Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1957, Az.: IV ZR 282/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.07.1957
- Aktenzeichen
- IV ZR 282/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14368
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Karlsruhe - 28.09.1956
- Landgerichts in Heidelberg - 28.04.1955
Prozessführer
des Schmuckwarenfabrikanten Edwin W. in H., R.str. ...,
Prozessgegner
Frau Lina S. geb. K. in H., K.str. ...,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Maaß
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1)
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 28. September 1956 teilweise aufgehoben und wie folgt gefaßt:
"Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Heidelberg vom 28. April 1955 teilweise geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.180,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 9. Juni 1954 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruches wird die Klage abgewiesen.
Im übrigen werden die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen."
- 2)
Im übrigen wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen.
- 3)
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte und die Tochter der Klägerin versprachen sich im Herbst des Jahres 1948 die Ehe. Die Tochter der Klägerin gab Mitte Oktober 1948 eine Stelle auf, um sich in das von dem Beklagten betriebene Goldschmiedegeschäft einzuarbeiten. Die förmliche Verlobung fand Weihnachten 1948 statt. Die Verlobten und die beiderseitigen Eltern kamen überein, daß auf einem von der Klägerin zur Verfügung zu stellenden Grundstück in H. ein Wohnhaus mit Werkstatt und Geschäftsraum errichtet werden sollte. In diesem Hause sollte sich außerdem die eheliche Wohnung der künftigen Eheleute und eine Wohnung für die Eltern des Beklagten und ferner eine Wohnung für die Klägerin und ihren Ehemann befinden. Die Pläne wurden von dem Ehemann der Klägerin, der Architekt ist, entworfen. Die Baugenehmigung wurde dem Beklagten erteilt. Das zum Bau erforderliche Geld wurde zu einem erheblichen Teil von der Rheinischen Hypothekenbank in Mannheim und der Badischen Landeskreditanstalt in Karlsruhe zur Verfügung gestellt. Als Geldnehmer trat neben dem Beklagten und seiner Verlobten die Klägerin in Erscheinung, die auch die hypothekarische Sicherstellung auf dem zunächst in ihrem Eigentum verbleibenden Baugrundstück bewilligte. Das Haus wurde gegen Ende des Jahres 1949 fertiggestellt und alsbald von dem Beklagten und seinen Eltern sowie einigen Mietparteien bezogen. Zu einem Einzug der Klägerin und ihres Ehemannes kam es nicht. Es hatte in der Zwischenzeit Auseinandersetzungen zwischen der Mutter des Beklagten und diesem einerseits und der Klägerin und deren Ehemann andererseits wegen der Finanzierung des Bauwerks gegeben. Der Klägerin und ihrem Ehemann wurde vorgeworfen, sie hätten ihre geldlichen Zusagen nicht inne gehalten. Die Berechtigung dieser Vorwürfe wurde von der Klägerin bestritten.
Am 11. April 1950 schloß die Klägerin mit dem Beklagten einer, notariellen Vertrag, demzufolge sie ihm das bebaute Grundstück zu einem Teil schenkungsweise übereignete und der Beklagte sich verpflichtete, dafür zu sorgen, daß sie aus ihrer persönlichen Verpflichtung gegenüber den Kreditgebern entlassen und von der Haftung des unbebaut gebliebenen und weiterhin in ihrem Eigentum verbleibenden restlichen Teils des Grundstücks freigestellt würde. Mit Erklärung vom 31. Mai 1950 trat die Klägerin eine Restkaufgeldforderung in Höhe von 7.500,- DM, die ihr aus der Veräußerung eines in Erbengemeinschaft stehenden Hauses anteilig gegen den Käufer erwachsen war, an den Beklagten ab.
Im März 1951 erhob der Dachdeckermeister K. Klage gegen den jetzigen Beklagten, die Klägerin und deren Ehemann. Er verlangte die Zahlung des restlichen Entgelts in Höhe von 444,- DM für die Herstellung des Daches des Neubaus. Die Klägerin und ihr Ehemann begehrten die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage und brachten vor, sie hätten keinen Auftrag erteilt und seien daher nicht zur Zahlung verpflichtet. Der Beklagte erkannte seine Zahlungspflicht an und führte weiterhin aus, seine Mitbeklagten hätten gleichfalls für die Erfüllung der Schuld einzustehen, weil sie "voll haftend in die Baugemeinschaft eingegliedert worden seien". Die Klägerin und ihr Ehemann bezeichneten diese Behauptung als unrichtig.
