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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1957, Az.: III ZR 261/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.09.1957
Aktenzeichen
III ZR 261/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14683
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt (Main)
OLG Frankfurt (Main) - 08.04.1954

Fundstellen

  • BGHZ 25, 266 - 271
  • DVBl 1958, 365 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1957, 917 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR (Beilage) 1958, B 5 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1957, 1927-1928 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1958, 222 (amtl. Leitsatz mit Anm.)

Prozessführer

des Landes Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten,

Prozessgegner

den T. Ü. F. a.M., e.V., in F. a.M., S.strasse ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1

    Die in §1 der Verordnung getroffene Regelung ist spätestens durch die Novelle zur Rechtsanwaltsordnung vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I 1470) außer Kraft gesetzt worden.

  2. 2.

    Auch wenn ein Technischer Überwachungsverein bestimmte öffentlich-rechtliche Kompetenzen nur unter dem Vorbehalt besitzt, daß der Staat sie nicht widerruft, kann ihm bei einem Widerruf dieser Kompetenzen eine Enteignungsentschädigung im Hinblick darauf gebühren, daß der Widerruf einen Eingriff in die wirtschaftliche Struktur des Vereins darstellt.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Beyer und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 8. April 1954 wird zurückgewiesen.

Auf die Revision des Klägers wird das bezeichnete Urteil insoweit aufgehoben, als es den Feststellungsantrag des Klägers (Ziff. 2 des Berufungsantrages) abgewiesen hat. Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision des Klägers verworfen.

Dem Berufungsgericht wird die Entscheidung aber die Kosten des Revisionsverfahrens überlassen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger ist nach seinem Vortrag mit dem T. Ü. F./M. personengleich, der aus dem auf das Jahr 1872 zurückgehenden Dampfkesselüberwachungsverein Frankfurt am Hain hervorgegangen sein soll.

2

Letzterer Verein war einer der Zusammenschlüsse von Dampfkesselbesitzern, die sich in den einzelnen Gebieten des Deutschen Reiches gebildet hatten, um die den einzelnen Mitgliedern gehörenden Dampfkessel regelmässig und sorgfältig zu überwachen; der Verein war rechtsfähig, hatte seinen Sitz in Frankfurt und umfaßte den früheren preußischen Regierungsbezirk Wiesbaden. Er nahm entsprechend der geschichtlichen und gesetzlichen Entwicklung nach seiner bis 1938 geltenden, einige Male geänderten Satzung insbesondere die amtliche Untersuchung der Kessel- und sonstigen überwachungsbedürftigen Anlagen der Vereinsmitglieder (Vereinsüberwachung) sowie die Überwachung solcher Anlagen von Nichtmitgliedern, letztere als "Überwachung im staatlichen Auftrag", wahr. In den Jahren 1938 und 1939 wurde der Verein von der Neuordnung der technischen Überwachung im Reichsgebiet betroffen. Die Verordnung vom 19. März 1938 (RGBl. I 297) und die Bekanntmachung des Reichswirtschaftsministers vom gleichen Tag (MinBlVi 1938, 42) errichteten eine Reichshauptstelle für die technische Überwachung, unterstellten ihr grundsätzlich jede Mit der Überwachung der Dampfkessel- und sonstiger überwachungspflichtiger Anlagen beauftragte Stelle und teilten das Reichsgebiet in 14 Überwachungsbezirke ein. Für jeden Überwachungsbezirk wurde unter Zusammenfassung der bisherigen Träger der Überwachung nur ein einziger Überwachungsverein zugelassen, der mit den Vereinen der anderen Bezirke zu einem Reichsverband zusammengeschlossen wurde. Der Dampfkesselüberwachungsverein Frankfurt erhielt die Zuständigkeit für den Überwachungsbezirk 5 übertragen, der außer dem bisherigen Tätigkeitsbereich des Vereins noch den Regierungsbezirk Kassel, das damalige Land Hessen, die bayerische Pfalz sowie das Saarland umfaßte. Der Verein änderte unter Umbenennung seines Namens in "T. Ü. F. a.M. (e.V.)" entsprechend seine Satzung. Durch weitere Anordnungen des Reichswirtschaftsministers vom 22. November 1938 und 5. Oktober 1939 wurde eine Zwangsmitgliedschaft der in Betracht kommenden Personen zu den technischen Überwachungsvereinen und eine Mustersatzung für die Vereine eingeführt. Dem trug der T. Ü. F. im April 1941 durch entsprechende Satzungsänderungen Iiechnung. Nachdem die genannte Anordnung vom 5. Oktober 1939 den T. Ü. die Stellung rechtsfähiger Vereine zuerkannt hatte, wurde der T. Ü. F. am 11. März 1941 im Vereinsregister gelöscht. Im Anschluß an den Zusammenbruch des Jahres 1945 und den Untergang des Reichsverbandes ging die technische Überwachung; außerhalb des jetzigen Landes Hessen auf andere Träger über. In Hessen erging am 7. September 1945 eine Verordnung der damaligen "Deutschen Regierung des Landes Hessen in Darmstadt" und am 27. September 1946 eine Anordnung des Ministers für Wirtschaft und Verkehr des Landes Hessen, wonach die Befugnisse des T. Ü. F. auf staatliche Überwachungsämter übergehen sollten. Sodann erließ das beklagte Land mit Wirkung vom 1. Oktober 1947 das vom Landtag mit einfacher Mehrheit angenommene Gesetz über die Neuordnung der technischen Überwachung vom 19. August 1947 (GVBl. 78).

3

Nach §1 des Gesetzes werden die auf dem Gebiete des Dampfkesselwesens und der überwachungspflichtigen Anlagen bisher den technischen Überwachungsvereinen übertragenen Aufgaben ausschließlich von staatlichen technischen Überwachungsämtern wahrgenommen. §3 verpflichtete die bisherigen Träger der technischen Überwachung zur Herausgabe ihrer in Ausübung der Überwachung erlangten Unterlagen. §4 hob in Abs. 1 die oben genannte Verordnung vom 19. März 1938, die Anordnungen vom 22. November 1938 und 5. Oktober 1939 sowie dazu ergangene Anordnungen und Ausführungsvorschriften auf. Nach Abs. 2 sollten den Bestimmungen des Gesetzes widersprechende landesgesetzliche Vorschriften außer Kraft treten. Abs. 3 besagte: "Der T. Ü. wird aufgelöst". §5 lautete: "Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erlitt der Minister für Arbeit und Wohlfahrt. Die sich aus der Auflösung des T. Ü. F. ergebenden Vermögensrechtlichen und sonstigen Fragen werden in Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem Minister der Justiz geregelt".

