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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.08.1957, Az.: 4 StR 356/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.08.1957
Aktenzeichen
4 StR 356/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13163
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 08.03.1957

Verfahrensgegenstand

Schwerer Diebstahl u.a.

In der Strafsache
hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 15. August 1957,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Hoepner
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 8. März 1957

  1. 1.

    im Schuldspruch dahin berichtigt, daß er auch wegen eines Betruges verurteilt worden ist (Fall V),

  2. 2.

    im Strafausspruch

mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen. (1)

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sieben selbständiger Straftaten verurteilt, nämlich

  1. 1.

    wegen schweren Diebstahls in Tateinheit mit Gewahrsamsbruch,

  2. 2.

    wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Unterschlagung,

  3. 3.

    bis 7. wegen Diebstahls in fünf Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Gewahrsamsbruch.

2

Es hat auf eine Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis erkannt.

3

Der Angeklagte war von 1950 bis zum 7. September 1956 bei dem bahnamtlichen Rollfuhrunternehmen der Firma B. in G. als Kraftfahrer beschäftigt. Er hatte Bahngüter den Empfängern gegen die üblichen Rollgelder zuzustellen. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit hat er sämtliche vom Landgericht festgestellten Straftaten begangen.

4

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

5

I.

Verfahrensrügen.

6

1.

Der Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Diebstahls in Tateinheit mit Gewahrsamsbruch liegt die Entwendung zahlreicher Transportgüter in der Zeit von 1950 bis 1956 zugrunde, die nach der Meinung der Strafkammer rechtlich als eine fortgesetzte Handlung zu bewerten ist. Die Revision macht geltend, daß die vor dem 1. Dezember 1953 liegenden Einzelfälle unter das Straffreiheitsgesetz 1954 fielen und das Verfahren insoweit einzustellen sei. Das ist schon darum nicht richtig, weil § 9 Abs. 2 StFG von der Straffreiheit solche Taten ausschließt, die auf Gewinnsucht beruhen. Das hat die Strafkammer hier bei Anwendung des § 133 Abs. 2 StGB für alle hier in Betracht kommenden Taten festgestellt. Eine gewinnsüchtige Absicht im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn die Handlung auf einer ungewöhnlichen, sittlich besonders anstößigen Steigerung des Erwerbstriebes beruht (BGHSt 1, 388). Die Annahme einer solchen Haltung des Angeklagten ist hier rechtlich nicht zu beanstanden, wenn man außer der vom Landgericht angeführten Vielzahl der Fälle berücksichtigt, daß der Angeklagte von 1950 bis 1956 in wirtschaftlich gesicherter Stellung bei dem Rollfuhrunternehmen B. war und trotzdem jahrelang wahllos zahlreiche Sachen entwendete, sobald sie seine Begehrlichkeit reizten. Dabei kann hier zunächst unerörtert bleiben, ob der Tatbestand des § 133 StGB im übrigen verwirklicht ist.

7

2.

Für eine Anzahl jener Einzelfälle hält die Revision die Strafverfolgung für verjährt (§ 67 Abs. 2StGB).

8

Diese Vorschrift ist dann nicht anwendbar, wenn die Strafkammer alle in den Urteilsgründen unter I und I a festgestellten Diebstähle zutreffend als Teil einer fortgesetzten Handlung angesehen hat; denn dann hat die Verjährung erst mit dem Abschluß der letzten Einzelhandlung, also am 7. September 1956 (Fall I 3 c), begonnen. Wenn die unter I genannten Taten richtig als Transportdiebstähle im Sinne des § 243 Nr. 4 StGB bewertet worden sind, war die ganze fortgesetzte Handlung ein Verbrechen im Sinne des § 1 StGB; dafür beträgt die Verjährungsfrist nach § 67 Abs. 1StGB zehn Jahre.

9

a)