Nunmehr erklärte die Tochter der Klägerin mittels eines Schreibens ihres Anwalts vom 23. Mai 1951 den Rücktritt vom Verlöbnis. Sie gab als Grund dafür an, der Beklagte habe ihr verschwiegen, daß er in der Verlobungszeit als Erzeuger eines unehelichen Kindes gerichtlich mit Erfolg in Anspruch genommen werden sei. Ferner führte sie als Grund für ihren Rücktritt die Art des Vorgehens des Beklagten gegen ihre Eltern in dem von dem Dachdeckermeister K. angestrengten Rechtsstreit an, sowie daß der Beklagte unberechtigt den Titel Goldschmiedemeister führe, und daß seine Mutter ohne Grund eine Anzeige bei der Kriminalpolizei erstattet habe, nach welcher sie - die Tochter der Klägerin - aus der Werkstatt ihres Verlobten Zyankali entwendet haben sollte, um damit sich selbst und ihre Eltern zu vergiften.
Das in dem Schreiben vom 23. Mai 1951 enthaltene Verlangen der Tochter der Klägerin, ihr den Schaden zu ersetzen, den sie durch die Aufgabe ihrer Stellung erlitten habe, lehnte der Beklagte ab. Es kam deswegen zu einem Rechtsstreit, der in der zweiten Instanz mit einem Vergleich endete; danach verpflichtete sich der Beklagte zur Zahlung von 2.500,- DM.
In einem weiteren Rechtsstreit verlangten die Klägerin und ihr Ehemann, den Beklagten zur Rückübertragung der mit der Erklärung vom 31. Mai 1950 an ihn abgetretenen Restkaufgeldforderung in Höhe von 7.500,- DM und zur Herausgabe der Abtretungsurkunde zu verurteilen. Der Rechtsstreit erledigte sich in der Hauptsache dadurch, daß der Beklagte den Klaganträgen entsprach. Er wurde wegen der Kosten fortgesetzt; diese wurden dem Beklagten auferlegt.
Nunmehr hat die Klägerin erneut Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, sie habe das Baugrundstück im Hinblick auf die zwischen ihrer Tochter und dem Beklagten beabsichtigte Eheschließung zur Verfügung gestellt und an den Beklagten übereignet. Zu dieser Eheschließung sei es jedoch nicht gekommen, weil ihre Tochter durch das schuldhafte Verhalten des Beklagten, wie es in dem Schreiben vom 23. Mai 1951 dargelegt sei, zum Rücktritt von der Verlobung veranlaßt worden sei. Die Eingabe des Grundstücks stelle eine Aufwendung dar, die in Erwartung der Ehe erfolgt sei. Der Wert des Grundstücks in erschlossenem Zustand betrage 20,- DM je qm.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erstattung dieses Wertes mit Zinsen und hat den Antrag gestellt, ihn zu verurteilen, an sie 16.180,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. April 1950 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat vorgebracht: Er habe der Tochter der Klägerin keinen Grund zum Rücktritt von dem Verlöbnis gegeben. Die Übereignung des Grundstücks an ihn sei auch nicht in Erwartung der Eheschließung, sondern als Ausgleich für Ansprüche erfolgt, die ihm, dem Beklagten, auf Grund des mit den Eltern der Klägerin eingegangenen, den gemeinsamen Hausbau betreffenden Gesellschaftsverhältnisses zugestanden hätten. Die Klägerin habe nämlich ihre Zusage, zu dem Bau 25.000,- DM in bar und nötigenfalls weitere Beträge zur Verfügung zu stellen, nicht erfüllt und sei deshalb verpflichtet gewesen, ihm, dem Beklagten, den aus der Nichterfüllung der Zusage erwachsenen Schaden zu ersetzen. Außerdem habe sich das Bauwerk nicht unerheblich dadurch verteuert, daß auf Wunsch der Klägerin in der für sie und ihren Ehemann vorgesehenen Wohnung 2 Türen zugemauert und elektrische Leitungen verlegt worden seien.
Die Klägerin hat bestritten, sich mit dem Beklagten zur gemeinsamen Errichtung des Hauses verbunden und ihm die Hingabe von Geldmitteln verbindlich zugesagt zu haben; das Grundstück sei auch nicht aus den von dem Beklagten angegebenen Gründen übereignet worden.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 10.314,75 DM nebst 4 % Zinsen aus 8.090,- DM seit dem 9. Juni 1954 (Tag der Zustellung der Klage) und aus 2.224,75 DM seit dem 23. Mai 1951 zu zahlen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Klägerin hat unselbständige Anschlußberufung eingelegt und beantragt, den Beklagten zur Zahlung weiterer 5.865,25 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23. Mai 1951 zu verurteilen.
