Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.09.1957, Az.: 2 StR 310/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.09.1957
- Aktenzeichen
- 2 StR 310/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13182
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Fulda - 23.03.1957
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Tötung
In der Strafsache
wegen fahrlässiger Tötung
hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 6. September 1957,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner,
Bundesrichter Dr. Seibert,
Bundesrichter Dr. Menges,
Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft und
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 23. März 1957 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu einem Jahr Jugendstrafe verurteilt worden; die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
I.
Das Urteil ergibt im einzelnen folgendes:
Ab Frühjahr 1954 bis Frühjahr 1956 stand der Angeklagte am Tatort in der Metzgerlehre und hatte dort bei seinem Lehrmeister auch Kost und Wohnung. Es handelte sich um einen grösseren Metzgereibetrieb, der zur Tatzeit außer einem weiteren Meister noch fünf bis sechs Metzgergesellen, darunter auch den dann getöteten Metzgergesellen August H., damals rund 18 Jahre und 8 Monate alt, beschäftigte. Der Angeklagte, etwa 18 Jahre und 1 Monat alt, war zu dieser Zeit der einzige Lehrling in dem Betrieb.
Der getötete August H. stand seit Herbst 1955 im Dienste dieses Metzgereibetriebes und hatte bei seinem Arbeitgeber ebenfalls Kost und Wohnung; er bewohnte mit dem Angeklagten zusammen dasselbe Zimmer. Zwischen beiden war es zwar ab und zu zu kleineren Reibereien gekommen, die aber niemals zu Tätlichkeiten ausarteten. Seit Januar 1956 waren auch solche kleineren Mißhelligkeiten ausgeblieben.
Am 17. März 1956 vormittags sangen in der Wurstküche zwei Gesellen bei ihrer Arbeit, wie dies auch sonst an anderen Tagen geschehen war. Der mitbeschäftigte Angeklagte pfiff dazu. Der ebenfalls dort tätige Geselle August H. beteiligte sich diesmal nicht an dem Gesang; er fühlte sich gestört und verbat sich das Singen und das Pfeifen. Die beiden anderen Gesellen stellten daraufhin das Singen auch ein. Der Angeklagte dagegen pfiff weiter. Auch eine wiederholte Aufforderung des H., das Pfeifen zu lassen, befolgte er nicht.
Vielmehr entgegnete er dem Sinne nach: "Wenn Du pfeifst oder singst, dann müssen wir es uns ja auch gefallen lassen!" Auf die darauffolgende Äußerung des H.: "Halts Maul!" erwiderte der Angeklagte, der weiterpfiff, nur, er habe ihm gar nichts zu sagen, H. ergriff nun ein Kammstück von etwa 3 Kg Gewicht und schleuderte es gegen den Angeklagten; dieser wich aus und der Wurf ging fehl. Der Angeklagte, der das bei der Arbeit benutzte Schlachtmesser in seiner Rechten hielt, rief nun dem August H. etwa zu: "Paß auf, daß ich Dir nicht das Messer in den Ranzen renne!" H. ging daraufhin forschen Schrittes auf den Angeklagten zu, der vor ihm rückwärts gehend bis in die Öffnung der zum angrenzenden Maschinenraum führenden offenen Tür zurückwich. Dabei äußerte H. "Was willst Du?!". Im Zurückweichen vor H. hielt der Angeklagte sein Schlachtmesser so vor sich, daß das Heftende etwa in Höhe seiner Magengrube auf seinem Körper aufsaß und die Klinge mit der Schneide nach oben fast wagrecht auf H. gerichtet bliebe. Im Vordringen hatte H. noch schnell das einige Schritte seitwärts liegende, von ihm geworfene Fleisch Aufgehoben und auf die Kante des Arbeitstisches gelegt. Dann war er dem Angeklagten, der inzwischen weiter rücklings in den Maschinenraum hinein zurückgewichen war, wortlos rasch gefolgt.
Wenige Sekunden nachdem so auch H. in dem Maschinenraum verschwunden war, kam er von dort gebückt zurück und hielt sich die Hand vor den Leib. Durch seine Kleidung drang in Höhe der Magengrube Blut nach außen. Ihm war beim Zusammentreffen mit dem Angeklagten im Maschinenraum dessen Schlachtimesser bis zum Heft in den Leib gedrungen.
Von keinem der Arbeitskameraden ist beobachtet worden, was sich im einzelnen im Maschinenraum abgespielt hat. Sie hatten von ihrem Standort aus dorthin keinen Einblick.
An den folgen der erlittenen Verletzungen ist H. am folgenden Tage im Krankenhaus verstorben.
Für eine vorsätzliche Tötung oder Körperverletzung hat sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kein Anhaltspunkt ergeben. Das Landgericht ist der Meinung, daß nach seinen Feststellungen lediglich fahrlässige Tötung vorliegt.
Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, daß er bei der Schnelligkeit des Geschehensablaufs nicht sagen könne, wie dieser im einzelnen vor sich gegangen sei; er habe gar nicht damit gerechnet, daß H. angesichts des Messers überhaupt an ihn herankommen werde; er könne sich den Ablauf nur so erklären, daß sich das Messer, als er es habe umlegen wollen, wahrscheinlich mit der scharfen Spitze in der Kleidung des H. verfangen habe und dadurch dem auf ihn weiter eindringenden H. in den Leib gegangen sei.
Das Beweisergebnis im übrigen reicht nach der Auffassung der. Jugendkammer nicht aus, um diese Einlassung des Angeklagten zu widerlegen. Vielmehr glaubt das Gericht sie ihm, und zwar auch insoweit, als der Angeklagte in Abrede stellt, die Verletzung des H. gewollt oder auch nur billigend in Kauf genehmen zu haben.
Zur Erörterung des Gesichtspunktes der Notwehr nach § 53 StGB sieht das Gericht bei dem Ergebnis seiner Beweisaufnahme keinen Anlaß. Es ist der Auffassung, daß der Angeklagte unschwer über die Aufgangstreppe nach oben oder durch den Maschinenraum und durch die offene von diesem ins Freie führende Tür hätte entweichen können. Wenn man in dem Vorgehen des H. einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff finden wolle, so sei es für den Angeklagten jedenfalls nicht erforderlich gewesen, von dem Schlachtmesser Gebrauch zu machen. Notwehr sei überdies ein Verteidigungsakt durch Gegenwirkung, also eine bewußte und gewollte Handlung. Sie setze einen Verteidigungswillen voraus; einen solchen Willen habe der Angeklagte nicht nur unwiderlegt, sondern auch glaubhaft nicht gehabt, auch nicht in der Form des bedingten Vorsatzes. So verneint die Jugendkammer die Voraussetzungen der Notwehr: der Angeklagte habe glaubhaft gehofft, H. werde im Hinblick auf das Messer von ihm, dem Angeklagten, gehörigen körperlichen Abstand wahren, ihm vom Leibe bleiben; alles spreche dafür, daß der Angeklagte einen körperlichen Zusammenstoß mit H. sehr wohl für möglich gehalten und nur darauf vertraut habe, es werde dazu wohl doch nicht kommen; im äußersten Falle werde er immer noch Gelegenheit haben, wenigstens durch Veränderung der Messerstellung Schlimmes zu verhüten.
Das Gericht kommt hierbei zu dem Ergebnis, daß dies ein unverzeihlich leichtsinniges Verhalten, eine bewußte Fahrlässigkeit des Angeklagten gewesen ist; zumindest habe der Angeklagte sorglos pflichtwidrig die Erwägungen unterlassen, die ihm gesagt hätten, daß selbst das bloße Beisichbehalten eines solchen Messers in einem Streit nicht nur schwere Verletzungen, sondern auch den Tod eines der Beteiligten zur Folge haben könne. Daher halt ihn das Landgericht der fahrlässigen Tötung schuldig, weil er sich des Messers vor dem Zusammentreffen mit H. nicht entledigte.
II.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts und macht insbesondere geltend, daß in dem Urteil Notwehr zu Unrecht verneint sei.
a)
Soweit die Revision auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften - Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht - rügt, weil das Gericht gegebenenfalls den Angeklagten zumindest noch hätte befragen müssen, ob sein Verhalten bei dem Vorgang nicht in Bestürzung, Furcht oder Schrecken seine Erklärung finde, ist ihr Vorbringen unbeachtlich. Denn die Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht kann nicht damit begründet werden, daß an den Angeklagten zusätzlich noch weitere Fragen hätten gestellt werden müssen. Überdies ergeben sich aus dem Sachverhalt nicht im mindesten Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte beim Zusammentreffen mit H. in Bestürzung, Furcht oder Schrecken geraten ist. Insoweit liegt daher auch kein sachlichrechtlicher Fehler vor.
b)
Mit der Sachrüge hat die Revision zum Strafausspruch Erfolg.
1.
Der Schuldspruch des Urteils ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Das Urteil verneint zwar zu Unrecht Notwehr um deswillen, weil diese als Verteidigungsakt mit Gegenwirkung eine bewußte und gewollte Handlung sei, der Angeklagte aber eine solche Verteidigungshandlung gar nicht habe vornehmen wollen, vielmehr gehofft habe, der auf ihn zukommende H. werde im Hinblick auf das Messer schon den gehörigen körperlichen Abstand von ihm wahren und ihm vom Leibe bleiben.
