Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.07.1957, Az.: I ZR 3/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.07.1957
- Aktenzeichen
- I ZR 3/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14760
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 25.11.1952
- OLG Düsseldorf - 11.11.1955
Rechtsgrundlagen
- § 13 GVG
- § 14 MilchFettG vom 28. Februar 1951 i.d.F. vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I, 812)
- § 22 BrMilRegVO 165
- § 25 BrMilRegVO 165
Fundstellen
- DVBl 1959, 150 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1958, 861-864 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1957, 1597-1598 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
...
Prozessgegner
1. ...
2. ...
3. ...
Amtlicher Leitsatz
1. Die anerkannten Landesvereinigungen auf dem Gebiet der Milch- und Fettwirtschaft können, wenn sie im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben tätig werden (§14 Abs. 1 MilchFettG), hoheitlich handeln (sog. schlichtverwaltende Tätigkeit).
2. Soweit gegen Maßnahmen der öffentlichen Hand ein vollständig ausgebildeter verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz (hier: BrMilRegVO 165) gegeben ist, kann der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten nicht mit der Begründung eröffnet werden, daß im Einzelfall eine sachliche Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte nicht stattfinden könne, weil es sich bei dieser Maßnahme nicht oder noch nicht um einen Verwaltungsakt (vgl. §25 BrMilRegVO) handele.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. h.c. Wilde, Dr. Bock, Dr. Nastelski, Dr. Christoph und Dr. Spreng
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 11. November 1955 hinsichtlich, der Entscheidung über die Berufungsanträge Ziff I (Widerruf) und Ziff II, 1 aufgehoben, hinsichtlich der Berufungsanträge zu Ziff II, 1 jedoch nur, soweit in dem Antrag zu Ziff II, 1 das Verbot der Aufstellung und Verbreitung der in Rede stehenden Behauptungen an Personen oder Stellen enthalten ist, die mit der Angelegenheit dienstlich befaßt sind. In entsprechendem Umfange wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf (4. Zivilkammer) vom 25. November 1952 aufgehoben.
II. In diesem Umfang wird die Sache an das Landesverwaltungsgericht in Düsseldorf verwiesen.
III. Im übrigen werden die Revisionen der Klägerin und des Beklagten zu 2) zurückgewiesen; jedoch wird die Verurteilung des Beklagten zu 2), wie folgt, neu gefaßt:
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Vermeidung einer Geld- oder Haftstrafe bis zur gesetzlichen Höhe für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, die Bauern aufzufordern, keine Milch an den Betrieb der Klägerin in ... zu liefern, sofern diese im Wiedergutmachungsverfahren die Wiedereinschaltung ihres Betriebes in die ... Milchversorgung erreicht.
IV. Die Kostenentscheidung wird, wie folgt, geändert:
Die Klägerin hat 2/7 der Kosten der 1. Instanz zu tragen. Die Entscheidung über die weiteren Kosten der I. Instanz bleibt dem Landesverwaltungsgericht in Düsseldorf vorbehalten.
Von den Kosten der Berufungs- und der Revisionsinstanz haben zu tragen
| die Klägerin: | 34/55 der Gerichtskosten und ihrer außergerichtlichen Kosten, |
|---|---|
| die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3), | |
| 23/25 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2), | |
| der Beklagte zu 2): | 1/35 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin, |
| 2/25 der eigenen außergerichtlichen Kosten. |
Tatbestand:
Die Klägerin, ein im Jahre 1883 gegründetes Molkereiunternehmen, unterhält z.Zt. einen Molkereibetrieb in .... Früher hatte sie außerdem in ... einen Betrieb. Durch die Anordnung des Vorsitzenden des Milchversorgungsverbandes ... vom 22. Mai 1935 wurde der ... Betrieb stillgelegt. Für den Bereich der Milchwirtschaft sah §38 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (RGBl I, 421) Zusammenschlüsse der Erzeugerbetriebe sowie der milchverarbeitenden Betriebe vor. Danach hatten die Obersten Landesbehörden die Möglichkeit, Milchwirtschaftsunternehmen zu einem Verband zusammenzuschließen, dem die Regelung der Verwertung und des Absatzes von Milch- und Milcherzeugnissen oblag. Das Gesetz zur Änderung des Milchgesetzes vom 11. Mai 1933 (RGBl I, 261) ermächtigte neben den Obersten Landesbehörden auch den Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft, Zusammenschlüsse zu bilden. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Milchgesetzes vom 20. Juli 1933 (RGBl I, 527) übernahm das Reich endgültig die Führung in der Bildung von Zusammenschlüssen. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft bildete durch die Verordnung über den Zusammenschluß der deutschen Milchwirtschaft vom 27. März 1934 (RGBl I, 259 ff) Zusammenschlüsse mit dreistufigem Aufbau: Milchversorgungsverbände, Milchwirtschaftsverbände und die Hauptvereinigung der deutschen Milchwirtschaft. Durch §8 Abs. 1 Ziff 9 der dieser Verordnung beigefügten Satzung für Milchversorgungsverbände (RGBl I, 280) war dem Vorsitzenden u.a. die Befugnis übertragen, Betriebe ganz oder vorübergehend stillzulegen.
Die gegen die Schließung eingelegten Beschwerden der Klägerin blieben ohne Erfolg. Da sie der Auffassung war, daß die Stillegung ihres Betriebes in ... nur durch schwere Amtspflichtverletzungen des Vorsitzenden des Milchversorgungsverbandes ... und des Vorsitzenden des Milchwirtschaftsverbandes in ... möglich gewesen sei, erhob sie im Jahre 1938 gegen den Milchwirtschaftsverband ... als Rechtsnachfolger des früheren Milchversorgungsverbandes ... Klage auf Zahlung von RM 368.283,07 zuzüglich weiterer Abwicklungskosten (LG Köln - 9 O 60/38). Nachdem das Reichsgericht durch Urteil vom 30. Juni 1939 die Zulässigkeit des Rechtsweges für diese Klage bejaht hatte, schloß die Klägerin mit der Hauptvereinigung der deutschen Milch- und Fettwirtschaft im Jahre 1940 einen außergerichtlichen Vergleich und nahm darauf die Klage zurück. Auf Grund dieser Vereinbarung erhielt die Klägerin eine Entschädigungssumme von RM 230.000 und weitere RM 80.000 für Abwicklungskosten.
Nach dem Kriege unternahm die Klägerin Schritte, um ihre Wiederzulassung als Molkerei in ... durchzusetzen. Sie leitete u.a. ein noch nicht abgeschlossenes Wiedergutmachungsverfahren ein. Außerdem richtete sie durch die Fachvereinigung der deutschen. Privatmolkereien und -Käsereien am 13. Juli 1951 einen Antrag auf Wiedereröffnung des ... Betriebes - richtig: auf Zuweisung eines Milcheinzugsgebietes - an das Landesernährungsamt in .... Dieses forderte die Beklagte zu 1) zur Stellungnahme zu dem Antrag auf.
Die Beklagte zu 1) ist die gemäß §14 des Gesetzes über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten vom 28. Februar 1951 (BGBl. I, 135) in der Fassung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I, 812) anerkannte Landesvereinigung der Milchwirtschaft im Lande ..., in welcher die berufsständischen Organisationen der Landwirtschaft, der Molkereien und des Milchhandels vertreten und an welcher auch die Verbraucher-Organisationen beteiligt sind. Die Mitgliedschaft kann nur von Verbänden erworben werden. Die Klägerin ist Mitglied der Fachvereinigung der Privatmolkereien, welche ihrerseits ebenso wie der Verband, der Genossenschaftsmolkereien zu den Mitgliedern der Erstbeklagten zählt. Die als Landesvereinigungen anerkannten Marktvereinigungen sollen zur Vorbereitung und technischen Durchführung derjenigen Maßnahmen herangezogen werden, die auf Grund der §§1-13, 20 Abs. 1 und 3, 22 und 24 MilchFettG zu treffen sind (§14 Abs. 1 MilchFettG). Danach können die zuständigen Behörden die Beklagte zu 1) u.a. bei Anträgen auf Zuteilung oder auf Abänderung von Milcheinzugsgebieten zur Stellungnahme auffordern.