Der Beklagte hat ergänzend behauptet, die Tochter der Klägerin habe seinerzeit gegen seine Mutter derart schwerwiegende Vorwürfe erhoben, daß er selbst eine Auflösung der Verlobung habe ins Auge fassen müssen. Dieses Verhalten müsse sich die Klägerin anrechnen lassen, sofern es überhaupt auf die Auflösung der Verlobung ankomme. Das Grundstück habe im Mai 1955 nur einen Wert von 5,50 DM je qm gehabt.
Die Klägerin hat bestritten, daß ihre Tochter dem Beklagten Anlaß zur Auflösung der Verlobung gegeben habe. Das Grundstück sei bereits im Zeitpunkt der Übereignung erschlossen und schon damals 20,- DM je qm wert gewesen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und das Urteil des Landgerichts auf die Anschlußberufung der Klägerin unter Aufhebung des die Klage im übrigen abweisenden Ausspruchs dahin geändert, daß der Beklagte zur Zahlung von 16.180,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23. Mai 1951 verurteilt wird.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag, die Klage in vollem Umfang abzuweisen, weiter.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung, die am 13. Juli 1956 stattfand und auf Grund deren das angefochtene Urteil ergangen ist, nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Sie hat darauf hingewiesen, daß an dieser Verhandlung außer dem Senatspräsidenten D. und dem Oberlandesgerichtsrat K. als Hilfsrichter der Landgerichtsrat Dr. T. teilgenommen habe, und daß auch in den Verhandlungsterminen vom 1. August 1956 und 28. September 1956 dem entscheidenden 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Karlsruhe ein Hilfsrichter, und zwar ausweislich der Gerichtsakten Landgerichtsrat P., zugeteilt gewesen sei. Beide seien nicht wegen eines vorübergehenden Bedürfnisses, sondern wegen des allgemeinen und dauernden Geschäftsumfanges dem 7. Zivilsenat zugeteilt worden. Deshalb habe die Mitwirkung von Landgerichtsrat Dr. T. in der Verhandlung vom 13. Juli 1956 die Besetzung des Gerichts fehlerhaft gemacht (§551 Nr. 1 ZPO, §118 GVG).
Die Rüge ist unbegründet.
Wie das an den Oberlandesgerichtspräsidenten in Karlsruhe gerichtete Schreiben des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 14. Juni 1957, das dem erkennenden Senat in Beantwortung einer an den Oberlandesgerichtspräsidenten gerichteten Antrage vorgelegt worden ist, ergibt, verwaltete Landgerichtsrat Dr. T. zu der Zeit der hier maßgebenden Verhandlung vom 13. Juli 1956 die damals vorübergehend unbesetzte Planstelle, die der mit Ablauf des Monats Mai 1956 in den Ruhestand getretene Oberlandesgerichtsrat Dr. M. innegehabt hatte und die erst zum 1. August 1956 wieder besetzt werden konnte. Landgerichtsrat Dr. T. wurde in den Monaten, in denen diese Planstelle unbesetzt war, bei dem Justizministerium als Ersatz für Oberlandesgerichtsrat Dr. M. geführt. Da die Planstelle nach dessen Ausscheiden nicht ungebührlich lange unbesetzt blieb, war die Wahrnehmung richterlicher Geschäfte an dem Oberlandesgericht durch Landgerichtsrat Dr. T. jedenfalls zu dem hier maßgebenden Zeitpunkt nach §118 in Verbindung mit §70 Abs. 1 GVG zulässig. Darauf, ob dieser Richter durch des Präsidium des Oberlandesgerichts dem Senat zugeteilt worden war, dem bisher Oberlandesgerichtsrat Dr. M. angehört hatte, oder ob er seine richterliche Tätigkeit in einem anderen Senat wahrzunehmen hatte, kommt es nicht an. Unerheblich ist auch, ob damals allgemein die Zahl der an das Oberlandesgericht abgeordneten Hilfsrichter das zulässige Maß überschritt. Es braucht deshalb nicht Stellung genommen zu werden zu der in dem Urteil des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 1957 - VII ZR 286/56 - vertretenen Auffassung, am 24. Februar 1956 sei der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Karlsruhe in einer Sache, in der Landgerichtsrat Dr. H. als Hilfsrichter mitgewirkt hatte, nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. Der genannten Entscheidung liegt die Annahme zugrunde, daß Landgerichtsrat Dr. H. nicht als Vertreter eines planmäßigen Richters und auch nicht auf Grund eines anderen vorübergehenden Bedürfnisses, sondern aus allgemeinen dienstlichen Bedürfnissen bei dem Oberlandesgericht tätig war.
