sei danach Rechtsnachfolger des Provinzialverbandes Rheinland. Ein Ablösungsvergleich sei zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Eine Genehmigung im voraus sei nicht erteilt worden. Dies sei rechtlich auch gar nicht möglich. Auch eine Genehmigung nach den Militärgesetzen sei erforderlich gewesen, aber nicht erteilt worden. Die Geldrenten für die Jahre 1945 bis 1947 seien im Verhältnis 10:1, die Renten seit 1948 aber im Verhältnis 1:1 umzustellen, weil es sich um in Naturalien zu bewirkende Leistungen zur Versorgung der Armen handele.
Der beklagte Verband hat um Klageabweisung gebeten. Er bestritt seine Passivlegitimation. Er sei nicht Rechtsnachfolger des Provinzialverbandes. Im übrigen sei die ganze Angelegenheit durch Abschluß eines Ablösungsvergleiches erledigt. Aus dem gesamten Verhalten des erzbischöflichen Generalvikars sei nämlich zu schließen, daß er die erforderliche Genehmigung des Vertrages ausgesprochen habe. Insoweit müßte sich die Klägerin, wenn sie anderer Auffassung wäre, den Einwand der Arglist und des widersprüchlichen Verhaltens entgegenhalten lassen. Eine Genehmigung der Militärregierung sei nicht erforderlich gewesen. Die Renten könnten allenfalls nur im Verhältnis 10:1 umgestellt werden. Schließlich seien auch alle Ansprache für die Zeit vor dem 15. November 1949 verjährt.
Das Landgericht hat - unter Abweisung der Klage im übrigen - den beklagten Verband verurteilt, ab 10. November 1950 jährlich 162,48 DM und die DM-Martinidurchschnittsmarktpreise in E.-W. von 105,319 hl Roggen, 59,152 hl Gerste, 89,209 hl Hafer und 1,443 hl Erbsen zu zahlen.
Die Berufung des beklagten Verbandes hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsweges sind von keiner Seite Bedenken erhoben worden. Es kann offenbleiben, ob die geltend gemachten Ansprüche dem bürgerlichen Rechte zuzurechnen oder ob sie öffentlich-rechtlicher Natur sind. Jedenfalls sind die Gerichte zur Entscheidung auf Grund der gewohnheitsrechtlichen Zuständigkeit der Gerichte für solche Klagebegehren berufen (§ 13 GVG).
Den Einwand der mangelnden Passivlegitimation hat der beklagte Verband in der Revisionsinstanz nicht mehr vorgetragen. Er war, wie sich aus § 33 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 1953 (GVBl 271) ergibt, auch nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat sich dem Standpunkt des Vorderrichters im wesentlichen angeschlossen. Nach seiner Auffassung ist ein Ablösungsvertrag rechtswirksam nicht zustande gekommen. Das Schreiben des Generalvikars vom 7. September 1945 sei nicht als Vertragsangebot zu werten; es stelle vielmehr eine Anfrage dar, ob die Provinzialverwaltung sich weiterhin weigerlich vorhalten wolle. Ebensowenig sei in diesem Schreiben eine Genehmigung zu einem Ablösungsvertrag enthalten. In der Übersendung einer Abschrift dieses Schreibens an die Klägerin könne nicht einmal eine Empfehlung zum Abschluß eines Vertrages gesehen werden. Dasselbe gelte auch für das Schreiben des Generalvikars vom 10. November 1945 an die Klägerin. Die eigene Ansicht der bischöflichen Behörde sei nämlich darin nicht ersichtlich. Auch sonst seien keine Umstände vorhanden, die das Verhalten des Generalvikars als ausdrückliche oder stillschweigende Genehmigung erscheinen lassen könnten. Es sei durchaus sinnvoll gewesen, der Entscheidung des Kirchenvorstandes nicht vorzugreifen, sondern abzuwarten, ob und aus welchen Gründen er zum Abschlüsse des Vertrages bereit sei und eine Genehmigung beantragen werde oder ob er sich dazu nicht entschließen könne. Das