Wegen schweren Diebstahls und nicht wegen Unterschlagung durfte der Angeklagte nur bestraft werden, wenn er die entwendeten Sachen einem anderen weggenommen, also mindestens den Mitgewahrsam eines anderen gebrochen und eigenen Gewahrsam begründet hat. Das Landgericht geht bei der Anwendung des § 243 StGB davon aus, daß die Sachen im Gewahrsam des Rollfuhrunternehiners B. waren. Der Angeklagte hat alle hier in Betracht kommenden Beförderungsgüter entwendet, "während er in seinen jeweiligen Revier die Bahngüter zustellte" (UA 3). Im Büro der Firma B. wurden die von der Bundesbahn ausgehändigten Begleitpapiere (Frachtbriefe und Expreßgutkarten) nach Stadtteilen in Reviere aufgeteilt. Die auf diese Weise geordneten Papiere sowie die anhand derselben ausgestellten Rollkarten wurden den für die einzelnen Stadtteile zuständigen Kraftfahrern ausgehändigt, die damit zur Bahnabfertigung fuhren, nach Vorlage der Begleitpapiere und Rollkarten die Güter in Empfang nahmen und diese auf ihr Fahrzeug luden, um sie den Empfängern zuzustellen. Der Angeklagte fuhr hierbei stets allein. Hiernach konnte die Strafkammer ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß der Angeklagte höchstens den untergeordneten Mitgewahrsam an den von ihm entwendeten Sachen hatte, den der an die Weisungen des Besitzherrn gebundene Besitzdiener im Sinne des bürgerlichen Rechts an den ihm anvertrauten Dingen hat. Voraussetzung dafür, daß er nicht durch die Übergabe des Bahnguts Alleingewahrsam erwarb, ist es, daß die Beförderungsgegenstände in der Reichweite der Gewaltausübung des Besitzherrn blieben (RGSt 52, 143;  53, 162). Das konnte hier angenommen werden, weil der Rollfuhrunternehmer jederzeit wußte, in welchen Zustellbezirk er den Angeklagten entsandt hatte und welchen Empfängern in diesem Bezirk der Angeklagte die Güter zustellen sollte. Er konnte ihn also in einer begrenzten Zeit erreichen und ihm Anweisungen geben, wie er - auch abweichend von der bisherigen Weisung - mit dem Rollgut verfahren sollte. Dabei kann in diesem Zusammenhange dahingestellt bleiben, ob die Bahnverwaltung dem Rollfuhrunternebmer ihren ganzen Gewahrsam übertrug, als dem Angeklagten das Frachtgut auf der Bahnabfertigung übergeben wurde, oder ob sie beiden gegenüber noch einen übergeordneten Gewahrsam behielt.

10

b)

Zur Annahme einer die Jahre 1950 bis 1956 umfassenden fortgesetzten Handlung führt das Landgericht aus, daß "die unter I und I a dargelegten Diebstahlsfälle ... auf einen einheitlichen Vorsatz zurückzuführen" seien, dasselbe Rechtsgut verletzt hätten, auch gleichartig und fortlaufend in derselben Weise, "nämlich unter bewußter Ausnutzung gleichartiger Begehungsgelegenheiten ausgeführt" seien. Diese, wenn auch knappen, Ausführungen reichen zur Annahme eines Gesamtvorsatzes aus. Allerdings genügt nach der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts, der der Bundesgerichtshof beigetreten ist, dazu nicht der allgemeine Entschluß, jede sich bietende Gelegenheit zur Begehung von Diebstählen einer bestimmten Art zu benutzen; vielmehr muß ein einheitlicher, durch mehrere Einzelhandlungen nach und nach zu verwirklichenden Gesamterfolg von Anfang an geplant sein (RGSt 46, 16). Der Tätervorsatz muß vor oder spätestens bei der Verwirklichung des ersten Teilakts sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfassen und den Verlauf der Einzelhandlungen mindestens insoweit vorweg begründen, als das zu verletzende Rechtsgut, seine Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen (RGSt 46, 16;  66, 236; BGHSt 1, 313, 315 [BGH 21.09.1951 - 2 StR 415/51];  6, 92, 96) [BGH 05.11.1953 - 3 StR 545/52]. Ein solcher Gesamterfolg kann aber auch bei der Begehung einer unbestimmten Zahl gleichartiger Straftaten geplant sein, wenn diese unter Ausnutzung eines bestimmten Lebensverhältnisses von längerer Dauer geschehen soll und die Träger des in allen Fällen gleichen zu verletzenden Rechtsgutes nach der Vorstellung des Täters einem begrenzten Personenkreise (hier dem der Absender oder der Empfänger der Beförderungsgüter) angehören (vgl den ähnlichen Fall RGSt 58, 183). Daß der Angeklagte von vornherein diese Vorstellung und diesen Willen hatte, läßt sich den Feststellungen des Landgerichts und dem Zusammenhang des ganzen Urteils entnehmen. Da auch die übrigen Merkmale dieses Rechtsbegriffs festgestellt sind, ist die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs unbedenklich, mithin auch die Strafverfolgung wegen keines der unter I und I a zusammengefaßten Diebstahlsfälle verjährt.

11

II.

Sachrüge.

12

1.