4

Auf die von 51 Mitgliedern des T. Ü. F. und einigen Mitgliedern des Hessischen Landtages anhängig gemachte Klage erklärte der Hessische Staatsgerichtshof am 7. Oktober 1949 die Bestimmungen der §§3, 4 Abs. 3, 5 Satz 2 des Gesetzes im vollen Umfang, die Bestimmungen des §4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes mit der Maßgabe für verfassungswidrig und ungültig, daß alle dort genannten Bestimmungen (nur) insoweit aufgehoben sind, als sie den Grundsatz der Freiwilligkeit der Mitgliedschaft unter Ausschluß einer Zwangssatzung widersprechen.

5

Die staatlichen Überwachungsämter hatten bereits am 1. Oktober 1947 alle Vermögenswerte des T. Ü. F. übernommen und ihm dadurch ein Tätigwerden unmöglich gemacht. Nachdem das Urteil des Staatsgerichtshofs ergangen war, gab das beklagte Land in der Zeit vom 30. Januar bis 30. Juni 1950 die von ihm in Besitz genommenen Sachen des Vereins zum größten Teil heraus. Inzwischen war dem Verein am 25. Oktober 1949 auf Antrag von vier seiner Vereinsmitglieder vom Amtsgericht ein Ersatzvorstand bestellt worden. Dieser berief durch Veröffentlichung in Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 46/49 eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum 7. Dezember 1949 ein, in der 36 Mitglieder des T. Ü. F. a. M. vertreten waren. Die Versammlung beschloß eine Satzung und wählte einen neuen Vorstand, auf dessen Anmeldung hin der T. Ü. F. a. M. am 24. Mai 1950 in das Vereinsregister eingetragen wurde.

6

Der Kläger will durch die gegen den T. Ü. F. und damit seiner Auffassung nach gegen ihn gerichteten Maßnahmen des beklagten Landes einen hohen, sich in mehrfachen Beziehungen auswirkenden Schaden erlitten haben, für den er das beklagte Land haftbar macht. Im besonderen will er einen Schadensausgleich für

den Verlust von Einrichtungsgegenständen, wie Instrumenten und Apparaten, Büro- und sonstigem Arbeitsmaterial,

die Nutzung seines Anwesens in F., S.strasse ..., für die Zeit vom 1. Oktober 1947 bis 31. März 1950 und der Betriebs- und Geschäftseinrichtungen seiner Dienststellen in F. und K.,

den Verlust an Arbeitsunterlagen, die auch bei Berücksichtigung des Umstandes, daß der Verein die amtliche Überwachung verloren habe, eine wesentliche Grundlage der beratenden Vereinstätigkeit bildeten; der Verlust wirke sich in kostspieligen Arbeitserschwerungen und Aufwendungen zur Wiederbeschaffung, in entgangenen Einnahmen, in erheblichen Kosten für den notwendig gewordenen Neuaufbau eines Kundenkreises aus;

die Verhinderung der Aufgabenerfüllung, und zwar für den Aufwand, der zum Wiederaufbau des von dem Verein nunmehr als Haupttätigkeit zu betreuenden wärmewirtschaftlichen Kundenstammes nötig sei; in diesem Zusammenhang verweist der Kläger, un den Umfang seiner Schaden deutlich zu machen, darauf, daß er seinen großen Kundenstamm mit einem Schlage verloren habe, entweder an den Staat, der nunmehr als Konkurrent auftrete, oder an privatwirtschaftliche Wettbewerber,

die Vermögensnachteile, die der Verein dadurch erlitten habe, daß er infolge des Ausspruchs seiner Auflösung vor der Währungsreform nicht mehr seine Guthaben in Sachwerten habe anlegen und den Wiederaufbau seiner Gebäude sowie Ersatzbeschaffungen für seine Einrichtung nicht mehr habe vornehmen können;

seine Verpflichtungen zur Nachzahlung von Gehältern und Ruhegehältern an bestimmte Angestellte, sowie für die dem Verein nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht mehr erfüllbare Verpflichtung zur Zahlung von Ruhegeldern an andere Agestellte;

die dem Verein entstandenen Rechts- und Prüfungskosten,

die dem Verein bis zur Wiederaufnahme seiner Tätigkeit entstandenen sonstigen Unkosten, wie Mietauslagen für Räume und Arbeitsmittel und Auslagen für die Beschaffung von Prozeßunterlagen.

7

Von diesen angeblich rund eine Million DM betragenden Einzelschäden klagt der Kläger Teilbeträge ein. Daneben hat er Ansprüche namentlich auf Herausgabe bestimmter Arbeitsort klagen und auf Schadloshaltung hinsichtlich weiterer von ihm zu erfüllender Gehalts- und Ruhegehaltsansprüche seiner Angestellten geltend gemacht.

8

Im einzelnen ist der Klagantrag, soweit er noch interessiert, im ersten Rechtszug dahin gegangen:

  1. I.

    das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 99.120 DM nebst Zinsen zu zahlen und ihn von seiner Verbindlichkeit in Höhe von 2.380 DM gegenüber Rechtsanwalt Dr. C. in F. zu befreien,

  2. II.

    das beklagte Land ferner zu verurteilen, an den Kläger die Listen betreffend feststehende, bewegliche und Schiffsdampfkessel, Dampffässer, Aufzugsanlagen und Tankanlagen herauszugeben, sowie viermal 100 DM je als Teilschaden für die Nichtherausgabe bestimmter anderer Unterlagen, wie Akten über elektrische und Blitzschutzanlagen, Revisionsbücher und Vordrucke, zu zahlen.

9

Das Landgericht hat unter Abweisung weitergehender Anträge den Anspruch I als Aufopferungsanspruch dem Gründe nach, den Anspruch II, soweit er auf Herausgabe ging, ohne Einschränkung, soweit er auf Wertersatz ging, dem Grunde nach zugesprochen.

