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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.06.1957, Az.: III ZR 244/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.06.1957
Aktenzeichen
III ZR 244/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14190
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal
OLG Düsseldorf - 10.11.1955

Prozessführer

der Firma K. H., Heinz M. KG in H., Z.weg, vertreten durch ihren persönlich haftenden geschäftsführenden Gesellschafter Heinz G. M. in H.,

Prozessgegner

den Kreis Düsseldorf - Mettmann, vertreten durch den Oberkreisdirektor in Mettmann, Landratsamt,

Amtlicher Leitsatz

Beruft sich ein Beamter darauf, daß er eine von einer vorgesetzten Stelle ausgestellte Urkunde an die Partei deshalb nicht ausgehändigt habe, weil er bereits vor Eingang der Urkunde angewiesen worden sei, sie nicht herauszugeben, so macht er damit nicht eine - von ihm zu beweisende - "rechtsvernichtende Tatsache" geltend, sondern bestreitet das von der Partei behauptete Vorliegen einer Amtspflichtverletzung.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24./25. Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Arndt und Dr. Wolany

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 10. November 1955 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin wollte im Jahre 1946 einen Tunnelofen bauen. Die bauwirtschaftliche Genehmigung hatte der Ober Präsident der Nordrheinprovinz zu erteilen. Er sandte mit Begleitschreiben vom 26. September 1946 die von ihm nach Zustimmung einer höheren englischen Dienststelle ausgestellte Genehmigungsurkunde an den Regierungspräsidenten, der sie seinerseits dem beklagten Kreis zur Aushändigung an die Klägerin übersandte. Die Klägerin erhielt die Urkunde aber nicht. Sie behauptet, der Kreisbaurat Hö. habe die Urkunde aus unsachlichen Beweggründen eigenmächtig zurückgehalten. Dadurch sei ihr ein großer Schaden entstanden; sie habe schon Aufwendungen für den Bau gehabt, ausserdem sei ihr ein großer Verdienst entgangen.

2

Die Klägerin hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie einen durch Sachverständigengutachten zu ermittelnden Schadensersatzbetrag von wenigstens 250.000 DM nebst 10 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

3

Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er behauptet, die Kreismilitärregierung habe die Aushändigung der Genehmigungsurkunde an die Klägerin schon vor Eingang der Urkunde untersagt. Danach habe der Bauoffizier der Militärregierung auf der Ebene des Regierungspräsidenten die Genehmigungsakten mitsamt der Genehmigungsurkunde verlangt. Die Akten seien ihm gegeben worden. Spätere Nachforschungen nach den Akten seien ergebnislos verlaufen. Außerdem behauptet der Beklagte, daß die Klägerin auch bei Aushändigung der Genehmigungsurkunde den Bau nicht hätte durchführen können, weil sie am 8. Januar 1947 unter Vermögenskontrolle gestellt worden sei und eine Genehmigung seitens der Property Control nicht erhalten haben würde.

4

Die beiden Vordergerichte haben die Klage als unbegründet angesehen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

5

Das Berufungsgericht begründet die Zurückweisung der Berufung der Klägerin in erster Linie damit, daß die Klägerin die Beweislast für das Vorliegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung seitens des Kreisbaurates des Beklagten trage, und daß das Vorbringen des Beklagten, daß die Akten mitsamt der Genehmigungsurkunde der Militärregierung entsprechend ihrer Anordnung ausgehändigt worden seien, nicht als unzutreffend bezeichnet werden könne. In zweiter Linie sieht das Berufungsgericht die Klage auch deshalb als unbegründet an, weil der Bau auch bei Aushändigung der hier in Frage stehenden Genehmigungsurkunde nicht hätte ausgeführt werden können.

6

I.

