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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1957, Az.: VII ZR 214/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.07.1957
Aktenzeichen
VII ZR 214/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14194
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstrasse - 06.07.1956

Prozessführer

der Betriebsgesellschaft Firma M. Werke mbH. Br., A. d. K.,

Prozessgegner

1) die noch unbekannten Erben des am ... 1955 verstorbenen Schuhfabrikanten Philipp N. sen., P., W.strasse ..., vertreten durch den Nachlasspfleger Karl L., Rechtspflegeranwärter in P., Am Mü.,

2) Charlotte N., geb. J., P., W.str. ...,

hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Dr. Winkelmann Erbel und H. Meyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstrasse vom 6. Juli 1956 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Philipp N. jun, der Sohn der Beklagten zu 2) und ihres am ... 1955 verstorbenen Ehemannes Philipp N. sen, war Inhaber der Firma Charlotte N., Schuhfabrik in P.. Er beauftragte Anfang Mai 1954 den Helfer in Steuersachen Wi., ein aussergerichtliches Vergleichsverfahren durchzuführen. Wi. unterbreitete den Gläubigern der Firma N., soweit sie in einer von dem Buchhalter B. der Firma N. aufgestellten Liste enthalten waren, mit Rundschreiben vom 15. Mai 1954 ein Vergleichsangebot, nach dem die Gläubiger 40 % ihrer Forderungen erhalten sollten. Dieses Angebot wurde mit Rundschreiben vom 29. Mai 1954 auf 60 % erhöht.

2

Die Eltern N. unterzeichneten eine vom 1. Juni 1954 datierte Urkunde, in der sie die selbstschuldnerische Bürgschaft für die Erfüllung des von ihrem Sohn auf der Grundlage von 60 % angebotenen Vergleichs übernahmen. Die Urkunde enthält den Satz:

"Diese Bürgschaft ist beschränkt insofern, als sie uns nur bindet, falls das Vergleichsverfahren auf aussergerichtlichem Wege durchgeführt wird".

3

Wittmer übersandte Abschriften der ihm ausgehändigten Bürgschaftserklärung an die einzelnen Gläubiger.

4

Bis zum 26. Juli 1954 hatten mit zwei Ausnahmen alle Gläubiger, denen der Vergleichsvorschlag mitgeteilt worden war, diesem zugestimmt. An diesem Tage äusserte N. jun Wittmer gegenüber die Absicht, die Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen. Wi. verständigte davon einige Gläubiger, die noch am 26. Mai 1954 zusammenkamen, die Forderungen der beiden Gläubiger, welche noch nicht zugestimmt hatten, aufkauften und auch für diese dem Vergleichsangebot zustimmten. Wi. benachrichtigte mit einem noch am Abend des 26. Juli 1954 abgesandten Schreiben N. jun und seine Eltern, dass alle Gläubiger den Vergleich angenommen hätten. N. jun stellte jedoch am 27. Juli 1954 morgens Konkursantrag; das Konkursverfahren wurde am selben Tage eröffnet.

5

Die Klägerin, die gegen N. jun eine Forderung von 13.744,45 DM hatte, nimmt die Beklagten als Vergleichsbürgen in Anspruch. Sie ist der Meinung, der aussergerichtliche Vergleich sei wirksam zustande gekommen. Die Beklagten könnten sich nicht darauf berufen, dass der Vergleich wegen der Konkurseröffnung nicht habe durchgeführt werden können. Die Eltern N. hätten ihrem Sohn erklärt, sie zögen ihre Bürgschaftserklärung zurück. Dadurch hätten sie ihn veranlasst, die Eröffnung des Konkurses zu beantragen, und so selbst die Durchführung des Vergleichs in einer gegen Treu und Glauben verstossenden Weise vereitelt.

6

Die Haftung der Beklagten ist nach Ansicht der Klägerin auch deshalb begründet, weil den Eltern N., wie die Klägerin behauptet, als Gegenleistung für die Übernahme der Bürgschaft eine Forderung ihres Sohnes gegen eine Versicherungsgesellschaft und weitere Vermögenswerte übertragen worden sind.