10

Gegen das Urteil hat jede Partei Berufung eingelegt. Das beklagte Land hat weiterhin die Abweisung der Klage im vollen Umfang angestrebt. Der Kläger hat, soweit sein Antrag noch interessiert, beantragt:

  1. 1)

    den Ansprach I auch als Schadens- und Enteignungsentschädigungsanspruch, hilfsweise, soweit er auf Ersatz für die vom Kläger befriedigten Gehalts- und Pensionsansprüche seiner Angestellten (und Arbeiter) gerichtet ist, auch als Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen aus einem zwischen den Streitteilen bestehenden Auftrags- oder auftragsähnlichen Verhältnis dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären, ferner,

  2. 2)

    die Verpflichtung des beklagten Landes festzustellen, dem Kläger auch alle Aufwendungen zu ersetzen, die zur Erfüllung der mit seinen Angestellten und Pensionären in der Zeit vor dem 19. August 1947 geschlossenen Dienstverträge entstanden seien und noch entständen.

11

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Der Berufung des Klägers hat es insofern stattgegeben, als es den Klaganspruch I) als einen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt zuerkannt hat.

12

Das Urteil wird von jedem der Streitteile mit der Revision angegriffen. Das beklagte Land will die Klage nach wie vor völlig abgewiesen sehen. Der Kläger beantragt:

  1. 1.

    den Klaganspruch I sowohl als Aufopferungs-, als auch als Schadenersatzanspruch, als Anspruch aus Aufwendungsersatz, aus Garantievertrag und aus §242 BGB dem Grunde nach zuzubilligen, ferner,

  2. 2.

    die erst im Berufungsrechtszug von ihm begehrte Feststellung zu treffen, jedoch abgesehen von solchen Aufwendungen, die der Kläger für "Aktiv-Gehälter" derjenigen vor dem 19. August 1947 eingestellten Angestellten gemacht habe und noch mache, die er nach Wiederaufnahme seiner gutachtlichen Tätigkeit nach dem Erlaß des Urteils des Staatsgerichtshofs weiter beschäftigt habe.

13

Jede Partei bittet um Zurückweisung der Revision der Gegenseite.

Entscheidungsgründe:

14

Vorweg ist in verfahrensrechtlicher Beziehung zu bemerken:

15

Das Berufungsgericht ist ohne weiteres davon ausgegangen, daß die Klagepartei ihre Berufung ordnungsgemäß eingelegt und begründet hat. Dem tritt der Senat, der diese Frage von Amts wegen nachzuprüfen hatte, im Ergebnis bei.

16

Der beim Berufungsgericht zugelassene Berufungsanwalt des Klägers, Rechtsanwalt Dr. Rudolf D., ist an demselben Tag verstorben, an dem die von seinem amtlich bestellten Vertreter, Rechtsanwalt Gerhard Me., unterseichnete Berufungsschrift beim Berufungsgericht einging. Dr. D. ist nach der dem Senat vorgelegten Sterbeurkunde um 16 Uhr verstorben, während nach den vom Senat angestellten Erhebungen die Berufungsschrift nach Dienstschluß der örtlichen Justizbehörden bereits gegen 16,50 Uhr in den zur Entgegennahme von außerhalb der Dienst stunden eingehenden Rechtsmittelschriften bestimmten Briefkasten eingeworfen worden war.

17

Die Berufung des Klägers ist daher wirksam eingelegt worden. Nach ihrer Einlegung ist das Verfahren durch den Tod von Rechtsanwalt Dr. D. unterbrochen worden (§244 ZPO). Allerdings bestimmte die Verordnung des Bundesrates vom 9. März 1916 (RGBl. 156) betreffend die Stellvertretung von Rechtsanwälten usw, daß in dem Falle des Todes eines Rechtsanwalts, dem ein Generalsubstitut bestellt ist. Rechtshandlungen des Stellvertreters nicht deswegen unwirksam seien, weil der Anwalt zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlungen nicht mehr gelebt habe (§1 Abs. 1 Halbsatz 1) und daß die im §244 ZPO vorgesehene Unterbrechung des Verfahrens erst mit dem Zeitpunkt der Löschung des Rechtsanwalts in der Anwaltsliste eintrete (Halbsatz 2). Die Verordnung ist zwar nicht in der ursprünglich in ihrem §3 vorgesehenen Form (Bestimmung des Zeitpunktes ihres Außerkrafttretens durch den Reichskanzler) aufgehoben worden. Die in ihr getroffene Regelung ist aber, wenn man ihre Fortgeltung über den ersten Weltkrieg hinaus annimmt, jedenfalls durch die Novelle zur Rechtsanwaltsordnung vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I 1470) überholt worden und spätestens dadurch nicht ausdrücklich, aber doch implicite außer Kraft gesetzt worden. Die Novelle hat in §25 d (= §30 Reichsrechtsanwaltsordnung in der Fassung vom 21. Februar 1936 - RGBl I, 107 -) die in §1 Abs. 1 Halbs. 1 der Bundesratsverordnung getroffene Regelung, nicht ausdrücklich auch §1 Abs. 1 Halbs. 2 übernommen. Sie wollte den von ihr erfassten Sachverhalt abschliessend regeln und in anderen Bestimmungen getroffene Regelungen dieses Sachverhalts nicht Mehr bei Bestand lassen. Wenn das Land Hessen in seine Rechtsanwaltsordnung vom 18. Oktober 1948 (GVBl. 126), anders wie dies etwa in §33 der Rechtsanwaltsordnung für die britische Zone vom 10. März 1949 (VOBl. BrZ 80) geschehen ist, eine entsprechende Bestimmung nicht aufgenommen hat, so ist damit die in der Reichsrechtsanwaltsordnung enthaltene Regelung nicht übernommen worden und die außer Kraft getretene Regelung der Bundesratsverordnung nicht wieder aufgelebt. Sonach ist mit dem Tode von Rechtsanwalt Dr. D. das Verfahren jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt unterbrochen worden, in dem der von dem Kläger bestellte neue Berufungsanwalt seine Bestellung angezeigt hat. Das hat nur Folge gehabt, daß der Lauf der Frist zur Begründung der für den Kläger eingelegten Berufung aufhörte und nach Beendigung der Unterbrechung die Frist von neuem zu laufen begann (§249 ZPO). Dann aber ist die Berufung des Klägers rechtzeitig mit einer Begründung versehen worden.