Im Schuldspruch sind Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten nicht festzustellen. Insbesondere ist es - entgegen der Meinung der Revision - unbedenklich, auf die unter I und I a festgestellten Handlungen des Angeklagten den § 133 Abs. 1 StGB anzuwenden. Daß sich die Gegenstände des Post- und Eisenbahnverkehrs auch während des Bahntransports selbst im amtlichen Gewahrsam befinden, ist seit langem die Ansicht der Rechtsprechung und Rechtslehre (vgl. RGSt 53, 219, 220; JW 1924, S 1737 Nr. 34; BGH MDR 1952, 658). Wenn Bahngut dem bahnamtlichen Rollfuhrunternehmer zur Übermittlung an den bestimmungsgemäßen Empfänger ausgehändigt wird, so wird ihm dies "amtlich übergeben" im Sinne des § 133 StGB. Die Übernahme des Gewahrsams durch ihn wird von der Bahnverwaltung kraft der ihr zustehenden hoheitlichen Befugnisse angeordnet, wie dies in BGHSt 9, 65, 66 f [BGH 21.02.1956 - 2 StR 232/55]ür die Anwendung jener Vorschrift gefordert wird. Auch nach der Übergabe an den Rollführunternehmer dauerte der amtliche Gewahrsam fort. Aus den oben unter I 2 a wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts läßt sich entnehmen, daß das Frachtgut nach der Aushändigung an den Angeklagten auch noch im tatsächlichen Einwirkungsbereich der Bahnverwaltung, und damit im amtlichen Gewahrsam verblieb. Das entsprach auch ersichtlich dem Gewahrsamswillen der zuständigen Beamten, der auf die restlose Erfüllung der hinsichtlich des Bahnguts übernommenen hoheitlichen Fürsorgepflichten ging. Diesem Zweck würde ein Preisgeben des ganzen bahnamtlichen Gewahrsams zugunsten eines Alleingewahrsams des Rollfuhrunternehmers nicht entsprechen. Das ergibt sich auch aus der Stellung dieses Fuhrunternehmers gegenüber der Bahnverwaltung. Nach § 77 der Eisenbahnverkehrsordnung kann die Eisenbahn Stückgüter oder Wagenladungen dem Empfänger auch ohne Antrag im Ortsbereich des Bestimmungsbahnhofs oder nach benachbarten Orten gegen eine durch Aushang bekanntzumachende Gebühr in die Wohnung oder an die Geschäftstelle selbst zustellen oder Rollfuhrunternehmer dafür bestellen Auch im letzteren Falle haftet sie als Frachtführer nach Maßgabe der §§ 82 ff EVO. Der Rollfuhrunternehmer gehört im Sinne des § 4 EVO zu den Personen, deren sich die Eisenbahn bei Ausführung der von ihr übernommenen Beförderung bedient (vgl. Finger, Eisenbahngesetze, 3. Aufl, Anm 3 zu § 4 EVO). Ein Vertragsverhältnis besteht nur zwischen der Bahn und dem Empfänger, nicht auch zwischen diesem und dem Rollfuhrunternehmer (Finger, Anm 5 zu § 77 EVO; RGZ 66, 406; Schlegelberger, HGB, 3. Aufl, 1957, Anm 7 zu § 456). Die Bahnverwaltung hat ihre öffentlich-rechtliche Transportaufgabe erst mit der Ablieferung an den Empfänger erfüllt. Es ergibt sich somit aus dem Zweck der Übergabe an den Rollfuhrunternehmer auch, daß der amtliche Gewahrsam an dem Bahngut bis zur Erfüllung jener Aufgaben der Bahnverwaltung, nämlich bis zur Aushändigung an den Empfänger, bestehen bleibt. Diesen Gewahrsam hat der Angeklagte, wie das Landgericht fehlerfrei feststellt, durch die Entwendung der fraglichen Gegenstände gebrochen.

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Auch im übrigen ergibt die durch die allgemeine Sachrüge veranlaßte Nachprüfung des ganzen Urteils zum Schuldspruch keine Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten.

14

Allerdings erweckt die Urteilsformel den Eindruck, als erschöpfe das Urteil den Eröffnungsbeschluß insofern nicht, als sie keine Entscheidung über die Anklage des fortgesetzten Betruges durch eigenmächtige Erhöhung des Rollgeldes enthalte Aus den Ausführungen zu V der Urteilsgründe (UA 7, 11 und 14) ergibt sich aber, daß der Angeklagte auch insoweit verurteilt und seine Tat als fortgesetzter Betrug in Tateinheit mit Urkunden-Fälschung bewertet und hierfür auf eine Gefängnisstrafe von zwei Monaten erkannt worden ist. Daher kann der entscheidende Teil des angefochtenen Urteils vom Revisionsgericht ergänzt werden.

15

2.

Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Bei Erörterung der Strafmilderungsgründe führt das Landgericht u.a. aus, daß das Geständnis des Angeklagten nicht "überbewertet" werden könne, "da er nur das zugegeben hat, was ihm nachgewiesen werden konnte". Damit bezieht die Strafkammer in ihre Strafzumessungserwägungen in unzulässiger Weise Verdachtsmomente ein. Was dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden konnte, ist bloßer Verdacht geblieben. Solange dieser nicht auf Grund anderer Beweismittel zur Feststellung strafbarer Handlungen führt, darf die Tatsache, daß der Angeklagte sich zu einem bloßen Verdacht nicht als schuldig bekannt hat, nicht bei seiner Bestrafung wegen der nachgewiesenen Taten verwertet werden. Da nicht auszuschließen ist, daß dieser Rechtsfehler bei der Zumessung sämtlicher Strafen eine Rolle gespielt hat, muß das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Dr. Dotterweich
Mantel
Dr. Schalscha
Hoepner
Lang-Hinrichsen

(1) Red. Anm.:

Tenor korrigiert durch Beschluss 4 StR 356/57 vom 15.08.1957 (siehe Verknüpfung zum Korrekturbeschluss am Ende des Dokuments)