Schreiben vom 10. November 1945 lasse nicht erkennen, daß eine Zustimmung des Generalvikars nicht mehrerforderlich sei. Es sei nach kirchlicher Praxis auch erforderlich, daß der Kirchenvorstand den gefaßten Beschluß schriftlich in doppelter Ausfertigung mit dem Vertragsentwurf der kirchlichen Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorlege. Die Klägerin habe durch nichts zu erkennen gegeben, daß sie das Angebot des Provinzialverbandes mit Zustimmung des erzbischöflichen Generalvikars annehme. Der Mangel der gerade vom Verband verlangten Zustimmung des Generalvikars sei klar zu erkennen gewesen. Unter solchen Umständen könne sich der beklagte Verband nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen, um seiner Auffassung zum Siege zu verhelfen. Auch die Einrede der Arglist greife nicht durch. Weder die Klägerin noch der Generalvikar hätten Erklärungen abgegeben, die darauf schließen lassen könnten, daß die gesetzlich erforderliche Zustimmung erteilt worden sei. Eine Genehmigung sei aber zur Wirksamkeit eines Ablösungsvertrages gemäß § 21 Abs. 2 des preußischen Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 25. Juli 1924 erforderlich gewesen. Der Ablösungsvertrag sei nämlich als Vergleich zu werten gewesen. Die Staatsbehörden hätten eine Verpflichtung zur Rentenzahlung in Zweifel gezogen, die kirchlichen Behörden wären von diesen Zweifeln nicht frei gewesen. Die beiderseitige Unsicherheit und Ungewißheit, verstärkt durch die Rechtsunsicherheit der Umbruchs seit, hätten durch ein gegenseitiges Nachgeben beseitigt werden sollen. Damit lagen die Voraussetzungen eines Vergleiches vor. Die Renten seien in DM-Beträgen zu zahlen. Eine Währungsklausel sei nicht vereinbart gewesen. Es liege auch keine Geldsummenschuld vor. Die Rentenansprüche stellten eine Enteignungsentschädigung dar; diese sei von der Währungsgesetzgebung nicht erfaßt worden. Im übrigen sei § 18 Abs. 1 Nr. 1 UmstG anzuwenden. Die Renten seien im preußischen Staatshaushalt als Ausgaben für die katholischen Armen zu W. bezeichnet worden. Das sei ein ausreichender Nachweis für den sog. Versorgungszweck. Danach sei Zweck der Renten, die Armen der klagenden Kirchengemeinde und damit einen Teil der berechtigten Pfarreiangehörigen, also der berechtigten Kirche selbst, mit Geldmitteln zur Bestreitung des Lebensunterhaltes, wenn auch in kleinem und kleinstem Ausmaße, zu versorgen.
Die Revision ist der Auffassung, das angefochtene Urteil verletze die §§ 133, 157, 207, 242, 779 BGB, § 286 ZPO, § 21 des bezeichneten preußischen Gesetzes und Nr. 9 der Anordnung über die Regelung der Rechtsgültigkeit der Beschlüsse der kirchlichen Verwaltungsorgane durch die bischöflichen Behörden vom 20. Februar 1928 (GS 12).
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die von der Provinzialverwaltung vorgeschlagene Ablösungsvereinbarung wäre als Vergleich zu werten gewesen, wenn sie wirksam zustande gekommen wäre; daher habe sie der Genehmigung durch die bischöfliche Behörde nach Maßgabe der Nr. 9 der Anordnung des preußischen Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung vom 20. Februar 1928 (GS 12) bedurft. Hiergegen wendet sich die Revision. Sie meint, es fehle an den Voraussetzungen eines Vergleichs, weil Zweifel über eine Verpflichtung zur Rentenzahlung oder eine Ungewißheit darüber nicht bestanden hätten. Beide Teile hätten lediglich eine Ablösung der Rente durch eine Kapitalabfindung erstrebt. In Wirklichkeit sei ein gültiger Abfindungsvertrag zustande gekommen, der einer Genehmigung nicht bedurfte.