II.
1)
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der eingeklagte Anspruch nach den §§1299, 1298 Abs. 1, 2 BGB begründet sei. Nach diesen Vorschriften kann die Klägerin, wenn der Beklagte den Rücktritt ihrer Tochter von dem Verlöbnis durch ein Verschulden veranlaßt hat, das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, von ihm den Ersatz des Schadens verlangen, der ihr daraus entstanden ist, daß sie in Erwartung der Ehe ihrer Tochter Aufwendungen gemacht hat, die den Umständen nach angemessen waren.
a)
Zu Unrecht meint die Revision, in dem angefochtenen Urteil sei nicht festgestellt, daß die Tochter der Klägerin zu der Auflösung des Verlöbnisses durch ein solches Verschulden des Beklagten veranlaßt worden sei. Wie die Ausführungen des angefochtenen Urteils ergeben, hat das Berufungsgericht als erwiesen angesehen, daß der Beklagte während der Verlobungszeit als Erzeuger eines unehelichen Kindes in Anspruch genommen wurde, daß er dies zunächst seiner Verlobten verschwieg und alsdann, von ihr zur Rede gestellt, der Wahrheit zuwider angab, er könne bestimmt mit einem günstigen Ausgang des gegen ihn angestrengten Unterhaltsprozesses rechnen, obwohl ihm die Unrichtigkeit dieser Mitteilung bekannt war. Das Berufungsgericht hat ferner die Überzeugung erlangt, daß die Tochter der Klägerin im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angaben das Verlöbnis fortsetzte und die Folgerungen aus dem Verhalten des Beklagten erst dann zog, als sie Gewißheit über die Unwahrheit seiner Behauptungen erlangt hatte und auch sonst Umstände eingetreten waren, angesichts deren sie die Aufrechterhaltung des Verlöbnisses nicht mehr für tragbar hielt.
Wenn es in dem angefochtenen Urteil heißt, die Klägerin habe "dargetan", daß die Vorwürfe zu Recht erhoben worden seien, und es sei "glaubhaft", daß sie das Verlöbnis zunächst fortgesetzt und die Folgerungen aus dem Verhalten des Beklagten später gezogen habe, so gestatten diese Wendungen keinen Zweifel daran, daß es sich hier um ordnungsgemäß getroffene, der Überzeugung des Berufungsgerichts entsprechende Feststellungen handelt. Es ist auch rechtlich unangreifbar, daß das Berufungsgericht in diesem von ihm festgestellten Vertrauensbruch, den der Beklagte an seiner Verlobten beging, für sich allein ein schuldhaftes Verhalten gesehen hat, das ihr einen wichtigen Grund für den Rücktritt von dem Verlöbnis gab. Darüber, daß auch die Tochter der Klägerin dem Beklagten einen solchen Grund gegeben habe, ist in dem angefochtenen Urteil nichts festgestellt.
b)
In der Übereignung des Baugrundstücks an den Beklagten hat das Berufungsgericht eine Aufwendung im Sinne des §1298 BGB erblickt.
Die Revision vertritt die Auffassung, daß die Übereignung des Grundstücks an den Beklagten keine Aufwendung in diesem Sinne darstelle, wenn sie schenkweise erfolgt sei, denn die Pflicht zur Rückgabe von Geschenken nach Auflösung der Verlobung sei ausschließlich in §1301 BGB geregelt. Außerdem dürfe nicht die bloße in dem Vertrage vom 11. April 1950 vorgenommene Übereignung des Grundstücks als eine solche Aufwendung angesehen werden. Der Wert dieser Übereignung werde in dem angefochtenen Urteil mit dem Verkehrswert des Bodens gleichgesetzt, von dem auch nicht klar sei, ob er dem Stoppreis gleichkomme. Dem Verkehrswert entspreche aber nicht nur der Wert der Rechtsstellung, sondern auch der Wert der wirtschaftlichen Nutzung. Diese habe der Beklagte schon vorher gehabt, da ihm im Jahre 1949 der Besitz des Grundstückes zur Errichtung eines Wohnhauses für die drei Familien der Klägerin, des Beklagten und seiner Eltern überlassen worden sei. Was der Beklagte am 11. April 1950 wirtschaftlich erhalten habe, sei nur festzustellen, wenn die beiderseitigen Ansprüche miteinander verglichen würden, nicht aber durch eine isolierte Betrachtung des Notariatsaktes vom 11. April 1950.
