Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.09.1957, Az.: 5 StR 299/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.09.1957
- Aktenzeichen
- 5 StR 299/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13179
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 02.02.1957
Verfahrensgegenstand
versuchter Diebstahl
In der Strafsache hat
der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 3. September 1957,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichterin Dr. Koffka als Vorsitzende,
Bundesrichter Schmidt,
Bundesrichter Siemer,
Bundesrichter Schmitt,
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 2. Februar 1957 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die nach dem 2. Februar 1957 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen versuchten Diebstahls im Rückfalle in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung gegen ihn ist angeordnet worden.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.
1.)
Das gilt zunächst für die Rüge, das Landgericht habe durch Verlesen der Auskunft des Internationalen Roten Kreuzes den Grundsatz der Unmittelbarkeit verletzt (§ 250 StPO).
Es kann dahinstehen, ob dieses Verlesen einen Verstoß gegen § 250 StPO bedeutet oder ob es gemäß § 256 StPO gerechtfertigt war. Auf jeden Fall kann das angefochtene Urteil auf diesem etwaigen Verfahrensmangel nicht beruhen. Denn in den Entscheidungsgründen wird ausdrücklich hervorgehoben, daß nur die Einlassung des Angeklagten über seinen Aufenthalt in den Konzentrationslagern den Feststellungen zugrunde gelegt worden sei. Soweit der Angeklagte behauptet habe, die widersprechenden Angaben im Schreiben des Roten Kreuzes seien unrichtig, habe diese Behauptung nicht widerlegt werden können (vgl. UA S. 11, 12).
2.)
Fehl geht auch der Einwand, das Landgericht habe den in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Verteidigers, den Verfasser des vorbezeichneten Schreibens als Zeugen zu hören, mit Unrecht abgelehnt.
a)
Es könnte schon zweifelhaft sein, ob diese Rüge in zulässiger Weise erhoben worden ist, weil die Revisionsrechtfertigungsschrift nicht mitteilt, über welche Behauptungen der Zeuge vernommen werden sollte, und weil auch der Inhalt des diesen Antrag ablehnenden Gerichtsbeschlusses nicht angegeben wird.
b)
Jedenfalls ist die Rüge aber unbegründet. Abgesehen davon, daß die Strafkammer den Antrag mit Recht als bloße Beweisanregung angesehen und behandelt hat, ist auch nicht zu erkennen, weshalb der Angeklagte durch die Nichtvernehmung des Briefschreibers beschwert sein soll. Soweit nämlich der Inhalt des Schreibens für den Angeklagten günstig war, hat die Strafkammer - wie erwähnt - schon auf Grund seiner eigenen Einlassung entsprechende Feststellungen getroffen, ohne ihm dabei den ungünstigen Inhalt des Briefes zur Last zu legen.
3.)
Auch § 267 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt. Das angefochtene Urteil gibt in ausreichender Weise die Tatsachen wieder, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden worden sind. Was die Revision hiergegen vorbringt, richtet sich in Wahrheit nur gegen die Beweiswürdigung als solche und ist deshalb unzulässig.
II.
Das gilt auch für die meisten sachlichrechtlichen Einzelangriffe der Revision, die wegen mangelnder Zulässigkeit keiner näheren Behandlung bedürfen.
Im übrigen ergibt sich folgendes:
1.)
Rechtlich bedenkenfrei ist die Begründung des Landgerichts, die Taten des Angeklagten hätten die Grenze strafloser Vorbereitungshandlungen überschritten und stellten jeweils Diebstahlsversuche dar. Diese Auffassung deckt sich hier mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Danach liegt ein Anfang der Ausführung unter Umständen schon dann vor, wenn die Handlung des Täters vermöge ihrer notwendigen Zusammengehörigkeit mit der Tatbestandshandlung für die natürliche Auffassung als deren Bestandteil erscheint. Für den Fall der Anfertigung und des Ausprobierens von Nachschlüsseln hat der erkennende Senat einen solchen unmittelbaren notwendigen Zusammenhang angenommen, weil sich der Täter "im sofortigen Anschluß" an diese Handlungen der ungeschützten Beute bemächtigen wollte (vgl. 5 StB. 614/54 vom 3.5.1955 im Anschluß an RGSt 53, 217). Ähnlich liegt der Fall hier. Das Landgericht stellt für jeden der drei Fälle ausdrücklich fest, daß der Angeklagte den Willen hatte, im Gewühl der Fahrgäste (in das er sich zu diesem Zwecke hineingedrängt hatte) für ihn verwertbaren Inhalt aus den Taschen herauszunehmen, denen er mit seinen Händen unmittelbar nahegekommen war. Diese Wegnahme sollte sofort im Anschluß an die Annäherung erfolgen. Schon dieser nach dem Willen des Täters enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Hineindrängen in das Gewühl, der Annäherung der Hände und der dann beabsichtigten endgültigen Wegnahme des jeweiligen Tascheninhalts legt bei natürlicher Betrachtungsweise die Annahme nahe, man habe es mit einem Teil der Ausführung und nicht nur mit einer bloßen Vorbereitungshandlung zu tun.