7

Die Klägerin hat im ersten Rechtszuge auf Zahlung des Betrages von 1.377,47 DM geklagt, der der ersten nach dem Vergleich an sie zu zahlenden Rate entspricht.

8

Die Beklagten machen geltend, ein aussergerichtlicher Vergleich sei nicht wirksam zustande gekommen. Wi. habe am 26. Juli 1954 keine Vollmacht des N. jun mehr zum Abschluss des Vergleichs gehabt. Ferner weisen sie darauf hin, dass nicht alle Gläubiger in der von dem Buchhalter B. aufgestellten Liste enthalten gewesen seien und deshalb mehrere Gläubiger bei dem Vergleich nicht mitgewirkt hätten; dies ist im Laufe des Rechtsstreits unstreitig geworden.

9

Sie bestreiten ferner, dass die Eltern N. ihren Sohn zur Einleitung des Konkursverfahrens veranlasst hätten. Dieser habe den Konkursantrag nicht deshalb gestellt, weil seine. Eltern nicht zu ihrer Bürgschaftserklärung gestanden hätten, sondern weil einer der Gläubiger, denen der Vergleichsvorschlag unterbreitet worden sei, ihn trotz der schwebenden Vergleichsverhandlungen am 26. Juli 1954 zum Offenbarungseid habe laden lassen.

10

Schliesslich bestreiten die Beklagten, dass N. jun seinen Eltern irgendwelche Vermögenswerte übertragen habe.

11

Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 1.377,47 DM nebst Zinsen verurteilt.

12

Im zweiten Rechtszuge hat die Klägerin den Zahlungsantrag auf 6.100 DM nebst Zinsen erhöht. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen.

13

Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt die Klägerin den Antrag auf Zahlung von 6.100 DM nebst Zinsen weiter.

Entscheidungsgründe:

14

I.

Eine Haftung der Beklagten aus der Bürgschaft kommt nur in Betracht, wenn der Vergleich wirksam zustande gekommen ist. Es ist aus zwei Gründen zweifelhaft, ob diese Voraussetzung gegeben ist. Einmal hat ein Teil der Gläubiger den Vergleichsvorschlag überhaupt nicht gekannt und ihm deshalb nicht zugestimmt. Sodann liegt es nahe, in der von N. jun am 26. Juli 1954 gegenüber Wittmer abgegebenen Erklärung, er wolle die Konkurseröffnung beantragen, einen Widerruf des an Wi. erteilten Auftrages zu erblicken (§§675, 671 BGB) mit der Wirkung, dass Wi. Vollmacht nach §168 BGB erlosch. Es kann aber auf sich beruhen, welchen Einfluss diese beiden Umstände auf die Wirksamkeit des Vergleichs haben. Denn auch die vom Berufungsgericht gegebene Begründung rechtfertigt es, eine Haftung aus der Bürgschaft zu verneinen.

15

II.

Das Berufungsgericht geht von dem Wortlaut der Bürgschaftserklärung aus, nach dem die Bürgen nur haften, falls das Vergleichsverfahren auf aussergerichtlichem Wege durchgeführt wird. Es nimmt an, dass das "Durchführen" des Vergleichs mehr sei als sein blosses Zustandekommen, und legt die Klausel dahin aus, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine aussergerichtliche Beendigung des Vergleichsverfahrens gegeben sein müssten; diese Bedingung für die Bürgschaftsverpflichtung sei infolge des Konkursverfahrens nicht eingetreten.