In zwei Sitzungen, am 4. September und 18. September 1951, beriet der satzungsgemäß gebildete Erzeuger- und Molkereiausschuß der Beklagten zu 1), an denen der Beklagte zu 2), der stellvertretende Vorsitzende der Beklagten zu 1), sowie der Beklagte zu 3), deren Hauptgeschäftgführer, teilgenommen haben, über das Gesuch der Klägerin. In den Sitzungsprotokollen ist u.a. aufgenommen.
" Protokoll vom 4. September 1951
Antrag der ... Meierei vereinigter Landwirte GmbH, ..., auf Wiederzuteilung des früheren Einzugsgebietes.
Herr Dr. ... geht auf die historische Entwicklung des Falles ein, wonach 1935 dieser Betrieb geschlossen wurde. 1941 sei es zu einen Vergleich gekommen, dem die ... Meierei zugestimmt habe, mit einer Abfindung von insgesamt - seiner Erinnerung nach - RM 380.000 Durch den Antrag wird gefordert, entweder die Wiederzuteilung des früheren Einzugsgebietes oder aber die zusätzliche Zahlung einer erneuten Abfindung. Es wird festgestellt, daß der Betrieb ordnungsgemäß und mit einer ausreichenden Entschädigung geschlossen ist, darüber hinaus sowohl die MVK ... (Milchversorgung ...) als auch die Molkerei ... - diese Unternehmen haben 1935 den Verkauf der bis dahin von der Klägerin vertriebenen Milch übernommen - in der Lage sind, die Versorgung des Raumes ... ordnungsgemäß durchzuführen und es eines weiteren Betriebes hierzu nicht bedürfe, ohne daß die Landwirtschaft hierzu weitere Investitionsmittel bereitstellen muß. Darüber hinaus seien die augenblicklichen Milchgeldauszahlungspreise der beiden Betriebe Spitzenpreise, so daß auch seitens der Landwirtschaft keine Notwendigkeit gesehen würde, ein drittes Unternehmen mit dem Sitz in ... einzuschalten.
Ansicht des Ausschusses: Der Ausschuß schließt sich den Darlegungen an."
" Protokoll vom 18. September 1951
Punkt 6. Tagesordnung: Antrag der ... Meierei vereinigter Landwirte auf Wiedefzuteilung des früheren Einzugsgebietes.
Nach einer Schilderung des Sachverhalts bei Schließung des ... Betriebes der obengenannten Gesellschaft, die lt. der von Herrn Dr. ... verlesenen Entschädigungsvereinbarung aus dem Jahre 1941 sich nach Zahlung von
RM 180.000 für die Stillegung des Molkereibetriebes RM 50.000 für die Stillegung ihrer Ladengeschäfte RM 80.000 für Abwicklungskosten insg. RM 310.000 mit der Schließung einverstanden erklärt hat, versucht der Vertreter der ... Meierei, Herr ..., den Antrag, der entweder auf Wiedereröffnung oder eine angemessene oder zusätzliche Entschädigung lautet, zu begründen. Herr ... behauptet, genügend. Unterlagen zu besitzen, um den Beweis zu erbringen, daß die Schließung des ... Betriebes im Jahre 1935 unter politischem Druck erfolgt sei, wobei einige Redewendungen und Angriffe u.a. gegen die Milchverwertung ... von der Versammlung beanstandet werden.
Auf Grund der von Herrn ... im laufe seiner Ausführungen gemachten Äußerung, daß die ... Meierei Vereinigter Landwirte bereits seit einiger Zeit einen Wiedergutmachungsantrag beim Gericht laufen habe, kommt der Ausschuß zu dem Entschluß, den Ausgang dieses Prozesses abzuwarten und sich ggfls. dann nochmals mit der Angelegenheit zu befassen."
Die Klägerin hat geltend gemacht, die aus dem Protokoll ersichtliche Darstellung des Beklagten zu 3), die sich auch der Beklagte zu 2) zu eigen gemacht habe, sei unrichtig. Die Erklärungen seien wider besseres Wissen abgegeben worden und ließen erkennen, daß die Beklagten sich auf die Seite derjenigen Kräfte stellten, die während der nationalsozialistischen Herrschaft unter Verletzung von Amtspflichten mit politischen Druckmitteln die Schließung des Betriebes der Klägerin und den Abschluß des Entschädigungsvergleichs erzwungen hätten. Es könne entgegen den Äußerungen des Beklagten zu 3) nicht davon die Rede sein, daß die damaligen Maßnahmen ordnungsgemäß gewesen seien und daß die Klägerin, wie der Beklagte zu 2) es getan habe, als unzuverlässig bezeichnet werden müsse, weil sie sich, mit dem ihr zugefügten Unrecht nicht abfinden wolle. Der Beklagte zu 3) sei einer der Haupturheber der 1935 gegen sie getroffenen Maßnahmen gewesen. Die Beklagten hätten dafür gesorgt, daß ihre Äußerungen in weiten Kreisen der Milchwirtschaft Verbreitung gefunden hätten. Der Beklagte zu 2) habe sich in der Ausschußsitzung vom 18. September 1951 zu der Drohung verstiegen, man werde alles tun, um zu verhindern, daß die Bauern an die ... Meierei Milch liefern, auch wenn das Gericht die Wiedereinschaltung der ... Meierei verfügen sollte.
Die Klägerin hat unter Berufung auf die §§1, 14 UWG und §§823, 824 und 826 BGB beantragt,
- 1.
die Beklagten bei Strafandrohung zu verurteilen, es zu unterlassen,
- a)
die Behauptung aufzustellen, es sei festgestellt, daß der ... Betrieb der Klägerin im Jahre 1935 ordnungsgemäß geschlossen worden sei,
- b)
die Behauptung aufzustellen, die Klägerin erstrebe mit ihrem Antrag auf Wiederzuteilung ihres früheren Einzugsgebietes gegebenenfalls auch die zusätzliche Zahlung einer erneuten Abfindung,
- c)
von dem Text des Protokolls des Erzeuger- und Molkereiausschusses vom 4. September 1951 durch Vorlage bei Behörden oder Privatpersonen Gebrauch zu machen,
- d)
zu erklären, die Klägerin sei als wirtschaftlich unzuverlässig anzusehen.
- 2.
Den Beklagten zu 3) weiterhin zu verurteilen, die in dem Protokoll des Erzeuger- und Molkereiausschusses vom 4. September 1951 enthaltenen Behauptungen, die Klägerin fordere entweder die Zuteilung ihres früheren Einzugsgebietes oder aber die zusätzliche Zahlung einer erneuten Abfindung, es sei festgestellt worden, daß der Betrieb der Klägerin ordnungsgemäß und mit einer ausreichenden Entschädigung geschlossen sei, zu widerrufen und diesen Widerruf den Mitgliedern der Beklagten zu 1) und ihres Erzeuger- und Molkereiausschusses sowie dem Ernährungsministerium des Landes ... mitzuteilen,
- 3.
festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen ihr durch die unter Ziff 1 wiedergegebenen Behauptungen entstandenen oder entstehenden Schaden zu ersetzen,
- 4.
hilfsweise, gegenüber der Beklagten zu 1) festzustellen, daß der Betrieb der Klägerin in ... im Jahre 1935 nicht ordnungsgemäß geschlossen worden ist.
Die Beklagten haben um Klagabweisung gebeten.