Der Auffassung des Berufungsgerichtes ist jedoch im Ergebnis beizutreten.
Die Provinzialverwaltung hatte im Jahre 1938 die Zahlungen eingestellt. Bei dieser Haltung verharrte sie bis zum Jahre 1945, eine Einigung über die Rentenablösung konnte nicht erzielt werden. Es bestand sonach zwischen den Parteien zum mindesten über die Höhe dieser Abfindung Streit. Daß sich dieser nicht auf alle Punkte, insbesondere nicht auf den Grund des Anspruches, bezog, ist nicht ausschlaggebend (Palandt BGB 16. Aufl. § 779 Anm. 2 a). Wäre die vorgeschlagene Regelung angenommen worden, so hätte andererseits die Provinzialverwaltung insofern nachgegeben, als sie der Klägerin den 16-fachen Jahresbetrag und die Zahlung der Rückstände zubilligte. Aber auch die Gegenseite hätte ein Entgegenkommen gezeigt. Wie aus dem Schreiben des Generalvikars vom 7. September 1945 hervorgeht, vertrat man auf der kirchlichen Seite an sich die Auffassung, daß "derartige Ansprüche üblicherweise mit dem 25-fachen Jahresbetrag abzufinden" seien. Es ist auch im Schrifttum die Auffassung vortreten worden, daß in solchen Fällen, nämlich bei dauernden Naturalwertleistungen, eine höhere Ablösung angemessen sei. Breitfeld (Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen Staat und Kirche, 1929 Heft 41 der Abhandlungen aus dem Staats- und Verwaltungsrecht S. 354 f) ist z.B. der Meinung, daß hier gegen eine Ablösung mit dem vierzigfachen Jahresbetrag nichts einzuwenden sei. Dazu kommt, daß die kirchenfeindliche Einstellung des Staates und sonstiger öffentlicher Verbände während der Zeit des Nationalsozialismus einer ausgesprochen kirchenfreundlichen Haltung der Öffentlichkeit in der Zeit nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 gewichen war. Auf Seiten der Kirche konnte daher die nicht unbegründete Erwartung aufkommen, daß sie nunmehr bei Staat und öffentlichen Körperschaften eine wohlwollende Behandlung ihrer Anliegen und Ansprüche finden werde, daß sich demgemäß auch die Verhandlungen über die Ablösung der Renten in Zukunft auf einer für sie günstigeren Grundlage bewegen würden. Daß auch die Klägerin dieser Meinung war, ergibt sich aus der Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe auf weitere Ansprüche verzichten wollen, wenn die Beklagte die vorgeschlagene Ablösung zahle. Sie wäre rechtlich nicht gehindert gewesen, eine höhere Ablösung zu verlangen. An ihre bisherigen Vorschläge war sie nicht gebunden, da sich eine Einigung nicht hatte erzielen lassen. Nach alledem mußte die kirchliche Seite das Abstendnehmen von einer höheren Ablösungssumme als Verzicht und Opfer ansehen. Unter dem gegenseitigen Nachgeben im Sinne des § 779 BGB ist aber jedes Opfer zu verstehen, das eine Partei nach ihrer Auffassung auf sich nimmt, mag es auch, objektiv betrachtet, nicht bestehen (Palandt a.a.O. Anm. 3). Die Merkmale des Vergleichs, wie sie sich aus der angeführten Gesetzesbestimmung ergeben, lagen demnach vor. Bemerkt sei nach, daß Palandt die Vereinbarung zwischen dem Vater und seinem unehelichen Kinde über dessen Unterhalt, über eine Abfindung und die Zahlung von Rückständen als Vergleich im Sinne des § 779 BGB bezeichnet (a.a.O. § 1714 Anm. 1). Ein gleiches muß erst recht dann gelten, wenn, wie im vorliegenden Falle, über die Höhe der Ablösung jahrelang gestritten worden war und schließlich beide Teile nach gegenseitigem Nachgeben eine Ablösung vereinbaren wollten.
