Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1957, Az.: VI ZR 304/56
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.07.1957
- Aktenzeichen
- VI ZR 304/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13924
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 13.11.1956
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 1957, 1476-1477 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Deutschen ..., vertreten durch die B.direktion A.,
Prozessgegner
den Kaufmann Adolf H. in A., M.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Einem Unfallgeschädigten Beamten, der zeitweise dienstunfähig ist, aber sein Gehalt weitererhält, stehen keine Schadensersatzansprüche gemäß § 843 BGB zu, die er seinem Dienstherrn abtreten kann. § 168 BBG enthält eine abschließende, auf Versorgungsbezüge des Beamtenrechts beschränkte Ausgleichsregelung in dem dreiseitigen Verhältnis zwischen Dienstherrn, Beamten und Schädiger. Die Erweiterung dieser Regelung durch den neuen § 87 a BBG gilt im Bundesbeamtenrecht erst ab 1. September 1957 (vgl. § § 139 Abs. 1 Nr. 23, 142 Beamtenrechtsrahmengesetz vom 1. Juli 1957).
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. November 1956 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 29. Juli 1954 fiel dem Bundesbahnobersekretär B. ein von Arbeitern des Beklagten an seinem Schuhgeschäft angebrachtes Werbeplakat in der Passage des Gebäudes A., M.straße ... auf den Kopf. R. erlitt eine Gehirnerschütterung und blieb fast ein Jahr dem Dienst fern. Während dieser Zeit zahlte die Klägerin seine Dienstbezüge in Höhe von 6.818,24 DM brutto weiter. R. trat seine Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten an die Klägerin ab, die mit der Klage Ersatz des Betrages von 6.818,24 DM nebst Zinsen vom Beklagten verlangt hat.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er bestreitet nicht, für den Unfall verantwortlich zu sein, wohl aber zieht er in Zweifel, daß R. während des ganzen in Frage stehenden Zeitraums dienstunfähig gewesen sei. Vor allem aber meint er, die Klägerin könne weder aus eigenem noch aus abgeleitetem Recht aus der Körperverletzung ihres Beamten Schadensersatzansprüche herleiten.
Das Landgericht hat den Anspruch durch Zwischenurteil für gerechtfertigt erklärt, das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Frage, ob der öffentliche Dienstherr, der einem durch einen Unfall verletzten und zeitweise dienstunfähigen Beamten das Gehalt weiterzahlen muß, beim Schädiger Rückgriff nehmen kann, ist bereits in dem Grundsatzurteil des Senats BGHZ 21, 112 [120] behandelt worden. Obwohl der damals entschiedene Fall nicht einen Beamten, sondern einen Angestellten betraf, bestand doch Anlaß, auf die Rechtsfrage im Beamtenrecht einzugehen, weil die Gegner der in dem Urteil des Senats vertretenen Rechtsauffassung ein entscheidendes Argument für ihre Meinung darin sahen, daß der Dienstherr im Beamtenrecht kraft gesetzlicher Regelung nur dann beim Schädiger Rückgriff nehmen könne, wenn der Unfall zur Gewährung von Versorgungsbezügen an den Beamten oder seine Angehörigen geführt habe. Daraus wurde hergeleitet, daß sinnvollerweise im Rechtsgebiet des Dienstvertrages nicht ein Rückgriffsrecht des Dienstherrn anerkannt werden könne, wenn dieser bei zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit des Dienstverpflichteten den Lohn weiterzahlen müsse (vgl. u.a. Siebert, Festschrift für Lehmann, II, 670 [685]; Taube, VersR 1956, 139 [142]). Demgegenüber hat der Senat darauf hingewiesen, daß es im Dienstvertragsrecht an einer gesetzlichen Regelung fehlt, die sich darüber verhält, wie sich Schadensfälle rechtlich auswirken, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung den Dienstherrn und nicht den Dienstverpflichteten treffen. Außerdem wurde der in der geschichtlichen Entwicklung und der rechtlichen Regelung begründete grundlegende Strukturunterschied hervorgehoben, der zwischen dem privatrechtlichen Dienstvertrag und dem öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnis besteht und der einer vergleichsweisen Heranziehung beamtenrechtlicher Vorschriften von vornherein Grenzen setzt. Vor allem wurde darauf hingewiesen, daß beim Beamtenverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Entgelt nicht jene enge Verknüpfung gegeben ist, wie sie für den Dienstvertrag gemäß § 611 BGB kennzeichnend ist (vgl. BAG in AP Nr. 2 zu § 611 BGB (Lohnanspruch) mit Anm. von Hueck). Die Ausführungen des Senats ließen keinen Zweifel zu, daß er den Gegnern seiner Auffassung einräumte, daß im Beamtenrecht eine abschließende Regelung vorliegt, die es verbietet, mittels einer Zession oder aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen dem Dienstherrn auch insoweit Rückgriffsrechte einzuräumen, als der Unfall nicht zur Gewährung von Versorgungsleistungen im Sinne des Beamtenrechts geführt hat.
