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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1957, Az.: VII ZR 226/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.07.1957
Aktenzeichen
VII ZR 226/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13972
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg
OLG Hamburg - 06.06.1956

Fundstellen

  • BGHZ 25, 127 - 134
  • DB 1957, 942 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1957, 675 (Kurzinformation)
  • MDR 1957, 736-738 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1957, 1435 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

der R. H.bank NV. in Liq., A., Ke., vertreten durch die vom Niederländischen Staat (Nederlandsche Beheersinstituut) eingesetzten Verwalter Dr. P. J. und J. P. v. K., beide in A.,

Prozessgegner

die C. und D.-Bank in H., H., N., vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Robert G. und Wilhelm Re. in H.,

Amtlicher Leitsatz

Artikel 3 des 6. Teils des Überleitungsvertrages begründet nicht nachträglich die Wirksamkeit der Enteignung in Deutschland belegenen Vermögens durch einen ausländischen Staat, die bis zum Inkrafttreten des Überleitungsvertrages nicht wirksam vollzogen worden war (hier entschieden für die durch die niederländische Verordnung über Feindvermögen vom 20.10.1944 ausgesprochene Enteignung).

hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Dr. Winkelmann, Erbel und H. Meyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 6. Juni 1956 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin wurde zur Zeit der Besetzung der Niederlande durch die deutsche Wehrmacht während des zweiten Weltkrieges als Aktiengesellschaft niederländischen Rechts (naamlooze vennootschap) gegründet. Das Aktienkapital befand sich in den Händen der ehemaligen Commerzbank, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Nach dem Kriege wurde das Vermögen der Klägerin auf Grund der Niederländischen Verordnung über Feindvermögen vom 20. Oktober 1944 beschlagnahmt und unter staatliche Verwaltung gestellt.

2

Während der Besetzung der Niederlande verwaltete und liquidierte der Kaufmann Hans W. Na. im Auftrag deutscher Behörden niederländische Wirtschaftsunternehmen, zumeist solche mit jüdischen Inhabern. Die Erlöse zahlte er auf ein auf seinen Namen lautendes Konto bei der Klägerin ein. Am 4. September 1944 erteilte er der Klägerin den Auftrag, dieses Konto telegrafisch für ihn auf die Commerzbank in H. zu überweisen. Die Klägerin überwies daraufhin zunächst einen Betrag von 2.000.000 hfl über die Nederlandsche Bank und die Deutsche Reichsbank an die Commerzbank. Bei dieser ging ein Betrag von 2.654.000 RM ein, den sie weisungsgemäss Na. gutschrieb. Am 3. November 1944 erhielt die Commerzbank von der Klägerin eine weitere Gutschriftsaufgabe über 125.000 hfl zugunsten Na. Dieser Betrag wurde einem für Nagel neu errichteten Guldenkonto gutgeschrieben.

3

Nach dem Ende der deutschen Besetzung der Niederlande wurde dort über das Vermögen Na. ein Feindvermögensverwalter in der Person des Rechtsanwalts R. Ko.-Al. in A. eingesetzt. In Deutschland bestellte die britische Militärregierung durch Verfügung vom 20. Juli 1946 Herrn Richard W. in H.-A. zum Custodian über das Vermögen Na..

4

Unter dem 1. April 1947 richtete die Klägerin unter Bezugnahme auf die beiden Überweisungen zugunsten Na., den sie als "Liquidationstreuhänder von niederländischen Unternehmen" bezeichnete, folgende Anfrage an die Beklagte: "... Da diese Beträge aus durch Herrn Na. vorgenommenen Abwicklungen niederländischer Unternehmen herrühren und daher als niederländisches Eigentum anzusehen sind, bitten wir Sie, uns umgehend mitzuteilen, ob diese beiden Beträge noch anwesend sind ...". Die Beklagte bejahte diese Frage in ihrer Antwort vom 19. April 1947 und teilte der Klägerin mit, dass Richard W., dessen Anschrift sie angab, von der britischen Militärregierung zum Custodian bestellt worden sei.

5

Rechtsanwalt Ko.-Al. schrieb am 24. September 1948 an die Beklagte, er habe als Feindvermögensverwalter für H. W. Na. bei ihr ein Guthaben von 2.654.000 RM und von 125.000 hfl; mit Rücksicht auf die §§ 15 und 16 UmstG widerspreche er der Umstellung des Reichsmarkguthabens. Die Beklagte, die damals als Hansa-Bank firmierte, vertrat in ihrer Antwort vom 28. September 1948 die Auffassung, gegen die Umstellung von Guthaben bei Geldinstituten sei ein Widerspruch nicht zulässig. Darauf schrieb Rechtsanwalt Ko.-Al. am 11. Oktober 1948 erneut an die Beklagte. Er legte dar, dass es sich bei den fraglichen Guthaben nicht um persönliches Vermögen Na. sondern um den Liquidationserlös niederländischer jüdischer Firmen handle, den Na. widerrechtlich nach Deutschland verbracht habe; offenbar deshalb sei das Konto Na. von der britischen Militärregierung gesperrt worden; er werde sich wegen der Angelegenheit an die Militärregierung wenden. Die Beklagte hielt in ihrer Antwort vom 14. Oktober 1948 ihre Auffassung zu der Umstellungsfrage aufrecht, vermerkte aber den Widerspruch des Rechtsanwalts Ko.-Al. bei dem Konto Na.

6

In einem Wiedergutmachungsverfahren, das eine der von Na. liquidierten Firmen gegen die Klägerin betrieb, erklärte die niederländische Wiedergutmachungskommission, Abteilung Rechtsprechung, Kammer in Amsterdam, durch Urteil vom 24. Januar 1949 die von Na. der Klägerin erteilten Überweisungsaufträge sowie die beiden Überweisungen selbst für nichtig und verurteilte die Klägerin, an Rechtsanwalt Ko.-Al. in seiner Eigenschaft als Verwalter des Vermögens von Na. die Summe von 2.125.000 hfl zu zahlen. Die Klägerin erkannte daraufhin das von ihr geführte Konto Na. mit diesem Betrage.

7

Na. wurde am 2. Februar 1949 in einem gegen ihn durchgeführten Strafverfahren durch Urteil eines besonderen Gerichts in Amsterdam freigesprochen. Er hatte dort unter anderem angegeben? dass er über das Guthaben bei der Klägerin nicht zu seinem eigenen Nutzen verfügt habe, sondern zum Nutzen der deutschen Wirtschaftsprüfstelle und um auch den Gläubigern und Eigentümern der niederländischen unternehmen das Ihrige geben zu können.