16

Es bedarf keiner Auseinandersetzung mit der Meinung der Revision (1 c der Revisionsbegründung), das Vergleichsverfahren sei mit der Abgabe der letzten Zustimmungserklärungen am 26. Juli 1954 "durchgeführt" gewesen. Es bedarf auch keiner Untersuchung, was das Berufungsgericht im einzelnen mit den rechtlichen Voraussetzungen für die aussergerichtliche Beendigung des Vergleichsverfahrens meint. Es erübrigt sich schliesslich auch eine Erörterung darüber, ob die "Durchführung" des Vergleichsverfahrens in dem vom Berufungsgericht gemeinten Sinne eine aufschiebende oder auflösende Bedingung der Bürgenhaftung war. Denn jedenfalls besagen die Ausführungen des Berufungsgerichts klar, dass nach seiner Auslegung der Bürgschaftserklärung die Bürgen nicht haften sollten, wenn die Schulden ihres Sohnes nicht durch das aussergerichtliche Vergleichsverfahren, sondern durch einen Konkurs bereinigt wurden. Ob wegen der Konkurseröffnung die Verpflichtung der Bürgen von Anfang an nicht wirksam geworden oder nachträglich wieder weggefallen ist, ist nicht erheblich.

17

Die Auslegung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und kann in der Revisionsinstanz nur darauf nachgeprüft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Auslegungsregeln verletzt hat. Ein solcher Rechtsverstoss ist nicht zu erkennen.

18

Zunächst geht der Hinweis der Revision fehl, dass bei einem gerichtlichen Vergleichsverfahren die Vergleichsbürgen haften, wenn vor vollständiger Erfüllung des Vergleichs das Konkursverfahren eröffnet wird. Die Revision lässt bei diesem vergleichenden Hinweis ausser acht, dass in der Bürgschaftserklärung die Haftung ausdrücklich nur für den Fall der Durchführung des aussergerichtlichen Vergleichs übernommen war und deshalb für den Fall des Konkurses nicht gelten sollte.

19

Die Revision meint weiter, dass diese in der Bürgschaftserklärung enthaltene Einschränkung jedenfalls nur für den Fall gelten sollte, dass ein Gläubiger das mit dem aussergerichtlichen Vergleich erstrebte Ziel vereitele. Es liege ausserhalb verständiger Erwägungen, dass die Bürgen auch dann nicht haften sollten, wenn der Schuldner selbst Konkursantrag stelle.

20

Die Auslegung, die die Revision mit diesen Ausführungen der Bürgschaftserklärung gibt, ist allerdings möglich, aber nicht zwingend. Die entgegengesetzte Meinung des Berufungsgerichts, dass die Konkurseröffnung die Bürgenhaftung ausschliessen solle, gleichviel von wem der Konkursantrag ausging, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Es leuchtet nicht ohne weiteres ein, dass die Eltern N. auch dann als Bürgen haften wollten, wenn ihrem Sohn der Vergleich unerfüllbar erschien oder wenn weitere Gläubiger als die im Vergleich berücksichtigten auftauchten und der Sohn N. aus solchen Gründen Konkursantrag stellte. Für den Entschluss der Eltern zur Bürgschaftsübernahme kann bestimmend die Absicht gewesen sein, das Unternehmen des Sohnes zu erhalten, was nur durch ein Vergleichsverfahren, nicht aber bei einem Konkurs möglich war, gleichgültig, von wem seine Eröffnung beantragt wurde.

21

III.

Danach hatte auch der von N. jun selbst gestellte Konkursantrag die Wirkung, dass der für einen Fall des Scheiterns aussergerichtlicher Schuldenregelung vorgesehene Ausschluss der Bürgenhaftung eintrat.

22

Die Revision meint, die Beklagten mussten es nach §162 BGB gegen sich gelten lassen, dass N. jun seinen Gläubigern gegenüber vertragswidrig gehandelt und den aussergerichtlichen Vergleich zum Scheitern gebracht habe. Sie will das daraus herleiten, dass die Bürgen und N. jun den Zeugen Wi. gemeinsam beauftragt hätten, den aussergerichtlichen Vergleich herbeizuführen. Auf Grund dieses Gemeinschaftsverhältnisses müssten die Eltern für ihren Sohn ähnlich wie für einen Erfüllungsgehilfen einstehen.

