Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.09.1957, Az.: V ZR 86/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.09.1957
- Aktenzeichen
- V ZR 86/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14093
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) - 09.02.1956
- Landgerichts in Frankfurt (Main) - 07.04.1955
Prozessführer
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch die Oberfinanzdirektion F. (M.), Bundesvermögens- und Bauabteilung in F., M.straße ...,
Prozessgegner
die Stadt F. am M., vertreten durch den Magistrat,
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Augustin, Schuster, Dr. Oechßler und Dr. Rothe
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 9. Februar 1956 aufgehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt (Main) vom 7. April 1955 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Gegen Ende des letzten Krieges errichtete die klagende Stadtgemeinde zu Luftschutzzwecken auf dem D. Anger in F. (M.) - einer öffentlichen Straße, die in ihrem Eigentum steht - betonierte Splitterschutz-Stollen. Diese wurden nach dem deutschen Zusammenbruch von der amerikanischen Besatzungsmacht gesprengt. Die Trümmer, insbesondere gesprengte Betonklötze, blieben an Ort und Stelle liegen. Da sie nach Ansicht der städtischen Behörden Straßenbenutzer und spielende Kinder gefährdeten und einen Schlupfwinkel für Ratten und anderes Ungeziefer bildeten, beauftragte im November 1954 die Klägerin, nachdem sie zuvor die beklagte Bundesrepublik vergeblich dazu aufgefordert hatte, ein Frankfurter Enttrümmerungsunternehmen mit der Beseitigung der Trümmer.
Mit der im Dezember 1954 zugestellten Klage hat die Klägerin um Feststellung gebeten, daß die Beklagte verpflichtet sei, die Kosten der Trümmerbeseitigung zu tragen. Die Splitterschutz-Stollen - so hat sie geltend gemacht - seien auf Veranlassung und im Auftrag des Deutschen Reichs angelegt worden, das auch die Baukosten getragen und Pioniere als Arbeitskräfte gestellt habe. Das Reich als Bauherr sei Eigentümer der nur zu einem vorübergehenden Zweck in den Boden eingefügten Stollen geworden. Ihm habe es nach den einschlägigen luftschutzrechtlichen Bestimmungen obgelegen, die Stollen zu gegebener Zeit wieder zu beseitigen. Das ergebe sich insbesondere auch aus einem für "freie Vereinbarungen" zwischen Reich und Grundstückseigentümer vorgeschriebenen amtlichen Vertragsmuster, wonach "bei Beendigung des Vertrags" der Grundstückseigentümer, soweit das für ihn von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung sei, die "Herstellung des ursprünglichen Zustandes" verlangen könne. Außerdem sei es nur folgerichtig, daß derjenige, der die Errichtung von Luftschutzanlagen veranlaßt und bezahlt habe, auch deren Beseitigung übernehmen müsse. Die Verpflichtungen des Deutschen Reichs seien nach dem Zusammenbruch auf die beklagte Bundesrepublik übergegangen. Diese hafte gemäß § 1004 BGB, denn durch das Vorhandensein der Trümmer werde das Eigentum am Grundstück beeinträchtigt. Bei den Aufwendungen für die Trümmerbeseitigung handele es sich zudem um "Entmilitarisierungskosten", die laut Art. 120 GG und §§ 1, 6 des Ersten Überleitungsgesetzes von der Beklagten zu tragen seien. Da diese ihren Verpflichtungen bisher nicht nachgekommen sei, müsse sie ihr (der Klägerin) die für die Enttrümmerung aufgewendeten und in Zukunft noch aufzuwendenden Kosten erstatten.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und in erster Linie das Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Feststellungsklage gerügt. Sie hat ferner bestritten, daß die Stollen für das Deutsche Reich oder auf seine Veranlassung gebaut worden seien. Das Reich habe das Grundstück niemals für Luftschutzzwecke in Anspruch genommen. Zwischen ihm und der Klägerin sei auch keine "freie Vereinbarung" nach Maßgabe des amtlichen Vertragsmusters getroffen worden. Vielmehr habe es sich um eigene Anlagen der Klägerin zum Zwecke des Selbstschutzes gehandelt. Sie (die Beklagte) sei weder Eigentümerin der gesprengten Stollen, noch mache sie daran irgendwelche sonstigen Rechte geltend. Im übrigen wäre sie, falls wirklich eine Verpflichtung des Reiches bestanden haben sollte, so lange zur Leistungsverweigerung berechtigt, als die Haftung für die Reichsverbindlichkeiten noch nicht gesetzlich geregelt sei. Wenn die Klägerin die Trümmer beseitige, so erfülle sie damit lediglich eine ihr selbst auf Grund ihrer polizeilichen Zuständigkeit obliegende Aufgabe. Außerdem seien nach den in Hessen geltenden gesetzlichen Vorschriften alle Arten von Enttrümmerungen auf Kosten der Gemeinden vorzunehmen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
1.
Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß die Klägerin, als sie die Luftschutzstollen errichtete, im Auftrag des Deutschen Reichs gehandelt und daß sie damit nicht ihre eigenen Pflichten, sondern Reichsaufgaben nach Maßgabe des früheren Luftschutzgesetzes in der Fassung vom 31. August 1943 (RGBl. I 506) erfüllt habe. Es hat weiter angenommen, die beklagte Bundesrepublik sei auf Grund von Art. 134 Abs. 1 GG Rechtsnachfolgerin des Reiches geworden, was zur Folge habe, daß sie hinsichtlich der Luftschutzstollen in dessen gesamte Rechte und Pflichten eingetreten sei. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Beklagten als Rechtsnachfolgerin des Reiches hätten, da die ursprüngliche öffentlich-rechtliche Zweckbindung der Luftschutzanlage erloschen sei und die Beklagte sich von Anfang an völlig uninteressiert daran gezeigt habe, ihren hoheitlichen Charakter verloren. Die Anlage, auf deren Beibehaltung die Beklagte keinen Wert mehr lege, stelle nunmehr, ohne daß es auf die Eigentumsverhältnisse ankomme, einen Bauwerkrest dar, durch welchen die Klägerin in ihrem Eigentum am Grundstück gestört werde (§ 1004 BGB); eine Störung liege insbesondere auch dann vor, wenn einem Grundstückseigentümer eine Anlage, die durch Einbau in sein Eigentum übergehe, aufgedrängt werde. "Störer" sei die beklagte Bundesrepublik, da ihr Rechtsvorgänger, das Deutsche Reich, unmittelbar für die Entstehung des Bauwerks und mittelbar auch für seine Sprengung verantwortlich gewesen sei. Kein Grundeigentümer brauche es hinzunehmen, daß derjenige, für den eine Anlage in das Grundstück eingebaut worden sei, nach Fortfall des Rechtsgrundes die Anlage oder ihre Reste nicht wieder beseitige. Die Beklagte sei daher zur Beseitigung der Trümmer verpflichtet. Diese Verpflichtung ergebe sich außerdem im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung aus einer seinerzeit zwischen dem Reich und der Klägerin auf Grund des amtlichen Vertragsmusters abgeschlossenen privatrechtlichen Vereinbarung. Da die Beklagte ihrer Pflicht trotz Aufforderung nicht nachgekommen sei, könne die Klägerin die Trümmerbeseitigung nunmehr selbst in die Hand nehmen und die ihr dadurch entstehenden Kosten aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 679 BGB) sowie der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff BGB) von der Beklagten ersetzt verlangen. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß eine gesetzliche Regelung derartiger Kriegsfolgelasten bevorstehe; denn solange das zu erwartende Kriegsfolgengesetz nicht ergangen sei, könne es noch nicht angewendet werden. Der Beklagten stehe bis zum Erlaß dieses Gesetzes auch kein Leistungsverweigerungsrecht zu.
Die Revision bekämpft diese Ausführungen als rechtsirrig und rügt insbesondere Verletzung des § 13 GVG, der §§ 286, 256, 139 ZPO, der §§ 133, 157, 683, 812 ff, 1004 BGB, der Art. 87, 120, 134 GG und der §§ 13, 229, 336 LAG.
2.
Sie verdient keine Zustimmung, soweit von ihr geltend gemacht wird, daß das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Rechtsweges (§ 13 GVG) zu Unrecht bejaht habe. In dem angefochtenen Urteil ist dazu ausgeführt worden, die Klägerin, die ebenso wie andere Grundeigentümer ihr Grundstück für militärische Anlagen zur Verfügung gestellt habe, könne nicht daran gehindert werden, als Grundeigentümerin zivilrechtliche Störungsansprüche zu erheben, auf Erfüllung vertraglicher Vereinbarungen, die sie mit dem Rechtsvorgänger der Beklagten abgeschlossen habe, zu bestehen oder aus sonstigen privatrechtlichen Gründen - Geschäftsführung ohne Auftrag bezw. ungerechtfertigte Bereicherung - Erstattung ihrer Auslagen zu verlangen. Daß die von ihr angestrebte Enttrümmerung möglicherweise auch auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften - insbesondere des hessischen Trümmerbeseitigungsgesetzes oder polizeilicher Bestimmungen - herbeigeführt werden könne, stehe einer Verfolgung privatrechtlicher Ansprüche im ordentlichen Rechtswege nicht entgegen, da eine besondere gesetzliche Verfahrensregelung für die Geltendmachung von Enttrümmerungskosten der Gemeinden nicht bestehe. Jeder Zweifel hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsweges werde zudem dadurch ausgeschlossen, daß die Beklagte im vorliegenden Fall an der streitigen Luftschutzanlage keine obrigkeitlichen Rechte mehr in Anspruch nehme und sich an einem etwaigen Wiederaufbau für militärische oder sonstige Bundeszwecke uninteressiert zeige; damit hätten alle hoheitlichen Beziehungen der Beteiligten zu der Anlage ihr Ende gefunden und die Parteien ständen sich genau so gegenüber wie sonstige Privatpersonen.
