Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.09.1957, Az.: 4 StR 317/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.09.1957
- Aktenzeichen
- 4 StR 317/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13210
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kassel - 19.02.1957
Verfahrensgegenstand
fahrlässige Tötung
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 26. September 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Hoepner
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 19. Februar 1957 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Verfahren des ersten und des zweiten Rechtzugs erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.
Gründe
Der Angeklagte fuhr am 30. September 1956 gegen 19.35 Uhr auf der Frankfurter Straße in Kassel, die als Ausfallstraße starken Kraftfahrverkehr aufweist, mit seinem Kraftrad stadteinwärts. Dabei stieß er mit dem die Fahrbahn von links her zu Fuß überquerenden 71 Jahre alten Rentner Georg Kn. zusammen. Dieser schlug, noch bevor er den rechten Gehsteig erreiche hatte, auf die Bordsteinkante auf und erlitt einen Schädelbasisbruch und eine Gehirnquetschung. Seinen schweren Verletzungen erlag er am nächsten Tag.
Anklage und Eröffnungsbeschluß hatten dem Angeklagten zur Last gelegt, den Tod Kn.s durch Fahrlässigkeit verschuldet zu haben. Die Strafkammer hat ihn freigesprochen. Das mit sachlichrechtlichen Einwänden begründete und vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft muß erfolglos bleiben.
Wie die Feststellungen der Strafkammer des näheren ergeben, fuhr der Angeklagte, der auf seinem Begleitersitz einen Bekannten mitführte, auf der kopfsteingepflasterten und infolge leichten Nieselregens glitschigen, 12,40 m breiten Fahrbahn 1,85 bis 1,95 m vom rechten Bordstein entfernt mit etwa 25 km/h. In der Mitte der Fahrbahn verlaufen zwei Schienenpaare der Straßenbahn. Als er sich der Höhe des Hauses Nr. 125 näherte, überquerte Kn. die Straße, ohne sich besonders vorzusehen. Er hatte wegen des Regens seinen Schirm aufgespannt. Sein Kopf war infolgedessen für den Angeklagten verdeckt, so daß dieser ihn nicht als alten Mann erkennen konnte. Kn. befand sich, als der Angeklagte ihn wahrnahm, zwischen dem dem Angeklagten nächstgelegenen Schienenpaar, etwa 15 bis 20 m vor dem Motorrad. In diesem Augenblick gab der Angeklagte sofort ein Hupzeichen und verminderte gleichzeitig seine bereits mäßige Geschwindigkeit weiter. Auf das Hupzeichen hin blieb der Fußgänger stehen, worauf der Angeklagte unter Beibehaltung seiner Fahrtrichtung langsam weiterfuhr. Als er sich auf etwa 3 bis 5 m dem Fußgänger genähert hatte, setzte dieser plötzlich seinen Weg mit schnellen Schritten fort. Der Angeklagte bremste nun stark, da er bei der Glätte der Fahrbahn und der Kürze das Abstände zum Fußgänger nicht mehr ausweichen konnte, und rief diesem erschrocken laut "He" zu. Er vermochte zwar sein Krad nach einem Bremsweg von nur 3,5 m anzuhalten, erfaßte aber Kn., der mit dem Oberkörper noch vor ihm vorbeigekommen wer, an einem Bein. Dabei kam dieser zu Fall und zog sich die tödlichen Verletzungen zu.
Die Strafkammer ist der Meinung, der Angeklagte habe von dem Augenblick an, als der Fußgänger auf das Hupzeichen hin verharrte und stehen blieb, "vorwurfsfrei den Kontakt mit ihm als hergestellt ansehen dürfen". Wenn, auch dessen Kopf für ihn verdeckt war, habe er doch das Innehalten des Mannes als dessen bewußte Reaktion auf das Hupzeichen deuten und darauf vertrauen dürfen, daß dieser ihn vorbeifahren lassen wolle. Daß ihn der Angeklagte nicht als einen alten und deshalb möglicherweise im Straßenverkehr unsicheren Mann erkannte, könne ihm nicht zur Last gelegt werden. Einen "noch stärkeren Kontakt zwischen Kraftfahrer und Fußgänger" unter den zur Unfallzeit herrschenden Straßen- und Witterungsverhältnissen zu fordern, würde nach Auffassung der Strafkammer den flüssigen Verkehr auf einer belebten Hauptverkehrsstraße, wie auf der vom Angeklagten benützten Frankfurter Straße in Kassel, lahmlegen, da dann in einer Verkehrslage, wie sie sich dem Angeklagten bot, jeder Kraftfahrer sein Fahrzeug anhalten müsse.