Gegen den materiallrechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß von einer Amtspflichtverletzung nicht gesprochen werden könne, wenn der Baurat des Beklagten die Genehmigungsurkunde auf Grund einer Anordnung der Militärregierung nicht an die Klägerin ausgehändigt, sondern die Akten mitsamt der Urkunde entsprechend einem Verlangen der Militärregierung dieser gegeben hat, sind Bedenken nicht zu erheben. Auch die Revision erhebt insoweit keine Rügen. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß der Baurat des Beklagten in der damaligen Zeit verpflichtet war, den Anordnungen der Militärregierung Folge zu leisten. Wenn das aber zutrifft, dann stellte das vom Beklagten behauptete Verhalten seines Baurates keine Amtspflichtverletzung gegenüber der Klägerin dar, auch wenn sie dadurch nachteilig berührt wurde.

7

II.

1.

Die Behauptung der Klägerin, daß der Kreisbaurat Höveler ihr die Genehmigungsurkunde aus unsachlichen Beweggründen nicht ausgehändigt habe, behandelt das Berufungsgericht als unzutreffend. Die Klägerin hat vorgetragen, daß der Kreisbaurat sich mit der kommunistischen Partei habe gutstellen wollen, daß er mit den für den Tunnelofen vorgesehenen Baumaterialien Schiebungen hätte machen wollen und daß er beabsichtigt habe, einer Person einen billigen Erwerb einer Beteiligung an dem Unternehmen der Klägerin zu ermöglichen. Hierzu stellt das Berufungsgericht mit näherer Begründung fest: "Irgend ein Anhaltspunkt für die Richtigkeit dieses Vertrages ergibt sich weder aus unstreitigen Tatsachen noch aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme". Insoweit werden von der Revision gegen das Urteil Rügen nicht erhoben.

8

2.

Auch die vom Berufungsgericht ausdrücklich hervorgehobene Feststellung, daß die Klägerin selbst nicht behauptet habe, daß der Kreisbaurat aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus ihren beabsichtigten Tunnelofenbau mißbilligt und deshalb die Genehmigungsurkunde zurückbehalten hätte, beanstandet die Revision nicht.

9

3.

Als unstreitig sieht das Berufungsgericht an, daß der Kreisbaurat spätestens Anfang 1947 der Klägerin fernmündlich mitgeteilt hat, daß er die Genehmigungsurkunde auf Anordnung der Militärregierung nicht habe aushändigen können, sondern daß er die Akten der Militärregierung habe geben müssen, daß die Vorgänge ebenso von dem Beklagten in seinem Bericht vom 7. März 1947 an den Regierungspräsidenten und in seinem Bericht vom 3. April 1947 an den Wiederaufbauminister dargestellt worden sind, und daß bei den dann folgenden Verhandlungen der Klägerin mit Dienststellen der Militärregierung und der deutschen Verwaltung sowie bei der weiteren Behandlung der Berichte des beklagten Kreises durch die vorgesetzten Dienststellen nicht festgestellt worden ist, daß die von dem beklagten Kreis gegebene Darstellung unzutreffend wäre. Auch diesbezüglich erhebt die Revision keine Rügen.

10

III.

Ihre Angriffe richten sich in erster Linie gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Ungeklärtheit der Tatfrage, ob wirklich die Militärregierung die Aushändigung der Genehmigungsurkunde an die Klägerin untersagt und dann die Akten an sich genommen habe, zu Lasten der Klägerin gehe. Damit kann sie aber keinen Erfolg haben.

11

1.

Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtslehre und Rechtsprechung mit Recht davon aus, daß grundsätzlich bei einer auf § 839 BGB gestützten Klage der Kläger nicht nur die Schädigung, sondern auch das Vorliegen einer dafür ursächlichen schuldhaften Amtspflichtverletzung zu beweisen hat (vgl. Soergel-Lindenmaier B XI a zu § 839, Staudinger 10 zu § 839, mit weiteren Nachweisungen). Gegen diesen Grundsatz erhebt auch die Revision keine Einwendungen.