Dem ist beizutreten. Soweit die Klägerin die von ihr behauptete Erstattungspflicht der Beklagten aus den Vorschriften über das Eigentum, aus einer "freien Vereinbarung" mit dem Deutschen Reich und aus auftragsloser Geschäftsführung oder ungerechtfertigter Bereicherung herleitet, handelt es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 13 GVG (BGHZ 19, 126, 128). Daß die Klage etwa nur zu Verschleierungszwecken in ein privatrechtliches Gewand gekleidet sei und mit ihr in Wirklichkeit die Herbeiführung oder Beseitigung eines öffentlich-rechtlichen Hoheitsaktes beabsichtigt werde (RGZ 107, 365, 367; 110, 344, 348), ist nicht ersichtlich. Die Erwägungen, auf Grund deren das Berufungsgericht angenommen hat, daß die frühere Luftschutzanlage durch die Sprengung und das Untätigbleiben der Beklagten ihres hoheitlichen Charakters entkleidet worden sei, stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 18, 253, 263 f; NJW 1956, 1273) und lassen keinen Rechtsverstoß erkennen; angesichts seiner einwandfrei privatrechtlichen Grundlage stellt sich das Klagebegehren insbesondere auch nicht etwa als sogenannter "Folgenbeseitigungsanspruch" dar (BGH LM VerwRecht - Allgemeines - [Folgenbeseitigungsanspruch] Nr. 2). Der Anspruch fällt weiterhin, entgegen der Ansicht der Revision, weder unter die Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes noch unter diejenigen des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (BGBl. I 734); denn nicht durch die Sprengung des Luftschutzstollens ist der Zustand, um dessen Beseitigung der Streit der Parteien geht, hervorgerufen worden, die Eigentumsstörung bestand vielmehr bereits von der Errichtung des Stollens ab, wenn sie auch zunächst nicht widerrechtlich war, sondern die Klägerin damals gemäß § 1004 Abs. 2 BGB die Luftschutzanlage auf ihrem Grundstück dulden mußte (OGHZ 2, 170, 174). Das Berufungsgericht hat endlich auch mit Recht dem Einwand der Beklagten, daß die Klägerin auf Grund des hessischen Trümmerbeseitigungsgesetzes (GVBl 1950, 1) oder mit Rücksicht auf ihre eigene Polizeihoheit ihrerseits zur Fortschaffung der gesprengten Betonklötze verpflichtet sei, für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges keine Bedeutung beigemessen. Was die Revision hiergegen ins Feld führt, gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Wer gegen einen anderen einen privatrechtlichen Anspruch auf Herbeiführung eines bestimmten Zustandes hat, wird an seiner Geltendmachung nicht dadurch gehindert; daß er selbst kraft öffentlichen Rechts gehalten ist, diesen Zustand herbeizuführen; das eine schließt das andere keineswegs aus (RGZ 167, 55, 58 f).
3.
Nicht stichhaltig ist ferner der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht ein rechtliches Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung im Sinne von § 256 ZPO bejaht. Ob allerdings die abschließende Erwägung des angefochtenen Urteils - wonach das Feststellungsinteresse auch deshalb gegeben sein soll, weil der Klägerin mit Rücksicht auf das der Beklagten möglicherweise zustehende Leistungsverweigerungsrecht aus Art. 134 Abs. 4 GG die Erhebung einer Leistungsklage nicht zuzumuten sei - einer rechtlichen Nachprüfung standhalten würde, mag auf sich beruhen. Die Bejahung des Feststellungsinteresses wird aber auf jeden Fall durch die vorhergehenden Erörterungen des Berufungsgerichts getragen. Diese laufen darauf hinaus, daß bei Prüfung der Voraussetzungen des § 256 ZPO "nicht engherzig verfahren" werden dürfe, daß die Enttrümmerungsarbeiten noch im Gange seien, daß es bei dieser Sachlage der Klägerin nicht zuzumuten sei, stufenweise Teilbeträge ihrer jeweils entstehenden Auslagen einzuklagen, daß ein Feststellungsurteil die außergerichtliche Regelung des Streitfalles fördern und voraussichtlich einen Prozeß über die Höhe des Anspruchs überflüssig machen würde, zumal da es sich bei beiden Parteien um öffentliche Körperschaften handele, und daß deshalb die Erhebung einer Feststellungsklage der Prozeßwirtschaftlichkeit diene. Diese Ausführungen entsprechen der herrschenden Auffassung (BGHZ 2, 250, 253; BGH LM § 256 ZPO Nr. 35; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 7. Aufl. § 86 II 2 a, S. 392; Baumbach/Lauterbach ZPO 24. Aufl. § 256 Anm. 2 unter "Leistungsklage") und sind rechtlich bedenkenfrei. Sie werden insbesondere nicht durch den Hinweis der Revision entkräftet, daß man Aufwendungen, die noch gar nicht gemacht worden sind, doch auch nicht ersetzt verlangen könne; gerade weil man das nicht kann, bleibt eben in solchen Fällen nur der Weg der Feststellungsklage (RGZ 152, 193, 196 f). Wenn die Revision Verletzung des § 139 ZPO rügt, weil die Beklagte bei entsprechender Befragung durch das Berufungsgericht vorgetragen hätte, daß die Enttrümmerungsarbeiten bereits im Frühjahr 1955 beendet gewesen seien, so kann sie auch mit dieser Rüge keinen Erfolg haben. Ausweislich der Akten hat die Beklagte dem Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 9. August 1955, eine Leistungsklage könne sie "nicht erheben, solange die Trümmerbeseitigung nicht beendet ist" (S. 1 a.a.O.), nicht widersprochen, obgleich die mündliche Verhandlung über die Berufung erst am 19. Januar 1956, also mehr als fünf Monate später, stattfand. Angesichts dieses ihres Verhaltens hatte das Berufungsgericht keine Veranlassung, die Beklagte noch ausdrücklich zu befragen, ob sie die gegnerische Sachdarstellung etwa bestreiten wolle. Wenn im übrigen - wie im vorliegenden Fall - die Feststellungsklage im Zeitpunkt ihrer Erhebung zulässig war, so nötigt nach herrschender Auffassung der Umstand, daß im Laufe des Prozesses die Leistungsklage möglich wird, regelmäßig die Klagepartei keineswegs, nunmehr von der Feststellungs- zur Leistungsklage überzugehen (BGH NJW 1952, 546 Nr. 11; Wieczorek ZPO § 256 Anm. C I c 1).