Diese Erwägungen der Strafkammer verdienen volle Billigung. Zwar durfte der Angeklagte bis zu dem Augenblick, als der Fußgänger in seinem Überquerungsvorhaben innehielt, kein verkehrsgerechtes Verhalten von ihm erwarten Denn, wie die Staatsanwaltschaft mit Recht geltend macht, wer für ihn erkennbar, daß der Fußgänger gewissermaßen "blind" in seine Fahrbahn lief und deshalb aufs äußerste gefährdet war. Denn der Fußgänger überquerte die Fahrbahn in schräger Richtung auf den Angeklagten zu, gab nicht acht auf das nahende Fahrzeug und hatte seinen Kopf unter seinem Schirm versteckt. Der Angeklagte mußte darum diejenigen Maßnahmen ergreifen, die von einem verantwortungsbewußten und gewissenhaften Kraftfahrer bei derartiger Gefährdung eines Fußgängers erwartet werden müssen. Mit einem bloßen Hupzeichen wäre er der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht allerdings nicht gerecht geworden. Solange nämlich der sich erkennbar verkehrswidrig verhaltende Fußgänger weiter ging, durfte der Angeklagte sich, nicht darauf verlassen, dieser werde schon auf das bloße Hupzeichen hin stehen bleiben und ihn vorbeifahren lassen. Der Angeklagte müßte sich vielmehr darauf einrichten, daß der Fußgänger die Überquerung der Straße ohne Rücksicht auf das Hupzeichen möglicherweise fortsetzen werde, und er mußte deshalb zusätzlich seine Geschwindigkeit so ermäßigen, daß er für den Fall verkehrswidrigen Weitergehens des Fußgängers rechtzeitig vor ihm halten konnte (4 StR 186/56 vom 12. Juli 1956 VRS Bd. 11, 225). Dies aber hat der Angeklagte getan. Denn er minderte gleichzeitig mit Abgabe des Hupzeichens seine schon ohnedies geringe Geschwindigkeit weiter. Der Sachverhalt ergibt zur Überzeugung des Senats, daß die Geschwindigkeit, die der Angeklagte einhielt, es ihm ermöglicht hätte, sein Kraftrad vor dem Fußgänger anzuhalten, wenn dieser ohne Unterbrechnung die Straße überquert hätte.
Jedoch stellte sich für den Angeklagten die Verkehrslage wesentlich verändert dar, als Kn. zwischen dem rechten Schienenpaar stehen blieb. Selbst wenn dies nicht durch das Hupzeichen des Angeklagten veranlaßt worden sein sollte, so durfte dieser es doch darauf zurückführen. Denn das Verharren des Fußgängers unmittelbar nach dem Hupzeichen durfte der Angeklagte so deuten, daß es mit Rücksicht auf ihn geschehen sei und der Fußgänger ihm die Vorbeifahrt gestatten werde. Zwar blieb dessen Kopf nach wie vor für den Angeklagten hinter dem Regenschirm verborgen. Dennoch durfte er damit rechnen, daß der Fußgänger das Nahen des Kraftrades, zumal er sich in schräger Richtung auf dieses hin bewegte, unter dem Schirm hervor werde wahrnehmen können und wahrgenommen habe, nachdem er unmittelbar nach dem Hupzeichen stehen blieb. Selbst wenn er - was zu vermuten ist - den Angeklagten selbst nicht gesehen haben sollte und sich die Blicke beider nicht begegnet waren, so bestand für den Fußgänger doch die Möglichkeit, wenigstens den Lichtschein des nahenden Krades des Angeklagten rechtzeitig zu erkennen und sein Verhalten darnach einzurichten. Daß Kn. zum mindesten diese Wahrnehmung unter seinem Schirm hervor gemacht habe, lag nahe, sodaß auch der Angeklagte davon ausgehen durfte. Unter diesen Umständen durfte er mit der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit weiterfahren und darauf vertrauen, daß der Fußgänger ihn vorbeilassen werde. Ss kann unerörtert bleiben, ob Kn. etwa durch eine unsichere Gehweise auf der für den Angeklagten linker Seite der 12.40 m breiten Frankfurter Straße als alter und den Anforderungen des Verkehrs nicht mehr gewachsener Mann zu erkennen war und deshalb ein Kraftfahrer, der dies erkannt hatte oder hätte erkennen müssen, die äußerste Vorsicht beobachten und mit unberechenbaren Ungeschicklichkeiten und Urbebolfenheiten eines solchen Verkehrsteilnehmers rechnen mußt. Denn der Angeklagte kann unter den besonderen Straßen- und Witterungsverhältnissen, denen er sich gegenüber sah, nicht für verpflichtet gehalten werden, der linken Fahrbahnhälfte ein solches erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit zuzuwenden, daß er in der Lage gewesen, wäre, die unter den gegebenen Umständen nur schwierige Erkenntnis zu gewinnen, daß der Fußgänger ein alter und verkehrsungewandter Mann sei. Der Angeklagte war verpflichtet, in erster Linie bei der herrschenden Dunkelheit und mit Rücksicht auf die Glitschigkeit seiner Fahrbahn diese besonders sorgfältig zu beobachten. Unter diesen Umständen noch zu fördern, daß er auch die Gegenbahn sorgfältig beobachte, ohne daß ihm eine in die Augen springende Auffälligkeit hierzu Anlaß bot, würde die Anforderungen übersteigern, die billigerweise an den auf einer sehr breiten Ausfallstraße einer Großstadt fahrenden Kraftfahrer zu stellen sind.
Die Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen, weil sie ihn der Straftat nicht für überführt hielt. Ihre Feststellungen und ebenso die Gründe ihrer Entscheidung ergeben, daß ein begründeter Verdacht der fahrlässigen Rötung oder einer anderen Straftat gegen ihn nicht besteht. Die Strafkammer hätte deshalb gemäß § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO seine etwaigen Auslagen im Verfahren des ersten Rechtszuges der Landeskasse auferlegen müssen. Diese unterbliebene Entscheidung mußte der Senat auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin (§ 301 StPO), nachholen. Darüber hinaus hat er es für angezeigt gehalten, gemäß § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten, die ihm im Revisionsrechtszug erwachsen sind, der Landeskasse aufzuerlegen.
Krumme
Sauer
Hoepner
Flitner