12

Zutreffend ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Bewilligungsakt der Genehmigung erst mit der Aushändigung der Urkunde wirksam geworden wäre und daß die Nichtaushändigung "kein den bestehenden Rechtskreis der Klägerin verletzender und darum grundsätzlich widerrechtlicher Verwaltungsakt" gewesen sei, so daß man auch nicht verlangen könne, daß der beklagte Kreis einen Rechtfertigungsgrund für die Unterlassung seinerseits darzutun und zu beweisen hätte.

13

2.

Die Revision meint zu Unrecht, daß die im vorliegenden Falle zwischen den Parteien streitige Frage, ob tatsächlich die Militärregierung eingegriffen habe, nicht die Haftungsvoraussetzungen des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB betreffe, sondern sich auf eine "rechtsvernichtende" Einwendung beziehe, deren Voraussetzungen nach einer allgemeinen Regel die beklagte Partei zu beweisen habe.

14

Der Beklagte behauptet, daß die Militärregierung schon vor Eingang der Genehmigungsurkunde des Oberpräsidenten den Kreisbaurat angewiesen habe, die Urkunde nicht auszuhändigen. In einem solchen Falle ist klar, daß diese den Beamten bindende Anordnung für ihn maßgeblich war, d.h. seine Amtspflicht konkretisierte und die mit der Zusendung der Genehmigungsurkunde normalerweise verbundene Amtspflicht zur Aushändigung an die Klägerin gar nicht erst zur Entstehung kommen ließ, und daß es sich deshalb nicht um eine "rechtsvernichtende" Einwendung des Beamten handelt, wenn er sich darauf beruft, daß er infolge einer ihn bindenden Anweisung nicht gehandelt habe, sondern daß damit ein Verstoß gegen eine Amtspflicht zum Handeln in Abrede gestellt wird. Die Frage einer Pflichtverletzung stellt sich in einem solchen Fall stets nur bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt, hier bezogen auf den Augenblick, in dem der Kreisbaurat die Genehmigungsurkunde in die Hände bekam und sich entscheiden mußte, was weiter mit ihr geschehen sollte. Es müßte also die Klägerin darlegen und notfalls beweisen, daß in dem Zeitpunkt, da die Urkunde bei dem beklagten Kreis eingegangen ist, seine Beamten die Pflicht gehabt haben, sie ihr auszuhändigen.

15

3.

Freilich gibt es von dem Grundsatz, daß der Kläger alle klagebegründenden Tatsachen zu beweisen habe, Ausnahmen. Eine solche greift hier nicht Platz:

16

a)

Bei der Haftung aus § 839 BGB genügt es im allgemeinen, daß der Kläger einen Sachverhalt dartut, der nach dem regelmäßigen Zusammenhang der Dinge die Folgerung rechtfertigt, daß der Beamte seine Amtspflicht schuldhaft verletzt hat (vgl. RG Recht 22 Nr. 433).

17

Im vorliegenden Falle fehlt es an einer derartigen Darlegung seitens der Klägerin, Wie schon in einem anderen Zusammenhang ausgeführt worden ist, ist die Behauptung der Klägerin, daß unsachliche Motive bei dem Kreisbaurat vorgelegen hätten, als unzutreffend zu behandeln; die Tatsache, daß der Beklagte von vornherein sowohl der Klägerin gegenüber, als auch gegenüber den vorgesetzten Dienststellen eine Anordnung der Militärregierung als Grund für die Nichtaushändigung der Genehmigungsurkunde an die Klägerin angegeben hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Daß die Militärregierung bei einem Bauvorhaben, das, wie ebenfalls zwischen den Parteien unstreitig ist, in erster Linie dazu dienen sollte, Materialien zum Bau von Industriewerken herzustellen, 1946 eingegriffen habe, ist schließlich nichts Ungewöhnliches.

18

Deshalb muß man, insbesondere angesichts der in den Akten des Beklagten festgehaltenen Berichte, davon ausgehen, daß der "Zusammenhang der Dinge" nicht an sich schon die Schlußfolgerung auf ein amtspflichtwidriges Verhalten des zuständigen Beamten des beklagten Kreises rechtfertigt oder auch nur nahelegt, und daß es deshalb bei der grundsätzlich der Klägerin obliegenden Darlegungs- und Beweislast für eine Amtspflichtverletzung sein Bewenden behalten muß.