8

Am 11. August 1949 teilte das Landesamt für Vermögenskontrolle in H. dem Custodian W. mit, dass die Treuhandschaft über das Na. sche Vermögen mit Wirkung vom 5. August 1949 aufgehoben sei. Die Beklagte erfuhr von der Entsperrung am 16. August 1949. Am selben läge stellte Na. bei ihr einen Antrag auf Errichtung eines Kontos. Einige Zeit später, jedenfalls vor dem 4. Juni 1951, verfügte Na. über das Guthaben von ursprünglich 2.654.000 RM.

9

Am 27. April 1951 schlossen Rechtsanwalt Ko. Al. in seiner Eigenschaft als Verwalter des Harschen Vermögens und die von der niederländischen Verwaltung des Feindvermögens ernannten Verwalter und Liquidatoren der Klägerin schriftlich einen Vertrag, durch den der Klägerin sämtliche Rechte Na. gegen die Commerzbank in H. aus den beiden Überweisungen übertragen wurden. Mit Schreiben vom 4. Juni 1951 übersandte die Klägerin der Beklagten eine Fotokopie dieses Vertrages mit der Bitte, ihr die Beträge gutzuschreiben. Dies lehnte die Beklagte in ihrem Antwortschreiben vom 7. Juli 1951 ab, weil das auf DM umgestellte Reichsmarkguthaben nach Entsperrung des Kontos "abdisponiert" worden sei; den Betrag von 125.000 hfl habe sie auf Grund des Militärregierungsgesetzes Nr. 53 an die Reichsbank abgeliefert.

10

Die Klägerin verlangt mit der Klage einen Teilbetrag aus der Überweisung von 2.000.000 hfl vom 5. September 1944. Sie hat vorgetragen: Sowohl ihre eigenen, von der Beklagten eingesetzten Organe als auch die Organe der Beklagten selbst hätten die Herkunft der Gelder und die Tätigkeit Na. in den Niederlanden gekannt. Auf die Entsperrung des Na.schen Kontos könne die Beklagte sich nicht berufen. Die Entsperrung habe höchstens das persönliche Vermögen Na. betreffen können. Die Beklagte müsse den Zustand gelten lassen, wie er durch die Überweisung entstanden sei. Die Beträge seien dadurch aus dem Vermögen der Klägerin in das der Beklagten bei im übrigen wirtschaftlich einheitlicher Vermögensmasse gelangt. Dass die Beklagte Buchungen in verschiedener Währung vorgenommen habe, berühre die Klägerin nicht. Sie müsse das Recht haben, über das zu verfügen, was Na. ihr zu unrecht und onne dass es ihm gehört habe, entzogen habe. Die Beklagte müsse das in Amsterdam ergangene Wiedergutmachungsurteil gegen sich gelten lassen, weil es das auf niederländischem Staatsgebiet befindliche Filialvermögen der Beklagten betreffe.

11

Die Klägerin hat ihre Klage hilfsweise auch auf abgetretene Rechte gestützt. Sie hat dazu ausgeführt: Die holländischen Depossedierten hätten ihr im April 1947 das Recht eingeräumt, die ihnen durch Na. widerrechtlich entzogenen Vermögenswerte von der Beklagten einzufordern. Rechtsanwalt Ko.-Al. habe ihr in seiner Eigenschaft als Verwalter des Nagelschen Vermögens und zugleich als Interessenvertreter der holländischen Depossedierten schon vor der schriftlichen Vereinbarung vom 27. April 1951 sämtliche Rechte gegen die Beklagte übertragen. Dies sei gleich nach seiner Einsetzung als Verwalter, spätestens bei Erlass des Wiedergutmachungsurteils geschehen.

12

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 6.000 hfl bzw. deren Gegenwert in Deutscher Mark auf ein frei konvertierbares Konto bei einer deutschen Devisenbank zu verurteilen.

13

Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Sie hat vorgetragen: Die Überweisung sei bei ihr als Reichsmarkbetrag angekommen. Der Antrag der Klägerin auf Zahlung von holländischen Gulden sei schon deswegen verfehlt. Das durch die Überweisung bei ihr entstandene Guthaben Na. sei ihr gegenüber dessen Vermögen gewesen. Na. habe nach der Entsperrung seines Vermögens darüber frei verfügen können. Das in den Niederlanden ergangene Wiedergutmachungsurteil richte sich nur gegen die Klägerin. Diese sei eine selbständige Aktiengesellschaft, nicht eine Zweigniederlassung der Beklagten. Überdies habe sie - die Beklagte - von diesem Urteil erst während des Rechtsstreits Kenntnis erlangt. Aus der Abtretung des Rechtsanwalts Ko.-Al. könne die Klägerin keine Rechte herleiten, weil dieser als vom niederländischen Staat eingesetzter Verwalter nicht über das in Deutschland belegene Guthaben Na. habe verfügen können. Ausserdem habe bei Abschluss des Abtretungsvertrages eine Forderung Na. gegen sie, die Beklagte, nicht mehr bestanden.

14

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg.

15

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

16

A.

Parteifähigkeit und Vertretung der Klägerin.

17

Das Berufungsgericht ist zutreffend von der Rechts- und Parteifähigkeit der Klägerin, einer Aktiengesellschaft (naamlooze vennootschap) mit Sitz in den Niederlanden, ausgegangen. Auch gegen die Legitimation ihrer Vertreter, die ebenfalls nach niederländischem Recht zu beurteilen ist, bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Nach den von der Klägerin vorgelegten Urkunden sind ihre Vertreter durch das Niederländische Institut für Vermögensverwaltung (Nederlandsche Beheersinstituut) als ihre Verwalter und Liquidatoren bestellt worden. Diese Bestellung hat ihre Grundlage in Art. 99 der niederländischen Verordnung zur Wiederherstellung des Rechtsverkehrs vom 17. September 1944 (Staatsblad E 100). Nach dieser Bestimmung hat der Rat zur Wiederherstellung von Rechtsverhältnissen die Befugnis, den Vorstand von juristischen Personen zu besetzen und auch Organe zu schaffen, die in der Satzung der juristischen Person nicht vorgesehen sind. Das Beheersinstituut, das die Vertreter der Klägerin ernannt hat, ist eine Abteilung des Rates für die Wiederherstellung von Rechtsverhältnissen (Art. 4 Abs. 3, 151 Abs. 1 der VO zur Wiederherstellung des Rechtsverkehrs, Art. 1 Nr. 3, 33 Nr. 1 der niederländischen VO aber Feindvermögen vom 20. Oktober 1944 - Staatsblad E 133 -).

18

B.

Das Berufungsgericht hat sich zur Aktivlegitimation der Klägerin nicht geäussert. Es ist nicht sicher, ob sie in jeder Hinsicht gegeben ist. In der Klageschrift ist vorgetragen, das Vermögen der Klägerin sei durch die niederländische Verordnung über Feindvermögen vom 20. Oktober 1944 enteignet worden und auf den niederländischen Staat übergegangen. Wenn das zutrifft, würde die Klägerin jedenfalls Ansprüche, die zur Zeit des Wirksamwerdens der Enteignung begründet waren, nicht geltend machen können. Insoweit können die Zweifel an der Aktivlegitimation aber auf sich beruhen, weil die Klägerin schon aus anderen Gründen Ansprüche aus ursprünglich eigenem Recht gegen die Beklagte nicht hat, wie unter C noch ausgeführt werden wird.