Der Angeklagte wollte sich des gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs erwehren. Daß er es nicht mit dem Vorsatz der Tötung oder Verletzung tat, daß er sich vielmehr darauf beschränkte, durch Vorhalten des Schlachtmessers zu drohen, um so den H. von sich abzuhalten, nimmt diesem bewußten Vorgehen nicht den Charakter einer (gewollten) Verteidigungshandlung. Unter § 53 StGB fällt auch die bloße Schutzwehr; so z.B. die Abgabe von Schreckschüssen (vgl. RG JW 1925, 962). Daran ändert nichts, daß der Angeklagte seine Drohung nicht verwirklichen wollte und daß er mit ihr keinen Erfolg hatte. Gegenüber dem rechtswidrigen Angriff des H. war die bloße Drohung auch gerechtfertigt.
Trotzdem ist der Strafkammer im Ergebnis beizupflichten. Allerdings ist fraglich, ob nunmehr Rechtfertigung durch Notwehr allein noch mit der Erwägung verneint werden kann, daß die Notwehrhandlung den Notwehrwillen voraussetze, während der Angeklagte sich auf die (gerechtfertigte) Drohung beschränken und den H. weder täten noch auch nur verletzen wollte. Im Schrifttum wird überwiegend die Auffassung vertreten, der Angegriffene sei in solchen Fällen auch dann straffrei, wenn die unvorsätzlich verursachte Verletzung objektiv erforderlich war, um dem Angriff zu widerstehen (vgl. Welzel, Strafrecht § 18 III und Maurach. Strafrecht Allg. Teil § 45 II c mit weiteren Nachweisen). Die Frage bedarf jedoch hier keiner Entscheidung; die Hilfserwägung der Strafkammer trägt das Ergebnis: Der Angeklagte mußte von der Drohung spätestens in dem Augenblick ablassen, als die Handhabung des Messers - für ihn ohne weiteres erkennbar - zu einer ernsten Gefahr für den angreifenden H. wurde. Er mußte jetzt entweder die Möglichkeit des gefahrlosen Rückzuges durch den Maschinenraum und dessen offene Außentür ausnutzen oder es - ohne Messer - auf eine Kraftprobe mit H. ankommen lassen und dabei auch eine Niederlage hinnehmen.
Auch wer rechtewidrig angegriffen wird, ist nicht berechtigt, sich mit jedem beliebigen Mittel zu wehren, das ihm zu Gebote steht. Das ist seit langem in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl. RGSt 71, 133). Zwar braucht man dem Unrecht nicht durch schimpfliche Flucht zu weichen. Nach den Feststellungen hat aber die Strafkammer dem Angeklagten eine solche Gefährdung seiner Ehre nicht zugemutet. Von einem schimpflichen Rückzug konnte keine Rede sein angesichts des vorausgegangenen Wortwechsels zwischen den Beteiligten, bei dem sich der Angeklagte seinerseits nicht schuldlos verhalten hatte, und angesichts der langen und engen beruflichen Verbundenheit der Beteiligten im selben Betrieb, die nach der Überzeugung der Strafkammer eine ernsthafte Gefährdung durch Herdt ausschloß. Daß dem Angegriffenen ein Ausweichen eher zuzumuten ist, wenn er den Angriff verschuldet oder mitverschuldet hat, und daß in einem solchen Falle an die Erforderlichkeit der gewählten Verteidigung strengere Anforderungen zu stellen sind, ist in der Rechtsprechung ebenfalls anerkannt (RG a.a.O.); insbesondere gilt dies unter an sich nicht feindlich Gesinnten desselben Lebenskreises, wenn die gewählte Verteidigung den Tod des Angreifers bedeuten kann.
Im Ergebnis hat also die Strafkammer Rechtfertigung durch Notwehr zutreffend verneint. Die sich anschließende Begründung des Vorwurfs der Fahrlässigkeit läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
2.
Der Strafausspruch des Urteils kann hingegen nicht bestehen bleiben.
Bei dem Vorfall, der zu der tödlichen Verletzung des H. geführt hat, kann diesen selbst ein erhebliches Mitverschulden getroffen haben, insbesondere insofern, als er die offensichtlich drohende Haltung des gefährlichen Schlachtmessers nicht beachtet hat. Das Urteil hat die Frage eines solchen Mitverschuldens des H. nicht erörtert, obwohl dies nach den Umständen besonders nahe lag (vgl. BGHSt Bd. 3 S. 218). Auf eine in dieser Hinsicht ergänzende Feststellung und die daraus gegebenenfalls zu ziehenden Folgerungen kann bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht verzichtet werden. Dies nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Dieser ist auch deshalb rechtlich bedenklich, weil in den Strafzumessungsgründen "die schweren Folgen" der Tat zum Nachteil des Angeklagten besonders berücksichtigt sind. Diese bestehen darin, daß dessen schuldhaftes Verhalten zu dem Tod des H. geführt hat. Die Erfüllung des Tatbestandes des § 222 StGB, die darin liegt, kann aber kein besonderer Grund zur Strafschärfung sein, weil er schon die Strafandrohung des Gesetzgebers bestimmt hab (vgl. BGH in MDR 1951, 276; 1953, 148; 1957, 17je zu § 267 StPO).
Werner
Seibert
Menges
Hübner