4.
In der Sache selbst war der Revision der Erfolg nicht zu versagen. Die beklagte Bundesrepublik ist entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht verpflichtet, die Kosten der Trümmerbeseitigung zu tragen.
Das angefochtene Urteil entnimmt eine solche Verpflichtung daraus, daß die Beklagte hinsichtlich der Luftschutzanlage Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches geworden sei und deshalb für dessen Verbindlichkeiten einzustehen habe. Unterstellt man dies vorerst einmal als richtig, so ergeben sich indessen bereits Bedenken gegen den Ausgangspunkt der Urteilsbegründung, nämlich gegen die Annahme, daß es dem Reich obgelegen habe, für die Wegschaffung der Trümmer zu sorgen. Diese Obliegenheit soll, so meint das Berufungsgericht, auf zwei Gründen beruht haben: einmal darauf, daß die streitigen Luftschutzstollen im Auftrage des Reichs und in Erfüllung von Reichsaufgaben errichtet worden seien, und ferner auf einer zwischen dem Reich und der Klägerin zustande gekommenen "freien Vereinbarung".
a)
Was zunächst diesen zweiten Gesichtspunkt anbetrifft, so vermag er die Entscheidung nicht zu rechtfertigen.
In einem Runderlaß des früheren Reichsministers der Luftfahrt und Oberbefehlshabers der Luftwaffe vom 12. Juli 1939 - L Jn 13 III B 3 Nr. 6830/39 - über Inanspruchnahme von Grundstücken für Maßnahmen des zivilen Luftschutzes (abgedruckt bei Darsow/Fokken/Graf von Borries/Fauser, Luftschutzrecht 1943 Teil II Nr. 2 a, S. 331) war vorgesehen, daß nicht im Eigentum des Reichsfiskus stehende Grundstücke für Zwecke des zivilen Luftschutzes und zur Vornahme der hierzu erforderlichen baulichen und sonstigen Maßnahmen, außer durch Einleitung eines Enteignungsverfahrens oder auf Grund des damaligen Wehrleistungsgesetzes, auch "im Wege freier Vereinbarung" in Anspruch genommen werden konnten, und dem genannten Runderlaß war als Anlage ein Vertragsmuster für derartige Vereinbarungen beigefügt, dessen § 7 u.a. folgenden Satz enthielt:
"Bei Beendigung des Vertrags kann der Eigentümer die Herstellung des ursprünglichen Zustandes nur insoweit verlangen, wie es für ihn von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung ist."
Daß eine unmittelbare Anwendung dieser Vertragsklausel auf den vorliegenden Fall nicht in Frage kommt, weil sie nicht auf die besonderen Verhältnisse in Deutschland nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 und die Sprengung der Luftschutzanlage durch die Besatzungsmacht zugeschnitten war, wird vom Berufungsgericht keineswegs verkannt. Es hält jedoch die Klausel einer ergänzenden Vertragsauslegung für fähig und ist der Ansicht, nach dem mutmaßlichen Willen der Vertragsschließenden für den vorliegenden, nicht vorgesehenen Fall müsse angenommen werden, daß das Erlöschen des bisherigen Hoheitsverhältnisses hinsichtlich der Luftschutzstollen dieselben Rechtsfolgen auslösen sollte wie eine "Beendigung des Vertrages" und daß die Kosten der Trümmerbeseitigung dann also von demjenigen zu tragen seien, der die Anlage habe bauen lassen und damit mittelbar auch die Sprengung herbeigeführt habe. Ob diese Auslegung - deren Richtigkeit, da es sich um eine "typische" Vertragsbestimmung handelt, vom Revisionsgericht unbeschränkt nachgeprüft werden kann (RGZ 153, 62) - den Angriffen der Revision standhält (von dieser wird insbesondere geltend gemacht, ein "mutmaßlicher Wille" des Reiches für den Fall eines Kriegsverlustes lasse sich nicht ermitteln, denn das Reich habe hierfür bewußt keine Regelung treffen wollen), mag dahingestellt bleiben. Der § 7 des amtlichen Vertragsmusters scheidet hier auf jeden Fall schon deshalb als Anspruchsgrundlage aus, weil die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin mit dem Reich eine "freie Vereinbarung" nach Maßgabe dieses Vertragsmusters abgeschlossen habe, sich als fehlerhaft erweist und nicht aufrechterhalten werden kann.