19

Soweit die Klage auf Ansprüche gestutzt ist, die die Klägerin später kraft Abtretung erworben haben will, bestehen die vorstehend angeführten Bedenken gegen ihre Aktivlegitimation nicht. Denn die Klägerin konnte trotz der Enteignung durch die Verordnung vom 20. Oktober 1944, da sie als Rechtspersönlichkeit bestehen geblieben ist, ungehindert neue Rechte erwerben.

20

C.

Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin aus eigenem Recht im Ergebnis zutreffend verneint.

21

I.

Das Berufungsgericht geht davon aus, dass hinsichtlich der hier allein streitigen Überweisung vom 5. September 1944 keine vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und der Beklagten oder deren Rechtsvorgängerin zustande gekommen sind. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet.

22

1)

Ob hinsichtlich der Überweisung ein Vertrag zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten zustande gekommen ist, richtet sich nach deutschem Recht, obwohl die Klägerin ihren Sitz in den Niederlanden hat. Wenn wie hier etwaige schuldrechtliche Beziehungen mehrere Rechtsordnungen berühren, dann wird die massgebende Rechtsordnung in erster Linie durch den tatsächlichen, hilfsweise durch den hypothetischen Willen der Parteien und äusserstenfalls durch den Erfüllungsort bestimmt (vgl. BGHZ 9, 221 [223]; 17, 89 [92]; 19, 110 [111]). Nach dem so ermittelten Schuldstatut ist auch zu entscheiden, ob ein Vertrag zustande gekommen ist (vgl. RG JW 1927, 693 [694]; RG Warn 1917 Nr. 173).

23

Die Klägerin und die Rechtsvorgängerin der Beklagten haben weder ausdrücklich noch stillschweigend das Schuldstatut bezeichnet, das für ihre etwaigen vertraglichen Beziehungen hinsichtlich der Überweisung vom 5. September 1944 massgebend sein soll. Es kommt daher auf den sog. mutmasslichen (hypothetischen) Parteiwillen an. Es handelt sich hierbei um eine ergänzende Rechtsfindung im Wege sachlicher Interessenabwägung, wobei insbesondere der Schwerpunkt des Schuldverhältnisses von Bedeutung ist (Vgl. BGHZ 19, 110 [113]). Mit der Annahme der Überweisung zugunsten Na. übernahm die Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Geschäftsbesorgung. Sie sollte für den ihr zugeflossenen Gegenwert Na. das Recht einräumen, den überwiesenen Betrag von ihr zu verlangen. Die Erledigung des Überweisungsauftrags ging im Geltungsbereich des deutschen Rechts vor sich. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte, wie auch jetzt die Beklagte, ihren Sitz im Inland. Etwaige vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien hinsichtlich der Überweisung an Na. haben somit eindeutig ihren Schwerpunkt im Geltungsbereich deutschen Rechts, dem sie deswegen auch unterliegen.

24

2)

Nach deutschem Recht ist ein Vertrag nicht zustande gekommen. Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, dass die hier fragliche Überweisung zugunsten Na. in der im Bankverkehr üblichen Weise auf telegrafischem Wege über die Nederlandsche Bank und die Deutsche Reichsbank an die Rechtsvorgängerin der Beklagten weitergeleitet wurde. Die zwischengeschalteten Banken haben demnach nicht als Boten oder Stellvertreter rechtsgeschäftliche Erklärungen der Klägerin an die Rechtsvorgängerin der Beklagten übermittelt. In einer solchen Überweisungskette kontrahieren vielmehr sowohl die absendende Bank als auch die zwischengeschalteten Banken jeweils im eigenen Namen nur mit der nächsten Bank. Jede Bank stellt aus rechtlich eigenen Mitteln der nachfolgenden Bank durch Gutschrift den Überweisungsbetrag zur Verfügung mit dem Auftrag, diesen Betrag auf die gleiche Weise dem in der Überweisungskette nachfolgenden Glied zu übermitteln. Die letzte Bank, die Empfangsbank, erhält dann schliesslich von der vorletzten den Auftrag, den überwiesenen Betrag dem Überweisungsempfänger gutzubringen. Durch die Weiterleitung eines Überweisungsauftrags entstehen daher zwischen der Absendebank und der Empfangsbank keine vertraglichen Beziehungen, wenn eine oder mehrere andere Banken zwischengeschaltet werden (vgl. RGZ 105, 48 [50, 51]; OLG Hamburg, JW 1931, 549; Schoele, Das Recht der Überweisung, 1937, S 197 f; Meyer-Cording, Das Recht der Banküberweisung, 1951, S 74).

25

3)

Auch die Revision will die Entstehung vertraglicher Beziehungen zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten hinsichtlich der Überweisung an Na. nicht aus dem Überweisungsvorgang selbst, sondern aus dem Umstand, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten die einzige Aktionärin der Klägerin gewesen ist, herleiten. Sie führt dazu aus: Wenn die Filiale einer Bank an eine andere Filiale derselben Bank einen Betrag überweise, so könne sie sich dabei eines Dritten bedienen, etwa der Post oder einer anderen Bank. Diese Zwischenglieder seien aber nur Boten und kämen für das Überweisungsverhältnis nicht in Betracht. Da die Klägerin äusserlich eine besondere Rechtspersönlichkeit gewesen sei, müsse das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien als ein Vertrag angesehen werden, der zwischen ihnen unmittelbar zustande gekommen sei, so dass diejenigen Stellen, die sich dazwischen geschaltet hätten, nur als Boten anzusehen seien. Eine Veränderung in den Vermögensverhältnissen habe sich nur unter den Parteien abgespielt. Dies habe das Berufungsgericht verkannt und damit § 286 ZPO verletzt.