18

Das beklagte Land hat seine Berufung zu einer Zeit eingelegt und begründet, als das Verfahren infolge des Ablebens von Rechtsanwalt Dr. D. unterbrochen war. Die während einer solchen Unterbrechung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozeßhandlungen sind zwar nach §249 ZPO der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung. Ein sich aus dieser Bestimmung ergebender Verfahrensmangel ist jedoch in einen Falle wie hier nicht von Amts wegen zu beachten. Eine rechtzeitige Rüge hat der Kläger nicht erhoben.

19

Beide Berufungen unterliegen daher nach der verfahrensrechtlichen Seite keinen durchgreifenden Bedenken und waren somit in sachlichrechtlicher Hinsicht zu überprüfen.

20

I.

In Übereinstimmung mit dem Erstgericht bejaht das Berufungsgericht, daß der Kläger parteifähig, ordentlich gesetzlich vertreten und mit dem Dampfkesselüberwachungsverein Frankfurt und dem aus ihm in den Jahren 1930/39 hervorgegangenen T. Ü. F. a.M. personengleich sei. Zu dem letzteren, von dem beklagten Land mit der Revision angegriffenen Punkt erwägt das Berufungsurteil:

21

Der Dampfkesselüberwachungsverein sei unter Beibehaltung der Rechtsnatur eines privatrechtlichen Vereins und seiner - statt auf der Eintragung im Vereinsregister nunmehr auf staatlicher Verleihung beruhenden - Rechtspersönlichkeit in den T. Ü. umgewandelt worden. Seine Identität sei erhalten geblieben, auch wenn der territoriale Wirkungskreis und dementsprechend der Mitgliederkreis vergrössert, eine nur ganz vereinzelte Aussenseiter erfassende Zwangsmitgliedschaft und eine Zwangssatzung eingeführt worden seien. Nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 sei eine Auflösung des Vereins durch einen besonderen staatlichen Akt nicht erfolgt, nur und zwar vergeblich durch das Gesetz vom 19. August 1947 versucht worden. Allein der Zwangscharakter des Vereins sei fortgefallen und sein räumlicher Tätigkeitsbereich unter Beibehaltung des Vereinssitzes beschränkt worden. Der Betrieb der technischen Überwachung sei weitergelaufen, und die Mitglieder des Vereins, beschränkt auf den ehemaligen kleineren Bezirk, hätten, wie schon in der ganz überwiegenden Mehrzahl auch früher, freiwillige Mitglieder sein wollen, hätten zusammengehalten, ihre Mitgliedschaft und damit den Verein aufrechterhalten. Die Mitglieder seien befugt gewesen, in der ordnungsgemäß einberufenen Versammlung vom 7. Dezember 1949 dem fortbestehenden Verein eine neue Satzung zu geben, dessen Rechtspersönlichkeit sich nunmehr wieder aus der Eintragung im Vereinsregister ableite.

22

Demgegenüber fährt die Revision aus: Der Dampfkesselüberwachungsverein sei als Folge der in den Jahren 1938/39 vorgenommenen Neuregelung in den Behördenapparat des Reiches eingegliedert, mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet worden und zu einer Behörde geworden. Seine Rechtsform als Verein mit verliehener Rechtsfähigkeit sei lediglich ein technischer Notbehelf gewesen. Das damals geschaffene Gebilde sei von den Dampfkesselüberwachungsvereinen wie von dem jetzigen Kläger nach Struktur, Organisation, nach Arbeitsgebieten und Mitgliederzahl verschieden. Der Dampfkesselüberwachungsverein sei durch die Schaffung von überwachungsbehörden untergegangen und mit dem Wegfall der in den Jahren 1938/39 geschaffenen behördlichen Organisation nicht wieder ins Leben getreten.

23

Mit diesen Ausführungen läßt sich indessen das vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis nicht erschüttern. Dar frühere Dampfkesselüberwachungsverein Frankfurt am Main ist nicht deswegen untergegangen oder zu einer Anderen Rechtspersönlichkeit geworden, weil im Zuge der Neuordnung der technischen Überwachung andere Träger der Überwachung oder deren Mitglieder ihm angeschlossen wurden und er eine erhebliche Ausweitung seines räumlichen und personellen Wirkungsbereichs erfuhr. Ebensowenig ist der Technische Überwachungsverein, wie er nach der Neuordnung bestand, in seinem Kern und Wesen davon entscheidend betroffen worden, daß die damalige Entwicklung wieder rückgängig gemacht wurde. Sein persönliches und sachliches Substrat ist, beschränkt auf das heutige Land Hessen, im wesentlichen erhalten geblieben, der Vereinssitz ist beibehalten worden; das Vereinsziel hat, von den noch zu behandelnden Bestimmungen des Gesetzes vom 19. August 1947 abgesehen, eine Änderung von Bedeutung nicht erfahren. Tatsächlich hat der Verein die technische Überwachung nach dem Zusammenbruch auch weitergeführt. Seine Mitglieder in Hessen sind ihm verbunden geblieben und haben sich mit der von dem eben genannten Gesetz versuchten Auflösung nicht abgefunden. Das hat seinen beredten Ausdruck darin gefunden, daß 51 Mitglieder Verfassungsklage erhoben. Zur Fortsetzung eines Vereins genügt es, daß eine Reihe von Mitgliedern den Willen zur Fortsetzung des Vereins betätigt. Weder die Einführung der Zwangsmitgliederschaft, die nur wenige bisher außenstehende Unternehmer betroffen hat, noch das Geschehen nach 1943 hatte eine nachhaltige, den Bestand des Vereins vernichtende Wirkung. Auch unter der in den Jahren 1936/39 eingeführten Neuordnung der technischen Überwachung ist der Verein nicht in der Staatsverwaltung aufgegangen, sondern als eine Rechtsperson des bürgerlichen Rechts aufrecht erhalten worden. Dem trägt die Revision zu wenig Rechnung. Der von ihr angerührten Frage, ob der Verein trotz seiner privatrechtlichen Rechtsform als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts anzusprechen sei, braucht nicht nachgegangen zu werden; denn es läßt sich nicht übersehen, daß der Verein als eine privatrechtlich geformte Rechtsperson erhalten geblieben war und daß ihm, wenn ihm als solcher auch öffentlich-rechtliche Prädikate beigelegt wurden, diese ohne den Verlust der privaten Rechtsform und der durch sie vermittelten Rechtsidentität wieder entzogen werden konnten.