Auf die Frage der Ungewißheit über das Rechtsverhältnis braucht bei dieser Sachlage nicht mehr eingegangen zu werden. Die Angriffe der Revision, die sich gegen diesen Teil der Urteilsausführungen wenden, gehen mithin ins Leere. Auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Gang der Vorverhandlungen und den Schriftwechsel vor 1945 nicht beachtet, greift nicht durch. Die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes gründet sich gerade auf diese Vorgänge.
Die Revision widerspricht im übrigen mit ihrem Vorbringen der gesamten bisherigen Einlassung des Beklagten. In seinem Antwortschreiben vom 30. Oktober 1945 hatte der Oberpräsident selbst die Genehmigung der bischöflichen Behörde verlangt, ersichtlich deshalb, weil er in der Vereinbarung einen Vergleich erblickte. Im Vorprozeß hatte das beklagte Land in der Klageerwiderung die Vereinbarung als Vergleich angesprochen (Bl. 24 GA). Der beklagte Verband übernahm diese Wertung; er berief sich gegenüber einem Schreiben der Klägerin vom 10. Mai 1954 auf einen "Ablösungsvergleich" vom Jahre 1945 (Bl. 5 GA) und vertrat diese Auffassung im gegenwärtigen Rechtsstreit noch in der Berufungsbegründung.
Das Berufungsgericht hat weder verkannt, daß die Genehmigung schon vor Abschluß der Vereinbarung erteilt werden konnte, noch hat es übersehen, daß eine besondere Form für die Erteilung der Genehmigung nicht vorgeschrieben war und daß sie jedem der beiden Vertragsteile gegenüber gegeben werden konnte, wenn es auch üblich ist, daß der Generalvikar sie der Kirchengemeinde erteilt. Keine Partei hatte einen Anspruch auf Genehmigungserteilung. Es stand im pflichtgemäßen Ermessen der bischöflichen Behörde, ob sie genehmigen wollte oder nicht.
Die Frage, ob aus dem gesamten Verhalten des Generalvikars eine Genehmigung zu entnehmen ist, hat das Berufungsgericht vorneint. Da es sich bei den Schreiben des Generalvikars an die Provinzialverwaltung und die Kirchengemeinde um Willensäußerungen einer Behörde handelt, steht dem Revisionsgericht eine freie Nachprüfung der Auslegung des Tatrichters zu (RGZ 102, 1, 3 f; 161, 308, 317). Diese Nachprüfung führt indes zu demselben Ergebnis, zu dem auch das Berufungsgericht gelangt war. Es ist nicht ersichtlich, daß das Oberlandesgericht wesentliche Beweisumstände unbeachtet gelassen hätte. Den Gang der ergebnislosen Vorverhandlungen und den Inhalt des Schriftwechsels hatte der Generalvikar in seinem Schreiben vom 7. September 1945 selbst geschildert. Welche Bedeutung diesem Teil des Briefes und damit der Vorgeschichte zukam, hat das Berufungsgericht dargelegt. Keineswegs zwingt der Brief, wie die Revision meint, zur Annahme, der Generalvikar habe seine Zustimmung zum erweiterten Vorschlag von vornherein zum Ausdruck bringen wollen. Daß auch der Oberpräsident dieses Schreiben nicht als Zustimmung angesehen hat, ergibt dessen Schreiben vom 30. Oktober 1945. Dort wird ausdrücklich verlangt, daß der Generalvikar der Erklärung des Kirchenvorstandes seine Zustimmung erteilen solle. Ebensowenig lassen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die Schreiben des Generalvikars an den Vorstand der Kirchengemeinde eine Genehmigung erkennen. Wenn der Generalvikar das Schreiben des Oberpräsidenten vom 30. Oktober 1945 an den Kirchenvorstand "zur Stellungnahme und Beschlußfassung" weiterleitete, so besagt das nur, daß er damals nicht abgeneigt war, die Genehmigung später zu erteilen; es bedeutet aber noch nicht, daß er die Genehmigung auch erteilt hat. Ersichtlich war er noch unentschlossen und wollte sich seine endgültige Entscheidung nach Eingang der Stellungnahme des Kirchenvorstandes vorbehalten, wie dies der verwaltungsmäßigen Gepflogenheit entspricht. Die Würdigung des Sachverhaltes kann auch durch den Umstand nicht beeinflußt werden, daß sich der Kirchenvorstand möglicherweise in Verkennung der Bedeutung des genannten Schreibens nach Übermittlung seiner Zustimmung den Ablösungsbetrag überweisen ließ.