26

Diese Ausführungen der Revision sind nicht recht verständlich. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, wieso das Berufungsgericht den § 286 ZPO verletzt haben soll. Die enge Verflechtung zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Klägerin hat das Berufungsgericht nicht übersehen. Sie ist im Tatbestand des angefochtenen Urteils erwähnt und in den Entscheidungsgründen, wenn auch in einem anderen rechtlichen Zusammenhang, eingehend gewürdigt. Für die hier zu entscheidende Frage, ob die Klägerin mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten wegen der Überweisung an Hagel in vertragliche Beziehungen getreten ist, ist sie unerheblich. Dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten als die einzige Aktionärin der Klägerin auf deren Geschäftsführung massgeblichen Einfluss ausgeübt hat und das Vermögen der Klägerin, wirtschaftlich betrachtet, als Vermögen ihrer einzigen Aktionärin angesehen werden kann, mag im Aussenverhältnis gegenüber Dritten gewisse Folgen haben, Die Beziehungen, die sich zwischen der Klägerin und ihrer einzigen Aktionärin aus ihrem Geschäftsverkehr ergeben, beruhen jedoch darauf, dass die Klägerin und ihre einzige Aktionärin selbständige Rechtspersönlichkeiten darstellen. Kur so sind überhaupt Ansprüche zwischen ihnen denkbar. Normale Bankgeschäfte zwischen ihnen sind daher grundsätzlich nicht anders zu beurteilen als sonst auch im Geschäftsverkehr unter rechtlich selbständigen Banken. Besonderheiten könnten sich aus Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten ergeben. Dahingehende Behauptungen hat die Klägerin jedoch nicht aufgestellt.

27

Da hinsichtlich der Überweisung vom 5. September 1944 ein Vertrag zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht zustande gekommen ist, ist das Vorbringen der Revision, soweit es eine Vertragsverletzung der Beklagten dartun will, gegenstandslos.

28

II.

Die Klägerin hat aus eigenem Recht gegen die Beklagte auch keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

29

Eine unerlaubte Handlung könnte nur darin liegen, dass die Beklagte oder ihre Rechtsvorgängerin den von der Klägerin am 5. September 1944 überwiesenen Betrag an Na. schliesslich ausgezahlt hat. Ob die Beklagte deswegen der Klägerin aus unerlaubter Handlung haftet, ist nach deutschem Recht zu beurteilen, da der Handlungsort im Inland liegt (vgl. BGHZ 3, 321 [324]; OGHZ 4, 194 [196]).

30

1)

Selbst wenn die Beklagte durch die Auszahlung des Guthabens an Na. gegen Art. I Nr. 2 und II MRG 52 verstossen haben sollte, so ergibt sich daraus kein Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB. Die angeführten Vorschriften des MRG 52 können allenfalls als Schutzgesetz zugunsten der früheren rechtmässigen Inhaber der von Na. in den Niederlanden verwalteten oder liquidierten Vermögen angesehen werden, nicht aber als Schutzgesetz zugunsten der Klägerin (vgl. BGHZ 21, 148 [153 f]). Ausserdem ist nicht ersichtlich, wieso durch eine Verfügung über das Guthaben Na. bei der Beklagten, die ohne die nach Art. II MRG 52 erforderliche Genehmigung vorgenommen wurde, der Klägerin ein Schaden entstanden sein sollte. Denn eine solche Verfügung wäre gemäss Art. V. MRG 52 unwirksam. Das Guthaben würde danach unverändert weiterbestehen. Die Klägerin hätte zur Durchsetzung ihrer etwaigen Ansprüche gegen den Inhaber des Guthabens die gleichen Zugriffsmöglichkeiten wie vorher.

31

2)

Die Klägerin hat auch die Voraussetzungen eines eigenen Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB nicht schlüssig vorgetragen. Es mag hier unterstellt werden, dass sie durch die Auszahlung des Guthabens an Na. geschädigt ist. Der nach § 826 BGB erforderliche Vorsatz der Beklagten (d.h. ihrer Organe, § 31 BGB) oder ihrer Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB) würde jedoch voraussetzen, dass die Beklagte oder ihre Verrichtungsgehilfen die Umstände gekannt haben, aus denen sich das Interesse der Klägerin an dem Guthaben Na. ergab. Die Beklagte müsste gewusst haben, dass die Klägerin auf Grund des Urteils der Wiedergutmachungskommission in Amsterdam Wiedergutmachung geleistet hatte in der Weise, dass sie gegenüber dem niederländischen Verwalter des Na.schen Vermögens das Guthaben Na. bei ihr in Höhe der Überweisung als weiterbestehend behandelte. Davon hat die Beklagte jedoch erstmals durch den ihr mit Schreiben der Klägerin vom 4. Juni 1951 übersandten Abtretungsvertrag zwischen der Klägerin und Rechtsanwalt Ko.-Al. erfahren, also nach der Auszahlung des Guthabens an Na..

32

III.

Die Klägerin hat aus eigenem Recht gegen die Beklagte auch keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung.

33

1)

Das Berufungsgericht hat auch insoweit zutreffend deutsches Recht angewandt. Für alle Arten von Bereicherungsansprüchen geltende Grundsätze über die Bestimmung der massgebenden Rechtsordnung bestehen nicht (vgl. Raape, Internationales Privatrecht, 1955, S 489). Das Reichsgericht hat (RGZ 74, 171 [174/175]) die Regel aufgestellt, dass in entsprechender Anwendung der damals für vertragliche Ansprüche angewendeten Grundsätze das Recht des Erfüllungsortes massgebend sei. Es hat dabei auch entscheidendes Gewicht darauf gelegt, dass die Rückforderung der zur Erfüllung einer vermeintlichen vertraglichen Verpflichtung erbrachten Leistung dem gleichen Recht unterliegt wie der Vertragsanspruch. Dementsprechend hat das Reichsgericht in einer späteren Entscheidung (LZ 1932, 11428) den Anspruch auf Rückforderung des zur Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleisteten dem Recht unterstellt, das für den Vertrag, aus dem sich die Verbindlichkeit ergeben sollte, massgebend war. Dieser Anknüpfungspunkt kommt im vorliegenden Fall jedoch nicht in Betracht. Denn es fehlt jedes Anzeichen dafür, dass die Klägerin bei der Überweisung des Na.schen Guthabens an die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Willen oder auch nur die Vorstellung gehabt haben könnte, damit eine ihr der Rechtsvorgängerin der Beklagten gegenüber obliegende Verpflichtung zu erfüllen. In einem solchen Fall kann für den Bereicherungsanspruch nur das Recht massgebend sein, das über den Erwerb des angeblich Bereicherten, d.h. über die Vermögensverschiebung entscheidet. Im vorliegenden Fall ist die behauptete Bereicherung der Rechtsvorgängerin der Beklagten unmittelbar durch eine Zuwendung der Deutschen Reichsbank, also im Geltungsbereich des deutschen Rechts nach dessen Vorschriften eingetreten.

34

2)

Ein Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ist schon deshalb nicht gegeben, weil das Vermögen der Beklagten durch den Überweisungsvorgang nicht vermehrt worden ist. Sie hat zwar den überwiesenen Betrag erhalten, ihn aber sogleich dem Konto Nagels gutgeschrieben und dadurch eine gleich hohe Forderung Nagels gegen sich begründet.

35

D.

Abgetretene Ansprüche.

36

Die Klägerin stutzt die Klage auch auf Ansprüche, die sie durch Abtretung von den durch Na. depossedierten niederländischen Unternehmen und von dem niederländischen Verwalter des Nagelschen Vermögens erworben haben will.