Diese Auffassung hat sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht. Der Senat hält an ihr auch gegenüber den Angriffen der Revision, der Kritik von Reinicke NJW 1956, 1464 und den Bedenken von Wussow (Informationen 1956, 141) fest. Dabei sind folgende Erwägungen entscheidend:
Die Beamtengesetze regeln die Rechtsfolgen, die sich aus Unfällen der Beamten ergeben, in einer sehr ins einzelne gehenden Weise. Aus § 139 des Deutschen Beamtengesetzes von 1937 geht hervor, daß sich der Gesetzgeber der Problematik bewußt war, die sich für den Schadensausgleich ergibt, wenn ein Dritter haftungsrechtlich für den Körperschaden verantwortlich ist, der zur Dienstunfähigkeit des Beamten geführt hat. Die Einführung des § 139 DBG ist aus der Ablehnung der Reichsgerichtsrechtsprechung zu verstehen, die dem Schädiger mit Rücksicht auf die vom Dienstherrn gesetzlich geschuldeten Leistungen den Einwand der Vorteilsausgleichung zubilligte und ihn damit vom Schadensersatz freistellte. Nun ist es sicher richtig, daß aus der Rechtsprechung besonders die wiederholten Entscheidungen Anstoß erregt hatten, in denen es abgelehnt wurde, dem Schädiger die Verpflichtung aufzuerlegen, dem Dienstherrn die Last des Ruhegehalts oder der Hinterbliebenenfürsorge abzunehmen, die durch eine unerlaubte Handlung des Schädigers ausgelöst war (vgl. RGZ 64, 350; 70, 101; 82, 190 [192]; 92, 401; 130, 258 [261]; zur Kritik: Siber, Schuldrecht 1931 S 46, 47; Arnold, ZAkDR 1937, 399; Enneccerus-Lehmann, Schuldrecht, 13. Bearbeitung § 17 II 1 a).
Andererseits war aber sehr wohl auch das ähnliche Problem bereits erörtert worden, ob der öffentliche Dienstherr Ersatz vom Schädiger fordern könne, wenn die Schadenshandlung nur zu einer zeitweisen Arbeitsunfähigkeit des im Dienst verbliebenen Beamten geführt hatte. Das Reichsgericht hatte in RGZ 61, 293 [295] der Postverwaltung auf Grund einer Abtretung der Schadensersatzansprüche ihres Unfallverletzten Postschaffners ein Rückgriffsrecht gegen den Schädiger zugebilligt. Es hatte ausgeführt, daß das weitergezahlte Gehalt auf den Schadensersatzanspruch des Beamten nicht angerechnet werden könne und zur Begründung dieser Ansicht auf den Rechtsgrundsatz des § 843 Abs. 4 BGB hingewiesen. In der Entscheidung RGZ 64, 350 [355] hat das Reichsgericht dann diesen Rechtsstandpunkt wieder eingeschränkt und in der Folgezeit den Ersatzanspruch des öffentlichen Dienstherrn in solchen Fällen verneint. Das Württembergische Beamtengesetz vom 21. Januar 1929 billigte in Art. 57 Abs. 2 dem Dienstherrn einen Anspruch auf Ersatz von Stellvertreterkosten für den dienstunfähigen Beamten zu, den es zu einer Abtretung seiner eigenen Schadensansprüche an den Dienstherrn verpflichtete. Damit war ein Rückgriffsrecht des Dienstherrn wenigstens für den Fall landesgesetzlich an erkannt, daß für den verletzten Beamten ein Stellvertreter bestellt werden mußte. Nun kann nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber des Deutschen Beamtengesetzes, der sich um eine Kodifizierung des gesamten Beamtenrechts bemühte, diese landesrechtliche Regelung und die bereits in den reichsgerichtlichen Entscheidungen hervorgetretene Problematik nicht gesehen hat. Wenn er eine dem Württembergischen Beamtenrecht entsprechende Bestimmung nicht aufnahm, sondern sich damit begnügte, für die eigentlichen, gesetzlich genau umschriebenen Versorgungsfälle dem Dienstherrn den Rückgriff gegen den Schädiger zu geben, so muß angenommen werden, daß hier eine abschließende gesetzliche Ausgleichsregelung für das dreiseitige Verhältnis zwischen Dienstherrn, Beamten und Schädiger geschaffen werden sollte. Kennzeichnend ist auch, daß der Gesetzgeber des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1955 keinen Anlaß gesehen hat, die Ausgleichsregelung zu erweitern, obwohl inzwischen die gleiche Rechtsfrage im Bereich des Dienstvertrages im Schrifttum erneut zur Diskussion gestellt war und der III. Senat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 19. Juni 1952 - BGHZ 7, 30 - Rückgriffsansprüche des privaten Dienstherrn bei Krankheit eines Angestellten gegen den Schädiger anerkannt hatte.