Auf die innerkirchliche Regelung (Zustimmung des Heiligen Stuhls) hat das Berufungsgericht nicht abgestellte Was die Revision hierzu ausführt, geht daher ins Leere.
3.
Die Revision bittet schließlich, die Frage der Umstellung des Anspruches auf DM-Währung nachzuprüfen. Auch hier muß es im Ergebnis bei dem angefochtenen Urteilsspruch verbleiben, wenn auch die Revision die Urteilsausführungen zum Teil mit Recht beanstandet.
a)
Die Ansprüche der Klägerin gehen, soweit nicht bestimmte DM-Beträge verlangt werden, auf Naturalleistungen zurück. Sie wurzeln in den Zeiten der Naturalwirtschaft, sind aber in Geldleistungen umgewandelt worden. Sie sind nach dem jeweiligen Werte der früheren Naturalleistungen in jeweiliger Währung zu entrichten (vgl. Weber, Die Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchengesellschaften, 1948, S. 55). Auf die geltend gemachten Ansprüche findet die Verordnung der Militärregierung Nr. 92 (VOBl BZ 1947, 111) keine Anwendung. Sie bezieht sich ihrem Sinne nach nur auf den Schutz der Reichsmark und verbot vor der Währungsumstellung, Wertsicherungsklauseln gegenüber der Reichsmark zu vereinbaren. Die geltend gemachten Ansprüche sind aber vor dem Inkrafttreten der Verordnung begründet worden und wurden erst nach dem Außerkrafttreten der Reichsmarkwährung fällig. Das Verhältnis der alten zur neuen Währung hat die Verordnung nicht zum Gegenstand. Sie macht Rechtsgeschäfte, durch welche die Höhe einer nach der Währungsreform fällig werdenden Forderung nach einem außerhalb der Währungsbestimmungen liegenden Umstände festgelegt wurden, nicht unwirksam (BGH LM UmstG Nr. 2 zu § 13 und Nr. 2 zu § 18; vgl. Harmening/Duden, WährG § 13 Anm. 28).
Die Bestimmung des § 3 WährG bezieht sich nicht auf Vereinbarungen, die schon vor der Währungsreform getroffen wurden (BGHZ 9, 56, 63).
Von beiden gesetzlichen Vorschriften werden also die Ansprüche der Klägerin nicht berührt.