Aber nicht allein der zeitliche Zusammenhang spricht dafür. Bei der Eigenart des Taschendiebstahls muß weiterhin berücksichtigt werden, daß hier die Annäherung der Hände bis zur körperlichen Berührung der einzelnen als Opfer ausersehenen Personen bereits unmittelbare und erhebliche Gefährdungen des fremden Eigentums enthielt. Die Angriffe gegen fremden Gewahrsam waren durch das Ausstrecken der Hände zwischen die vom Angeklagten bedrängten Personen nach seiner Vorstellung soweit vorgetragen worden, daß jeweils schon eine Lockerung des Gewahrsams an den vermuteten Gegenständen eingetreten war. Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt sich daher bei natürlicher Betrachtungsweise als einen Teil der Ausführungshandlung des Diebstahls dar, es ist ein Teil des "Diebesgriffs" selbst (so schon BGH in einem ähnlich gelagerten Fall des versuchten Taschendiebstahls: 5 StR 332/56 vom 28.9.1956).
Unzulässig ist das gesamte Einzelvorbringen in diesem Zusammenhange, mit dem die Revision dagegen angeht, daß die Strafkammer keinen freiwilligen Rücktritt vom Versuch angenommen hat. Die angegriffenen Folgerungen des Landgerichts sind denkgesetzlich möglich und widerspruchsfrei.
3.)
Im Ergebnis erfolglos wendet sich der Beschwerdeführer auch dagegen, daß der Angeklagte wegen dreier selbständiger Taten verurteilt worden ist.
Es ist allerdings zuzugeben, daß die Darlegungen des Urteils insoweit nicht immer eindeutig sind. Auf UA S. 18 führt die Strafkammer nämlich aus, sie sei
"davon überzeugt, daß er nicht nur entschlossen war, im Gedränge des Zentralomnibusbahnhofs Taschendiebstähle zu begehen, sondern daß er diesen Entschluß in drei Fällen durch Handlungen betätigt hat, die einen Anfang des Diebstahls enthalten".
Diese Darlegungen für sich genommen sprechen zunächst für einen "Gesamtvorsatz", der die späteren Einzelakte nach Ort, Zeit und ungefährer Art der Begehung umfaßt haben könnte. Wie der Zusammenhang der Entscheidungsgründe aber deutlich ergibt, hat das Landgericht bei den erwähnten Ausführungen nur eine allgemeine, im einzelnen noch nicht bestimmt umrissene Planung gemeint. Dies zeigen insbesondere auch die Ausführungen auf UA S. 20. Danach"hat der Angeklagte seine Diebstahlshandlungen jedesmal auf Grund eines neuen Entschlusses versucht, was äußerlich schon dadurch in Erscheinung trat, daß er nach jedem Diebstahlsversuch zunächst in die Wandelhalle zurückkehrte. Die Rechtsverletzungen des Angeklagten sind auf einen einheitlichen, auf der Verwirklichung eines vorgestellten Gesamterfolges gerichteten Vorsatz nicht zurückzuführen". Die Strafkammer hat - wie das Urteil weiterhin zeigt - in rechtlicher Hinsicht auch nicht darüber geirrt, daß der Angeklagte nicht von vornherein alle Einzelheiten der Tatbestandsverwirklichung übersehen, daß also sein Vorsatz nicht alle Einzelheiten der Tatausführung umfassen muß. Wenn insoweit aber kein Rechtsirrtum vorliegt, ist es allein der tatrichterlichen Beurteilung überlassen, ob ein fortgesetztes Tun oder mehrere Einzelhandlungen als erwiesen anzusehen sind.
Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel erkennen läßt, durch die der Angeklagte beschwert wäre, war seine Revision entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts in vollem Umfange zu verwerfen.
Schmidt
Siemer
Schmitt
Börker