Sie haben geltend gemacht, der Rechtsweg sei unzulässig, und vorgetragen, daß ihre Äußerungen der Wahrheit entsprächen und in Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht worden seien.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils, wie folgt, zu erkennen:
- I.
Die Beklagten werden verurteilt:
- 1.
die Beklagten zu 1-3), die in dem Protokoll vom 4. September 1951 enthaltenen Behauptungen, die Klägerin fordere "entweder die Wiederzuteilung des früheren Einzugsgebietes oder aber die zusätzliche Zahlung einer erneuten Abfindung" und "es sei festgestellt, daß der Betrieb ordnungsgemäß und mit einer ausreichenden Entschädigung geschlossen ist", sowie "daß sowohl die ... als auch die Molkerei ... in der Lage sind, die Versorgung des Raumes ... ordnungsgemäß durchzuführen und es eines weiteren Betriebes hierzu nicht bedürfe, ohne daß die Landwirtschaft hierzu weitere Investitionsmittel bereitstellen muß", sowie die in dem Protokoll vom 18. September 1951 enthaltene Behauptung, die Klägerin "habe sich lt. Entschädigungsvereinbarung aus dem Jahre 1941 nach Zahlung von insgesamt RM 310.000,- mit der Schließung ihres Molkereibetriebes in ... einverstanden erklärt", zu widerrufen,
- 2.
die Beklagten zu 1-3) fernerhin zu widerrufen, die Klägerin sei als wirtschaftlich unzuverlässig anzusehen oder sie werde in den bäuerlichen Milcherzeugerkreisen als unzuverlässig angesehen.
- 3.
die Beklagten zu 1-3) fernerhin, den vorstehend angeordneten Widerruf zu erklären:
- a)
gegenüber dem Landesernährungsamt ..., dessen Referat "Milch- und Fettwirtschaft" sowie gegenüber dem Ministerium für Ernährung und Landwirtschaft des Lande ... in ...,
- b)
gegenüber sämtlichen Empfängern der Protokolle vom 4. September und 18. September 1951, insbesondere den Mitgliedern des Erzeuger- und Molkereiausschusses sowie gegenüber den Vorstandsmitgliedern der Marktgemeinschaft und ihres Verwaltungsrates ...,
- c)
gegenüber denjenigen Personen, denen von den Beklagten zu 1-3) der Inhalt der beiden Protokolle sowie die Behauptung der wirtschaftlichen Unzuverlässigkeit der Klägerin mündlich, erklärt worden ist.
- II.
- 1.
den Beklagten zu 1-3) bei Strafandrohung zu verbieten, die unter I aufgeführten Behauptungen, falschen Angaben und Werturteile aufzustellen, sie selbst oder durch Mittelspersonen zu verbreiten, personen zu verbreiten,
- 2.
dem Beklagten zu 2) bei Strafandrohung zu verbieten, mit Äußerungen des unter I, 2 besagten Inhaltes eine Boykotthetze dergestalt zu verbinden, daß "er alles tun werde, um zu verhindern, daß die Bauern an die ... Meierei Milch liefern, auch wenn das Gericht die Wiedereinschaltung der ... Meierei verfügt",
- 3.
hilfsweise, dem Beklagten zu 2) bei Strafandrohung zu verbieten, eine Boykotthetze zu betreiben mit der Äußerung, daß "er alles tun werde, um zu verhindern, daß die Bauern an die ... Meierei Milch liefern, auch wenn das Gericht die Wiedereinschaltung verfügt", oder mit Äußerungen des unter I, 2 aufgeführten Inhalts,
- III.
festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen ihr durch die gemäß I zu widerrufenden Verlautbarungen entstandenen und entstehenden Schaden zu ersetzen.
Die Klägerin hat ferner ihre erstinstanzlichen Klageanträge, mit Ausnahme des Hilfsantrages aus dem Protokoll vom 11. November 1952, als Eventualanträge, gestellt.
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und, wie folgt, erkannt:
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Strafandrohung zu unterlassen, eine Boykotthetze zu betreiben mit der Äußerung, daß,
"wenn das Kölner Gericht die Wiedereinschaltung der Klägerin in die ... Milchversorgung verfügen sollte, wir Bauern Mittel und Wege finden werden, dies zu verhindern".
Im übrigen ist die Berufung zurückgewiesen worden.
Hiergegen wenden sich die Revisionen der Klägerin und des Beklagten zu 2). Während der Beklagte zu 2) den Antrag auf Abweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges und aus sachlichen Gründen weiter verfolgt, begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten nach ihren in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen. Die Parteien haben wechselseitig gebeten, die Revision der Gegenseite zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
A.
1.
Das Berufungsgericht hält mit Recht für den Anspruch auf Widerruf der von den Beklagten zu 2) und 3) als satzungsgemäß berufenen Vertreter der Beklagten zu 1) aufgestellten Behauptungen (Berufungsantrag Ziff I) den Rechtsweg nicht für zulässig. Die beanstandeten Äußerungen sind, in Ausübung öffentlich-rechtlicher Tätigkeit gemacht worden.
Für die Frage, ob ein bürgerlicher Rechtsstreit im Sinne des §13 GVG vorliegt, ist entscheidend, welcher Art das Klagbegehren nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt ist (BGHZ 14, 222 [225], BGH NJW 1956, 711). Maßgebend ist der Gegenstand oder die Art des Anspruchs, d.h. die Art der Rechtsfolge, über die eine Entscheidung begehrt wird. Auch wenn ein Anspruch mit bürgerlichrechtlichen Gesichtspunkten begründet wird, kann es sich in Wahrheit um einen Anspruch aus öffentlich-rechtlichen Beziehungen handeln, für den der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten verschlossen ist. Zutreffend hat das Berufungsgericht daher dem Umstand, daß ein Widerrufsanspruch seiner Natur nach bürgerlichrechtlicher Art ist, keine entscheidende Bedeutung zugemessen, sondern hat für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges geprüft, ob die Beziehungen der Parteien auf dem Boden der Gleichordnung oder der Unterordnung entstanden sind, und die Parteien sich gleichberechtigt gegenüberstehen oder die eine der anderen unterworfen ist. Bei der Erörterung dieser Frage geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte zu 1) bei Aufstellung der Behauptungen, deren Widerruf verlangt wird, in Erfüllung der ihr durch §14 MilchFettGübertragenen Aufgaben gehandelt habe. Danach habe sie u.a. bei der Festsetzung von Einzugsgebieten der Molkereien mitzuwirken. Zur Vorbereitung ihrer eigenen Stellungnahme habe sich zunächst der nach der Satzung zuständige Erzeuger- und Molkereiausschuß mit dem Antrag befaßt, vor dem die beanstandeten Äußerungen gefallen seien. Bei dieser Tätigkeit stehe die Beklagte zu 1) denjenigen Personen, zu deren Antrag auf Zuweisung von Milcheinzugsgebieten sie Stellung zu nehmen habe, nicht als gleichberechtigt gegenüber, die insoweit von ihr entfaltete Tätigkeit stelle sich vielmehr als öffentlich-rechtlicher Akt dar. Mit einem Urteil, durch das dem Widerruf der Klägerin stattgegeben würde, würde das Gericht in die Entscheidungsgewalt der Stellen eingreifen, die durch Gesetz oder sonstige Vorschriften zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten berufen seien, und durch das Gebot oder Verbot eines bestimmten Verhaltens der pflichtgemäße Betätigung beeinträchtigen oder unterbinden. Dies gelte nicht nur für den Bereich hoheitsrechtlicher Gewaltausübung durch die hierzu bestellten Träger, eines Amtes im staatsrechtlichen Sinne, sondern auch für das Betätigungsgebiet jeder mit der Wahrnehmung öffentlicher Belange betrauten Stelle und Person.
