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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.07.1957, Az.: IV ARZ 5/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.07.1957
Aktenzeichen
IV ARZ 5/57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 14308
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz

Fundstellen

  • NJW 1957, 1400 (amtl. Leitsatz)
  • ZZP 1958, 447-448

Prozessführer

der Adelheid Wilhelmine B. verw. P. geb. B. in K., R.straße ...,

Prozessgegner

den Oberlandesgerichtsrat Dr. jur. Heinrich Friedrich O. B. in K., R.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Die Tatsache allein, daß die Partei eines bei einem Oberlandesgericht anhängigen Ehescheidungsrechtsstreits Richter an diesem Gericht ist, begründet noch nicht die Besorgnis, daß die zur Entscheidung berufenen Richter des Oberlandesgerichts befangen sind. Diese Besorgnis ist nur bezüglich derjenigen Richter begründet, zu denen die Partei in näheren, über des bloße Kollegialitätsverhältnis hinausgehenden beruflichen oder privaten Beziehungen steht oder vor nicht allzu ferner Zeit gestanden hat.

ist eine Besorgnis der Befangenheit begründet bezüglich folgender Richter:

I. Zivilsenat:

Senatspräsident Dr. K.

OLGRat Dr. Ka.

" Dr. N.

" S.

AGRat Dr. Sch.

II. Zivilsenat:

OLGRat W.

" Dr. F.

" Sc.

" Ka.

LGRat M.

IV. Zivilsenat:

OlGPräs. D.

OLGRat H.

LGRat He.

V. Zivilsenat:

SenPräs. R.

OLGRat Dr. U.

" Dr. B.

LGRat U.

Eine Besorgnis der Befangenheit ist nicht begründet bezüglich folgender Richter:

II. Zivilsenat:

OLGRat Prof. Dr. Ba.

SenPräs. Dr. J.

III. Zivilsenat:

SenPräs. Dr. We.

OLGRat Dr. F.

"Ni.

"T.

"Dr. M.

VI. Zivilsenat und 2. Strafsenat:

SenPräs. G.

OLGRat Dr. Schn.

"P.

"G.

1. Strafsenat:

VizePräs. D.

OLGRat Dr. Fa.

" Schm.

" Dr. Pu..

Gründe:

1

Vor dem Oberlandesgericht in Koblenz ist das Ehescheidungsverfahren des diesem Gericht angehörenden Richters Oberlandesgerichtsrat Dr. B. anhängig geworden. Sämtliche Richter des Gerichts haben eine Anzeige gemäß §48 ZPO gemacht und darin Umstände vorgetragen, die ihrer Ansicht nach es rechtfertigen könnten, sie als Richter in dem Ehescheidungsverfahren abzulehnen. Darüber, ob diese Umstände es rechtfertigen, die Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, hat nach §45 ZPO der Bundesgerichtshof zu entscheiden, da das Oberlandesgericht dadurch, daß alle Richter dieses Gerichts eine Anzeige nach §48 ZPO erstattet haben, beschlußunfähig geworden ist.

2

Da keiner der Richter in dem Ehescheidungsverfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, ist nach §42 Abs. 2 ZPO bezüglich jedes einzelnen Richters darüber zu entscheiden, ob die von ihm angegebenen Tatsachen geeignet sind, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Für diese Entscheidung kommt es nicht darauf an, wie der betreffende Richter diese Tatsachen beurteilt und ob er sich deswegen für "befangen" erklärt hat. Eine solche Erklärung ist unerheblich. Der Richter ist nach §48 ZPO nur befugt, die Tatsachen anzuzeigen, die seine Ablehnung rechtfertigen könnten. Darüber, ob aus diesen Tatsachen die Besorgnis der Befangenheit hergeleitet werden kann, entscheidet allein das nach §45 ZPO hierfür zuständige Gericht. Es hat zu prüfen, ob die mitgeteilten Umstände vom Standpunkt einer der an dem Ehescheidungsverfahren beteiligten Parteien aus einen vernünftigen Grund für die Besorgnis abgeben, der betreffende Richter werde den Rechtsstreit nicht unparteiisch entscheiden (JW 1933, 166424). Ein solcher vernünftiger Grund, der die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen kann, kann gegeben sein, wenn eine Partei in engeren persönlichen Beziehungen zu dem zur Entscheidung berufenen Richter steht oder vor nicht allzu langer Zeit gestanden hat. Derartige engere Beziehungen bestehen bei einem Kollegialgericht in der Regel zwischen den Mitgliedern eines Senats oder einer Kammer. Wird der Rechtsstreit eines Richters vor dem Gericht, dem er angehört, anhängig, dann können die Richter derjenigen Senate oder Kammern, denen er angehört oder vor nicht allzu ferner Zeit angehört hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Dagegen werden derartige engere Beziehungen nicht allein dadurch begründet, daß die Partei und der abgelehnte Richter beide richterliche Mitglieder eines größeren Kollegialgerichts in verschiedenen Kammern oder Senaten sind. Der Umstand, daß auch diese Richter einander gegenseitig bekannt sind, daß sie gelegentlich beruflich miteinander zu tun haben und daß sie an geselligen Veranstaltungen ihrer Behörde teilnehmen und sich dort und auch im Gericht begegnen, daß sie sich auch zufällig außerhalb des Gerichts begegnen und gelegentlich privat miteinander sprechen, schafft keine so engen Beziehungen, die einen vernünftigen Grund für die Besorgnis der Befangenheit abgeben können. Dieses sogenannte rein kollegiale Verhältnis rechtfertigt die Ablehnung eines Richters nicht. Die Ablehnung wäre nur dann begründet, wenn zwischen der betreffenden Partei und dem abgelehnten Richter über dieses bloße kollegiale Verhältnis hinaus ein engeres persönliches Verhältnis besteht, wie es dadurch begründet sein kann, daß die betreffenden Richter auch außerdienstlich miteinander verkehren.

3

Nach diesen Grundsätzen ist die Besorgnis der Befangenheit begründet bezüglich

  1. a)

    der Mitglieder des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz, da Oberlandesgerichtsrat Dr. B. diesem Senat vor nicht allzu langer Zeit angehört hat,

  2. b)

    folgender Mitglieder des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz: Oberlandesgerichtsrat W., Oberlandesgerichtsrat Dr. F., Oberlandesgerichtsrat Sc., Oberlandesgerichtsrat Ka., Landgerichtsrat M., da Dr. B. zu diesen Richtern engere persönliche Beziehungen unterhält,

  3. c)

    der Mitglieder des 4. Zivilsenats, da Dr. B. diesem Senat angehört,

  4. d)

    der Mitglieder des 5. Zivilsenats, da Dr. B. diesem Senat vor nicht allzu ferner Zeit angehört hat.

4

Keine Besorgnis der Befangenheit ist begründet bezüglich folgender Mitglieder des 2. Zivilsenats: Senatspräsident Dr. J. und Oberlandesgerichtsrat Prof. Ba., und der im Beschlußtenor aufgeführten Mitglieder des 3. Zivilsenats, des 4. Zivilsenats und 2. Strafsenats und des 1. Strafsenats, da die Beziehungen dieser Richter zu Oberlandesgerichtsrat Dr. B. nach den von ihnen gemachten Angaben keine engeren gewesen sind, als sie durch die bloße Zusammenarbeit als Richter am selber Oberlandesgericht begründet sind.

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