37

I.

Die Revision beruft sich in diesem Zusammenhang zunächst auf die in der deutschen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, wonach der einzige Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft unter besonderen Umständen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet. Anscheinend will die Revision geltend machen, dass die Gläubiger der Klägerin die Befriedigung ihrer Ansprüche auch von der Beklagten als der einzigen Aktionärin der Klägerin verlangen könnten und dass dieses Recht infolge der Abtretungen nunmehr der Klägerin zustehe.

38

Ob die Beklagte als einzige Aktionärin der Klägerin für deren Verbindlichkeiten haftet, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht nach deutschem; sondern nach niederländischem Recht zu beurteilen. Denn die Klägerin hat als Aktiengesellschaft ihren Sitz in den Niederlanden, und inwieweit ihr einziger Aktionär für ihre Schulden haftbar gemacht werden kann, hängt von der Tragweite und Bedeutung der ihr nach niederländischem Recht zukommenden Rechtsfähigkeit ab (vgl. Fikentscher, MDR 1957, 71 [73]).

39

Die Entscheidung über das Bestehen und den Inhalt niederländischen Rechts ist grundsätzlich Sache des Tatrichters (§§ 562, 549 Abs. 1 ZPO). Eine solche Entscheidung des Berufungsgerichts liegt hier nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Frage einer Haftung der Beklagten für Schulden der Klägerin unter dem von der Revision aufgeworfenen Gesichtspunkt nicht geprüft. Das Revisionsgericht kann nur dann von sich aus den Inhalt des massgebenden ausländischen Rechts feststellen und dieses Recht anwenden, wenn auf Grund des vom Tatrichter festgestellten Sachverhalts das Revisionsgericht abschliessend entscheiden kann (arg § 565 Abs. 4 ZPO). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. April 1957 - V ZR 75/56 - (betr. nichtrevisibles Landesrecht). Da im vorliegenden Fall, wie noch auszuführen sein wird, das angefochtene Urteil ohnehin aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muss, ist dem Tatsachengericht auch die Entscheidung der Frage zu überlassen, ob nach niederländischem Recht die Beklagte als einzige Aktionärin der Klägerin für deren Verbindlichkeiten haftet und ob die Klägerin daraus auf Grund von Abtretungserklärungen ihrer Gläubiger Rechte gegen die Beklagte herleiten kann.

40

II.

In erster Linie beruft sich die Klägerin, soweit die Klage auf abgetretene Rechte gestutzt ist, auf Ansprüche, die den Zedenten unmittelbar gegen die Beklagte oder deren Rechtsvorgängerin zugestanden haben sollen.

41

1)

Die Klägerin hat geltend gemacht, dass sie die durch die Überweisung entstandene Forderung Na. gegen die Beklagte durch Abtretung von dem niederländischen Verwalter des Na.schen Vermögens, dem Rechtsanwalt Ko.-Al. erworben habe. Das Berufungsgericht hat einen solchen Übergang des Na.schen Guthabens bei der Beklagten auf die Klägerin schon deswegen verneint, weil die Forderung Na. gegen die Beklagte in Deutschland belegen gewesen sei, deswegen von der Beschlagnahme auf Grund der niederländischen Verordnung über Feindvermögen nicht habe erfasst werden können und daher auch der Verfügungsbefugnis des niederländischen Verwalters nicht unterlegen habe, Dem ist im Ergebnis zuzustimmen, wobei hier mit der Klägerin und zu deren Gunsten davon ausgegangen werden kann, dass Na. der Gläubiger der Guthabenforderung gegen die Beklagte gewesen ist.

42

Die auf der niederländischen Verordnung über Feindvermögen beruhenden Massnahmen gegen deutsche Vermögen stellen hoheitliche, konfiskatorische Eingriffe des niederländischen Staates dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzugehen kein Anlass besteht, enden grundsätzlich die privatrechtlichen Folgen derartiger Hoheitsmassnahmen eines Staates an dessen Grenzen. Enteignungen und Beschlagnahmen ergreifen also nur das der Gebietshoheit des betreffenden Staates unterliegende, nicht aber das nach deutschem Recht in Deutschland belegene Vermögen (vgl. BGHZ 9, 34 [38]; 12, 79 [84]; 17, 74 [78]; 18, 1 [8]; BGH NJW 1957, 628). Die Nagelsche Forderung gegen die Beklagte und deren Rechtsvorgängerin ist und war von Anfang an in Deutschland belegen. Denn die Beklagte hat, wie auch ihre Rechtsvorgängerin, ihren Sitz im Gebiet der Bundesrepublik (vgl. BGHZ 9, 34 [38]; BGH NJW 1952, 420).

43

Wie Na. sich ursprünglich die Kittel zur Begründung der Forderung gegen die Beklagte verschafft hat, ist für die Frage der Belegenheit der Forderung ohne Bedeutung. Die Na.sche Forderung gegen die Beklagte und deren Rechtsvorgängerin ist daher von der Enteignung oder Beschlagnahme des Na.schen Vermögens durch den niederländischen Staat nicht erfasst worden, es sei denn, dass die Wirkung der niederländischen Massnahmen durch eine Anordnung der früheren Besatzungsmächte oder durch Staatsvertrag auf deutsches Gebiet erstreckt worden ist (vgl. BGHZ 18, 1 [8]; Kuhn, WM 1956, 2 [10]). Das ist nicht der Fall.

44

a)

Die auf Grund des MRG 52 automatisch eingetretene Vermögenssperre genügt nicht für eine Ausdehnung des räumlichen Wirkungsbereiches der vom niederländischen Staat gegen das Na.sche Vermögen ergriffenen Massnahmen. Allerdings konnte, insbesondere in den Fällen des Art. I Nr. 2 MRG 52, die Vermögenssperre den Zweck haben, aus dem Ausland stammende Vermögenswerte für Zwecke der Restitution oder Reparation sicherzustellen. Trotzdem bleibt aber auch in diesen Fällen die Vermögens sperre eine von ausländischen Beschlagnahmen oder Enteignungen unabhängige, auf der Besatzungsgewalt in Deutschland beruhende Massnahme. Wenn sie dazu dienen sollte, im Ausland verfügte Enteignungen oder Beschlagnahmen in Deutschland wirksam zu machen, so bedurfte es dazu eines im Einzelfall geäusserten Willens der Besatzungsmacht. Die Besatzungsmächte haben denn auch in zahlreichen Fällen die Überführung in Deutschland belegener Vermögens stücke ins Ausland veranlasst. Im vorliegenden Fall ist nach dem unstreitigen Sachverhalt nichts geschehen, was auf eine entsprechende Absicht der Besatzungsmacht schliessen lassen könnte. Die Besatzungsbehörde und das zuständige Landesamt für Vermögenskontrolle haben keine Schritte unternommen, um dem niederländischen Staat unmittelbar oder über den niederländischen Verwalter des Na.schen Vermögens den Zugriff auf die Forderung Na. gegen die Beklagte zu ermöglichen. Die Sperre des Na.schen Vermögens nach dem MRG 52 ist vielmehr im Jahre 1949 aufgehoben worden.