Diese Rügen der Revision greifen nicht durch.
Unrichtig ist zunächst, daß Schenkungen allgemein nicht Aufwendungen sein könnten, wie sie die §§1298, 1299 BGB voraussetzen. Insbesondere ist es möglich, daß die Schenkung eines Grundstückes seitens der Mutter der Verlobten an den Bräutigam unter diese Vorschriften fällt. Im übrigen ist das Berufungsgericht, wie die Urteilsgründe ergeben, selbst davon ausgegangen, daß das Grundstück dem Beklagten vor der Übereignung zur Errichtung des Hauses, das den Zwecken der künftigen Eheleute dienen sollte, zur Verfügung gestellt worden war. Diese Überlassung fand gleichsam ihren Abschluß darin, daß dem Beklagten auch die Stellung des Eigentümers des Grundstücks verschafft wurde, und wenn auch die Übereignung bei der Übertragung des Besitzes im Jahre 1949 noch nicht fest in Aussicht genommen worden sein mag, so handelte es sich doch um zusammenhängende und folgerichtige Maßnahmen, die insgesamt die Aufwendung darstellen. So hat aber das Berufungsgericht den Sachverhalt beurteilt, und zutreffend hat es, soweit Schadensersatz für diese Aufwendungen zu leisten ist, den Verlust, den die Klägerin durch die Aufgabe ihrer Eigentümerstellung erlitten hat und der alles andere mitumfaßt, als maßgebend angesehen. Bemerkt sei gleich hier, daß die Klägerin, da der Beklagte nach seinem ganzen Verhalten auch eine Herausgabe des Grundstücks selbst ablehnt, ohne besondere Fristsetzung (§250 BGB) Schadensersatz in Geld verlangen konnte (Urteil des Senats LM §989 BGB Nr. 2; RGRK BGB 10. Aufl. §250 Anm. 2). Dafür hat das Berufungsgericht zutreffend den derzeitigen Verkehrswert des auf Kosten der Klägerin zur Bebauung erschlossenen Grundstücks zugrunde gelegt. Auch bei der Feststellung dieses Wertes, der auf einer amtlichen Auskunft beruht, ist kein Rechtsfehler erkennbar.
c)
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Übereignung des Grundstücks ausweislich des notariellen Vertrages vom 11. April 1950 auf Grund einer Schenkung erfolgt ist. Unstreitig war es, nachdem die Klägerin dem Beklagten das Grundstück zur Errichtung des Hauses überlassen hatte, wegen der Finanzierung des Baues zu Spannungen zwischen den Beteiligten gekommen. In deren Verlauf verlangte die Mutter des Beklagten, wie in dem angefochtenen Urteil festgestellt ist, eine Klärung der Eigentumsverhältnisse, und nach der Überzeugung des Berufungsgerichts stand die alsdann unentgeltlich erfolgte Übertragung des Eigentums an dem Grundstück auf den Beklagten im inneren Zusammenhang mit diesen Vorgängen; sie war dazu bestimmt und geeignet, nicht nur eine Klärung der Eigentumsverhältnisse herbeizuführen, sondern darüber hinaus den sonstigen Vorhaltungen der Mutter des Beklagten in weitem Umfange Rechnung zu tragen. Das Bestreben der Klägerin ging dabei dahin, auf diese Weise zur Festigung des Verlöbnisses ihrer Tochter beizutragen und Hindernisse, die der von ihr auch damals noch erhofften Heirat entgegenstehen könnten, zu beseitigen.
