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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.09.1957, Az.: 4 StR 349/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.09.1957
Aktenzeichen
4 StR 349/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13211
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kassel - 26.04.1957

Verfahrensgegenstand

fahrlässige Tötung

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 26. September 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Hoepner
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 26. April 1957, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Am 9. Januar 1957 gegen 16 Uhr fuhr der Angeklagte mit seinem Personenwagen (Lloyd) auf der Bundesstraße 251 von Kassel nach D., seinem Wohnort. Dort wollte er von der Bundesstraße in die rechtwinklig nach links abzweigende Seitenstraße, den sog. "Kuhnen", abbiegen. Während er sich der Abzweigung näherte, ermäßigte er seine Geschwindigkeit auf 6 km/h, schaltete seine linke Blinkleuchte ein und ordnete sich gegen die Mitte der Bundesstraße ein, die dort 7,15 m breit und mit einer durchbrochenen weißen Leitlinie versehen war. Dabei beobachtete er die Straße nach vorn und hinten. Kurz bevor er die Abzweigstelle erreichte, nahm er bei einem Einblick in den "Kuhnen" zwei Personen wahr, die einen Handwagen in der Fahrtrichtung zogen, die er einschlagen wollte. Von dem Augenblick an, als er ihrer ansichtig wurde, wandte er ausschließlich ihnen seine Aufmerksamkeit zu und begann, noch bevor er den Schnittpunkt der Mittellinie beider Straßen erreicht hatte, die Gegenfahrbahn der Bundesstraße zu überqueren, ohne weiter auf diese zu achten. Er war bei einer Geschwindigkeit von 6 km/h etwa 1,62 m auf die Gegenbahn gelangt, als der Pflasterer Edgar Kn., der ihm auf der Bundesstraße mit einem Motorrad entgegenfuhr, mit einer Geschwindigkeit von 70-80 km/h auf den fast quer zur Gegenbahn befindlichen Lloyd des Angeklagten prallte. Dabei wurde die Mitfahrerin Kn.s, Frau Katharina B., 12 m weit auf die Straße geschleudert. Sie war auf der Stelle tot. Auch Kn. kam zu Fall und erlitt Verletzungen.

2

II.

Die Strafkammer hat beide unfallbeteiligten Fahrer wegen fahrlässiger Tötung, den Beschwerdeführer zusätzlich wegen fahrlässiger Körperverletzung, zu je sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Entscheidung gegen den Motorradler Ku. ist rechtskräftig. Der Angeklagte K. erhebt sachlich, rechtliche Einwände gegen seine Verurteilung. Sie kann auf Grund der bisherigen Feststellungen nisht bestehen bleiben.

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III.

Die Strafkammer beurteilt die Fahrweise des Angeklagten in zweifacher Hinsicht als verkehrswidrig und als mitursächlich für den Unfall. Der Angeklagte sei noch vor dem Schnittpunkt der (gedachten) Mittellinie beider Straßen in den "Kuhnen" entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 StVO in zu engem Bogen eingeschwenkt. Wenn er dagegen - wie das Landgericht ferner ausführt - auf der Bundesstraße etwas weiter nach vorne gefahren wäre, um den Linksbogen weit beschreiben zu können, würde er sich auf der in seiner Fahrtrichtung noch etwa 5-6 m ansteigenden Straße ihrem Scheitelpunkt etwas mehr genähert und dadurch seine Sicht auf den sich denn senkenden Straßenteil und den Gegenverkehr verbessert haben. Außerdem habe er - darin liege sein zweiter Fehler - gegen § 8 Abs. 3 Satz 3 StVO verstoßen. Denn er habe dem entgegenkommenden Motorradfahrer nicht die Vorbeifahrt eingeräumt. Obwohl dieser auf einer hinter dem Scheitelpunkt der Bundesstraße stark abfallenden Strecke heranfuhr, habe ihn der Angeklagte über die Straßenkuppe hinweg auf etwa 67 m in voller Höhe erkennen können. Für diese mögliche Erkenntnis habe er sich dadurch außerstande gesetzt, daß er von dem Augenblick an, als er der beiden Fußgänger im "Kuhnen" ansichtig geworden war, diesen seine ungeteilte Aufmerksamkeit zuwandte, anstatt, wie es seine Pflicht genesen wäre, auch auf den Gegenverkehr der Bundesstraße zu achten. Zwar habe der Motorradler mit einer Geschwindigkeit von 70-80 km/h die in D. angeordnete und durch vorschriftsmäßige Beschilderung angezeigte Geschwindigkeitsgrenze von 40 km/h wesentlich überschritten. Trotzdem sei der Angeklagte bei genügender Sorgfalt in der Lage gewesen, den Zusammenstoß dann zu vermeiden, wenn er dem Motorradler die Vorbeifahrt gestattet hätte. Das ergebe folgende Überlegung: Die Stelle des Anpralls liege höchstens etwa 1,62 m neben der Mitte der Bundesstraße auf der Gegenbahn. Bei einer Geschwindigkeit von 6 km/h, mit der der Angeklagte seiner unwiderlegten Einlassung zufolge abgebogen sei, habe er vom Verlassen seiner Fahrbahn bis zur Unfallstelle etwa drei Sekunden benötigt. In diesem Zeitpunkt sei Kn. bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h noch rund 67 m von der Unfallstelle entfernt und für den Angeklagten in voller Höhe sichtbar gewesen. Dieser habe verkehrswidrig gehandelt, als er bei einer derartigen Verkehrslage noch in die Gegenfahrbahn einbog.