19

b)

Zu Unrecht will die Revision zu einer "Umkehr der Beweislast" aus der Erwägung kommen, daß die Beamten des beklagten Kreises es schuldhaft unterlassen hätten, die angeblichen Anordnungen der Militärregierung "schriftlich zu fixieren", und dadurch einen "klaren Beweis" verhindert hätten.

20

Das Genehmigungsverfahren ist bei dem Beklagten eingeleitet worden. Es sind darüber, wie auch die Klägerin nicht bestreitet, besondere Akten geführt worden. Für eine "schriftliche Fixierung" der Anweisung der Militärregierung, die vom Oberpräsidenten übersandte Genehmigungsurkunde nicht auszuhändigen, und ihres späteren Verlangens nach Übersendung der Akten war gerade in diesen Akten der gegebene Raum, die später unauffindbar geworden sind. Mit einem Verlust der Akten brauchten die Beamten des beklagten Kreises nicht zu rechnen. Deshalb kann es ihnen nicht zum Verschulden angerechnet werden, wenn sie nicht auch noch in anderen Akten die hier streitigen Anordnungen vermerkt haben. Im übrigen haben die Beamten des Beklagten in den schon oben angeführten Berichten vom 7. März 1947 und 3. April 1947 auch schriftlich das niedergelegt, was nach der Behauptung des beklagten Kreises Anlaß zur Nichtaushändigung der Genehmigungsurkunde gewesen ist. Die Klägerin hat sich nach ihrem eigenen Vorbringen zunächst die ihr vom Beklagten gemachte Darstellung der Vorgänge zu eigen gemacht und hat daraufhin bei der Militärregierung und bei den vorgesetzten deutschen Dienststellen vorgesprochen. Der Beweis für ihre Behauptung, daß das Vorbringen des beklagten Kreises unzutreffend gewesen sei, ist ihr durch die von der Revision geltend gemachte angebliche Unterlassung einer schriftlichen. Fixierung nicht erschwert worden. Bei dieser Lage der Verhältnisse fehlt es an einem hinreichenden Grund für eine Umkehr der Beweislast, wie sie die Revision fordert.

21

Nach alledem ist dem Berufungsgericht bei der Beurteilung der Beweislastfrage ein Rechtsirrtum nicht unterlaufen.

22

IV.

Auch mit ihren Rügen aus § § 139, 286 ZPO kann die Revision keinen Erfolg haben.

23

1.

Die Revision macht geltend, der Berufungsrichter hätte der Klägerin gemäß § 139 ZPO Gelegenheit geben müssen, nach dem Tode des ursprünglich dafür benannten Zeugen einen anderen Beweis für ihre Behauptung anzutreten, daß zwischen den deutschen und englischen Dienststellen vereinbart worden sei, nach außen sollten nur die deutschen Dienststellen auftreten. Auf diese Frage kommt es nicht an. Im vorliegenden Falle sind "nach außen" unstreitig nur die deutschen Dienststellen aufgetreten.

24

2.

Soweit die Revision mit ihren Rügen aus § 286 ZPO sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht den Zeugen Kreisbaurat Hö. für glaubwürdig und die Bekundungen der Zeugen O. B., Hi. und N. nicht für ausreichend gehalten habe, um auf dieser Grundlage die Behauptung der Klägerin, daß die englischen Dienststellen nicht eingegriffen hätten, für bewiesen zu erachten, muß sie aus folgenden Gründen ohne Erfolg bleiben.