b)
Die Meinung des Berufungsgerichtes, die Ansprüche der Klägerin seien in volle DM-Beträge umzustellen, weil sie auf eine Enteignung zurückgingen, bekämpft die Revision zu Recht. Es handelt sich nicht um Entschädigungen für entzogene Rechte, sondern um die Erfüllung ursprünglicher Verpflichtungen aus Stiftungen, die der preußische Staat anläßlich der Säkularisation zu übernehmen hatte (vgl. §§ 36, 63, 77 des Reichsdeputationshauptschlusses, abgedruckt bei Ebers, Reichs- und preußisches Staatskirchenrecht, 1932 S. 3; Königliche Kabinettsorder betreffend die aus den Klösteraufhebungen abgeleiteten Dotationsansprüche der Pfarreien vom 25. September 1834, Ebers S. 168) und im vorliegenden Falle durch das vorläufige Reglement vom 22. Oktober 1803 auch tatsächlich übernommen hat. Dies kommt in den Nachweisungen zum Entwurf des preußischen Gesetzes vom 8. Juli 1875 deutlich zum Ausdruck (Anlagen zu den stenographischen Berichten über die Verhandlungen des Hauses der Abgeordneten während der 2. Session der 12. Legislaturperiode 1875 Band 2 S. 1621 ff). Dort wird die Ausgabe für die Armenverwaltung in W. wie folgt begründet: "als fundationsmäßige Armenrevenue aus der ehemaligen Abtei W. ermittelt, die Verpflichtung zur Fortzahlung ist durch die Säkularisation der Abtei W. auf den Fiskus übergegangen". Ob die Kirchengemeinde mit Rücksicht auf die Inkorporation einen Rechtsanspruch auf Zahlung an sich selbst hatte, wie dies für anderen Sachbedarf einer inkorporierten Pfarrei bejaht worden ist (RGZ 96, 31, 36; 97, 170, 171; 101, 10, 12; 128, 16, 35), kann dahinstehen. Jedenfalls sind seit Bestehen der preußischen Verfassung vom 30. Januar 1850 alle Zahlungen für den Armenfonds stets an die Klägerin geleistet worden. Hieraus ergibt sich, daß nicht etwa die Kirchengemeinde durch die Säkularisation enteignet wurde. Vielmehr hat der Staat, als das Stift Werden im Jahre 1802 aufgelöst wurde, dessen Verpflichtungen gegenüber dem officium portae der Lu.kirche in W. übernommen und ist dem durch Leistungen an die Klägerin nachgekommen. Seine Leistungen und späterhin jene des Provinzialverbandes stellen mithin keine Entschädigungen für eine Enteignung dar. Wenn die sog. Dotationsgesetze der Jahre 1873/75 Staatsleistungen zur Ausführung dieser Verpflichtungen vorsahen, so änderten sie als Etatgesetze die rechtliche Natur der zugrundeliegenden Verpflichtung nicht ab (vgl. RGZ 113, 348, 350).
c)
In Wirklichkeit sind die Ansprüche der Klägerin, soweit sich deren Höhe nach Marktpreisen für Roggen, Gerste, Hafer und Erbsen bestimmt, vom Umstellungsgesetz nicht berührt worden. Die Klägerin kann die Beträge in Deutscher Mark verlangen, die sich zur Zeit der Fälligkeit der einzelnen Leistungen nach Maßgabe der Marktpreise für die genannten Waren errechnen lassen. Wie sich aus der bereits genannten Nachweisung zum Gesetz vom 8. Juli 1875 ergibt (vgl. Bl. 166 der Vorakten), lautete die Verpflichtung des Staates a) in Gelde 54 Thaler 5 Sgr. und 10 Pfennige, ferner b) in Naturalien ... Roggen, ... Gerste, ... Hafer, ... Erbsen, welche nach den Martinimarktpreisen von E.-W. zahlbar sind. Eine solche in ihrem Umfange nicht durch Geld, sondern nach einem andern Maßstab bestimmte Verbindlichkeit ist keine Geldsummenschuld, sondern eine Geldwertschuld (BGH NJW 1957, 342 und die dort angeführten Nachweise). Der Umstellung unterliegen aber nur die Geldsummenschulden, während die Beträge von Geldwertverbindlichkeiten nach Umbenennung von Reichsmark in Deutsche Mark weiterhin vom Werte der Bezugsgrößen abhängig bleiben (BGHZ 9, 56, 60, 63; Lind-Möhr UmstG Nr. 2 zu § 18; Schuberth NJW 1950, 286 Nr. 5 a; Harmening/Duden a.a.O. S. 191 Anm. 28; Szagann NJW 1957, 342 [BGH 09.07.1956 - II ZR 279/54] Anm. zu Nr. 5). Für den Fall der Aufwertung von Staatsleistungen an einen Kirchenbeamten, die sich nach dem jeweiligen Gehalte eines Oberlehrers auszurichten hatten, hatte Übrigens schon der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich in RGZ 128, Anhang S. 16, 33, ähnliche Gedankengänge vertreten und die Berufung auf die Geldentwertung zurückgewiesen.