24

Die Revision des beklagten Landes kann also damit, daß sie den Kläger als nicht aktiv legitimiert bezeichnet, nicht durchgreifen.

25

II.

Das Berufungsgericht legt, für die Revisionsinstanz nach §349 ZPO verbindlich, die Bestimmung des §1 des Gesetzes vom 19. August 1947 dahin aus, daß sie dem T. Ü. sowohl die Überwachvng der seinen Mitgliedern gehörenden Betriebe als auch die übertragene Überprüfung vereinsfremder Betriebe genommen habe. In der Veranlassung, den Zustandekommen und der Veröffentlichung der teilweise verfassungswidrigen Bestimmungen des Gesetzes sieht das Berufungsgericht den Tatbestand einer eine Haftung begründenden Amtspflichtverletzung gegenüber dem Kläger nicht als erfüllt an. Die Mitglieder des Landtages, die das Gesetz beschlossen haben, seien, so meint das Berufungsgericht, nicht Beamte im Sinne der einschlägigen Staatshaftungsbestimmungen, im übrigen sei selbst bei gewissenhafter Prüfung nicht ohne weiteres zu erkennen gewesen, daß das Gesetz gegen Grundrechte der hessischen Verfassung verstoße; namentlich sei der Standpunkt, daß der T. Ü. durch das Wirksamwerden der freiheitlichen Verfassungen seine Mitglieder verloren und sich damit faktisch aufgelöst habe, ohne Vernachlässigung der erforderlichen Sorgfalt vertretbar gewesen. Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung von Organen des beklagten Landes sieht das Berufungsgericht jedoch darin, daß sie bereits im Oktober 1947 gegen den Willen des Klägers dessen sämtliche Vermögenswerte in Besitz genommen und dadurch dem Verein jede Tätigkeit, auch auf dem ihm belassenen Aufgabengebiet, unmöglich gemacht hätten. Das Gesetz vom 19. August 1947 habe in §5 Satz 2 bestimmt, daß die sich aus der Auflösung des Vereins ergebenden Fragen noch geregelt werden sollten, und habe die Beamten des Landes nicht berechtigt, sich vor dem Zustandekommen jener Regelung eigenmächtig in den Besitz des dem Kläger gehörenden Betriebsvermögens zu setzen. Ein solches Recht habe das beklagte Land auch aus der - später für ungültig erklärten - Anordnung der Auflösung des Vereins nicht herleiten können. Denn selbst wenn das Vereinsvermögen bei einer Auflösung des Vereins in Anwendung des §46 BGB nach erbrechtlichen Grundsätzen an den Fiskus gefallen wäre, so hätte es dieser im Hinblick auf §1966 BGB erst dann an sich ziehen dürfen, wenn das Nachlaßgericht die Erbberechtigung rechtskräftig festgestellt hätte; das sei nicht geschehen.

26

Der demgegenüber von der Revision vertretenen Meinung, die in Betracht kommenden Beamten des beklagten Landes hätten auch bei der Ausführung des Gesetzes schuldlos gehandelt, kann nicht beigepflichtet werden. Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, war die sofortige Inbesitznahme des dem Kläger gehörenden Vermögens auch im Falle seiner wirksamen gesetzlichen Auflösung eine durch die allgemeine Rechtslage nicht gedeckte Maßnahme und hätte eines besonderen Rechtstitels bedurft. Ihn gab das Gesetz vom 19. August 1947 erkennbar nicht; es behielt vielmehr die Regelung der aus der Auflösung des Vereins entstehenden Vermögensrechtlichen Fragen einer noch zu treffenden Lösung vor. Wenn Bedienstete des beklagten Landes hierüber irrten, so unterlief ihnen ein neuer, selbständig neben die irrige Beurteilung der Verfassungsmässigkeit des Gesetzes tretender Rechtsirrtum, der auf einer Ausserachtlassung der erforderlichen Sorgfalt beruhte und damit als fahrlässig anzusprechen ist. Der selbständigen Bedeutung des Irrtums und seiner Folgen werden die Ausführungen der Revision nicht gerecht; die dahin gehen: das, was hinsichtlich der Schuldfrage von den Erlaß des Gesetzes gelte, habe in gleicher Weise für die Ausführung des Gesetzes zu gelten; den Beamten sei zugute zu halten, daß sie es nach dem Erlaß des Gesetzes für ihre unabweisbare Pflicht gehalten hätten, das Vermögen des seiner Existenz und seiner Mitglieder entkleideten Technischen Überwachungsvereins alsbald auf die staatlichen technischen Überwachungsämter zum Zwecke ihres alsbaldigen Tätigwerdens zu überführen, sie hätten höchstens an in Durchführungsbestimmungen zu regelnde Formalien zu denken brauchen. Zu Unrecht nimmt die Revision auch an, es habe sich bei der von den Beamten zu treffenden Entscheidung, bei der es in Wahrheit um die rechtliche Zulässigkeit des Vorgehens gegen den Kläger ging, um eine Ermessensentscheidung gehandelt.

27

III.

1.)

Die aufgezeigte Pflichtwidrigkeit und schuldhaft begangene sofortige Inbesitznahme des dem Kläger gehörenden Vermögens, die später zum größten Teil wieder rückgängig gemacht wurde, verpflichtet den Beklagten, dem Kläger die diesem dadurch entstandenen Schäden zu ersetzen. Die Schäden zerfallen in zwei Untergruppen. Die erste besteht in den Vermögensnachteilen, die der Kläger unmittelbar durch die unberechtigte Wegnahme und zeitweise Vorenthaltung seiner Vermögensstücke erlitten hat, so den Verlust an Einrichtungsgegenständen und Arbeitsunterlagen, den zeitweisen Entzug seiner Anwesen und seiner Betriebseinrichtungen. Die zweite Untergruppe sind angesichts der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung, ohne jene Inbesitznahme und Vorenthaltung hatte der Kläger auf dem ihm verbliebenen Aufgabengebiet in seinen Gebäulichkeiten und mit seinen übrigen Betriebsmitteln tätig werden oder seine Betriebsmittel in anderer Weise nutzbringend verwenden können, die Nachteile, die die Folgen davon sind, daß der Verein durch die unberechtigte Wegnahme und zeitweise Vorenthaltung in der Wahrnehmung der ihm noch zukommenden Aufgaben behindert war. Von diesen beiden Schadensgruppen abgesehen fordert der Kläger außerdem vom beklagten Land (drittens) Ersatz von Schäden die er daraus herleitet, daß das beklagte Land in unzulässiger Weise durch das Gesetz vom 19. August 1947 ihm die Vereinsüberwachung entzogen und dadurch seinen Wirkungskreis eingeengt habe.