25

a)

Von einer "Glaubwürdigkeit" des Zeugen Hö. in dem Sinne, daß seine Bekundungen als richtig anzusehen wären, geht das Berufungsgericht nicht aus. Sonst hätte es den Beweis für die Richtigkeit der Behauptung des Beklagten als erbracht angesehen. Das Berufungsgericht sagt nur, daß die Aussagen des genannten Zeugen nicht als unrichtig bezeichnet werden können. Dies ist eine tatrichterliche Würdigung, die in der Revisionsinstanz hingenommen werden muß. Ob einzelne Aussagen des Zeugen den "Verdacht" nahelegen, daß er sich nur ausreden wollte, wie die Revision meint, steht nicht zur Nachprüfung durch das Revisionsgericht, weil es sich um eine Würdigung einer tatsächlichen Frage handelt. Daß die Bekundung des Zeugen, er habe die Klägerin alsbald von dem Eingreifen der Militärregierung unterrichtet, durch die von der Klägerin benannten Zeugen, die ausgesagt haben, daß die Klägerin sich immer wieder nach dem Stand der Angelegenheit bei dem Beklagten erkundigt habe, widerlegt werde, kann der Revision nicht zugestanden werden; denn Nachfragen nach der weiteren Entwicklung der Angelegenheit konnten durchaus einen Sinn haben, auch wenn die Klägerin darüber unterrichtet worden war, daß die Militärregierung eine Aushändigung der Genehmigungsurkunde an sie untersagt habe.

26

b)

Die Bekundungen der früher bei den beteiligten englischen Dienststellen tätig gewesenen Zeugen sieht das Berufungsgericht als durch "andere Beweisergebnisse und unstreitige Tatsachen ... in ihrem Beweiswert ... in entscheidender Weise" erschüttert an. Hierbei stellt es auch die Erwägung an, daß die Vernehmungen erst etwa acht Jahre nach den Vorgängen stattgefunden haben und daß die Erinnerung der Zeugen "an das von ihnen bestimmt Bekundete nicht in allen Punkten ganz zuverlässig gewesen ist".

27

Die Revision rügt, der Berufungsrichter habe übersehen, daß die von ihm angenommenen "Irrtümer" nur Nebenpunkte betreffen, und stellt auch das Vorhandensein solcher Irrtümer in Abrede. Die Revision mag recht haben, daß dieser oder jener der vom Berufungsgericht angenommenen "Irrtümer" in Wahrheit gar nicht vorgelegen hat. Sie übersieht aber, daß den von ihr angegriffenen Erwägungen des Berufungsgerichts in dem angefochtenen Urteil keine entscheidende Bedeutung beigelegt wird, und vermag auch nicht geltend zu machen, daß bei Ausserachtlassung der angeblichen "Irrtümer" der Zeugen die Möglichkeit bestehe, daß das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Entscheidend ist für das Berufungsgericht insbesondere das festgestellte Fehlen eines sonstigen Motivs fiir die Nichtaushändigung der Genehmigungsurkunde und die schriftliche Darstellung des Anlasses für die Nichtaushändigung in den Berichten vom 7. März und 3. April 1947. Zu diesem Ergebnis kommt das Berufungsgericht aus einer Wertung der Umstände "in ihrer Gesamtheit", wie es ausdrücklich in dem angefochtenen Urteil heißt. Daß die vom Berufungsgericht vorgenommene Gesamtbeurteilung mit Verfahrensvorschriften nicht zu vereinbaren wäre, ist nicht ersichtlich.

28

3.

Unbegründet sind auch die restlichen Rügen der Revision.

29

a)

Das Berufungsgericht sieht es als "möglich" an, daß die Militärregierung auf Grund eines Einspruchs eines Konkurrenzunternehmens eingegriffen habe. Die Revision rügt zu Unrecht eine Verletzung des "Verhandlungbgrundsatzes", indem sie ausführt, eine solche Möglichkeit hätten die Parteien nicht behauptet. Das Berufungsgericht stützt sich ausdrücklich auf eine entsprechende Behauptung des Beklagten und darauf, daß auch die Klägerin selbst in einem zu den Akten des vorliegenden Verfahrens gelangten Schreiben vom 7. März 1947 angegeben habe, daß ein Velberter Konkurrenzunternehmen bei der Kreis-Militärregierung gegen ihr Bauvorhaben Einspruch eingelegt habe.