45

Auch das Kontrollratsgesetz Nr. 5 und das Gesetz Nr. 63 der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland (Amtsblatt 1951 S 1107) haben Beschlagnahmen und Enteignungen durch den niederländischen Staat nicht auf in Deutschland belegene Vermögensgegenstände erstreckt. Denn beide Gesetze betreffen ausdrücklich nur das im Ausland befindliche deutsche Vermögen (Art. II, III KRG 5; Art. 1 Abs. 1 a AHKG 63).

46

b)

Eine Ausdehnung der privatrechtlichen Wirkungen niederländischer Enteignungen oder Beschlagnahmen auf deutsches Hoheitsgebiet ergibt sich schliesslich auch nicht aus Art. 3 des sechsten Teils des Überleitungsvertrages - ÜV VI - (BGBl II 1955, 405). Nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird die Bundesrepublik "in Zukunft keine Einwendungen gegen die Massnahmen erheben, die gegen das deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen durchgeführt worden sind oder werden sollen, das beschlagnahmt worden ist für Zwecke der Reparation oder Restitution" oder auf Grund des Kriegszustandes oder bestimmter Abkommen. Diese Vorschrift besagt nach ihrem Wortlaut und Sinn nicht, dass die Bundesrepublik die Wirksamkeit ausländischer Hoheitsmassnahmen auf in Deutschland belegenes Vermögen anerkannt oder sich zu einer solchen Anerkennung verpflichtet habe. Zwar betrifft Art. 3 Abs. 1 ÜV VI auch deutsches Vermögen in Deutschland (vgl. BGH Urt v 13. Dezember 1956 - II ZR 86/54 - MDR 1957, 276²). Die Bundesrepublik hat jedoch nur darauf verzichtet, Einwendungen zu erheben gegen bestimmte Massnahmen, die gegen deutsches Vermögen durchgeführt worden sind oder werden sollen. Dementsprechend werden in Art. 3 Abs. 3 ÜV VI Ansprüche und Klagen gegen Personen, die auf Grund der im Abs. 1 bezeichneten Massnahmen Eigentum erworben oder übertragen haben, sowie Ansprüche und Klagen gegen Internationale Organisationen, ausländische Regierungen oder Personen, die auf Anweisung dieser Organisationen oder Regierungen gehandelt haben, für unzulässig erklärt. Vor den deutschen Gerichten können also im Wege einer Klage keine Ansprüche erhoben werden, die die Rechtmässigkeit und Wirksamkeit hoheitlicher Massnahmen ausländischer Staaten gegen deutsches Vermögen in Frage stellen. Die deutschen Gerichte und Behörden sind jedoch nicht verpflichtet, derartigen Massnahmen auf Verlangen der dadurch Begünstigten oder ihrer Rechtsnachfolger erst zur Wirksamkeit zu verhelfen (vgl. Beitzke in der Anmerkung zu dem oben angeführten Urteil des II. Zivilsenats MDR 1957, 277 f [BGH 13.12.1956 - II ZR 86/54]). Dies ergibt sich eindeutig schon aus dem Wert laut des Art. 3 Abs. 1 ÜV VI. Denn danach setzt der Verzicht der Bundesrepublik auf die Geltendmachung von Einwendungen voraus, dass deutsches Vermögen (für bestimmte Zwecke oder auf Grund des Kriegszustandes oder bestimmter Abkommen) bereits beschlagnahmt worden ist (vgl. Kutscher, Bonner Vertrag, 1952, S 221 Anm. I 2 zu Art. 3 ÜV VI). Gegen welche deutschen Vermögensgegenstände sich die hoheitlichen Massnahmen eines ausländischen Staates richten, ergibt sich aus dem Recht dieses Staates. Ob eine wirksame Beschlagnahme als Voraussetzung für den Verzieht der Bundesrepublik auf Einwendungen vorliegt, ist nach dem Recht zu beurteilen, das nach dem in der Bundesrepublik geltenden internationalen Privatrecht massgebend ist. Dies ist grundsätzlich allein das Recht des beschlagnahmenden Staates, soweit es sich um Vermögensgegenstände handelt, die in seinem Gebiet belegen sind. Handelt es sich jedoch um Vermögensgegenstände, die nach deutschem Recht in Deutschland belegen sind, so genügt es nicht, dass die Beschlagnahme durch den ausländischen Staat nach dessen Recht auch das in Deutschland belegene Vermögen erfassen sollte (vgl. Beitzke a.a.O. S 278). Hinzu kommen muss vielmehr eine auf Staatsvertrag oder tatsächlicher Gewaltausübung, etwa der früheren Besatzungsmächte, beruhende Erstreckung der Beschlagnahmewirkung auf deutsches Gebiet. Art. 3 Abs. 1 ÜV VI schafft nicht eine solche Erweiterung des Wirkungsbereichs ausländischer Hoheitsmassnahmen, er setzt sie vielmehr voraus, soweit er den Verzicht auf Einwendungen gegen die Beschlagnahme deutschen Inlandvermögens zum Gegenstand hat. Eine andere Auslegung wäre mit dem Sinn dieser Vertragsbestimmung nicht zu vereinbaren. Art. 3 ÜV VI soll offenbar unter die bisherigen Eingriffe in deutsches Vermögen und die Auseinandersetzungen darüber einen Schlußstrich ziehen (vgl. Beitzke a.a.O.). Ohne die bisherigen Eingriffe als rechtmässig anzuerkennen (vgl. Begründung zum Überleitungsvertrag, Verhandlungen des deutschen Bundestages, 1. Wahlperiode, Anl. 4 zur Bundestagsdrucksache Nr. 3500, S 54 ff; Kutscher a.a.O. S 221, 222 Anm. I 2 zu Art. 3 ÜV VI), will die Bundesrepublik, soweit deutsches Vermögen bereits beschlagnahmt ist, die durchgeführten oder noch durchzuführenden Massnahmen gegen dieses Vermögen hinnehmen, nicht aber Beschlagnahmen, die nach dem bisherigen Zustand in Deutschland nicht wirksam, waren, nachträglich als wirksam anerkennen und damit fremden Staaten erst eine Zugriffsmöglichkeit auf im Inland belegenes deutsches Vermögen eröffnen.

