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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.09.1957, Az.: IV ZB 143/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.09.1957
Aktenzeichen
IV ZB 143/57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 14520
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I
OLG München - 04.07.1957

Fundstelle

  • ZZP 1958, 147-148

Prozessführer

des städtischen Amtmanns a.D. Max Josef F. in M., A.straße ...,

Prozessgegner

die Landeshauptstadt München, vertreten durch den Oberbürgermeister,

Amtlicher Leitsatz

Auch in einem Entschädigungsrechtsstreit, in dem die Partei im ersten und zweiten Rechtszug durch denselben Anwalt vertreten worden ist, ist die bloße Bezugnahme auf sämtliche im ersten Rechtszug vorgetragenen Tatsachen und rechtlichen Schlußfolgerungen keine den gesetzlichen Erfordernissen genügende Berufungsbegründung.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. September 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Wüstenberg und Wilden

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 4. Juli 1957 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist frei von Gerichtsgebühren und Auslagen.

Gründe:

1

Durch den angefochtenen Beschluß ist die Berufung des Klägers gegen ein Urteil der 2. Entschädigungskammer des Landgerichts in München I vom 8. Februar 1957 als unzulässig verworfen worden, da der Kläger nach Ansicht des Berufungsgerichts die Berufung nicht ordnungsgemäß begründet habe, wie es §519 Abs. 3 ZPO verlangt.

2

Die von dem Kläger gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der Kläger hat innerhalb der Berufungsbegründungsfrist als Begründung für seine Berufung nur ausgeführt:

"Zur Begründung trage ich zunächst die sämtlichen in der ersten Instanz vorgebrachten Tatsachen und rechtlichen Schlußfolgerungen vor und behalte mir vor, weitere nachzureichen."

3

Diese Begründung, die weder einen Antrag enthält noch zu erkennen gibt, auf welche Gründe die Berufung gestützt wird, genügt den gesetzlichen Erfordernissen nicht. Wie der Senat bereits in früheren Entscheidungen ausgesprochen hat (vgl. L-M Nr. 2 zu §519 ZPO; Anm. Nr. 9 zu §519 ZPO), sind die Vorschriften des §519 ZPO streng auszulegen. Eine Formalbegründung ist nach der Fassung, die diese Vorschrift durch das Gesetz zur Änderung des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 27. Oktober 1953 (RGBl. I, 780) erhalten hat, nicht mehr zulässig. Es genügt daher auch nicht, wenn die Partei sich zur Begründung ihrer Berufung auf das Vorbringen im ersten Rechtszug bezieht (BGHZ 7, 170). Das gilt auch dann, wenn die Partei im ersten und zweiten Rechtszug von demselben Anwalt vertreten worden ist. Das Gesetz hat in dem Gesetz vom 27. Oktober 1933 schärfere Anforderungen an die Berufungsbegründung gestellt, um zu erreichen, daß der Rechtsstreit im Berufungsrechtszug schnell erledigt wird. Dazu soll die Berufungsbegründung die einzelnen Gründe anführen, aus denen das Urteil angefochten wird, sowie ferner die neu vorzutragenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Diesen Erfordernissen kann durch die bloße Bezugnahme auf das gesamte Vorbringen des ersten Rechtszugs nicht genügt werden.

4

Für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten gilt nicht deswegen etwas anderes, weil hierauf nach §209 BEG die Vorschriften der ZPO nur sinngemäß anzuwenden sind. Diese Einschränkung bedeutet, daß die Vorschriften insoweit und in solcher Weise anzuwenden sind, wie es die besonderen Belange des Entschädigungsverfahrens gebieten. Diese rechtfertigen aber nicht, an den Inhalt der Berufungsbegründung für das Entschädigungsverfahren geringere Anforderungen zu stellen. Gerade die Entschädigungsverfahren sind nach §179 Abs. 1 BEG mit besonderer Beschleunigung durchzuführen. Dazu ist es erforderlich, daß die Partei ihre Rechtsmittelbegründung in der Weise abfaßt, wie es die ZPO vorgeschrieben hat, um eine Beschleunigung des Verfahrens zu erreichen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO, §225 BEG.

Schmidt Ascher Johannsen Wüstenberg Wilden