Diese Ausführungen werden von der Revision der Klägerin unter Hinweis auf die geschichtliche Entwicklung der Milchgesetzregelungen, die frühere Bestimmung des §38 MilchG sowie auf §14 MilchFettG bekämpft. Die Beklagte zu 1) sei, so macht die Revision geltend, eine aus den Organisationen der Landwirtschaft und der an der Milchwirtschaft beteiligten Berufskreise und der Verbraucher freiwillig auf Grund des bürgerlichen Rechts gebildete Vereinigung zur gemeinsamen Vertretung ihrer wirtschaftlichen Interessen. Eine Übertragung von hoheitlichen Aufgaben auf solche Vereinigungen sei nach dem Gesetz unzulässig (§14 Abs. 3 MilchFettG). Die privatrechtliche Beziehung der Beklagten zu 1) und der Klägerin ergebe sich auch daraus, daß diese Mitglied der Fachvereinigung der Privatmolkereien sei, welche ihrerseits zu den Mitgliedern der Beklagten zu 1) zähle.
Die Angriffe der Revision sind nicht begründet.
Das Milchgesetz vom 31. Juli 1930 (RGBl I, 421) wurde geschaffen, um durch Hebung und Stärkung der deutschen Milchwirtschaft der damaligen Agrarkrise zu begegnen. Das freiwillige, verständnisvolle Zusammenarbeiten aller beteiligten Gruppen wurde als Voraussetzung für das Bemühen, die Qualität der Milch und damit ihren Absatz zu steigern, anerkannt. §38 MilchG sah einen zwangsweisen Zusammenschluß von wirtschaftlichen Unternehmungen zu einem Verband vor, dem die Regelung der Verwertung und des Absatzes von Milch und Milcherzeugnissen oblag. Die Möglichkeit des zwangsweisen Zusammenschlusses werde, so wurde zur Begründung des von einem Abgeordneten gestellten Antrages, der zu dieser gesetzlichen Bestimmung geführt hat, damals ausgeführt, die Zusammenfassung der Betriebe auf freiwilliger Basis fördern (vgl. Nathusius-Nelson MilchG 1932, §38 Anm. 1; Köstlin, Das Milchgesetz, 1930, S. 4 ff und von Flotow-Lüdemann, Milch- und Fettwirtschaftsrecht, Bd. 1 S. 111). Die zusammengeschlossenen Verbände sollten dem Interesse der einzelnen Unternehmer dienen und zu einer besseren Verwertung ihrer Erzeugnisse führen. Diese Tendenz kam besonders in den für die Anwendung des §38 aufgestellten Grundsätzen zum Ausdruck (Anl zur Ersten AusfVO zum MilchG vom 15. Mai 1931, RGBl I, 150, 157). Eine völlige Änderung der Organisation, Aufgaben und Befugnisse solcher Zusammenschlüsse trat sodann mit der Gesetzgebung des Reichsnährstandes ein. Die Zusammenschlüsse der Milchwirtschaft wurden zu Organisationen des Reichsnährstandes (vgl. RGZ 157, 106 [111]). An die Entwicklung bis zum Jahre 1933 knüpft, worauf die Revision zutreffend hinweist, das Milch- und Fettgesetz in der Fassung von 1952 an. Der Gedanke der planmäßigen Ordnung auf freiwilliger Basis ist, wie die Regelung des §38 MilchG, auch Ausgangspunkt für die neue Bestimmung des §14 MilchFettG gewesen. Die Marktvereinigungen im Sinne dieser Vorschrift entstehen durch Errichtung auf Grund, von Beschlüssen der beteiligten Verbände unter Annahme einer Satzung. Staatliche Behörden wirken bei der Bildung solcher Vereinigungen nicht mit.
Zum Begriff einer Vereinigung im Sinne des §14 Milch-FettG gehören: freiwillige Bildung, ein bestimmter Mitgliederkreis, eine bestimmte Zueckrichtung. Für die Gestaltung der Satzung enthält das Gesetz darüber hinaus keine Vorschriften. Solche Vereinigungen können, wenn sie von den zuständigen Landesbehörden anerkannt sind, zur Vorbereitung und technischen Durchführung der von den Behörden zu treffenden milchwirtschaftlichen Maßnahmen und Entscheidungen herangezogen werden. Die Mitwirkung der Landesvereinigungen erstreckt sich u.a. auf die sachgemäße Festlegung von Molkereieinzugs- und Absatzgebieten (§1 und 2 MilchFettG) und Absatz im Straßenhandel (§6 a.a.O.); sie sind eingeschaltet bei der Erhebung und Verwendung von Ausgleichsabgaben und Umlagen (§§12 und 22 a.a.O.), bei Preisfestsetzungen und Festsetzung von Preisspannen, Zahlungen und Lieferungsbedingungen (§20 Abs. 1 und 3 a.a.O.) sowie bei der Einführung von Gütezeichen (§24 a.a.O.). Die Landesvereinigungen können auch von sich aus eine Prüfung der wirtschaftlichen Zusammenhänge und Belange der Beteiligten vornehmen und an die Behörden geeignete Vorschläge zur Änderung bestehender Regelungen machen (§8 a.a.O.). Die Landesbehörden können in den Fällen, in denen eine Mitwirkung der Vereinigung vorgesehen ist, Gutachten oder Stellungnahmen anfordern oder auch um Vorschläge und Pläne für künftige marktregelnde Maßnahmen bitten. Die Tätigkeit der Landesvereinigungen ist mithin in diesem Aufgabenbereich überwiegend, beratender und berichtender Natur, sie üben eine Hilfstätigkeit für die Behörden aus, indem sie diesen durch Gutachten und Vorschläge, Zusammenstellungen von Unterlagen usw. bei der Vorbereitung der zu treffenden Entscheidungen helfen oder nach Erlaß bestimmter Regelungen, z.B. bei der Erhebung von Umlagen und Ausgleichsabgaben tätig werden.
Die von der Revision geltend gemachten Bedenken, privatrechtliche Wirtschaftsverbände in der gedachten Weise zur Vorbereitung und technischen Durchführung hoheitlicher Maßnahmen heranzuziehen, sind nicht begründet. Die Revision stützt sich insoweit auf §14 Abs. 3 MilchFettG, wonach hoheitliche Aufgaben den Landesvereinigungen nicht übertragen werden dürfen. Diese Wortfassung knüpft an die §§3 Abs. 2 und 44 Abs. 5 des Gesetzes über die Auflösung des Reichsnährstandes im Vereinigten Wirtschaftsgebiet vom 21. Januar 1948 (WiGBl 1948, 21) an, wonach, den nach Auflösung der Organisationen des Reichsnährstandes privatrechtlichen berufsständischen Organisationen nur Aufgaben "nicht hoheitlicher Natur" übertragen werden konnten. Diese Regelung ist ersichtlich, beeinflußt durch die damaligen Bestimmungen der Militärregierungen (für die britische Zone: Technical Instruction Nr. 12 über die Errichtung von Wirtschaftsverbänden und ihre Aufgaben vom 23. August 1946 mit Ergänzung vom 24. Juni 1947 - Amtsbl Schleswig-Holstein 1947, 9 und 478; für die amerikanische Zone: Ausführungsbestimmungen Nr. 13-120 betr. Grundsätze für Wirtschaftsverbände und Berufsvereinigungen wirtschaftlichen Charakters vom 7. Januar 1948 - Amtsbl des Württemberg-Badischen Justizministeriums 1948, 1 und Staatsanzeiger für Württemberg-Baden vom 20. August 1949 Nr. 35), die nur eine beratende Tätigkeit der Wirtschaftsorganisationen zuließen, aber die Ausübung von staatlichen Funktionen und behördlichen Aufgaben untersagten. Solche Verbände waren beschränkt auf Aufgaben "nicht hoheitlicher Natur". Der in den Richtlinien über die Beteiligung und Mitwirkung der berufsständischen Organisationen der Land- und Ernährungswirtschaft an der Durchführung der Bewirtschaftung und Marktordnung vom 18. Juni 1948 (VfWMBl 1948, 73) aufgeführte Katalog, von Aufgaben (II) zeigt, daß durch das Gesetz nur solche Aufgaben den Berufsverbänden übertragen werden sollten, deren Erfüllung ein obrigkeitliches Handeln, nicht erforderte (vgl. Reuß BB 1949, 276; Arendt DVBl 1949, 147 [148]). Nur in diesem Sinne kann daher auch §14 Abs. 3 MilchFettG verstanden werden. Entscheidungen, Anordnungen oder Verfügungen können die Landesvereinigungen im Gegensatz zu den aufgelösten Organisationen des Reichsnährstandes nicht treffen (vgl. Dietrich MilchFettG 2. Aufl. Anm. zu §14), dagegen ist ihnen eine Tätigkeit, die zwar nicht obrigkeitlicher, aber gleichwohl hoheitlicher Natur ist, sogenannte schlichtverwaltende Tätigkeit (vgl. BGH NJW 1956, 711 [BGH 30.11.1955 - VI ZR 100/54]) nicht entzogen. Eine Übertragung solcher Aufgaben ist nach wie vor zulässig.
