Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.09.1957, Az.: VI ZR 220/56
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.09.1957
- Aktenzeichen
- VI ZR 220/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13768
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Koblenz - 13.06.1956
Prozessführer
des Metzgergesellen Ernst E. in B. (Luxemburg), Ba.straße ...,
Prozessgegner
den Metzgergesellen Paul K. in D., Prinz-G. Straße ...
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß sowie der Bundesrichter Dr. Engels, Dr. K. E. Meyer, Hanebeck und Dr. Bode
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 13. Juni 1956 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die damals miteinander befreundeten und in Luxemburg arbeitstätigen Parteien unternahmen gemeinsame Motorradfahrten auf der dem Beklagten gehörenden und von ihm gesteuerten BSA-Maschine (500 ccm). Als der Beklagte am 20. Juli 1952 auf einer dieser Fahrten mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 65 km/st die äußerste rechte Straßenseite einer Linkskurve der ansteigenden Strecke Waldrach-Hermeskeil durchfuhr, geriet sein Rad zwischen Kilometerstein 6.9 und 7 auf dem den Straßenrand, bedeckenden Kies und Sand ins Schleudern und stürzte um. Der Kläger wurde vom Soziussitz geschleudert und erlitt einen Oberschenkelbruch, der die Verkürzung des Beins um 4,5 cm zur Folge hatte. Er verlangt Ersatz seines Verdienstausfalls, ein Schmerzensgeld sowie die Feststellung künftiger Schadenersatzpflicht.
Das Landgericht wies die Klage ab, weil es sich um eine unentgeltliche Gefälligkeitsfahrt gehandelt habe und daher die Haftung des Beklagten für seine leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen sei. Das. Oberlandesgericht hat die Zahlungsansprüche des Klägers dem Grunde, nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung getroffen. Die Revision des Beklagten, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
1.
Das Berufungsgericht legt in Übereinstimmung, mit dem Landgericht seiner Entscheidung die Auffassung zugrunde, daß eine Haftung des Beklagten für leichte Fahrlässigkeit als ausgeschlossen anzusehen sei, weil es sich um eine unentgeltliche Gefälligkeitsbeförderung des Klägers handelte. Diese Auffassung steht mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht in Einklang und kann nicht gebilligt werden. Das Umstand, daß der Beklagte den Kläger aus Gefälligkeit unentgeltlich auf seinem Motorrad mitnahm, kann für sich allein die Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses noch nicht rechtfertigen; es müßten vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die auf einen Verzichtswillen schließen lassen (VI ZR 22/54 vom 23. März 1955 = VRS 9, 94; VI ZR 37/55 vom 8. Mai 1956 = LM Nr. 6 zum Dienst- und Arbeitsunfall - VI ZR 252/55 vom 27. Juni 1956 = Versk 1957, 589). Ein derartiger Umstand könnte die Freundschaft der Parteien sein. Demgegenüber ergibt indessen die vom Berufungsurteil in Bezug genommene Vernehmung des Beklagten selbst, daß dieser dem Kläger erklärt hatte, er könne ruhig mit ihm fahren, weil er gegen Haftpflicht versichert sei, sowie daß der Beklagte die Fahrt nicht nur im Interesse des Klägers, sondern auch deshalb unternommen hat, um in Rhaunen ein Mädchen zu besuchen. Die Rechtsfrage, ob unter solchen Umständen ohne weiteres aus dem Schweigen auf den Willen eines - sei es auch nur teilweisen - Haftungsverzichts geschlossen werden kann, ist zu verneinen; denn insbesondere nach dem beruhigenden Hinweis auf die abgeschlossene Haftpflichtversicherung konnte das Stillschweigen des Klägers vom Beklagten nicht so aufgefaßt und ausgelegt werden, daß der Kläger auf Haftung verzichten oder auf eigene Gefahr handeln wolle (vgl. RG JW 1939, 482 Nr. 8; BSHZ 2, 159, 161 t).
Der Beklagte haftet hiernach für jede, nicht nur für grobe Fahrlässigkeit (ebenso Böhmer, JR 1957, 338).
2.
Die Annahme des Berufungsgerichts, daß das unfallursächliche Befahren des Splittstreifens am äußersten Bande der sonst, verkehrsfreien Straße bei einer Geschwindigkeit von mindestens 60 km/st einen schuldhaften Fahrfehler darstellt, begegnet keinem rechtlichen Bedenken, beruht insbesondere nicht auf einem Widerspruch in den Entscheidungsgründen.
