Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1957, Az.: III ZR 6/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.07.1957
- Aktenzeichen
- III ZR 6/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13655
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Koblenz - 09.11.1955
- Landgerichts in Koblenz - 01.07.1954
Prozessführer
1.) des Landes Rheinland-Pfalz, gesetzlich vertreten durch den Innenminister in Mainz,
2.) der Bundesrepublik Deutschland, gesetzlich vertreten durch das Wasserstraßenamt in Koblenz,
Prozessgegner
1.) die C. de N. F., R. in Str., A. St G.,
2.) Firma Franz H. u. Co. GmbH, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer in D.-Ru.
3.) den Kapitän Gu. von Boot "J." in Firma Sta. und Bu. in D.-Ru., Dammstr. 22,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Wolany und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel des beklagten Landes werden das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 9. November 1955, soweit es das beklagte Land betrifft, in der Hauptsache und im Kostenpunkt aufgehoben und das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts in Koblenz vom 1. Juli 1954 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits, soweit darüber nicht schon rechtskräftig entschieden worden ist, zu tragen, jedoch mit Ausnahme der durch die Nebeninterventionen auf Seiten der Klägerin entstandenen Kosten, die jeder Nebenintervenient zu tragen hat.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, eine französische Schiffahrtsgesellschaft, erlitt am 17. Mai 1950 bei Durchführung eines Wendemanövers vor der Rheinbrücke Neuwied-Weißenthurm einen Schaden an ihrem Kahn "An.". In der Durchfahrt der Brücke wurden Aufräumungsarbeiten durchgeführt, die eine Sperrung der Schiffahrt notwendig machte. Die Klägerin behauptet, der Schaden sei dadurch verursacht worden, daß die mit der Regulierung des Schiffsverkehrs beauftragten Polizeibeamten des beklagten Landes infolge Entfernung von dem ihnen angewiesenen Ort den Schleppzug "H. ...", bei dem sich ihr Kahn befunden habe, zu spät gewahrschaut hätten; dadurch sei der Schleppzug gezwungen worden, in einem ungünstigen Gewässer zwischen dem Weißenthurmer Werth und dem linken Rheinufer abzudrehen, wo nur die unzureichende Fahrwasserbreite von 80- 100 m zur Verfügung gestanden habe. Durch Grundberührung sei der Schaden entstanden.
Die Klägerin hat mit der vor dem Landgericht erhobenen Klage zuletzt beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 2.378,84 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. Juni 1951 zu verurteilen.
Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten. Es bestreitet ein schuldhaftes Verhalten seiner Beamten sowie die Ursächlichkeit der von der Klägerin behaupteten Amtspflichtverletzungen für den eingetretenen Schaden. Außerdem macht es geltend, daß die Klägerin nicht dargetan habe, für ihren Schaden nicht anderweitig Ersatz erlangen zu können.
Die beiden Vordergerichte haben die Klage als begründet angesehen. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin und ihre Streithelfer bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Es mag sein, daß der Anspruch auch vor den Binnenschiffahrtsgerichten hätte geltend gemacht werden könne. Diese sind aber keine "besonderen Gerichte" im Sinne des § 13 GVG. An der Zulässigkeit des von der Klägerin eingeschlagenen und vom beklagten Land nicht beanstandeten Verfahrens bestehen also keine Zweifel.
Die Revision muß schon deshalb Erfolg haben, weil der geltend gemachte Anspruch auf Grund des § 7 des Preußischen Staatshaftungsgesetzes vom 1. August 1909 (GesS 691) als unbegründet angesehen werden muß.
Nach dieser Bestimmung greift die Amtshaftung zugunsten von Angehörigen ausländischer Staaten nur dann Platz, wenn nach einer im Gesetzblatt veröffentlichten Bekanntmachung des Staatsministeriums durch die Gesetzgebung des betreffenden ausländischen Staates oder durch einen Staatsvertrag die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 10. Mai 1954 (vgl. BGHZ 13, 241) mit näherer Begründung entschieden hat, gelten diese Beschränkungen als Bestimmungen einer "Ausführungsgesetzgebung" auch im Geltungsbereich des Art. 34 GrundG weiter (vgl. auch Urt. des Senats vom 1. Oktober 1956 - III ZR 48/55 -, NJW 56, 1836).
Das gilt auch für das hier in Betracht kommende, ehemals preußische Gebiet des beklagten Landes. Zwar enthält Art. 128 der Verfassung von Rheinland-Pfalz nicht - wie früher die Weimarer Verfassung - eine Vorschrift des Inhalts, daß das Nähere durch Gesetz bestimmt wird, oder das Wort "grundsätzlich", wie es Art. 34 GrundG verwendet; aber aus der Formulierung der Vorschrift des Art. 128 Satz 3 der Verfassung von Rheinland-Pfalz, daß der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden "dürfe", ist ersichtlich, daß die Verfassung nicht eine volle abschließende Regelung der Amtshaftung bringen wollte, sondern auch noch mit der Möglichkeit besonderer gesetzlicher Regelungen auf diesem Gebiet gerechnet hat; denn nur beim Bestehen einer solchen Möglichkeit kann die in der Verfassung ausgesprochene Beschränkung der Gesetzgebung einen Sinn haben.
Der Senat hat schon in seinem Urteil vom 23. April 1953 (vgl. BGHZ 9, 290) ausgeführt, der Verfassungsgesetzgeber hätte "bei der Tragweite, die eine Aufhebung aller bisherigen Haftungsbeschränkungen zur Folge haben würde, ... eine solche Abweichung von dem bisherigen Rechtszustand, wenn sie beabsichtigt gewesen wäre, deutlich zum Ausdruck bringen müssen". Ein Anhaltspunkt dafür, daß bei der Schaffung der Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz eine Abweichung gegenüber dem bisherigen Recht in der hier interessierenden Frage beabsichtigt gewesen wäre, läßt sich nicht feststellen (vgl. die Bemerkungen zu Art. 128 bei Süsterhsenn-Schäfer, Komm. der Verfassung für Rheinland-Pfalz). Im Gegenteil spricht Art. 137 Abs. 1 der Verfassung, nach dem alles bisherige Recht weiterhin in Kraft bleiben soll, soweit diese Verfassung nicht "entgegensteht", für die Fortgeltung des Preußischen Staatshaftungsgesetzes; denn vom Vorhandensein einer "widersprechenden" verfassungsrechtlichen Regelung kann keine Rede sein.
Mit Recht hat es nach alledem das Landgericht auch auf eine Prüfung des § 7 des Preußischen Staatshaftungsgesetzes abgestellt. Es hat aber übersehen, daß nach dieser Vorschrift die Verbürgung der Gegenseitigkeit durch eine Bekanntmachung des Staatsministeriums klargestellt sein muß (vgl. BGHZ 13, 241), und daß eine bloße Auskunft eines Rechtsanwalts dahin, daß im allgemeinen in Frankreich deutsche Staatsangehörige den Inländern gleichgestellt werden, so daß eine gleiche Behandlung auch bei der Amtshaftung anzunehmen sei, nicht genügt. Eine Bekanntmachung über die Verbürgung der Gegenseitigkeit fehlt. Deshalb ist der Anspruch der Klägerin, die unstreitig eine französische Schiffahrtsgesellschaft ist, nicht begründet. Daß die Klägerin einen durch Staatsvertrag begründeten Anspruch auf eine gleichmäßige Behandlung von "Schiff und Ladung" hat, ist nach dem Gesagten für die Frage der Amtshaftung ohne Bedeutung.
Nach alledem war wie geschehen zu erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.