Nach dem Gesetz, das ein enges Zusammenarbeiten der Verbände der Milchwirtschaft mit den Behörden vorsieht, seinem Sinn und. Zweck gehen die Funktionen der vom Staat anerkannten Vereinigungen über die Aufgaben einer rein privatwirtschaftlichen Interessenvereinigung hinaus. Es handelt sich dabei um Verwaltungsfunktionen, die einem privatrechtlichen Subjekt von der Obrigkeit auf gesetzlicher Grundlage zugewiesen werden. Die dabei ausgeführte Tätigkeit ist keineswegs nur "rechtsgeschäftlicher" oder "privater" Natur, wie die Revision meint. Die Beratung, Vermittlung und sonstige Einflußnahme von Landesvereinigungen im Sinne des Milch- und Fettgesetzes ist eine echte und wichtige Funktion der öffentlichen Verwaltung, die im Auftrage des Staates und in Verantwortung ihm gegenüber wahrzunehmen ist. Soweit die Behörden von der gesetzlichen Ermächtigung, die Vereinigung heranzuziehen, Gebrauch machen, unterstehen die Vereinigungen, der Aufsicht der Obersten Landesbehörde, die darüber zu wachen hat, daß sie ihre Aufgaben entsprechend den Gesetzen und der Satzung erfüllen (§14 Abs. 4 MilchFettG).
Bei der Aufstellung der beanstandeten Behauptungen, die in der Sitzung des Fachausschusses der Beklagten zu 1) gefallen sind, hat die Beklagte zu 1), wie das Berufungsgericht feststellt, im Rahmen der ihr übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben gehandelt, nämlich zur Vorbereitung einer Stellungnahme zu dem Antrag der Klägerin um Zuweisung eines Molkereieinzugsgebietes, zu der sie vom Landesernährungsamt aufgefordert war. Es kann der Revision der Klägerin zugegeben werden, daß die Landesvereinigungen, wenn sie, wie hier, über einen solchen Antrag beraten, nicht in dem Sinne den Antragstellern übergeordnet sind, daß sie ihre "Entscheidungen" ihnen gegenüber durchzusetzen vermögen. Das Maß der Über- und Unterordnung wird mitbestimmt durch die Art der hoheitlichen Betätigung, die obrigkeitlicher Natur oder schlichtverwaltender Art sein kann. Bei einem Handeln obrigkeitlicher Natur ist das Verhältnis der Über- und Unterordnung stärker ausgeprägt als bei der sogenannten schlichtverwaltenden Tätigkeit. Die Parteien stehen sich aber auch bei dieser Art hoheitlicher Betätigung keinesfalls gleichberechtigt gegenüber. Die Beziehungen der Klägerin und der Beklagten zu 1) sind auch nicht, wie die Revision geltend macht, auf Grund der Tatsache entstanden, daß der Antragsteller gleichzeitig Mitglied eines Verbandes ist, der seinerseits Mitglied der Landesvereinigung ist, sondern weil die Beklagte zu 1) durch die zuständige Stelle mit dieser Angelegenheit befaßt wurde.
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Rechtsweg aber ausgeschlossen, wenn der abzuwehrende Eingriff gegen eine in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben ausgeführte Tätigkeit gerichtet ist. Diesen Grundsatz hat die Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht nur bei Behörden, sondern auch bei Körperschaften des öffentlichen Rechts angewendet, wenn diese eine nicht fiskalische, also nicht in das Gebiet des bürgerlichen Rechts fallende Verwaltungstätigkeit im Rahmen der ihr übertragenen öffentlichen Aufgaben entfaltet (RG Warn-Rspr 1929 Nr. 143 - Handwerkskammer; RG JW 1938, 113 = HRR 1938 Nr. 147 - Reichshandwerksmeister; BGH NJW 1956, 711 [BGH 30.11.1955 - VI ZR 100/54] - Handelskammer in Hamburg). Da ein Verband, als juristische Person des bürgerlichen Rechts, wie dargelegt, ebenfalls Träger öffentlich-rechtlicher Pflichten und Aufgaben sein kann und bei ihrer Erfüllung eine sogenannte schlichtverwaltende Tätigkeit, die ebenfalls hoheitlicher Natur ist, ausübt, kann es auf die Rechtsform, in der ein solcher Verband auftritt, nicht entscheidend, ankommen. Das Reichsgericht hat sogar den Grundsatz der Nichteinmischung auf jede mit der Wahrnehmung öffentlicher Belange betraute Person oder Stelle ausgedehnt (RGZ 158, 257 [261] - Fachuntergruppe der Wirtschaftsgruppe Chemische Industrie; RGZ 162, 181 [182] - Reichsinnungsverband). Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Auffassung uneingeschränkt beigetreten werden kann. Der erkennende Senat schließt sich ihr jedoch für den Fall an, daß, wie hier, eine juristische Person des Privatrechts mit öffentlichen Aufgaben betraut wird, deren innere Organisation bestimmten gesetzlichen Erfordernissen unterworfen ist, der staatlichen Anerkennung bedarf und besonderer Staatsaufsicht unterstellt ist. Für den Anspruch auf Widerruf ist daher der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten reicht gegeben, da es sich nicht um einen bürgerlichen Rechtsstreit im Sinne des §13 GVG handelt.
II.