4

IV.

1.

Die rechtlichen Erwägungen des Landgerichts sind insoweit nicht zu beanstanden, als es auf die aus § 8 Abs. 3 Satz 1 und 3 StVO an sich folgenden Pflichten des Angeklagten hinweist. Dagegen lassen sich seine Feststellungen in einem Punkte nicht mit der Lebenserfahrung in Einklang bringen. Die Strafkammer nimmt an, daß der Angeklagte bei 6 km/h drei Sekunden benötigt habe, um die kurze Strecke von 1,62 m von der Mitte der Bundesstraße bis zur Unfallstelle zurückzulegen, eine Zeitspanne, während der der Motorradler bei 80 km/h etwa 67 m durchfahren habe. Diese Berechnung unterliegt keinen Bedenken, soweit sie sich auf den Motorradler bezieht. Sie begegnet jedoch erheblichen Zweifeln, soweit sie den Angeklagten betrifft. Denn bei 6 km/h legte er 1,62 m nicht erst in drei, sondern bereits in einer Sekunde zurück. Geht man von dieser Grundlage aus, so muß in Betracht gezogen werden, ob der Angeklagte die Gegenbahn nicht noch rechtzeitig vor dem Motorradler räumen konnte und er, der Angeklagte selbst, dies annehmen durfte. Andererseits drängte sich die Annahme auf, daß in dem Augenblick, als der Angeklagte über die Fahrbahnmitte in die Gegenbahn fuhr, der Motorradfahrer bereits wesentlich weniger als 67 m von der Stelle entfernt war, wo sich der Zusammenstoß ereignete.

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Bei dieser Annahme wäre verständlich, daß es zum Unfall kam, aber auch der Gedanke naheliegend, daß der Angeklagte infolge der Nähe des Motorradlers nicht mehr den Versuch wagen durfte, vor ihm die Fahrbahn zu überqueren. Jedenfalls bleibt bei den bisherigen Feststellungen der Strafkammer ungeklärt, wie es zum Zusammenstoß kommen konnte. Sie bedürfen daher der weiteren Aufhellung.

6

2.

Überdies hat die Strafkammer, worauf die Revision mit Recht hinweist, folgenden rechtlichen Gesichtspunkt außer acht gelassen. Der Angeklagte mußte zwar, bevor er sich anschickte, die Gegenbahn zu überqueren, diese sorgfältig auf etwaigen Verkehr beobachten. Solange er aber dabei keine hinreichende Gewissheit darüber gewinnen konnte oder mußte, daß ein Gegenfahrer die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h überschreite, durfte er darauf vertrauen, daß sie eingehalten werde. Daraus folgt ferner: War die von ihm nach vorne überschaubare Fahrbahn, bevor er sie überquerte, auf eine Entfernung frei, für deren Durchmessung ein während der Überquerung auftauchender und die Höchstgeschwindigkeit einhaltender Gegenfahrer soviel Zeit benötigte, wie dem Angeklagten zur Überquerung der Gegenbahn ausreichte, dann durfte er die Überquerung beginnen und fortsetzen. Dieses Recht würde nicht deshalb entfallen sein, weil er vorzeitig und deshalb in zu engem Bogen in die Nebenstraße abschwenkte. Erst von dem Zeitpunkt an, in dem er bei sorgfältiger Beobachtung der Bundesstraße erkannte oder erkennen konnte, daß ein Gegenfahrer so schnell fuhr, daß ihm, dem Angeklagten, nicht genügend Zeit zur Verfügung stand, vor ihm die Gegenbahn freizumachen, mußte er sein Überquerungsvorhaben zurückstellen und jenem die Vorbeifahrt gestatten.

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3.

Wie die Feststellungen der Strafkammer ergeben, hätte der Angeklagte Kn. aus 67 m "in voller Höhe" als Motorradfahrer erkennen kennen. Geht man, was man in diesem Zusammenhang zugunsten des Angeklagten muß, davon aus, daß Kn. mit 70 km/h sich näherte, so benötigte dieser, um die vom Angeklagten einsehbare 67 m Strecke zurückzulegen, etwas mehr als drei Sekunden. Die Strafkammer wird zu prüfen haben, ob es dem Angeklagten auch bei seiner geringen Geschwindigkeit möglich gewesen wäre, vor Kn. die Gegenfahrbahn freizumachen. Jedenfalls unterliegt die Annahme des Landgerichts erheblichen Bedenken, daß dies dem Angeklagten auch dann "wohl kaum noch, jedenfalls nicht sicher gelungen wäre" wenn Kn. mit 40 km/h gefahren wäre. Denn bei solcher Geschwindigkeit hätte Knopp etwa sechs Sekunden benötigt, um die 67 m bis zu der Stelle des Zusammenstoßes zurückzulegen. Diese Zeit würde dem Angeklagten wahrscheinlich gereicht haben, vor K. die Gegenfahrbahn zu räumen. Anders wäre es allerdings, wenn der Angeklagte die Mittellinie, wie bei der Kürze des Weges bis zur Unfallstelle wahrscheinlich, erst etwa eine Sekunde vor dem Zusammenstoß überquert hätte (s. Ausführungen zu IV 1). Dann hätte sich Kn. bei einer Stundengeschwindigkeit von 40 km nur noch etwa elf Meter von der Unfallstelle entfernt befunden.

Rotberg
Krumme
Sauer
Hoepner
Flitner