Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.06.1957, Az.: IV ZR 85/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.06.1957
Aktenzeichen
IV ZR 85/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14421
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Kammergericht in Berlin - 25.10.1956 - AZ: 17 U Entsch 1113/55

Prozessführer

der Frau Lotte W. geb. R., Fo. a. r./S. bis, rue B. V., F.,

Prozessgegner

das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-Wilmersdorf, Fehrbellinerplatz 1,

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Dr. v. Werner und Maaß

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. Oktober 1956 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren im Revisionsrechtszug ist gebühren- und auslagenfrei. Die Klägerin hat jedoch dem beklagten Land die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die im Jahre 1908 geborene Klägerin ist jüdischer Abstammung. Im Jahre 1933 wanderte sie nach Frankreich aus. Dort verheiratete sie sich 1938 mit einem gleichfalls aus Deutschland ausgewanderten Juden. Aus der Ehe ist ein Kind hervorgegangen. Während des Krieges lebten die Eheleute getrennt, da der Ehemann Wolff auf Seiten der Alliierten kämpfte.

2

Nach einem dreiwöchigen Aufenthalt in einem Internierungslager in L. wurde der Klägerin am 2. Dezember 1941 zunächst ein Zwangsaufenthalt in Sa. Su. l. Fe. und später ein solcher in C. zugewiesen. In C. hat sie nach einer Auskunft des Bürgermeisteramtes zu C. häufig Lebensmittelkarten erhalten, außerdem wurde ihr dort auf ihren Antrag am 5. Juli 1944 eine Identitätskarte ausgestellt. Vom 1. April 1944 bis zum Abzug der deutschen Truppen am 24. August 1944 hat die Klägerin in einem Nègrenèche genannten einsam gelegenen und zerfallenen Hause mit zerbrochenen Fenstern gelebt. Als einzige Wasserquelle hat ihr nach ihrer Darstellung ein Tümpel gedient.

3

Die Klägerin hat in den Tatsacheninstanzen eine Entschädigung dafür beansprucht, daß sie in der Zeit vom 2. Dezember 1941 bis zum 24. August 1944 in Frankreich ihrer Freiheit beraubt gewesen sei und illegal habe leben müssen. Nach der Besetzung Südfrankreichs durch deutsche Truppen, etwa im November 1942, so trägt sie vor, habe sie sich aus Furcht, deportiert zu werden, in verschiedenen Gehöften und verlassenen Häusern versteckt. Ihr Kind sei zeitweilig in einem Kloster in C. untergebracht worden. Die Lebensmittelkarten habe sie nur durch Mittelsmänner abholen lassen. Die Bedingungen, unter denen sie lebte, seien schon deswegen menschenunwürdig gewesen, weil sie von ihrem Kind getrennt in ständiger Furcht für das Leben ihres Mannes, ihres Kindes und ihr eigenes gelebt habe.

4

Das Entschädigungsamt Berlin hat den Anspruch durch Bescheid vom 5. Oktober 1954 abgelehnt, weil die Voraussetzungen für ein illegales Leben nicht dargetan seien.

5

Die Klägerin hat darauf Klage auf Feststellung der Entschädigungspflicht des beklagten Landes erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und im zweiten Rechtszuge beantragt:

6

den Beklagten zu verurteilen, an sie, die Klägerin, als Entschädigung für Schaden an Freiheit den Betrag von 4.965,- DM zu zahlen.

7

Das beklagte Land hat gebeten, die Klage abzuweisen.

8

Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht das Erkenntnis des Landgerichts dahin geändert, daß das beklagte Land verurteilt worden ist, an die Klägerin als Entschädigung für den Schaden an Freiheit für die Zeit vom 1. April 1944 bis 24. August 1944 einen Betrag von 730,- DMW zu zahlen. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision hat die Klägerin, die sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgericht nicht hat vertreten lassen, schriftlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 2. Dezember 1942 bis 1. April 1944 einen weiteren Betrag von 2.250,- DM zu zahlen. Der Beklagte hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

9

Die Revision ist nicht gerechtfertigt.

10

Das Berufungsgericht hat den mit der Klage geltend gemachten Entschädigungsanspruch unter den beiden hier allein in Betracht kommenden Gesichtspunkten geprüft, ob die Zuweisung eines Zwangsaufenthaltes in Südfrankreich für die Klägerin eine Freiheitsentziehung im Sinne des §43 BEG war und weiter, ob die Klägerin in der Zeit nach ihrer Entlassung aus dem Lager L. am 2. Dezember 1941 in der Illegalität unter menschenunwürdigen Zuständen gelebt hat (§47 a.a.O.). Dabei hat es den Tatbestand der Freiheitsentziehung nicht als gegeben angesehen. Die von dem Berufungsgericht hierzu angestellten Erwägungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen, auch die Revision greift die Ausführungen des Berufungsurteils, in denen eine Freiheitsentziehung verneint wird, nicht an.