47

Zwischen der hier vertretenen Auffassung und dem oben erwähnten Urteil des II. Zivilsenats vom 13. Dezember 1956 besteht kein Widerspruch, der nach § 136 Abs. 1 GVG die Anrufung des Grossen Senats für Zivilsachen erforderlichen machen würde. Der II. Zivilsenat hatte über die Zulässigkeit einer Klage gemäss Art. 3 Abs. 3. ÜV VI zu entscheiden, nicht über die auf ein ausländisches Enteignungsgesetz gestützte Klage eines ausländischen Gläubigers gegen einen inländischen Schuldner. In dem vom II. Zivilsenat entschiedenen Falle handelte es sich um die Wirksamkeit einer vom niederländischen Staat ausgesprochenen Enteignung der Inhaber von Aktien einer niederländischen Aktiengesellschaft. Ob und inwieweit diese Aktien, näherhin die darin verkörperten Mitgliedschaftsrechte in der niederländischen Aktiengesellschaft, überhaupt in Deutschland belegen waren, ist mindestens zweifelhaft und vom II. Zivilsenat nicht entschieden worden. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch bei der Forderung Na., die durch den niederländischen Staat enteignet oder beschlagnahmt worden sein soll, eindeutig um einen im Inland belegenen Vermögensgegenstand. Der II. Zivilsenat hat allerdings in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausgeführt, dass nach Art. 3 Abs. 1 ÜV VI die Frage, ob eine im Ausland verfügte Beschlagnahme wirksam ist, nach dem Recht des beschlagnahmenden Staates zu beurteilen sei. Damit sollte aber ersichtlich nicht ausgesprochen werden, dass nach Art. 3 Abs. 1 ÜV VI auch die Enteignung eines in Deutschland belegenen Gegenstandes schon dann als wirksam anzuerkennen sei, wenn der beschlagnahmende Staat die Enteignung nur beabsichtigt hat, aber nichts geschehen ist, um die Beschlagnahmewirkung über seine Grenzen hinaus zu erstrecken. Aus dem Urteil des II. Zivilsenats geht hervor, dass die Enteignung und Beschlagnahme der Aktien durch den niederländischen Staat in Deutschland dadurch vollzogen worden war, dass die Besatzungsbehörden die in Deutschland befindlichen Aktien und die Zertifikate auf sie an die niederländische Regierung ausgehändigt hatten. Danach hatte in jenem Falle die Besatzungsmacht den vom niederländischen Staat getroffenen Massnahmen im deutschen Gebiet Geltung verschafft. Gerade daran fehlt es aber im vorliegenden Fall.

48

Eine nach niederländischem Recht eingetretene Enteignung oder Beschlagnahme des Na.schen Vermögens hat somit die im Inland belegene Forderung Na. gegen die Beklagte nicht erfasst. Der niederländische Verwalter des Na.schen Vermögens konnte daher auch nicht mit Wirkung im Inland zu Gunsten der Klägerin über die im Inland belegene Forderung Nagels gegen die Beklagte verfügen.

49

2)

Ansprüche der niederländischen Depossedierten, die durch Abtretung auf die Klägerin übergegangen sein könnten, hat das Berufungsgericht jedoch mit unzureichender Begründung verneint. Das Berufungsgericht hat unterstellt, dass die Behauptung der Klägerin, sie habe die Ansprüche der niederländischen Depossedierten gegen die Beklagte durch Abtretung erworben, richtig sei Davon ist daher auch in der Revisionsinstanz auszugehen.

50

a)

Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das durch die Überweisung der Klägerin bei der Beklagten entstandene Guthaben nicht ein solches der niederländischen Depossedierten war. Nach dem unstreitigen Sachverhalt war der an die Rechtsvorgängerin der Beklagten übermittelte Überweisungsauftrag auf die Begründung eines Guthabens zugunsten Na. gerichtet. Das Guthaben ist auch weder von der Klägerin noch von Na. der Beklagten oder deren Rechtsvorgängerin gegenüber als ein sogenanntes Anderkonto zugunsten der niederländischen Depossedierten bezeichnet worden. Wenn die Behauptung der Klägerin zutrifft, dass die Beklagte oder deren Rechtsvorgängerin die Herkunft der Gelder gekannt haben, so ergeben sich daraus noch keine unmittelbaren Ansprüche der von Na. liquidierten Unternehmen gegen die Beklagte auf den überlegenen Betrag. Zwar waren die von Na. bei seiner Tätigkeit erzielten Erlöse für ihn wirtschaftlich fremdes Vermögen, auch wenn sie formell in Rechten Na., nämlich in Bankguthaben auf seinen Namen, ihren Mederschlag gefunden haben. Diejenigen, denen die Erlöse zustanden, sind aber grundsätzlich auf schuldrechtliche Ansprüche gegen Na. beschränkt. Daran ändert es auch nichts, dass dessen Stellung als Verwalter und Liquidator mit dem Ende der deutschen Besetzung der Niederlande oder spätestens mit dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches ihr Ende gefunden hat. Dies hat nicht dazu geführt, dass ein von Na. auf seinen Namen in Deutschland eingerichtetes und aus Liquidationserlösen herrührendes Konto nunmehr den Inhabern der in den Niederlanden liquidierten Unternehmen zustand.

51

b)

Das Berufungsgericht hat die Frage aufgeworfen, ob die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche der niederländischen Depossedierten gegen die Beklagte als Rückerstattungsansprüche im Sinne des britischen MilRegG Nr. 59 über die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmassnähmen (REG) anzusehen seien. Es hat diese Frage offengelassen und ausgeführt, dass derartige Ansprüche jedenfalls unbegründet seien, weil die Depossedierten sie nicht fristgemäss erhoben hätten.

52

Ob die Ansprüche der niederländischen Depossedierten gegen die Beklagte Rückerstattungsansprüche im Sinne des REG darstellen, durfte das Berufungsgericht nicht dahingestellt sein lassen. Denn wenn diese Frage zu bejahen ist, dann ist der ordentliche Rechtsweg dafür ausgeschlossen (Art. 49 Abs. 1 REG). Das ordentliche Gericht kann über derartige Ansprüche nur auf Grund einer dem Berechtigten von der Wiedergutmachungsbehörde nach Art. 62 Abs. 1 REG erteilten Ermächtigung entscheiden.

53

Da Na. seine Tätigkeit als Liquidator in den besetzten Niederlanden ausgeübt hat, ist es mindestens fraglich, ob hier das REG, das zu den Vorschriften über die sogenannte innere Restitution gehört (vgl. Art. 1 des dritten Teils des Überleitungsvertrages), neben der Regelung, die die äussere Restitution im fünften Teil des Überleitungsvertrages gefunden hat, überhaupt anwendbar ist (vgl. Wengler NJW 1954, 737 [739 bei Note 20 und in Note 20]). Dies braucht im vorliegenden Fall jedoch nicht abschliessend entschieden zu werden. Denn Rückerstattungsansprüche der niederländischen Depossedierten gegen die Beklagte auf Grund des REG kommen schon deswegen nicht in Betracht, weil die Beklagte keine Vermögensgegenstände erlangt hat, die den Depossedierten von Na. entzogen worden waren. Das Guthaben bei der Beklagten stellte nur den Gegenwert des Erlöses dar, den Na. für die entzogenen Vermögensgegenstände erzielt hatte.