Weiter heißt es in dem Berufungsurteil: Die Gesamtumstände sprächen hiernach dafür, daß es sich bei der Übertragung des Eigentums auf den Beklagten um eine Aufwendung in Erwartung der Eheschließung gehandelt habe. Der Beklagte habe demgegenüber nichts dafür darzutun vermacht, was die Annahme rechtfertige, daß die Übertragung des Eigentums aus anderen Gründen erfolgt sei. Es sei nicht dargetan, daß zwischen den Beteiligten ein unabhängig von dem Verlöbnis bestehendes Gemeinschaftsverhältnis begründet gewesen sei, nach dem der Beklagte die Übertragung des Eigentums habe fordern können. Der Beklagte habe eine nähere Darlegung über die tatsächlichen Voraussetzungen und Grundlagen einer solchen Abmachung unterlassen und keinen Beweis dafür angetreten, sondern sich auf den Hinweis beschränkt, daß bei der Kreditgewährung durch die Banken und auch gelegentlich sonst von einer Baugemeinschaft die Rede gewesen sei. Daraus allein könne jedoch eine Schlußfolgerung im Sinne seiner Behauptungen nicht hergeleitet werden, weil es möglich sei, daß es sich dabei um eine ungenaue oder irrtümliche Bezeichnung gehandelt habe.
Die Revision führt aus, das Berufungsgericht habe zu dem Ergebnis kommen müssen, daß vor der Übereignung des Grundstücks und unabhängig von der Verlobung ein Gesellschaftsvertrag zwecks Errichtung des Hauses und der Schaffung von Wohnungen für die drei Familien zustandegekommen sei. Da es die zwischen den Beteiligten vor der Grundstücksübereignung bestehenden Rechtsbeziehungen nicht klargestellt habe, so habe es sich der Prüfung verschlossen, ob die Klägerin nicht mit dem Vertrage vom 11. April 1950 wegen der bestehenden Spannungen eine Lösung der in dem Gesellschaftsverhältnis aufgetretenen Schwierigkeiten erstrebt habe. Nach Ansicht der Revision hätte das Berufungsgericht, wenn es alle Gesichtspunkte berücksichtigt hätte, feststellen müssen, daß die "Schenkung" nicht allein oder überwiegend in Erwartung der Eheschließung vorgenommen worden sei, sondern daß dies überwiegend geschehen sei, um die aus dem gemeinsamen Hausbau entstandenen Schwierigkeiten zu lösen.
Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht den vorgetragenen Sachverhalt nicht vollständig gewürdigt hat. Ausdrücklich hat es in Rechnung gestellt, daß gegenüber Kreditinstituten und gelegentlich auch sonst von einer Baugemeinschaft die Rede war, daß der Beklagte und seine Mutter auf Zahlungen für den Hausbau durch die Klägerin drängten, und daß diese sich zur Übereignung entschloß, um den Vorhaltungen Rechnung zu tragen; der Erhebung weiterer dafür angebotener Beweise bedurfte es also nicht. Das Berufungsgericht hat sich auch eingehend mit der Behauptung des Beklagten auseinandergesetzt, die Klägerin habe ihm seinerzeit eine Zahlung von 25.000,- DM zugesagt, und es ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß es sich bei der entsprechenden Erklärung der Klägerin um keine rechtsverbindliche Zusage gehandelt habe. Sofern die Revision geltend machen will, die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge des Beklagten seien nicht erschöpft worden, hätte sie im einzelnen darlegen müssen, welche Beweisanträge sie dabei im Auge hatte; der Hinweis auf vier Seiten eines Schriftsatzes, auf denen zahlreiche Beweisangebote angegeben sind, dabei Verweisungen auf andere Akten und Zeugenbenennungen, die jedenfalls nicht unmittelbar die Zusage der Zahlung betreffen, reicht dazu nicht aus. Die in dem Schriftsatz für die maßgebliche Frage benannte Zeugin Emilie Scholl war zu den Fragen bereits vorher eingehend vernommen worden. Sie hatte die Behauptungen eindeutig verneint. Der der Muster des Beklagten nach deren Aussage von einem Notar gegebene Rat, sich wegen ihrer Aufwendungen auf das Grundstück hypothekarisch zu sichern oder das Eigentum an dem Grundstück zu erwerben, nötigt nicht zu der Annahme, die Übereignung des Grundstücks habe der Abgeltung rechtsverbindlich übernommener Verpflichtungen gedient. Auch daraus, daß in dem notariellen Vertrag vom 11. April 1950 als Motiv der Schenkung nicht die Aufwendung für die Tochter zum Ausdruck kommt, ist ebensowenig wie aus den Vertragsbestimmungen über die Entlassung der Klägerin aus der Mithaftung für Verbindlichkeiten, die die Schenkung als unter einer Auflage erfolgt erscheinen lassen könnten, zugunsten der Behauptungen des Beklagten zwingend etwas herzuleiten; ausdrücklich brauchte das Berufungsgericht diese Umstände nicht zu erwähnen.