28

2.)

Auf die vom Berufungsgericht festgestellte schuldhafte Amtspflichtverletzung (s. II) gehen die beiden Schadensgruppen, die unter 1) an erster Stelle genannt sind, mit der unter 3) zu erörternden Maßgabe zurück. Diese Schäden macht der Kläger spezifiziert und als Teilklage in Ziff. I des Klagantrages geltend. Ein insoweit unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt als dem aus §839 BGB zuzubilligender Anspruch vermag dem Kläger weitergehende Rechte nicht zu gewähren. Die Parteien können nun in einem Rechtsstreit nur solche Zwecke verfolgen, denen das Prozeßverfahren dient. Die Aufgabe des Verfahrens ist aber grundsätzlich nicht, eine Entscheidung über Rechtsfragen herbeizuführen, deren Erörterung es nicht bedarf, um die Entscheidung treffen zu können. Aufgabe des Gerichts ist es vielmehr, den Rechtsfrieden durch eine Entscheidung über das Klagebegehren zu sichern. Die Aufgabe ist erfüllt, wenn das aus dem konkreten Sachverhalt abgeleitete Klagehegehren unter einem der geltend gemachten rechtlichen Gesichtspunkte sich als voll gerechtfertigt erweist. Insoweit daher der Kläger verlangt, seinen bisher behandelten Anspruch auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten als begründet zu erklären, ermangelt sein Verlangen des Rechtsschutzbedürfnisses und ist daher nicht zulässig. Dem kann der Kläger auch nicht mit dem Hinweis begegnen, daß z.B. die Verjährung des - nicht rechtskräftig zugesprochenen - Anspruchs bei Zugrundelegung des Klagegrundes der Aufopferung 30 Jahre, im Falle der Amtshaftung dagegen nach näherer Bestimmung des §852 BGB nur drei Jahre erfordert. Denn die verschiedenartige Verjährung ist, nachdem das beklagte Land in dem Verfahren über den Grund des Anspruchs die Einrede der Verjährung nicht erhoben hat, für die Entscheidung ohne Belang.

29

3.)

Der Kläger hat in der Klageschrift einen Schaden von nahezu 500.000 DM errechnet, der ihm an von ihm zu leistenden Gehaltsnachzahlungen und Pensionszahlungen entstehe, und hat hiervon zunächst einen Teilbetrag von 30.000 DM eingeklagt. Im Schriftsatz vom 17. Februar 1954 Bl. 2 hat er sodann erklärt, er verlange vorerst nur für geleistete Pensionszahlungen einen Ausgleich in Höhe von 10.653,32 DM. Ob der Kläger, wie er es bei der Errechnung des gesamten Schadenspostens von rund 500.000 DM getan hat, künftige Pensionsforderungen kapitalisieren und Ersatz für die kapitalisierten Beträge begehren kann, erscheint zweifelhaft, braucht jedoch nicht entschieden zu werden. Denn der zur Entscheidung gestellte Betrag wird auch ohne Einrochnung kapitalisierter Beträge erreicht. Wenn der verlangte Teilbetrag, wie es das Berufungsgericht getan hat, dem Kläger auf Grund des Klagantrages I dem Grunde nach zugesprochen wird, so geschieht das mit der Maßgabe, daß es sich auch insoweit um einen Ausgleich von Schäden handelt, die auf die zeitweise, im wesentlichen bis zum Juni 1950 rückgängig gemachte Wegnahme der dem Kläger gehörenden Vermögenswerte und dessen dadurch eingetretene Behinderung in der Erfüllung der ihm noch verbliebenen Aufgaben zurückgehen. Geschädigt war der Kläger, insoweit er einen nutzlosen Aufwand an Ruhegehalts- und Gehaltszahlungen hatte: er leistete diese Personalausgaben, obwohl er seine Bediensteten infolge jener Wegnahme und Behinderung nicht beschäftigen konnte und obwohl er als Folge jener Maßnahmen nur geringere Einnahmen hat erzielen können. Im Übrigen wird im Betragsverfahren darauf zu achten sein, daß dem Kläger nicht ein Ersatz für einen Einnahmeausfall und daneben noch Ersatz für solche Personalkosten zugesprochen wird, die er unter Zuhilfenahme jener Einnahmen hätte bestreiten müssen.

30

Soweit der Kläger einen Ausgleich für seinen Personalaufwand im Hinblick auf die Beschränkung seines Aufgabenkreises verlangt, ist nachstehend unter IV das Erforderliche auszuführen.

31

IV.

1.)

Wie bereits bemerkt, leitet der Kläger Ersatzansprüche auch daraus ab, daß das beklagte Land ihm die Berechtigung, Anlagen seiner Mitglieder zu überwachen, durch das Gesetz vom 19. August 1947 in unzulässiger Weise entzogen habe. Dieser Klagegrund ist insofern bedeutsam, als der Kläger die Verpflichtung des beklagten Landes festgestellt sehen will, ihm nach Maßgabe seiner Anträge in der Berufungs- und Revisionsinstanz (je Ziff. 2 der Anträge) einen von ihm zu tragenden Personalaufwand zu erstatten.