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht verkannt, daß gleichwohl der Rechtsweg für den Widerrufsantrag dann gegeben sein könnte, wenn die beanstandeten Äußerungen, obwohl in die Form öffentlich-rechtlichen Handelns gekleidet, völlig außerhalb des der Beklagten zu 1) zugewiesenen Aufgabenkreises liegen und Akte sog. "reiner Willkür" darstellen, so daß, wie hinzuzufügen ist, trotz des äußeren Scheins eines hoheitlichen Handelns in Wirklichkeit eine Betätigung auf Privatrechtsebene vorliegt. Ebenso wie nach ständiger Rechtsprechung äußerlich in das Gewand eines Anspruchs aus Amtspflichtsverletzung gekleidete Klagen, die in Wahrheit gegen den Bestand eines Verwaltungsaktes gerichtet sind, nicht dazu führen können, die Zulässigkeit des Rechtsweges zu begründen, wird umgekehrt der Rechtsweg für eine Klage vor den ordentlichen Gerichten nicht dadurch unzulässig, daß eine mit der Wahrnehmung öffentlicher Belange betraute Stelle oder Person sich darauf beruft, sie habe in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten gehandelt, obwohl die getroffene Maßnahme in Wahrheit gänzlich außerhalb des Rahmens der ihr zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Tätigkeit liegt. Für Klagen gegen Maßnahmen solcher Stellen, die mit dem Aufgabenkreis nichts mehr zu tun haben, gesetzlich überhaupt nicht zu rechtfertigen sind, die nur den äußeren Schein der öffentlichen Gewalt, unter dem sie vorgenommen sind, tragen, sind die ordentlichen Gerichte zuständig, da insoweit in Wirklichkeit kein Handeln bei Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben vorliegt (RGZ 105, 35 [39]; 118, 227 [229]; 130, 290 [292]; 143, 106 [110]; 144, 253 [256]; 158, 257 [262] und 162, 181 [191]). Trotz gelegentlich unterschiedlicher Formulierungen geht der Kern dieser Rechtsprechung dahin, daß dann, wenn die handelnden Personen zwar äußerlich als Hoheitsträger aufgetreten sind, in Wirklichkeit aber ein Verhalten gezeigt haben, das überhaupt nicht mehr als hoheitliche Betätigung angesehen werden kann, für die Verfolgung von Ansprüchen, die sich gegen ein solches Verhalten richten, die ordentlichen Gerichte zuständig sind (vgl. Bachof SJZ 1949, 387; Lerche, Ordentlicher Rechtsweg und Verwaltungsrechtsweg, Heft 2 der Prozeßrechtlichen Abhandlungen S. 59 ff). Öffentlichrechtliche Handlungen einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Stelle verlieren aber noch nicht dann diese Eigenschaft, wenn die Stelle den Sachverhalt fehlsam oder in einer Weise, die zu mißbilligen ist, beurteilt. Nur wenn das Handeln überhaupt nicht mehr in innerer Beziehung zu den den handelnden Personen übertragenen Aufgaben steht und gar nichts mehr mit ihrem Aufgabenkreis zu tun hat, kann ein hoheitliches Handeln verneint und damit der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten eröffnet werden.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es nach eingehender Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die beanstandeten Äußerungen im Rahmen der Erörterung und Beratung über den Antrag der Klägerin auf Wiedereinschaltung in die ... Milchversorgung gefallen seien, und daß die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen für die ausnahmsweise Eröffnung des ordentlichen Rechtsweges unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Willkür nicht erfüllt seien, lassen eine die Klägerin beschwerende rechtsfehlerhafte Beurteilung nicht erkennen. Die in diesem Zusammenhang vorgetragenen Angriffe der Revision richten sich gegen die vom Tatrichter im Rahmen der ihm vorbehaltenen Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen. Sie gehen im wesentlichen dahin, daß sich aus der Art, wie die Angelegenheit im Ausschuß erörtert und behandelt sei, ein sachwidriges Verhalten der Beklagten zu 1) ergebe. Damit räumt die Revision aber selbst ein, daß die Beklagte zu 1) bezw. ihr Ausschuß, als er sich mit dem Antrag befaßte, sich mit einer ihm zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Aufgabe beschäftigt hat. Das allein genügt, um die Eröffnung des Rechtsweges unter dem Gesichtspunkt der sogenannten "Willkürhandlung" auszuschließen. Aus einer, wie die Revision annimmt, fehlerhaften oder sogar bewußt ungenügenden oder unrichtigen Behandlung der Sache können der Klägerin, falls die übrigen Voraussetzungen vorliegen, allenfalls Ansprüche aus §839 BGB erwachsen, die aber nach feststehender höchstrichterlicher Rechtsprechung niemals auf Widerruf oder Unterlassung von im Rahmen öffentlich-rechtlicher Betätigung gefallener Erklärungen gerichtet sein können. Für andere zivilrechtliche Ansprüche wird, der ordentliche Rechtsweg dadurch aber nicht zulässig.
III.
Für die vorstehende Beurteilung ist es, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, unerheblich, ob der Widerrufsanspruch als Störungsbeseitigungsanspruch (§1004 BGB) oder aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes (Wiederherstellung des früheren Zustandes) geltend gemacht wird. Auch im letztgenannten Falle bleibt der Rechtsweg unzulässig.
IV.
Der Rechtsweg ist nach den bisherigen Ausführungen für den Antrag Ziff I nicht zulässig, weil die beanstandeten Äußerungen in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen, von den ordentlichen Gerichten nicht nachprüfbaren Aufgabe gefallen sind, und ein Beweis dafür, daß die Beklagten bei der Behandlung des Antrags der Klägerin nur dem äußeren Schein nach eine hoheitliche Tätigkeit ausgeübt haben, nicht erbracht worden ist. Das Berufungsgericht hat aber noch weiterhin geprüft, ob etwa durch das Grundgesetz eine Erweiterung der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte eingetreten ist und für den Klagantrag zu Ziff I der ordentliche Rechtsweg durch Art. 19 Abs. 4 GrundG eröffnet ist. Es hat diese Frage mit Recht verneint. Die zum Schutz der Grundrechte in Art. 19 Abs. 4 GrundG getroffene allgemeine Bestimmung, daß demjenigen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen steht, hat für die Kompetenzerweiterung der ordentlichen Gerichte nur negative Bedeutung, da nach Art. 19 Abs. 4 Satz 2 der ordentliche Rechtsweg nur dann gegeben ist, wenn eine andere Zuständigkeit nicht gegeben ist. Nur in diesem Falle greift Art. 19 Abs. 4 GrundG ein.
Hierzu hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, im Geltungsbereich der BrMilRegVO 165 ein vollständig ausgebildeter verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen Maßnahmen jeder mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung betrauten deutschen Stelle gegeben sei. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, da die Verwaltungsgerichte in der früheren britischen Zone zur Entscheidung der Streitigkeiten des öffentlichen Rechts - mit hier nicht interessierenden Ausnahmen - allgemein zuständig sind (§22 BrMilRegVO). Die weitere Frage, ob die allgemeine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte im Einzelfall zu einer sachlichen Nachprüfung der angegriffenen Maßnahmen durch die Verwaltungsgerichte führt, oder eine sachliche Nachprüfung etwa deswegen nicht stattfinden kann, weil es sich bei der angegriffenen Maßnahme nicht oder noch nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des §25 BrMilRegVO Nr. 165 handelt (vgl. zur Frage der Nachprüfbarkeit von ehrenrührigen Äußerungen, die im Rahmen hoheitlicher Betätigung gefallen sind, Klein DÖV 1952, 285, Walz JZ 1952, 223 und Bettermann DVBl 1952, 312), hat das ordentliche Gericht bei der Anwendung des Art. 19 Abs. 4 GrundG nicht zu prüfen. Insoweit kommt es vielmehr nur darauf an, ob überhaupt eine hoheitliche Betätigung vorliegt, die nach Sinn und Zweck der BrMilRegVO 165 in die Prüfungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte fallen kann, so daß der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten an und für sich, eröffnet ist (vgl. auch BGHZ 14, 222 [230], wo diese Frage offen geblieben ist). Daher kann auch aus Art. 19 Abs. 4 GrundG die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht hergeleitet werden.
V.
Nach den obigen Darlegungen hat das Berufungsgericht den Rechtsweg auch für den Antrag II, 1 mit Recht verneint, soweit die Klägerin damit begehrt den Beklagten zu verbieten, die beanstandeten Behauptungen, Angaben und Werturteile im Rahmen ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben, d.h. ihren Sitzungen und Beratungen, aufzustellen. Dies gilt insoweit auch für den als Hilfsantrag gestellten Unterlassungsantrag aus der ersten Instanz. Die ordentlichen Gerichte können Behörden oder anderen, in diesem Zusammenhang wegen ihrer Betätigung gleichzusetzenden Stellen keine Anweisungen darüber erteilen, wie sie ihre Tätigkeit auszuüben haben, insbesondere in welcher Weise sie sich, die notwendigen Unterlagen verschaffen dürfen, um Vorschläge abgeben oder begründete Stellungnahmen vorlegen zu können. Daher können die Gerichte solchen Stellen auch nicht verbieten, die in den Sitzungen hergestellten Niederschriften den mit der Angelegenheit dienstlich befaßten Personen und Stellen zugänglich zu machen.