Im übrigen ist noch folgendes klarzustellen: Grundsätzlich hat nicht der Beklagte den Beweggrund und den Rechtsgrund für die Übereignung des Grundstücks zu beweisen, sondern obliegt der Klägerin der Beweis dafür, daß die Voraussetzungen für ihren Schadensersatzanspruch gegeben sind. Da aber in dem notariell beurkundeten Vertrag vom 11. April 1950 als Rechtsgrund für die Übereignung des Grundstücks eine Schenkung angegeben war und dieser Vertrag die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, mußte der Beklagte seine Behauptung beweisen, daß in der Vertragsurkunde ein unrichtiger Rechtsgrund für die Übereignung des Grundstücks angegeben sei, daß das Grundstück nämlich in Wirklichkeit zur Abgeltung rechtsverbindlich übernommenen Verpflichtungen übereignet sei. Wenn in dem angefochtenen Urteil ausgeführt wird, der Beklagte habe nichts für eine anderweitige Abmachung, auf Grund deren die Übereignung erfolgt sei, darzutun vermocht, so hat es damit die Beweislast nicht verkannt.
Die Möglichkeit, daß die Grundstücksübereignung im Rahmen eines Gesellschaftsverhältnisses erfolgte, scheidet also aus, und auch die von der Revision erwähnte weitere Möglichkeit, daß der Beklagte Ansprüche aus einem tatsächlich bestehenden Gemeinschaftsverhältnis (§741 BGB) gehabt haben könnte, die durch die Übereignung des Grundstücks hätten erledigt werden sollen, kommt nicht in Betracht.
Dann aber läßt sich nicht in Zweifel ziehen, daß die Überlassung und schließlich die Übereignung des Grundstücks an den Beklagten eine in Erwartung der Ehe getroffene Aufwendung darstellte. In Erwartung der Ehe sind Aufwendungen schon dann erfolgt oder Maßnahmen schon dann vorgenommen, wenn sie vorwiegend im Hinblick auf die bevorstehende Eheschließung geschehen sind und vernünftigerweise unterblieben wären, falls der Handelnde den Verlöbnisbruch vorhergesehen hätte (RG Recht 1914 Nr. 2673; RGRK BGB 9. Aufl. §1298 Anm. 3; vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 19. Dezember 1956 - IV ZR 197/56 -). Die Meinung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe mit der Schenkung zur Festigung des Verlöbnisses ihrer Tochter beitragen und der Heirat entgegenstehende Hindernisse beseitigen wollen, steht nicht, wie die Revision meint, im Gegensatz dazu, daß mit der Übertragung die aufgetretene Spannung ausgeglichen, die Eigentumsfrage geklärt und den Vorhaltungen der Mutter des Beklagten Rechnung getragen werden sollte. Der in diesem Zusammenhang in dem angefochtenen Urteil erfolgte Gebrauch des Wrortes "offensichtlich" beeinträchtigt die Zuverlässigkeit der getroffenen Feststellung nicht. Wie dieses Urteil ergibt, war nach der Überzeugung des Berufungsgerichts für die Klägerin die bevorstehende Heirat ihrer Tochter das eigentliche Motiv dafür, daß sie ihr Grundstück dem Verlobten der Tochter überließ und alsdann schenkweise zu Eigentum übertrug.
d)
Das Landgericht hat angenommen, die Schenkung des vollen Eigentums an den Schwiegersohn falle aus dem Rahmen des Üblichen, andererseits habe hier Anlaß dazu bestanden, ihn mitzubedenken, weil er und wohl auch seine Eltern erhebliche Mittel zum Hausbau verwendet hätten; den Umständen nach angemessen sei deshalb nur die Übertragung je des halben Miteigentums an dem Bauplatz auf den Beklagten und die Tochter der Klägerin gewesen. In dem Urteil des Berufungsgerichts wird dagegen ausgeführt, es habe den Lebensverhältnissen der Klägerin und ihres Ehemannes entsprochen, daß sie den Baugrund aus Anlaß der bevorstehenden Heirat zur Verfügung gestellt habe, und die Übertragung sei auch nicht deshalb eine unangemessene Aufwendung, weil sie ausschließlich an den Beklagten vorgenommen worden sei. Für die Beurteilung der Angemessenheit komme es nur auf die Lebensverhältnisse der Beteiligten an, und hier könne auch angesichts der besonderen Umstände, unter denen es zu der Eigentumsübertragung gekommen sei, eine Unangemessenheit in der schenkweise erfolgten Überlassung des Grundstücks an den Beklagten allein nicht erblickt werden.