Das sachverständig beratene Berufungsgericht geht nach eigener Ortsbesichtigung davon aus, daß weder die Beschaffenheit der Straße, noch die Sichtverhältnisse an der Unfallstelle, noch endlich ein hindernder Gegenverkehr den Beklagten dazu nötigten, so weit auf den Hand der Fahrbahn auszubiegen, daß er von dem in einwandfreiem Zustand befindlichen Fahrbahnteil auf den Splittstreifen kam. Wenn der Beklagte trotzdem auf dem erfahrungsgemäß für Motorradfahrer gefährlichen Splittstreifen fuhr, so kann das nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils entweder freiwillig, oder aber ohne seinen Willen geschehen sei. In ersten Falle sei der Beklagte schuldhaft technisch falsch gefahren, weil ihm die Gefahr des Schleuderns hätte bekannt sein müssen. Habe er jedoch den Splittstreifen nicht absichtlich befahren, so sei dafür die hohe Geschwindigkeit des Fahrzeugs ursächlich gewesen, - sei es, daß das Motorrad aus der Kurve getragen worden sei, oder daß der Beklagte den deutlich sich abhebenden Splittstreifen nicht oder zu spät bemerkte. Denn es sei eine Folge seiner Geschwindigkeit, wenn der Splittstreifen seiner Aufmerksamkeit, die zugleich auf etwaigen Gegenverkehr in der gefährlichen und unübersichtlichen Kurve gerichtet sein mußte, entging oder ihm nach dem Erkennen des Hindernisses nicht mehr die Möglichkeit des Ausweichens blieb. Wenn der Beklagte mit der an der Unfallstelle schlechthin höchstzulässigen Geschwindigkeit gefahren sei, so habe dies auch ein Höchstmaß an Konzentration und Beherrschung der Maschine erfordert. An dem einen oder an dem anderen habe es dem Beklagten gefehlt.
Die Revision erblickt einen Widerspruch darin, daß das Berufungsgericht einerseits annimmt, die Sichtverhältnisse an der Unfallstelle hätten nicht zum Ausbiegen auf den Rand der Fahrbahn genötigt, und anderseits dkm Beklagten die von ihm eingehaltene Geschwindigkeit deshalb zum Vorwurf mache, weil die Kurve gefährlich und unübersichtlich gewesen sei. Diese Erwägungen sind indessen zwanglos miteinander zu vereinbaren. Denn in der ersten Erwägung beurteilt das Berufungsgericht den objektiv einzuschlagenden Fahrweg, in der zweiten dagegen die der subjektiven Aufmerksamkeit und Fahrtechnik des Beklagten anzupassende Geschwindigkeit. Die Sichtverhältnisse in einer unübersichtlichen Kurve können durchaus so beschaffen sein, daß sie zwar nicht zur Benutzung des äußersten Straßenrandes, wohl aber einen nicht ganz aufmerksamen oder weniger gewandten Fahrer zu einer geringeren als der an sich höchstzulässigen Geschwindigkeit nötigen. Der vermeintliche Widerspruch besteht somit nicht.
3.
Die Revision will schließlich ein Mitverschulden des Klägers darin erblicken, daß er der Fahrweise des Klägers nicht widersprochen und damit sein Einverständnis zu erkennen gegeben habe. Sie übersieht dabei die Voraussetzung, daß sich der Verletzte der Möglichkeit einer Gefährdung durch eben den Umstand, der für den Unfall ursächlich wurde, bewußt gewesen sein muß (BGHZ 2, 159; VI ZB 22/54 vom 23. März 1955 = VRS 9, 94 und die dort angeführten früheren Entscheidungen des erkennenden Senats). Daß aber der Kläger den Splittstreifen und seine Gefahr, oder das Mißverhältnis zwischen der eingehaltenen, an sich nicht unzulässigen Geschwindigkeit und der unzureichenden Aufmerksamkeit oder Fahrkunst des Beklagten erkannt hätte, ist vom Beklagten nicht behauptet worden.
Da sich das angefochtene Urteil hiernach jedenfalls im Ergebnis als zutreffend erweist, war die Revision unter Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.