Die Revision rügt insoweit mit Recht Verletzung des § 286 ZPO, weil von der Klägerin, der die Beweislast obgelegen habe, nichts Tatsächliches dafür beigebracht worden sei, daß man eine solche Vereinbarung wirklich getroffen habe. Letzteres hatte die Beklagte auf S. 4 f ihres Schriftsatzes vom 12. Juli 1955 ausdrücklich bestritten (vgl. auch die entsprechende Feststellung im Tatbestand des Berufungsurteils, S. 6 unten). Bei dieser Verfahrenslage verstieß das Berufungsgericht gegen seine Pflicht zur gewissenhaften Sachaufklärung, wenn es gegenüber dem Bestreiten der Beklagten sich mit der Bemerkung begnügte, man könne mit dem Landgericht davon ausgehen, daß es "bei der Errichtung der Luftschutzstollen seinerzeit auch zu einer formellen Erledigung dieser Frage im Sinne des Vertragsmusters gekommen" sei (S. 13 BU). Im übrigen hat die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung vom 10. September 1956 jetzt selbst eingeräumt, daß von ihr "das Bestehen einer freien Vereinbarung bezüglich dieser Splittergräben ... nicht behauptet worden" sei.
Damit entfällt die vom Berufungsgericht angenommene vertragliche Grundlage für eine Trümmerbeseitigungspflicht des Reiches.
b)
Die Ausführungen des angefochtenen Urteils über die Schaffung der Luftschutzanlage - sie sei im Auftrage des Reichs und "nicht in Erfüllung von Gemeindeaufgaben, sondern von Reichsaufgaben angelegt worden" - und die daraus gezogene Folgerung, das Reich sei "unmittelbar für die Entstehung des Bauwerks und zugleich auch mittelbar für seine Sprengung verantwortlich", erscheinen ebenfalls nicht unbedenklich.
Da es für die Frage der Eigentumsbeeinträchtigung, wie bereits hervorgehoben (vgl. oben Nr. 2), nicht auf die Sprengung der Luftschutzstollen, sondern auf ihre Errichtung ankommt - dieser Standpunkt wird auch von der Klägerin selbst ausdrücklich vertreten (vgl. S. 1 der Revisionsbeantwortung) braucht nicht geprüft zu werden, ob das Reich wirklich für die Sprengung verantwortlich war und ob es verneinendenfalls, sofern die Errichtung als solche keine Störung darstellen sollte, gleichwohl auf Grund der Sprengung gemäß § 1004 BGB als Störer in Anspruch genommen werden könnte (BGHZ 19, 126, 129 f). Keiner abschließenden Stellungnahme bedarf es ferner zu den Angriffen, welche die Revision gegen die Feststellungen des Berufungsurteils erhebt, wonach das Reich Hersteller der Luftschutzanlage gewesen sei und die Kosten der Errichtung getragen habe. Hierzu mag lediglich bemerkt werden, daß es immerhin zweifelhaft ist, ob man wirklich, wie das Oberlandesgericht es getan hat, aus der Regelung in § 1 des früheren Luftschutzgesetzes eine Beweislastumkehrung zu Ungunsten des Reiches bezw. seines Rechtsnachfolgers entnehmen kann oder ob nicht doch die Klägerin - die unstreitig die Luftschutzstollen selbst errichtet hat - nach allgemeinen Grundsätzen diejenigen Tatsachen beweisen müßte, aus denen sie ihren Anspruch herleitet. Das Urteil des Senats vom 15. Mai 1953, V ZR 109/51 (BB 1953, 429) kann für die Auffassung des Berufungsgerichts nicht herangezogen werden, da es einen anders gelagerten Fall betrifft; dort war der Bunkerbau nicht von der Stadtgemeinde, sondern vom Reich durchgeführt worden. Dahingestellt soll außerdem bleiben, ob die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 24. März 1955 überreichten Unterlagen, denen das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang maßgebliche Bedeutung beigemessen hat, sich überhaupt auf die hier fraglichen Luftschutzstollen am D.-Anger beziehen - was die Revision in Abrede stellt - und ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung dieser Unterlagen gemäß § 286 ZPO auch die Tatsache berücksichtigt hat, daß ausweislich des Aktenvermerks über die Sitzung des F. Bauamts vom 9. August 1943 die Stadt damals bereits von sich aus, d.h. unabhängig von dem seitens des Reichs angeordneten Deckungsgrabenbau, mit der Anlegung solcher Gräben begonnen hatte - eine Tatsache, die für die Möglichkeit sprechen könnte, daß auch die Luftschutzstollen am D.-Anger "außerhalb des Reichsluftschutzprogramms" errichtet worden seien. Alle diese Dinge spielen, wie gesagt, für die Entscheidung keine ausschlaggebende Rolle, weil die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils, selbst wenn sie durch die erfahrensrechtlichen Rügen der Revision nicht erschüttert werden sollten, gleichwohl nicht ausreichen, um die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, daß das Reich "Störer" im Sinne von § 1004 BGB gewesen sei, zu rechtfertigen.