23

Die Feststellungen des Berufungsurteils ergeben aber nichts für die Annahme, dass Wi. auch von den Bürgen beauftragt worden ist. Es ist auch sonst nicht erkennbar, dass zwischen den Eltern N. und den Gläubigern ihres Sohnes irgendwelche rechtlichen Beziehungen ausser den aus der Bürgschaft folgenden begründet worden sind. Die Eltern N. hatten deshalb den Gläubigern gegenüber keine Verpflichtungen; es bestand keine Verbindlichkeit, zu deren Erfüllung sie sich ihres Sohnes als Gehilfen hätten bedienen können.

24

IV.

Die Beklagten könnten sich, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, nicht darauf berufen, dass ihre Haftung aus der Bürgschaft wegen der Konkurseröffnung entfalle, wenn die Eltern N. selbst ihren Sohn veranlasst hätten, den Konkursantrag zu stellen. Der Beweis dafür, dass die Bürgen den Eintritt der Bedingung, von der ihre Bürgenhaftung abhing, d.h. die Durchführung des aussergerichtlichen Vergleichsverfahrens, verhindert haben, obliegt der Klägerin (vgl. RGZ 66, 222, 224; RG JW 1933, 1387). Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, es sei nicht bewiesen, dass die Eltern N. die Einleitung des Konkursverfahrens veranlasst hätten.

25

Die Revision macht demgegenüber geltend, das Berufungsgericht habe die sich widersprechenden Aussagen der Zeugen Wi. und N. jun falsch gewürdigt und der Aussage N. zu unrecht den Vorzug gegeben. Die Beweiswürdigung ist aber Sache des Tatrichters, und die von ihm getroffenen Feststellungen sind für die Revisionsinstanz bindend, wenn sie nicht auf ordnungsgemäss gerügten Verfahrensverstössen beruhen. Das ist hier nicht der Fall. Die Revision beruft sich zu unrecht darauf, dass ein Beweis des ersten Anscheins gegen die Darstellung spreche, die N. jun als Zeuge über die Gründe gegeben habe, die ihn veranlasst hätten, den Konkursantrag zu stellen. Ein Anscheinsbeweis kommt nur bei einem typischen Geschehensablauf in Betracht. Die Gründe, aus denen N. jun sich entschlossen hat, die Eröffnung des Konkurses zu beantragen, sind aber von der damals für ihn gegebenen besonderen Lage und von seinen persönlichen Motiven beeinflusst. Es ist deshalb nicht möglich, aus der allgemeinen Lebenserfahrung brauchbare Anhaltspunkte für die Gründe seines Entschlusses zu finden.

26

V.

Die Revision meint, die Beklagten müssten die Klageforderung auch deshalb befriedigen, weil N. jun seinem Vater mit Rücksicht auf die übernähme der Bürgschaft eine Forderung von 9.800 DM gegen eine Versicherungsgesellschaft abgetreten habe. Ob diese Abtretung vorgenommen worden ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Einer Aufklärung dieses Punktes bedarf es indessen nicht. Wenn die Forderung wegen der Bürgschaftsübernahme abgetreten worden ist, musste N. sen die Forderung aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung seinem Sohn zurückübertragen oder, falls sie schon eingezogen war, ihm den Gegenwert herausgeben, sobald sich zeigte, dass eine Inanspruchnahme aus der Bürgschaft nicht in Betracht kam. Der Anspruch auf Rückübertragung bzw. Herausgabe des aus der abgetretenen Forderung Erlangten fiele dann in die Konkursmasse und hätte der gleichmässigen Befriedigung der Konkursgläubiger zu dienen. Ein einzelner Gläubiger kann diese Forderung oder ihren Gegenwert nicht beanspruchen.

27

Die Revision ist, da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen lässt, demnach als unbegründet mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.

Glanzmann Scheffler Dr. Winkelmann Erbel Meyer