Die Klägerin ist also berechtigt, in dem beschriebenen Umfange ohne Rücksicht auf die Währungsreform volle DM-Beträge zu beanspruchen.
d)
Auch der jährlich gleichbleibende Geldbetrag ist im vollen Nennbetrage mit 162,48 DM zu entrichten. Er stellt den Wert für Hühner, Gänse und Wachs dar, die im Mittelalter an die Armen an der Pforte der Kirche ausgegeben worden waren (vgl. Vorakten S. 211 GA). Schon in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts wurde dafür ein immer gleichbleibender Jahresbetrag an die Klägerin abgeführt. Das Berufungsgericht hat ihn in Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 UmstG im Verhältnis 1:1 als umgestellt bezeichnet, weil es sich um Versorgungsrenten für die Armen handele. Ob die Bedenken der Revision gegen diese Begründung der Anwendung der bezeichneten Vorschrift durchgreifen, kann dahinstehen. Dem Berufungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.
Zu den anderen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 UmstG zählen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch Leistungen, die der Versorgung des Berechtigten dienen (BGHZ 1, 307, 312 f). Von einer Versorgung da Sinne der Sicherstellung des Lebensunterhaltes spricht man mit Bezug auf natürliche Personen. Die juristische Person existiert in der Erfüllung der ihr gesetzten und gewordenen Aufgaben. Ihr "Lebensunterhalt" wird mit der Beschaffung ihres Bedarfs an persönlichen und sachlichen Mitteln sichergestellt, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Was sie zu diesem Zwecke erhält, kann nach den Umständen des einzelnen Falles für die Anwendung der erwähnten Umstellungsbestimmung der Versorgung einer natürlichen Person gleichkommen.
Von jeher haben die christlichen Kirchen neben der Seelsorge die Betreuung der Armen als ihre vornehmliche Aufgabe angesehen. Das Konzil von Trient legte den Pfarrern auf: pauperum alienarumque miserabilium personarum curam paternam gerere (Permaneder's Handbuch des kath. Kirchenrechts, herausgegeben von Silbernagl, 1865 S. 377, Fußnote 7). Selbst in den Zeiten des Rückganges der kirchlichen Einkünfte hat man immer noch der Betreuung der Armen unmittelbar nach der Versorgung der Pfarrer gedacht (Permaneder a.a.O. S. 932). Leistungen an die Pfarrkirchen zu diesen Zwecke, mögen sie in der ersten einmaligen Ausstattung mit Mitteln oder in der wiederkehrenden Beisteuerung weiterer Mittel bestellen, dienen der Erfüllung eines Kulturbedürfnisses. Sie vermehren die kirchlichen Einnahmen (temporaliam) für die kirchliche Bedarfsdeckung, wie dies für anderen Bedarf beispielsweise durch die staatlichen Zuschüsse für die Pfarrbesoldung und die kirchliche Baulast geschieht, und stellen damit eine "Versorgung" der Kirchengemeinde dar. Auf den Charakter der Leistungen als "Ausstattungen" weist übrigens auch die Bezeichnung "Dotation" hin, mit der der preußische Staat nach der Säkularisation seine Zahlungen benannt hatte (vgl. die erwähnte Königl. Kabinettsorder vom Jahre 1834).
Die Verpflichtung des beklagten Verbandes ist nach alledem eine Verpflichtung zu "einer anderen wiederkehrenden Leistung" im Sinne der erwähnten Umstellungsvorschrift. Das bedeutet, daß die Geldleistungen an die Klägerin im Verhältnis 1:1 umgestellt sind.
Da das angefochtene Urteil auch sonst keine Rechtsfehler erkennen läßt, muß der Revision der Erfolg versagt werden.
Die Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf § 97 ZPO.