Die Revision meint, weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht nahe eine sachentsprechende Beurteilung vorgenommen. Die Lebensverhältnisse der Beteiligten hätten festgestellt werden müssen; erst dann hätten sie zu der Aufwendung in Beziehung gesetzt werden können. Das Berufungsgericht verkenne auch den Unterschied zwischen einer Aussteuer oder Ausstattung und dieser Aufwendung, die nach seiner Auffassung zugunsten des künftigen Schwiegersohnes gemacht sei. Es werde nichts darüber gesagt, ob und in welcher Höhe außerdem noch eine Aussteuer in Geld oder Sachwerten vorgesehen gewesen sei; nur wenn das feststehe, könne die Angemessenheit der Aufwendung beurteilt werden. Es fehle mithin an einer sachentsprechenden Beurteilung im Berufungsurteil, und das Berufungsgericht habe §286 ZPO verletzt.
Diese Rügen sind schon deshalb unbegründet, weil in der Regel solche in Erwartung der Ehe getroffene Maßnahmen nicht unangemessen sind, mit denen der in Anspruch genommene Verlobte seinerzeit einverstanden war (Urteil des Senats vom 19. Dezember 1956 - IV ZR 197/56 -; RGRK §1298 Anm. 7). Daß die Schenkung des Grundstücks, über deren Unentgeltlichkeit sich die Beteiligten nach den in der notariellen Urkunde abgegebenen Erklärungen einig waren, im Hinblick auf die beabsichtigte Ehe des Beklagten mit der Tochter der Klägerin erfolgte, kann dem Beklagten nicht zweifelhaft gewesen sei. Wenn er sie angenommen hat, so darf er sich nicht darauf berufen, es habe sich um eine unangemessene Aufwendung gehandelt. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht dargetan. Auch die Annahme ist nicht gerechtfertigt, es sei nur die Übertragung des Eigentums zur Hälfte an den Beklagten angemessen gewesen. Näherer Feststellungen über die Lebensverhältnisse der Klägerin und ihres Ehemannes und über deren sonstige Zuwendungen an ihre Tochter bedurfte es nicht.
e)
Unrichtig ist der Einwand der Revision, das Berufungsgericht sei nicht auf die von dem Beklagten geltend gemachten Gegenansprüche wegen Verletzung der Zusage der Klägerin, ihm 25.000,- DM zum Bau des Hauses zu geben, eingegangen. Das Berufungsgericht ist, wie bereits ausgeführt worden ist, ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin dem Beklagten eine dahingehende rechtsverbindliche Zusage nicht gegeben hat.
f)
Der der Klägerin von dem Berufungsgericht zuerkannte Schadensersatzanspruch ist also, was die Hauptsumme betrifft, begründet.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht der Klägerin jedoch 4 % Zinsen aus dieser für die Zeit vor dem 9. Juni 1954, dem Tage der Zustellung der Klage, zuerkannt. Soweit das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 4 % Zinsen aus 8.090,- DM seit dem 9. Juni 1954 verurteilt hat, kam eine weitere Zuerkennung von Zinsen schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin sie mit ihrer Anschlußberufung nicht beantragt hatte. Außerdem aber ist nicht ersichtlich, daß der Beklagte vorher in Verzug gesetzt worden ist. Mit dem an den Beklagten gerichteten Schreiben des Anwalts der Klägerin vom 26. Mai 1951 wurde der Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks erhoben; eine Mahnung wegen des jetzt geltend gemachten Zahlungsanspruchs liegt darin nicht. Die Klägerin hat auch nicht dargetan, daß sie Zinsen für die Zeit vor der Zustellung der Klage unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes oder der ungerechtfertigten Bereicherung verlangen könnte, daß der Beklagte etwa, nachdem er das Schreiben vom 26. Juni 1951 erhalten hatte, den Wegfall des rechtlichen Grundes für den Erwerb des Grundstücks auch subjektiv erkannt hätte (§819 Abs. 1 BGB).
3)
Der Klage war also stattzugeben außer daß der Zinsanspruch für die Zeit vor dem 9. Juni 1954 abgewiesen werden mußte. Da dementsprechend über die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin zu erkennen war, ist das angefochtene Urteil teilweise aufgehoben und im ganzen neu gefaßt worden. Im wesentlichen mußte die Revision des Beklagten zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs. 1, §92 Abs. 2 ZPO.