11

Die Angriffe der Revision richten sich nur gegen die Ausführungen des Berufungsurteils, in denen die Voraussetzungen des §47 BEG für die Zeit vom 2. Dezember 1941 bis zum 1. April 1944 verneint werden. In dem Berufungsurteil wird hierzu ausgeführt, ein Leben in der Illegalität erfordere ein die Aufenthaltsvorschriften verletzendes ständiges Sichverbergen gegenüber dem Zugriff der Machthaber. Für die Illegalität in einem fremden, von den deutschen Machthabern besetzten Lande stehe die Kenntnis der hilfsbereiten örtlichen Ortsbehörden des besetzten Landes der Annahme eines illegalen Lebens nicht entgegen, sofern nur der Verfolgte sich durch ein ständiges Verstecktleben vor einer Entdeckung durch die (deutschen) Verfolger oder Personen, die ihn verraten könnten, hinreichend schütze. Es komme nur darauf an, daß die Illegalität gegenüber den die Verfolgung betreibenden Machthabern bestehe. Die Klägerin habe daher die ganze Zeit vom 2. Dezember 1941 bis zum 24. August 1944 illegal gelebt, auch wenn sie ihre Lebensmittelkarten durch Mittelspersonen von den zuständigen französischen Ortsbehörden bezogen habe und sich zur Erneuerung ihrer Identitätskarte einmal zu der französischen Behörde begeben habe.

12

Neben dem Leben in der Illegalität setze aber ein Entschädigungsanspruch aus §47 BEG voraus, daß dieses Leben unter menschenunwürdigen Umständen geführt worden sei. Der Ausdruck "Bedingungen" lasse erkennen, daß darunter nur die äußeren Lebensumstände gemeint seien. Die von der Klägerin erwähnten seelischen Belastungen, ihre ständige Angst um ihr eigenes Leben und das ihres von ihr getrennt lebenden Kindes und ihres Mannes hätten dabei außer Betracht zu bleiben. Auch die Trennung von ihrem Kinde könnte eine Menschenunwürdigkeit der Lebensbedingungen nicht begründen. Vielmehr komme es nur darauf an, ob die äußeren Umstände, unter denen die Klägerin ihr Leben habe fristen müssen, nicht einmal die Mindestbedingungen erfülle, die normalerweise auch für die Führung eines ganz einfachen Daseins notwendig seien. Diese Voraussetzungen seien aber nur für die Zeit vom 1. April 1944 bis zum 24. August 1944 erwiesen, in der die Klägerin in einem zerfallenen Gebäude mit zerbrochenen Fensterscheiben gelebt und ihren Wasserbedarf nur aus einem Tümpel habe decken können, nicht aber für die vorhergehende Zeit, für die die Klägerin auch keine näheren Angaben über ihre Lebensweise gemacht habe. Demgemäß hat das Berufungsgericht nur für diesen Zeitraum entgegen dem Urteil des Landgerichts eine Haftentschädigung aus §47 BEG zugebilligt.

13

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der erkennende Senat hat in dem in NJW RzW 1957 Seite 88 Nr. 34 veröffentlichten Urteil vom 9. Januar 1957 - IV ZR 229/56 - ebenfalls ausgesprochen, daß der Tatbestand des §47 BEG nur erfüllt sei, wenn das illegale Leben durch äußere Umstände besonders erschwert gewesen sei, das Leben in der Illegalität müsse auf oder unter die Stufe eines Häftlings herabgedrückt worden sein (Urteil vom 11. Juli 1956 - IV ZR 85/56 - abgedruckt in NJW RzW 1956, 334 Nr. 35). Die gegen diesen Standpunkt vorgetragenen Angriffe der Revision geben dem Senat keinen Anlaß, von seiner Rechtsprechung abzugehen und den Begriff der "menschenunwürdigen Bedingungen" auch auf die mit der Illegalität verbundenen seelischen Belastungen auszudehnen. Das Leben in der Illegalität, das geführt wird, um sich dem Zugriff der nationalsozialistischen Machthaber zu entziehen, bringt notwendig ohne weiteres seelische Belastungen für den illegal Lebenden mit sich. Diese können die verschiedensten Gründe haben, wie, die Furcht, entdeckt zu werden, die Angst um das eigene Leben und das naher Angehöriger und die Trennung von ihnen. Der Gesetzgeber hat, so wie das Gesetz gefaßt ist, es nicht für angebracht erachtet, dem Verfolgten allein schon wegen des Lebens in der Illegalität einen Entschädigungsanspruch zuzuerkennen. Daher können auch die seelischen und anderen Umstände, die regelmäßige Begleiterscheinungen des illegalen Lebens sind, einen Anspruch nach §47 BEG nicht begründen. Nach dem deutlich im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, nämlich menschenunwürdige Lebensverhältnisse. Diese können aber nur äußere Lebensbedingungen sein, da sich nur durch diese die verschiedenen Möglichkeiten eines illegalen Lebens unterscheiden.

14

Die Revision ist daher unbegründet und muß mit den sich aus den §§225 Abs. 1 BEG und 97 ZPO ergehenden Kostenfolgen zurückgewiesen werden.

Schmidt Ascher Raske v. Werner Maaß