Als "Störer" ist nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 17. September 1954, V ZR 35/54, LM § 1004 BGB Nr. 14 mit weiteren Nachweisungen) nicht nur anzusehen, wer die das Grundstück beeinträchtigende Anlage errichtet hat, sondern außerdem - und gegebenenfalls sogar allein - derjenige, der die Anlage "hält" und von dessen Willen ihre Beseitigung abhängt. Da nun aber gemäß § 1 Abs. 3 des früheren Luftschutzgesetzes in Verbindung mit Nr. III 1 und 6 des Runderlasses vom 15. Juni 1938 - ZL I 3 e Nr. 1600/38 - über den Begriff "besondere Kosten" (abgedruckt bei Darsow/Fokken/Graf von Borries/Fauser, Luftschutzrecht 1943 Teil II Nr. 1 a, S. 311) die "bauliche Unterhaltung" nichtreichseigener Luftschutzbauten und ihre "Wartung" den Gemeinden oblag, letztere praktisch also nach Abschluß der eigentlichen Bauarbeiten die Verwaltung der Anlagen in eigener Verantwortung führten - das galt laut Runderlaß vom 16. April 1940 über bauliche Unterhaltung und Wartung von Deckungsgräben, L Jn 13 Nr. 12400/40 (abgedruckt bei Darsow/Fokken/Nicolaus, Kommentar zum Luftschutzgesetz 1. bis 3. Aufl. Anhang I Erlaß Nr. 68 a Anm. 1) auch für Deckungsgräben -, liegt es nahe, in erster Linie die Gemeinden selbst und nicht das Reich als "Halter" der Luftschutzanlagen zu betrachten. Das würde zur Folge haben, daß dann, das Reich, das die Anlage errichtet hat, nicht mehr alleiniger "Störer" wäre, sondern daß mindestens neben ihm auch der betreffenden Gemeinde, wenn nicht sogar nur ihr allein, diese Eigenschaft zukäme. Ob das auch im vorliegenden Fall anzunehmen ist, läßt sich in Ermangelung näherer Feststellungen über die Art und Weise, wie die Verwaltung der Luftschutzanlagen in F. im einzelnen gehandhabt wurde, nicht entscheiden. Rückschlüsse nach dieser Richtung wären vielleicht möglich, wenn feststünde, ob die Klägerin oder ob das Reich Eigentümer der Luftschutzstollen gewesen ist. Das Oberlandesgericht hat indessen gerade die Eigentumsfrage unentschieden gelassen. Der Senat hat zwar in seinem Urteil vom 13. Juni 1956, V ZR 153/54 (NJW 1956, 1273) ausgeführt, daß Kampfanlagen, die von der deutschen Wehrmacht auf fremdem Grund und Boden errichtet wurden, grundsätzlich nur zu einem vorübergehenden Zweck in das Grundstück eingefügt und daher gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BEB nicht Grundstücksbestandteile geworden seien (vgl. auch das Urteil des Senats vom 16. Mai 1956, V ZR 146/54, LM PreisstopVO Nr. 7). Ob dieser Grundsatz jedoch unverändert auch für Luftschutzbauten auf gemeindeeigenem Gelände zu gelten hat, erscheint angesichts des besonderen Interesses, das während des Krieges die Gemeinden selbst an dem Vorhandensein von Schutzräumen hatten, immerhin zweifelhaft und wird sich jeweils nur nach den Umständen des einzelnen Falles beantworten lassen. Über diese ist aber hier nichts bekannt; es fehlen insbesondere Feststellungen darüber, was etwa vor Errichtung der streitigen Luftschutzstollen zwischen den Luftschutzbehörden und der Klägerin über das weitere Schicksal der Anlage gesprochen worden ist. Eine weitere Frage wäre die, ob die Gemeinden, falls man (auch oder allein) sie als "Halter" von Luftschutzbauten ansieht, diese Eigenschaft etwa nachträglich dadurch wieder eingebüßt haben, daß die Bauten nach Kriegsende gesprengt wurden.
5.
Mit der bisherigen Begründung läßt sich also die Ansicht, daß das Deutsche Reich zur Beseitigung der Trümmer verpflichtet gewesen sei, nicht halten. Es bedarf aber keiner weiteren Aufklärung der insoweit noch offengebliebenen Fragen. Selbst wenn sich dabei nämlich herausstellen sollte, daß das Reich hinsichtlich der hier streitigen Luftschutzstollen als "Störer" im Sinne von § 1004 BGB anzusehen sei, so würde daraus, entgegen der Meinung des Berufungsgerichts, nicht eine entsprechende Beseitigungspflicht auch der beklagten Bundesrepublik folgen. Zu Unrecht entnimmt das angefochtene Urteil aus Art. 134 Abs. 1 GG, mit der dortigen Regelung - wonach das Vermögen des Reichs "grundsätzlich Bundesvermögen" wird - sei "ohne weiteres die Rechtsnachfolge in alle Rechte und Pflichten hinsichtlich des Luftschutzstollens eingetreten (sowohl hinsichtlich der Anlagewerte als auch hinsichtlich der damit verbundenen Pflichten und Haftungen)". Mit diesen Ausführungen setzt sich das Berufungsgericht in Widerspruch zu der ständigen, auch vom erkennenden Senat wiederholt vertretenen