54

c)

Mit Recht hat das Berufungsgericht Ansprüche der niederländischen Depossedierten gegen die Beklagte auf Grund der Vorschriften über die äussere Restitution im fünften Teil des Überleitungsvertrages (ÜV V) verneint. Nach Art. 3 ÜV V kann eine Person, der während der Besetzung eines Gebietes eine Sache durch Diebstahl oder Zwang entzogen worden ist, von dem gegenwärtigen Besitzer dieser Sache Restitution verlangen. Auch wenn man unter Sachen im Sinne dieser Vorschrift Vermögensgegenstände jeder Art versteht, so sind doch die von Na. den niederländischen Depossedierten entzogenen Sachen nicht in den Besitz der Beklagten gelangt. Ob die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen nach Massgabe des Art. 4 ÜV V ein Ersatzanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland besteht, ist hier nicht zu untersuchen.

55

d)

Zutreffend hat das Berufungsgericht auch Bereicherungsansprüche der niederländischen Depossedierten gegen die Beklagte (§ 812 BGB) verneint, weil es an einer unmittelbaren Vermögensverschiebung fehlt.

56

e)

Eine Haftung der Beklagten für unerlaubte Handlungen der Klägerin gegenüber den niederländischen Depossedierten kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil die Klägerin, wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat, nicht als Verrichtungsgehilfin der Rechtsvorgängerin der Beklagten (§ 831 BGB) angesehen werden kann. Ob dies nach niederländischem Recht anders zu beurteilen wäre, kann dahingestellt bleiben. Denn gemäss Art. 12 EG BGB können aus einer im Ausland begangenen unerlaubten Handlung gegen einen Deutschen nicht weitergehende Ansprüche geltend gemacht werden, als sie nach den deutschen Gesetzen begründet sind.

57

f)

Zu Unrecht ist das Berufungsgericht jedoch davon ausgegangen, dass eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung nur in Betracht käme, wenn sie für Verschulden der Klägerin einzustehen hätte. Nicht geprüft hat das Berufungsgericht, ob die Beklagte selbst, d.h. ihre Organe (§ 31 BGB), oder ihre Angestellten (§ 831 BGB) mit der Auszahlung des Guthabens an Na. eine unerlaubte Handlung begangen haben, die die Beklagte den niederländischen Depossedierten gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet.

58

In Betracht kommt hier insbesondere eine Haftung der Beklagten nach § 826 BGB, wenn die niederländischen Depossedierten gegen Na. Ansprüche gehabt haben, deren Verwirklichung die Beklagte durch die Auszahlung des Guthabens an Na. in sittenwidriger Weise vereitelt oder wesentlich erschwert hat. Das tatsächliche Vorbringen der Klägerin weist mindestens in diese Richtung. Es hätte deshalb geprüft werden müssen, ob im Zeitpunkt der Auszahlung des Guthabens den niederländischen Depossedierten Ansprüche gegen Na. zugestanden haben. In Betracht kommen aus der Tätigkeit Na. in den Niederlanden herrührende Ansprüche auf Abtretung des Guthabens und Schadensersatzansprüche. Ob und gegen wen solche Ansprüche bestehen, gegen Na. oder an seiner Stelle gegen das Deutsche Reich (§ 839 BGB, Art. 131 WRV), hängt vor allem von der Art der Tätigkeit ab, die Na. im Auftrag des Deutschen Reichs ausgeübt hat. Darüber sind nähere Feststellungen noch nicht getroffen. Haben zu der Zeit, als Na. über das Guthaben bei der Beklagten verfügte, gegen ihn noch Ansprüche der niederländischen Depossedierten bestanden, so kann von einer Schädigung der Depossedierten durch die Auszahlung des Guthabens allerdings nur dann die Rede sein, wenn Na. weder den ausbezahlten Betrag noch sonstiges Vermögen besitzt, an das die Depossedierten sich halten könnten.

59

Hat die Auszahlung des Guthabens die Depossedierten geschädigt, so kann in ihr ein sittenwidriges Handeln der Beklagten liegen. Denn die Beklagte kannte nach dem Klagevortrag die Herkunft des Geldes und musste sich dann sagen, dass die Inhaber der liquidierten Unternehmen das Geld als Gegenwert für das ihnen entzogene Vermögen beanspruchen würden. Sie durfte dann nicht dabei mitwirken, dass Na. das Geld für sich persönlich verwandte und dadurch den Depossedierten die Aussicht genommen wurde, sich wegen des ihnen zugefügten Unrechts schadlos zu halten. Die Sittenwidrigkeit und Vorsätzlichkeit einer solchen Mitwirkung würde auch nicht schon deshalb entfallen, weil die nach MRG 52 angeordnete Sperre des Na.schen Guthabens formell aufgehoben worden war. Denn trotz der Aufhebung der Sperre konnte der Beklagten nicht entgehen, dass das Guthaben nicht von Na. persönlich verbraucht werden durfte.

60

Der vom Berufungsgericht noch festzustellende - mindestens bedingte - Vorsatz, der das Bewusstsein enthalten muss, dass die Auszahlung des Guthabens die niederländischen Depossedierten schädigte, muss bei den Organen der Beklagten (§ 31 BGB) vorgelegen haben. Haben Angestellte der Beklagten ohne Wissen ihrer Organe die Auszahlung vorgenommen, so haftet die Beklagte nach § 831 BGB, wenn die Angestellten, d.h. ihre Verrichtungsgehilfen, vorsätzlich den Tatbestand des § 826 BGB erfüllt haben.

61

Das angefochtene Urteil lässt eine Prüfung des Klageanspruchs unter den vorstehend erörterten Gesichtspunkten vermissen. Das Berufungsgericht hat auch nicht geprüft, ob eine Haftung der Beklagten gegenüber den niederländischen Depossedierten nach § 823 Abs. 2 BGB in Betracht kommt, weil die Beklagte durch die Auszahlung des Guthabens an Na. diesen im Sinne des § 257 StGB sachlich begünstigt oder bei einer von Na. begangenen strafbaren Untreue (§ 266 StGB) mitgewirkt haben könnte.

62

Das angefochtene Urteil kann daher jedenfalls mit der bisherigen Begründung keinen Bestand haben. Für eine abschliessende rechtliche Würdigung durch das Revisionsgericht fehlt die ausreichende Grundlage in den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Das Urteil ist deswegen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird zunächst zu prüfen haben, ob die Behauptung der Klägerin, sie habe die Ansprüche der niederländischen Depossedierten gegen die Beklagte durch Abtretung erworben, richtig ist.

Glanzmann Heimann-Trosien Dr. Winkelmann Erbel Meyer