32

Das Berufungsgericht würdigt den Klagegrund dahin, die dem Kläger verliehene sog. Vergünstigung der "Vereinsüberwachung" sei nichts anderes als eine Beauftragung mit öffentlichen Aufgaben, habe von vorneherein unter dem Vorbehalt eines jederzeitigen Widerrufs gestanden und sei durch das angeführte Gesetz aus sachlichen Gründen widerrufen worden; denn das beklagte Land habe, zumal im früheren Land Hessen bis 1937/38 eine staatliche Dampfkesselkomnission bestanden habe und diese im Jahre 1945 für den Darmstädter Bezirk wieder eingerichtet worden sei, nach dem Zusammenbruch die sicherheitspolizeiliche Überwachung in der ihm zweckmässig erscheinenden Weise einrichten können. Demgegenüber vertritt der Kläger den Standpunkts Die Befugnis, die Anlagen der ihm angehörenden Mitglieder zu überwachen, sei ihm nicht übertragen worden, sondern dem Verein im Wege einer Aussparung aus dem staatlichen Wirkungsbereich überlassen worden; der vorbehaltene Widerruf dieser Vergünstigung dürfe nicht um seiner bloßen Existenz willen ausgeübt werden, sondern nur aus sachlichen, außerhalb der Existenz des Vorbehalts als solchen liegenden Gründen; solche Gründe seien nicht vorhanden gewesen; das Tätigwerden des Klägers sei in qualitativer Beziehung nicht zu beanstanden gewesen; warum dem beklagten Land die von ihm getroffene neue Regelung zweckmässig habe erscheinen müssen, vermöge das Berufungsgericht nicht zu sagen; die Ausschaltung des Klägers sei nur aus dem Grunde und zu dem Ziel der Ausschaltung erfolgt, und damit sei der vorbehaltene Widerruf in unzulässiger Weise um seiner selbst willen ausgeübt worden.

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Bei dem allen ist jedoch einem wichtigen Gesichtspunkt nicht die gebührende Beachtung zuteil geworden. Es geht hier nicht nur darum, daß das beklagte Land öffentlich-rechtliche Kompetenzen des Klägers beschnitten hat, sondern auch darum, daß es durch die Beschränkung der Kompetenzen zugleich in die wirtschaftliche. Struktur des Klägers eingegriffen hat. Die Vereinsüberwachung war von Anbeginn eine Hauptaufgabe und nicht nur eine Nebenaufgabe des Klägers. Um ihr gerecht zu werden, hat er es auf sich genommen, einen kostspieligen personellen und sachlichen Überwachungsapparat einzurichten und zu unterhalten. Der Staat selbst, der durch die Tätigkeit des Klägers entlastet wurde, wirkte auf eine bestimmte Ordnung der Einrichtungen des Vereins hin. Hierzu hat der Kläger vorgetragen, der Staat habe im besonderen die beamtenrechtliche Besoldung und Versorgung der Vereinsingenieure gefordert und durchgesetzt. Wenn auch die Vereinsüberwachung unter dem Vorbehalt des Widerrufs stand, so war sie doch im laufe der Jahre zu einer auf die Dauer angelegten Ordnung geworden. Nur eine solche konnte den Überwachungsvereinen sinnvoll und zumutbar erscheinen. Daß sie auch das Risiko eingegangen sein könnten, an den Lasten ihres Apparates hängen zu bleiben, nachdem der Staat von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht und ihnen die wesentliche Aufgabe, für die der Apparat bestimmt war, entzogen hat, war von vorneherein für jedermann, der wirtschaftlich urteilt, undenkbar. Durch diese Umstände wird der von dem Kläger aufgebaute und unterhaltene Betrieb mit den ihm zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln nach Art und Umfang gekennzeichnet, und zwar in einer Weise, daß er im Sinne des Enteignungsrechts, das bei Eingriffen in Vermögenswerte Rechte auf eine wirtschaftlich wertende Betrachtungsweise abstellt (BGHZ 19;  1, 4 [BGH 26.10.1950 - ARZ 1/50];  23, 157, 163), [BGH 28.01.1957 - III ZR 141/55]als ein gegenüber Eingriffen von hoher Hand schutzwürdiges Objekt erscheint. Bei eben dieser Betrachtungsweise erscheint auch der Betrieb von einem Eingriff betroffen, wenn wie hier der Kläger als Betriebsinhaber als Folge der Massnahmen der öffentlichen Hand den Großteil seines mit Hilfe des aufgebauten Apparates bestellten Arbeitsfeldes brach liegen lassen muß, aus ihm nicht die benötigten Erträge ziehen kann, andererseits aber auf Grund einer auf längere Zeit ausgerichteten Planung nach wie vor Aufwendungen erbringen muß, als ob er das ganze Arbeitsfeld bestellen würde. Daraus folgt: Auch wenn entsprechend der Auffassung des Berufungsgerichts der von den beklagten Land mit dem Gesetz vom 19. August 1947 ausgesprochene Widerruf der "Vergünstigung" der Vereinsüberwachung und die ihm entsprechende Beschränkung der öffentlich-rechtlichen Kompetenzen des Klägers rechtmässig war, so kann dem Kläger wegen der Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Struktur eine Enteignungsentschädigung (Art. 153 WeimVerf, Art. 14 GG) zustehen, die das beklagte Land als das durch die Enteignung begünstigte Rechtssubjekt zu gewähren hat. War aber das Vorgehen des beklagten Landes rechtswidrig, so steht dem Kläger eine Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff zu. Die Entschädigung im Falle des rechtmässigen Widerrufs schließt allerdings nicht den Gewinn ein; den der Kläger durch die - rechtmässige - Beschränkung seines Aufgabenkreises einbüßt; einen solchen macht der Kläger auch nicht geltend. Sie geht dagegen ebenso wie die Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff auf einen angemessenen, billigen Ausgleich für den Personalaufwand, wie ihn der Kläger bei seinem Feststellungsantrag im Auge hat. Der nicht mit näheren Feststellungen belegten und nur als Rechtsausführung zu wertenden Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe es bewußt übernommen, alle aus Anlaß der Vereinsüberwachung ihm entstehenden Aufwendungen selbst zu tragen, kann nicht gefolgt werden. Der Kläger hatte übrigens ausdrücklich behauptet, der Staat habe ihm eine Bildung von Kapital verboten und auf der Zahlung von Gehältern und Pensionen aus den laufenden Einkünften bestanden.

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2.)