Auffassung des Bundesgerichtshofs, daß die angeführte Verfassungsbestimmung sich nur auf das Aktivvermögen des Reichs bezieht und deshalb dessen Schulden nicht mit umfaßt (BGHZ 3, 308, 313; 4, 266, 216 f; 8, 169, 174; Urteile des Senats vom 30. April 1957, V ZR 144/55, WM 1957, 812 [in NJW 1957, 1148 insoweit nicht mit abgedruckt] und V ZR 145/55, WM 1957, 815; vgl. ferner von Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz 1953 Art. 134 Anm. 2, S 650; Hamann, Das Grundgesetz 1956 Art. 134 Anm. C 1, S. 403; Holtkotten in Bonner Kommentar Art. 134 Anm. A 7 b, S. 38). Eine Gesamtrechtsnachfolge nach dem Deutschen Reich hat in Wahrheit bisher nicht stattgefunden (BGHZ 3, 1, 6 ff; 4, 266, 275 f). Auch eine allgemeine Haftung der Bundesrepublik für die Verbindlichkeiten des Reichs besteht keineswegs; sie läßt sich insbesondere nicht aus dem Gesichtspunkt der Vermögensübernahme herleiten (BGHZ 8, 169, 174; 16, 184, 186 f). Die Entschließung darüber, was mit den Reichsverbindlichkeiten geschehen soll, ist vielmehr nach § 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen vom 21. Juli 1951 (RGBl I 467), des sogen. Vorschaltgesetzes, ausdrücklich den gemäß Art. 134 Abs. 4 und Art. 135 Abs. 5 und 6 GG zu erlassenden Bundesgesetzen vorbehalten. Solange diese gesetzliche Regelung noch aussteht, ist für eine Inanspruchnahme der Beklagten wegen einer etwaigen Beseitigungspflicht des Reichs kein Raum. Etwas Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Senats vom 14. Oktober 1955, V ZR 67/55 (BGHZ 18, 253 - MDR 1956, 95), auf das sich das Berufungsgericht zur Rechtfertigung seines Standpunktes irrigerweise bezogen hat; bei der damaligen Entscheidung ging es, wie zu Beginn der Erörterungen noch besonders hervorgehoben worden ist (vgl. Abschn. II erster Absatz der Entscheidungsgründe), allein um die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges; ob der Beseitigungsanspruch der damaligen Klägerinnen - der zudem ausdrücklich auf das Eigentum der Bundesrepublik an der streitigen Flakanlage gestützt war - sachlich begründet sei, war nicht Gegenstand der Urteilsausführungen.
Eine Haftung der beklagten Bundesrepublik für eine etwaige, aus § 1004 BGB entspringende Verbindlichkeit des Deutschen Reichs vor Inkrafttreten der vorbehaltenen gesetzlichen Schuldenregelung läßt sich ferner nicht aus dem Gesichtspunkt der sogenannten Funktionsnachfolge rechtfertigen. Dieser hat dem Berufungsgericht anscheinend vorgeschwebt, wenn es im Zusammenhang mit dem von der Beklagten geltend gemachten "Leistungsverweigerungsrecht aus Art. 134 Abs. 4 GG" den Ausführungen des landgerichtlichen Urteils (Nr. III der Entscheidungsgründe) beigetreten ist, die unter Hinweis auf BGHZ 4, 266, 277 darauf hinauslaufen, daß der vorliegende Sachverhalt "aus sich heraus genügend Anhaltspunkte" für ein Einstehenmüssen der Beklagten biete. Dem kann indessen nicht gefolgt werden. Ob und inwieweit der Gedanke der Funktionsnachfolge überhaupt einer Ausdehnung auf die Haftung für zivilrechtliche Ansprüche fähig ist (vgl. dazu BGHZ 16, 184, 188), bedarf hier keiner Erörterung. Seine Anwendbarkeit entfällt vielmehr bereits deshalb, weil es an dem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierfür aufgestellten Erfordernis der "Kontinuität der Aufgaben" (BGHZ 8, 169, 179; 10, 125, 126; 16, 184, 189) im vorliegenden Falle fehlt. Dieser ist insoweit ähnlich gelagert wie der dem Urteil des Senats vom 30. April 1957, V ZR 144/55 (NJW 1957, 1148) zugrunde liegende Fall, bei dem es um Reichsverbindlichkeiten anläßlich der Errichtung von Luftwaffen-Bunkern ging. Ebenso wie dort mit Rücksicht auf die Länge der Zeit zwischen dem Zusammenbruch des Reichs und der Wiederaufstellung von Streitkräften ein Zusammenhang der Aufgaben des alten und des neuen Funktionsträgers verneint werden mußte, da die Wiederbewaffnung der Bundesrepublik sich nicht als Fortführung der früheren Wehrmacht, sondern als ein Neuaufbau darstellt, geht es auch nicht an, die zukünftigen Luftschutzmaßnahmen in der Bundesrepublik - deren gesetzliche Grundlage übrigens erst noch geschaffen werden muß - als eine bloße Wiederanknüpfung an die Regelung des früheren Luftschutzgesetzes anzusehen.
Damit erweist sich die Urteilsbegründung des Berufungsgerichts als verfehlt.
6.
Die angefochtene Entscheidung kann auch nicht gemäß § 563 ZPO aus anderen Gründen aufrechterhalten werden.