Für den Antrag zu II, 1 und den entsprechenden Hilfsantrag aus der ersten Instanz, soweit dadurch die Aufstellung bezw. Verbreitung der beanstandeten Erklärungen gegenüber oder an nichtdienstlich mit dem Antrag der Klägerin befaßte Stellen oder Personen verboten werden soll, hat das Berufungsgericht den Rechtsweg zutreffend, für zulässig gehalten, denn bei einem solchen Verhalten würde die Beklagte zu 1 eindeutig außerhalb des ihr zugewiesenen Aufgabenkreises handeln. Das Berufungsgericht hat den Antrag aber als unbegründet abgewiesen, da nicht nachgewiesen sei, daß die Beklagten, sei es durch Übersendung von Protokollen, sei es in sonstiger Weise, solche Äußerungen gegenüber Außenstehenden aufgestellt oder ihnen mitgeteilt hätten und auch keine Gefahr bestehe, daß sie es in Zukunft tun würden, so daß für eine solche Klage das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle. An den Sitzungen des Ausschusses hätten zwar außer den kraft Gesetzes zur Verschwiegenheit verpflichteten Personen auch einige Bevollmächtigte und Vertreter von Land- und Milchwirtschaftsverbänden sowie ein Landwirt, der für die Erörterung eines anderen Punktes der Tagesordnung zugezogen sei, teilgenommen, deren Anwesenheit erscheine aber mit Rücksicht auf ihre Stellung und ihr Interesse an dem Gegenstand der Beratung unbedenklich. Gegen diese Ansicht des Berufungsgerichts bestehen umso weniger Bedenken, als es einer Dienststelle oder einer mit öffentlichen Aufgaben betrauten Stelle und daher den ihr insoweit gleichzustellenden Personen oder Stellen nicht verwehrt werden kann, im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens auch andere Personen als ihre satzungsgemäß berufenen Organe und Ausschußmitglieder, sei es Vertreter der Behörden oder Verbände oder einzelne andere Personen, deren Teilnahme zur Förderung der Angelegenheit beitragen kann, zu ihren Sitzungen und Beratungen hinzuzuziehen. Da die Weitergabe der Erklärungen, die Gegenstand dieses Rechtsstreits sind, an unbeteiligte Außenstehende nicht nachgewiesen ist, das Berufungsgericht auch in dem Prozeßverhalten der Beklagten keinen Anlaß zu der Annahme gesehen hat, daß sie dies etwa beabsichtigen, hat es den Antrag zu II, 1 mit dem Hilfsantrag mit Recht zurückgewiesen. Der in diesem Zusammenhang von der Revision vorgetragenen Auffassung, daß die Ansicht des Berufungsgerichts jeder Lebenserfahrung widerspreche, kann nicht gefolgt werden. Die Beklagten haben sich bisher niemals für befugt gehalten, die Erklärungen, die vor dem Ausschuß abgegeben worden sind, auch an Außenstehende weiterzugeben. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen Anhaltspunkte dafür verneint, daß sie sich in Zukunft anders verhalten würden, so kann dies nicht als der Lebenserfahrung widersprechend, bezeichnet werden.
Das Berufungsgericht hat auch dem Antrag zu II, 2 nicht stattgegeben, in dem die Behauptung über die "wirtschaftliche Unzuverlässigkeit" der Klägerin enthalten ist, da für diesen Anspruch der Rechtsweg nicht gegeben bezw. dieser Anspruch nach den bisherigen Ausführungen unbegründet sei. Das Berufungsgericht war also der Auffassung, daß die Bemerkung über die "wirtschaftliche Unzuverlässigkeit" bei der sachlichen Erörterung des Antrags der Klägerin gefallen ist und von dem dem Beklagten zu 2 gemachten Vorwurf der Boykotthetze zu trennen ist. Dies liegt im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung. Ein Rechtsfehler ist dabei nicht zu erkennen.
VI.
Mit dem Antrag zu Ziff III des Berufungsantrags bezw dem Hilfsantrag Ziff 3 begehrt die Klägerin die Feststellung, daß die Beklagten als Gesamt Schuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen ihr durch die gemäß Ziff I zu widerrufenden Verlautbarungen entstandenen und entstehenden Schaden zu ersetzen. Das Berufungsgericht hält für diesen Anspruch den Rechtsweg für zulässig, den Anspruch aber für unbegründet, da die Beklagten in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hätten. Der Abweisung des Feststellungsantrags ist im Ergebnis zuzustimmen.
Mit Recht hat das Berufungsgericht den Rechtsweg insoweit für zulässig gehalten (§839 BGB in Verbindung mit Art 34 GrundG). Der Feststellungsantrag mußte aber schon deshalb abgewiesen werden, weil es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt (§256 ZPO). Das Berufungsgericht hat das Feststellungsinteresse der Klägerin anscheinend, stillschweigend bejahen wollen. Indessen ergaben weder der Klagevortrag noch der unstreitige Sachverhalt ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Eintritt eines Schadens mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Soweit ein Schaden durch die Weitergabe der in den Ausschußsitzungen gefallenen Worte an Außenstehende in Frage kommt, hat das Berufungsgericht bei Prüfung des entsprechenden Unterlassungsantrages (Ziff II, 1) angenommen, daß insoweit eine Beeinträchtigungsgefahr nicht bestehe, da solche Handlungen nicht nachgewiesen und auch in Zukunft nicht zu besorgen seien. Unter diesen Umständen besteht aber auch für eine Feststellungsklage kein Rechtsschutzbedürfnis, soweit sich der Feststellungsantrag auf den Schaden bezieht, der durch die Weitergabe der Verlautbarungen gemäß Ziff I an unbeteiligte Dritte etwa entstehen könnte. Der Feststellungsantrag umfaßt wegen seiner weiten Fassung allerdings auch einen Schaden, der durch die dienstliche Verwertung des Protokollinhalts und der Kundgebungen auf den Ausschußsitzungen entstanden sein oder in Zukunft entstehen könnte. Ein solcher Schaden könnte der Klägerin jedoch nur dadurch erwachsen, daß auf Grund der in den Protokollen wiedergegebenen Erklärungen der Antrag der Klägerin vom Landesernährungsamt abgelehnt wird. Dagegen kann die Klägerin, bevor ihr Antrag auf Zuweisung eines Einzugsgebietes abgewiesen ist, eine andere Schadensmöglichkeit überhaupt nicht dartun. Sie selbst hat, obwohl sie die Schadensersatzverpflichtung auch für bereits entstandenen Schaden festzustellen verlangt, nichts dafür vorgetragen, daß ihr infolge der umstrittenen Äußerung in irgend einer Weise ein Schaden entstanden sei. Es läßt sich überhaupt nicht absehen, welchen Vorschlag der Ausschuß, wenn er sich überhaupt noch wieder mit der Sache befassen wird, dem Vorstand der Beklagten zu 1) unterbreiten wird, ob dieser sich den Vorschlag zu eigen machen wird, sowie falls er es tut, welche Entscheidung das zuständige Landesernährungsamt treffen wird. Da es bei dieser Sachlage völlig ungewiß erscheint, ob ihr jemals aus den Erklärungen, die vor dem Ausschuß abgegeben worden sind, ein Schaden erwachsen wird, fehlt für den Feststellungsantrag das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung.
Die Revision der Klägerin, die sich demnach in allen Punkten als unbegründet erweist, war daher zurückzuweisen.
B.