30

Ebenso unzutreffend ist die Ansicht der Revision, daß es gegen die "Denkgesetze" verstoße, wegen der hier behandelten "Möglichkeit" auf eine "Unglaubwürdigkeit" der Zeugen von den früheren englischen Dienststellen zu schließen. So geht das Berufungsgericht nicht vor, vielmehr sieht es die der Klägerin günstigen Aussagen der früheren Bediensteten der englischen Dienststellen aus vielen anderen Gründen in "ihrem Beweiswert" als derart "erschüttert" an, daß im Ergebnis von einer Unaufgeklärtheit der zwischen den Parteien streitigen Hauptfrage gesprochen werden müsse. Das ist eine Gesamtwürdigung, die der Tatrichter ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften vornehmen konnte.

31

b)

Zu Unrecht rügt die Revision weiterhin, daß der Berufungsrichter zwar zugunsten des Beklagten angenommen habe, daß der Baurat Hö. mehreren Angestellten des Kreises von der Anordnung der Militärregierung Kenntnis gegeben habe, aber ausser acht gelassen habe, daß der Baurat gerade dem "für die weitere Bearbeitung der Genehmigung zuständigen Beamten" nichts von der angeblichen Anordnung der Militärregierung gesagt habe. Die Revision bezieht sich in diesem Zusammenhang auf den für die Zuteilung der Baumaterialien zuständigen Beamten Bieger. Die Zuteilung der Baumaterialien hatte aber mit der hier in Frage stehenden "bauwirtschaftlichen Genehmigung" nicht wesentlich etwas zu tun, wie sich schon aus der unstreitigen Tatsache ergibt, daß Baumaterialien bereits vor der Genehmigung zugeteilt worden sind. Für eine "weitere Bearbeitung der Genehmigung" war übrigens bei dem beklagten Kreis kein Raum mehr, nachdem die für die Entscheidung zuständige Dienststelle beim Oberpräsidenten ihre Entschließung gefaßt hatte.

32

c)

Schließlich kann der Revision auch nicht darin beigetreten werden, daß der Berufungsrichter die Vorschrift des § 286 ZPO dadurch verletzt habe, daß er nicht erörtert habe, warum der Baurat Hö. nicht eine schriftliche Anordnung von der Militärregierung verlangt oder wenigstens seinerseits die Anordnung schriftlich fixiert habe. Es mag sein, daß im allgemeinen die Anordnungen der Militärregierung auch schon in der hier fraglichen Zeit von Ende 1946 schriftlich gegeben wurden. Das schließt aber nicht aus, daß im Einzelfall auch mündliche Anweisungen erteilt worden sind. Bei dieser Gresamtwürdigung der Verhältnisse brauchte der Tatrichter überdies nicht zu jedweder Einzelheit ausdrücklich Stellung zu nehmen.

33

V.

Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, daß es sich auch nicht feststellen lasse, daß der Baurat Hö. die englischen Dienststellen von sich aus veranlaßt hätte, die Aushändigung der Genehmigungsurkunde an die Klägerin zu untersagen. Insoweit werden von der Revision gegen die Ausführungen des angefochtenen Urteils Angriffe nicht erhoben.

34

Da andere Haftungsgrundlagen als die bisher behandelten von der Klägerin nicht geltend gemacht worden sind, muß mit dem Berufungsgericht die Klage als unbegründet angesehen werde. Daß die Klägerin über die Nichtaushändigung der Genehmigungsurkunde unterrichtet war, bestreitet sie selbst nicht. Auf eine angebliche Unterlassung einer Mitteilung kann also der geltend gemachte Schaden nicht zurückgeführt werden, wie das Berufungsgericht - von der Revision unangefochten - mit Recht ausgeführt hat.

35

Nach alledem muß die Revision als unbegründet zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Dr. Geiger Dr. Weber Dr. Kreft Dr. Arndt Wolany