a)
Zu prüfen war hier, ob der beklagten Bundesrepublik eine Pflicht zur Trümmerbeseitigung, wenn sie insoweit auch nicht Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reichs ist, etwa aus dem Gründe obliegt, weil sie selbst, d.h. durch ihr eigenes Verhalten das Eigentum der Klägerin am Grundstück beeinträchtigt. Es würde sich dabei also um einen unmittelbaren und von Anfang an gegen die Beklagte persönlich gerichteten Beseitigungsanspruch handeln, der nicht darauf beruht, daß das Reich als ihr angeblicher Rechtsvorgänger durch die Errichtung der Luftschutzstollen gestört habe, sondern darauf, daß die Beklagte selbst Störerin sei. Voraussetzung eines solchen Anspruchs wäre, daß die Beeinträchtigung, welche die Klägerin in ihrem Grundstückseigentum durch das Vorhandensein der gesprengten Luftschutzanlage erleidet, irgendwie mit von der Beklagten ausginge; die Eigentumsbeeinträchtigung müßte mit der Beklagten, ihrer Rechtsstellung, ihrem Tun oder Unterlassen in einer - sei es auch noch so losen - Form ursächlich verknüpft sein. Da die Beklagte, wie unter den Parteien unstreitig ist, sich an der streitigen Anlage von Anfang an völlig uninteressiert gezeigt, sich von ihr, wie das angefochtene Urteil in seinem Tatbestand feststellt, "in jeder Hinsicht distanziert" hat, käme als Anknüpfungspunkt für eine ursächliche Beziehung zwischen ihr und der störenden Einwirkung auf das Grundstück der Klägerin allenfalls ihr etwaiges Eigentum an der Luftschutzanlage in Betrachte Eigentümerin der Anlage könnte die Beklagte auf Grund von Art. 134 Abs. 1 GG geworden sein, wonach das Vermögen des Reichs grundsätzlich Bundesvermögen geworden ist; diese Verfassungsbestimmung ist nicht bloß programmatischer Natur, sondern schafft unmittelbar geltendes Recht (BGHZ 3, 308, 313; 8, 197, 200). Ein solcher Eigentumserwerb der Beklagten würde voraussetzen, daß zuvor das Reich seinerseits Eigentümer der Luftschutzanlage gewesen wäre. Das Berufungsgericht hat aber die Frage, ob die Anlage Eigentum des Reiches gewesen sei, dahingestellt gelassen (das Landgericht hatte sie verneint, vgl. Nr. I der Entscheidungsgründe seines Urteils), und sie läßt sich, wie oben ausgeführt wurde (Nr. 4 b), ohne weitere Tatsachenaufklärung nicht beantworten.
Gleichwohl bedarf es keiner Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht gemäß § 565 ZPO mit dem Ziel, die Klärung der Eigentumsverhältnisse nachzuholen. Denn auch wenn sich ergeben würde, daß das Reich Eigentümer der Luftschutzanlage war und daß die Trümmer infolgedessen heute der Beklagten gehörten, würde dieser Umstand nicht ausreichen, um eine Beseitigungspflicht im Sinne von § 1004 BGB für die Beklagte zu begründen. Bloße Eigentumsübertragung an einer störenden Anlage macht für sich allein den neuen Eigentümer noch nicht zum Störer. Er ist es vielmehr nur dann, wenn er die Anlage "hält", d.h. sie in Besitz genommen hat. Wäre eine derartige Inbesitznahme durch die Beklagte erfolgt, dann könnte diese allerdings ihre Verantwortlichkeit durch die einfache Erklärung, sie sei an der Anlage uninteressiert und mit ihrer Beseitigung durch die Klägerin einverstanden, nicht wieder in Wegfall bringen (RGZ 103, 174, 177; RG JW 1928, 502 Nr. 35; OGHZ 2, 170, 173; BGB RGRK 10. Aufl. § 1004 Anm. 3 a). Im vorliegenden Fall hätte aber der neue Eigentümer sich von vornherein aller Rechte an der störenden Anlage begeben und sie insbesondere gar nicht erst in Besitz genommen. Der Umstand allein, daß das Eigentum kraft Gesetzes auf ihn übergegangen wäre, schafft zwischen ihm und der störenden Einwirkung keine solche ursächliche Beziehung, die ihn für die Störung verantwortlich machen würde. Von einem "Halten" der Anlage durch den neuen Eigentümer kann in einem solchen Falle nicht gesprochen werden.
Daß durch bloßen Eigentumswechsel der neue Eigentümer nicht ohne weiteres "Störer" im Sinne von § 1004 BGB wird, ist vom Senat bereits in BGHZ 18, 223, 225 ausgesprochen worden (vgl. auch die Urteile BGHZ 18, 253, 257 und 19, 126, 129).
b)
Die Klägerin hat sich schließlich auf Art. 120 GG in Verbindung mit §§ 1 und 6 des Ersten Überleitungsgesetzes vom 28. November 1950 (BGBl. I 773; spätere Fassungen dieses Gesetzes: BGBl. 1951 I 779 und 1955 I 193) berufen und insbesondere geltend gemacht, daß es sich bei den Kosten der Trümmerbeseitigung um Aufwendungen zur "Durchführung der Entmilitarisierung" und zur "Wiederherstellung von Straßen" gehandelt habe, die nach den angeführten Bestimmungen vom Bund zu übernehmen seien. Aber auch diese Begründung - auf welche die Vorinstanzen nicht eingegangen sind und von ihrem Standpunkt aus auch nicht einzugehen brauchten - vermag der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn für derartige Ansprüche wäre der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten nicht gegeben. Wer letzten Endes die Kosten der als Kriegsfolgelasten anzusehenden Trümmerbeseitigung zu tragen hat, ist eine Frage des Finanzausgleichs zwischen Gemeinden, Ländern und Bund (vgl. BGHZ 13, 81, 85 f). Sie kann, selbst wenn sie sich in die Form eines bürgerlichrechtlichen Anspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung kleidet, nicht im Rahmen eines Zivilprozesses entschieden werden.
7.
Nach allem war das Berufungsurteil aufzuheben und, da die Sache zur Entscheidung reif ist, die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen (§§ 564, 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.