Erst das Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) vom 1. Juli 1957 - BGBl S 667 - hat auf den Vorschlag des Ausschusses des Bundestags für Beamtenrecht (vgl. Bundestagsdrucksache Nr. 3043 2. Wahlperiode S 40) die Ausgleichsregelung des Bundesbeamtengesetzes dahin erweitert, daß auch dann ein gesetzlicher Forderungsübergang eintritt, wenn der Dienstherr während einer auf einer Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit seines Beamten zur Gewährung von Dienstbezügen verpflichtet ist. Der durch § 139 Abs. 1 Nr. 23 BRRG eingefügte § 87 a BBG tritt am 1. September 1957 in Kraft (§ 142 BRRG). Die Länder sind verpflichtet, ihr Beamtenrecht entsprechend anzupassen (§ § 1, 52 BRRG). Der Senat vermag der Ansicht der Revision nicht zuzustimmen, die Bedeutung dieser Vorschrift sei nur darin zu sehen, daß der Dienstherr in Zukunft Schadensersatz fordern könne, ohne daß, es einer Abtretung der Ansprüche des Beamten bedürfe. Vielmehr liegt der wesentliche Sinn der Vorschrift darin, daß sich der Schädiger kraft gesetzlicher Anordnung der Schadensersatzpflicht nicht mehr unter Hinweis darauf entziehen kann, dem betroffenen Beamten sei deshalb kein Schaden entstanden, weil dieser seine Dienstbezüge weitererhalte. Wie ähnliche Vorschriften über den Forderungsübergang von Schadensersatzansprüchen (§ 1542 RVO, § 49 Angestelltenversichefungsgesetz, § 105 Reichsknappschaftsgesetz, § 81 Abs. 2 Bundesversorgungsgesetz) enthält auch der neue § 87 a BBG die gesetzliche Regelung der streitigen Frage der Schadensersatzpflicht bei Verlagerung des Schadens auf einen Dritten und damit im Zusammenhang der Frage der Vorteilsanrechnung. Gerade angesichts dieser neuen gesetzlichen Regelung erscheint es dem Senat nicht angemessen, unmittelbar vor deren Inkrafttreten von der bisher durchweg einheitlichen Rechtspraxis und Rechtstradition abzugehen und die Neuerung unter Hinweis auf allgemeine Rechtsgrundsätze im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung vorwegzunehmen. Sieht man die streitige Rechtsfrage erst durch das Bundesrechtsrahmengesetz im Sinne des Rückgriffs des Dienstherrn entschieden, so ist damit - was im Sinne der Abwicklung der Schadensfälle liegt - ein klarer Stichtag für die Rechtsänderung gegeben. Alsdann werden insbesondere Streitigkeiten darüber vermieden, wann im Sinne des § 852 BGB die Verjährung einsetzt, wenn der Dienstherr bisher von der herrschenden Rechtsauffassung ausgegangen ist (vgl. BGHZ 6, 195 [202]).
Der Hinweis der Klägerin auf das Erfordernis, die Bundesbahn unter Wahrung der Interessen der deutschen Volkswirtschaft nach kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten (§ 4 des Bundesbahngesetzes), ist nicht geeignet, die Rechtsfrage für den Bereich der Bundesbahn anders zu entscheiden, läßt die Bundesbahn einen Teil ihrer Aufgaben durch Beamte durchführen, so kann sie den sich hieraus ergebenden beamtenrechtlichen Rechtsfolgen nicht ausweichen. Die Rechtsnatur des Beamtenverhältnisses bringt es aber mit sich, daß wirtschaftliche Gesichtspunkte nicht immer im Vordergrund der Rechtsbeurteilung stehen. Keinesfalls darf die hier streitige Rechtsfrage für die Bundesbahn anders entschieden werden als sie allgemein für den Bereich staatlicher und kommunaler Verwaltung zu entscheiden ist.
Da sich sonach die Revision als unbegründet erweist, war sie mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.