Als ausgleichspflichtiger Personalaufwand kommen in Betracht: einmal die Zahlungen, die der Kläger als Gehalt und Ruhegehalt an solche Bediensteten leisten muß, die er vor Erlaß des Gesetzes vom 19. August 1947 in Hinblick auf sein großes Arbeitsgebiet eingestellt hat, seitdem aber infolge der Beschränkung des Arbeitsgebietes nicht mehr beschäftigen kann; zum anderen die Teile der Ruhegelder, die der Kläger zur Erfüllung der von ihm vor dem 19. August 1947 abgeschlossenen Dienstverträge aus den Erträgnissen des ihm durch das Gesetz entzogenen Arbeitsbereiches aufgebracht hat. Die Ausgleichspflicht des beklagten Landes würde sich jedoch im Rahmen des die Entschädigung bestimmenden Angemessenen insofern mindern können, als der Kläger nach den zwischen ihm und seinen Bediensteten bestehenden Rechtsbeziehungen befugt ist, seine Verpflichtungen gegenüber dem bezeichneten Personenkreis aufzuheben oder zu kürzen. Ebenso müßte es sich zu Ungunsten des Klägers auswirken, wenn er neue Bedienstete eingestellt hat anstatt, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre, früheres und nicht mehr beschäftigtes Personal wieder zu beschäftigen. Die Berechnung des nach diesen Grundsätzen vom beklagten Land zu gewährenden Ausgleichsbetrages stößt mithin auf Mehrfache Schwierigkeiten. Der Kläger kann die Berechnung jedenfalls dadurch ermöglichen, daß er konkret, hinsichtlich jedes in Betracht kommenden Bediensteten, dem er seiner Meinung nach vom beklagten Land auszugleichende Zahlungen leisten muß, die erforderlichen Angaben macht. Es könnte auch an eine abstrakte Berechnung derart gedacht werden, daß der Kläger den Aufwand, den er nach der Beschränkung seines Aufgabenkreises bei ordnungsmässiger Geschäftsführung haben darf, zu dem Aufwand in Beziehung setzt, den er deswegen hat (und haben darf), weil er sich auf die Bearbeitung des grösseren Arbeitsgebietes eingerichtet hatte. Doch mag diese Berechnung möglicherweise daran scheitern, daß nur für den einzelnen Fall gesagt werden kann, ob und inwieweit der Kläger seine Verpflichtungen zur Zahlung von Gehalt und Ruhegehalt kürzen kann. Ohne Klärung nach der tatsächlichen Seite lassen sich die Verhältnisse nicht überblicken. Daß der Kläger im ordentlichen Rechtsweg auf Grund der anderen Klagegründe, auf die er seinen Anspruch auf Ersatz von Personalaufwand noch stützt, eine Besserstellung erreichen konnte, ist nicht zu ersehen. Die Bestimmung des §419 BGB und der Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge, auf die beide der Kläger verweist, könnten nur Bedeutung im Verhältnis der Gläubiger des Klägers zu dem beklagten Land erlangen.

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3.)

Was den von ihn begehrten Ersatz von Personalaufwand anlangt, so hat der Kläger nur einen Feststellungsantrag gestellt. Das Berufungsgericht hat zwar Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit dieses Antrages geäußert; es hat sich aber damit begnügt, seine Bedenken in den Urteilsgründen wiederzugeben, und hat den Feststellungsantrag sachlich geprüft. Die Bedenken des Berufungsgerichts greifen nicht durch. In dem maßgebenden Zeitpunkt der Klagerhebung hat der Kläger den Umfang seiner einschlägigen künftigen Verbindlichkeiten noch nicht übersehen und die Gehalts- und Ruhegehaltsempfänger, hinsichtlich deren er einen Ausgleich seiner Zahlungen vom beklagten Land haben will, noch nicht genau und abschließend bezeichnen können.

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Eine Leistungsklage hätte er nicht so bestimmt zu fassen vermocht, daß sich eine weitere Klage erübrigt hätte. Eine Leistungsklage hätte daher dem Kläger nicht den prozeßwirtschaftlichen Verteil gebracht und nicht das Ergebnis gezeitigt, um dessentwillen sonst im allgemeinen die Zulässigkeit einer Leistungsklage dazu führt, das Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage zu verneinen.

37

Doch wird sich nunmehr der Kläger ernstlich überlegen müssen, ob er bei der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht zur Leistungsklage übergehen will. Die neue Verhandlung wird hinsichtlich des von dem Kläger alt dem Feststellungsantrag verfolgten Entschädigungsanspruch notwendig. Die Feststellung, wie sie der Kläger in dem Umfang seines Revisionsantrages erstrebt, deckt sich nicht ohne weiteres mit der Ausgleichspflicht, wie sie gemäß dem zu 2) Gesagten zu bemessen ist; eine sachgerechte und zweckmäßige Abgrenzung des Auszugleichenden, auch gegenüber dem Personalaufwand, den der Kläger vermöge des ihm dem Grunde nach zuerkannten Leistungsanspruchs ersetzt erhält, läßt sich nur unter Heranziehung bisher nicht gewürdigter tatsächlicher Umstände treffen.

38

V.

Das Berufungsgericht hat in Obereinstimmung mit dem Erstgericht das beklagte Land für verpflichtet gehalten, bestimmte Listen an den Kläger herauszugeben und den Wert anderer, nicht herausgegebender Unterlagen zu ersetzen. Dieser Teil des Urteilsspruches wird von der Revision nicht näher angegriffen; er rechtfertigt sich auch aus der Erwägung, daß das beklagte Land die in Betracht kommenden Sachen, für deren früheren Untergang nichts dargetan ist, nach dem Erlaß des Urteils des Staatsgerichtshofs auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses in Besitz hatte. Der Verwahrer muß die verwahrte Sache zurückgeben und, soweit er dies nicht kann, auf Grund der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit (hierzu §282 BGB entspr.) ersetzen.

39

VI.

Das Ergebnis des Gesagten geht somit dahin: Die Berufung des beklagten Landes ist, weil unbegründet, zurückzuweisen. Auf die Revision des Klägers ist die Sache unter entsprechender Aufhebung des Berufungsurteils insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, als dieses den Feststellungsantrag des Klägers abgewiesen hat. Im übrigen ist die Revision des Klägers mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig und daher zu verwerfen.

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Der Senat überläßt es dem Berufungsgericht, eine Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu treffen.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dr. Weber Dr. Beyer Dr. Hußla