Da die Klage nach obigen Ausführungen teilweise wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs, teilweise aus prozessualen und sachlichen Gründen abzuweisen ist, bleibt die Frage der Verweisung der Sache gemäß §81 BVerwGG zu prüfen. In Fällen, in denen mehrere prozessual selbständige Anträge gestellt sind, kann über einen Antrag von den angerufenen Gerichten sachlich entschieden werden, für einen anderen Teil eine Verweisung erfolgen (BGHZ 12, 57[BGH 22.12.1953 - V ZR 6/51] [67]; BGH JZ 1956, 573). Wenn dagegen ein einheitlicher prozessualer Antrag lediglich auf verschiedene Klagegründe gestützt wird, so kann darüber von dem angerufenen und für einen Teil der Klagegründe sachlich zuständigen Gericht auch nur einheitlich entschieden werden (BGHZ 13, 145 [153]; BGH JZ 1956, 573). Eine Aufspaltung in der Weise, daß über einen Teil der Klagegründe endgültig sachlich entschieden wird, im übrigen aber eine Verweisung an ein anderes Gericht erfolgt, ist nicht statthaft. Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, daß eine Verweisung nur für den Antrag zu Ziffer I und den Antrag zu II, 1 der Berufungsanträge zulässig ist, zu Ziff II 1 jedoch nur, soweit damit das Verbot der Aufstellung der in Ziffer I des Berufungsantrages erwähnten Behauptungen im Rahmen der Vorbereitung der von der Beklagten zu 1) geforderten Stellungnahme und die Verbreitung dieser Behauptungen an die mit dieser Angelegenheit dienstlich befaßten Personen oder Stellen verlangt wird. Da es eines Antrages für die Verweisung nicht bedarf, war das Verfahren von Amtswegen in diesem Umfang an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht erster Instanz, das Landesverwaltungsgericht in Düsseldorf, zu verweisen.
C.
Das Berufungsgericht hat dem nur gegen den Beklagten zu 2) gerichteten Antrag (III, 3) wegen Boykotthetze stattgegeben. Nach den Feststellungen des Tatrichters hat der Beklagte zu 2) auf der Ausschußsitzung vom 18. September 1951, jedoch nicht im Namen der Beklagten zu 1), erklärt: "Wenn das Kölner Gericht die Wiedereinstellung der Klägerin in die ... Milchversorgung verfügen sollte, so werden wir Bauern Mittel und Wege finden, dies zu verhindern." Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß diese Äußerung des Beklagten zu 2) Anlaß zu der Besorgnis gebe, er werde seine Berufsgenossen, nämlich die Bauern oder einen Teil derselben, zu Boykottmaßnahmen veranlassen.
Die Revision des Beklagten zu 2) bittet zunächst um Nachprüfung, ob für diesen Antrag der Rechtsweg zulässig ist. Sie rügt ferner, daß das Urteil nicht ordnungsmäßig begründet sei (§551 Ziff 7 ZPO). In der Sache selbst ist sie der Auffassung, daß von Boykott oder von Boykotthetze begrifflich nicht gesprochen werden könne, solange nicht ein "Dritter" beteiligt sei. Mit dem Bosykott sei noch nicht begonnen, da die Drohung allein dafür nicht ausreiche; im übrigen erscheine es überhaupt zweifelhaft, ob in der Erklärung die vom Berufungsgericht angenommene Boykottandrohung erblickt werden könne. Der Beklagte zu 2) habe auf der Sitzung mit voller Offenheit seine Auffassung vertreten, eine einmalige, etwa unvorsichtige Formulierung könne nicht aus der Diskussion herausgegriffen und für sich allein betrachtet als sittenwidrig bezeichnet werden.
Die Bedenken der Revision sind nicht gerechtfertigt. Der Rechtsweg ist zulässig, da der Beklagte zu 2), wie das Berufungsgericht festgestellt hat, die strittigen Bemerkungen nicht namens der Beklagten zu 1), also nicht als deren satzungsgemäßer Vertreter gemacht und damit nicht in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten gemacht hat. Die Angriffe der Revision richten sich insoweit gegen tatrichterliche Feststellungen, die eine rechtlich fehlsame Beurteilung jedoch nicht erkennen lassen.
Das Berufungsgericht hat die Bemerkung des Beklagten zu 2) so verstanden, daß er die Bauern zu Boykottmaßnahmen gegen die Klägerin auffordern werde. Zutreffend geht es davon aus, daß auch eine erst drohende Störung oder Behinderung, wenn sie den objektiven Tatbestand, einer rechtswidrigen unerlaubten Handlung darstellt (§823 Abs. 1 BGB), nach ständiger Rechtsprechung mit der Unterlassungsklage angegriffen werden kann. Liegt eine ernsthafte Gefahr vor, so ist nicht erforderlich, daß der widerrechtliche Eingriff bereits begonnen hat. Entgegen dem Vortrag der Revision kommt es daher nicht darauf an, ob schon ein "Dritter", der sogenannte "Adressat", zum Boykott durch den Beklagten zu 2) aufgefordert war und die eigentliche Boykotthandlung schon begonnen hatte. Das Berufungsgericht hat, wie seine, wenn auch in diesem Punkt knappen Ausführungen erkennen lassen, aus der umfangreichen und sorgfältigen Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, daß die Androhung ernst gemeint war und daher damit gerechnet werden muß, daß der Beklagte zu 2) seine Ankündigung, seine Berufsgenossen zu Boykottmaßnahmen gegen die Klägerin zu veranlassen, wenn die Gerichte diese wieder in die .... Milchversorgung einschalten sollten, wahrmachen wird. Diese Würdigung beruht auf dem dem Tatrichter vorbehaltenen Gebiet der Beweiswürdigung und kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Deshalb kann die Revision auch nicht mit Erfolg geltend machen, daß der Beklagte zu 2) infolge der sehr heftigen Debatte seine Auffassung mit Nachdruck habe vortragen dürfen und daß die von ihm gebrauchten Formulierungen daher für sich allein nicht betrachtet werden dürften. Es besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung die näheren Umstände, unter denen die Äußerung des Beklagten zu 2) gefallen ist, außer acht gelassen hätte. Wenn es gleichwohl an der Ernstlichkeit seines Vorhabens nicht gezweifelt hat, so kann dies aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
Die Revision des Beklagten zu 2) war daher ebenfalls zurückzuweisen.
Die Fassung der Urteilsformel in diesem Punkte war lediglich, dahin klarzustellen, daß das Unterlassungsgebot auf ein bestimmtes künftiges Verhalten des Beklagten zu 2) abgestellt wurde.
Bei einer Verweisung an das zur Entscheidung zuständige Verwaltungsgericht ist hinsichtlich der Kosten §276 Abs. 3 ZPO entsprechend, anzuwenden (BGHZ 14, 222 [231]). Die Kosten des ersten Rechtszuges waren danach zu einem entsprechenden Anteil (§92 ZPO) der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts vorzubehalten. Die Bewertung der verschiedenen Ansprüche ist vom Senat durch einen besonderen Streitwertbeschluß festgelegt worden. Da infolge der Verweisung über die im ersten Rechtszug gestellten Anträge nur in Höhe von DM 26.000,- endgültig erkannt ist, hat die Klägerin, da sie insoweit voll unterlegen ist, 2/7 der Kosten dieses Rechtszuges zu tragen. Von den Kosten der Berufungs- und Revisionsinstanz hat die Klägerin auch die durch die Verweisung eines Teils ihrer Anträge entstandenen Kosten und die übrigen, soweit sie abgewiesen sind, zu tragen.
Der Beklagte zu 2) hat, da er teilweise unterlegen ist, einen entsprechenden Teil der Kosten des Berufungs- und Revisionsrechtszuges zu tragen (§§91, 92, 97, 276 Abs. 3 Satz 2 ZPO).