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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.06.1957, Az.: I ZR 39/56
„Ferien vom Ich“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.06.1957
Aktenzeichen
I ZR 39/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14759
Entscheidungsname
Ferien vom Ich
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 29.12.1955
LG München

Fundstelle

  • DB 1957, 894 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

des O. Peter, Filmproduzent, M., P.straße ...,

Prozessgegner

1.) Hans D. Film GmbH, B., K., gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer, ebenda,

2.) G. - Filmverleih-GmbH, M., K., gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführerin Ilse K., ebenda,

3.) F. Peter, Schriftsteller, R.,

Amtlicher Leitsatz

Der Erwerber des ausschließlichen Verwertungsrechtes (Vorführungs- und Verleihrechtes) an einem Filmwerk kann einer vom Inhaber des Filmurheberrechtes gestatteten unfreien Benutzung des Films bei der Wiederverfilmung des gleichen Stoffes nur entgegentreten, wenn hierdurch seine Auswertungsrechte beeinträchtigt werden.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. h. c. Wilde, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Nastelski, Dr. Weiß und Dr. Spreng

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. Dezember 1955 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Roman "Ferien vom Ich" von Paul K. (versterben 1932) ist 1934 als Schwarz-Weiß-Tonfilm und im Jahre 1952 als Farbfilm verfilmt worden. Der Schwarz-Weiß-Film ist in seinen Vorspann als "O.-F.-Film der U. im U.-Vorleih" bezeichnet worden. Der Farbfilm ist im Auftrag und für Rechnung der Beklagten zu 2, der G.-Filmverleih-GmbH, von der Beklagten zu 1, der Hans D.-Film-GmbH, hergestellt worden. Der Beklagte zu 3, der Schriftsteller F., hat im Auftrag der Beklagten zu 2 das Drehbuch für den Farbfilm verfaßt.

2

Der Kläger, Filmproduzent O., nimmt Urheberrechte an dem Schwarz-Weiß-Film für sich in Anspruch. Er ist der Auffassung, daß der Farbfilm unter unfreier Benutzung des Schwarz-Weiß-Filmes hergestellt sei und hierdurch die ihm zustehenden Urheberrechte verletzt worden seien.

3

Urheberrechte an dem Schwarz-Weiß-Film will der Kläger in erster Linie dadurch erworben haben, daß er das diesem Filmwerk zugrunde liegende Drehbuch in eigenschöpferischer Weise umgestaltet und ergänzt sowie bei der Herstellung des Filmstreifens in schöpferischer Weise mitgewirkt habe.

4

Hilfsweise macht der Kläger geltend, er habe das Urheberrecht an dem Schwarz-Weiß-Film durch ein Abkommen mit der Treuhandverwaltung des Uf.-Vermögens vom 15. Dezember 1949 erworben. Dieses als "Vergleich" bezeichnete Abkommen sollte Meinungsverschiedenheiten bereinigen, die zwischen dem Kläger und der Treuhandverwaltung des Uf.-Vermögens nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 über die Rechte an einer größeren Anzahl von Filmen entstanden waren. In diesem Abkommen heißt es u.a., daß der Kläger "die örtlich und seitlich uneingeschränkte Auswertung, unter Verzicht auf jede Beteiligungsquote der Uf.-Treuhandverwaltung" an dem Film "Feilen vom Ich" und zehn weiteren Filmen erhalte. Der Kläger übertrug dagegen - befristet bis zum 31. Dezember 1952 - die örtlich uneingeschränkten Auswertungsrechte an neun Filmen unter Verzicht auf jede Beteiligungsquote an die Uf.-Treuhandverwaltung.

5

Träger des Verfilmungsrechtes an dem Roman "Ferien, vom Ich" ist der B.-Verlag. Dieser Verlag hat das Verfilmungsrecht - zunächst zeitlich beschränkt bis 31. Dezember 1944 - der Ufa eingeräumt. Der B.-Verlag erteilte am 24. Januar 1950 der Peter O. Film-GmbH die Erlaubnis, den Film zunächst weiter aufzuführen. Am 19. Januar 1951 räumte der B.-Verlag dem Kläger eine bis 31. März 1952 begrenzte Option auf Neuverfilmung dieses Stoffes ein. Diese Option ist von der Peter O.-GmbH nicht ausgenutzt worden.

6

Am 26. April 1952 übertrug der B.-Verlag das Verfilmungsrecht an dem Roman auf die Dauer von zehn Jahren, gerechnet vom Uraufführungstage, gegen ein Entgelt von 10.000 DM auf die Beklagte zu 2, die G.-Filmverleih-GmbH. Der Verlag teilte dies der O.-GmbH mit Schreiben vom 28. Februar 1952 mit und erklärte, daß er die Erlaubnis zur weiteren Vorführung des Schwarz-Weiß-Filmes zurückziehe. Eine Vorführung des Schwarz-Weiß-Filmes findet seither nicht mehr statt.

7

Die Beklagte zu 2 schloß am 6. Mai 1953 mit dem U.-Liquidationsausschuß (ULC) einen Vertrag, durch den sie sich gegen ein Entgelt von 30.000 DM sämtliche, der Herstellung des alten Filmes zugrunde liegenden und sich aus der Herstellung ergebenden Urheberrechte, insbesondere die Rechte am Drehbuch und an der Musik sowie die sonstigen Bearbeiter-Urheberrechte, die von dem Filmschaffenden auf die U. übertragen worden seien, vom ULC in dem Umfange übertragen ließ, in dem sie der U. zustanden, mit dem Recht der einmaligen oder mehrmaligen Wiederverfilmung und sonstiger Befugnisse. Die Verfügungsberechtigung der ULC über die Rechte der U. steht außer Streit.

8

Der Kläger verlangt mit der vorliegenden Klage von den Beklagten zu 1 und 2 die Unterlassung der weiteren Auswertung des Farbfilms und Rechnungslegung über die Hinnehmen aus der Auswertung des Farbfilms sowie gegenüber allen drei Beklagten die Feststellung ihrer Verpflichtung, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Auswertung des Farbfilms entstanden ist.

9

Die Ufa ist der Beklagten zu 2 als Nebenintervenientin beigetreten. Die Beklagten und die Nebenintervenientin haben beantragt, die Klage abzuweisen.

10

Mit Zwischenfeststellungswiderklage haben sie weiterhin beantragt:

a)die Beklagte zu 2:festzustellen, daß die Bearbeitungsurheberrechte des Romans "Ferien vom Ich" von Paul K., wie sie in dem im Jahre 1934 hergestellten O. F.-Film der U. "Ferien vom Ich" in Schwarz-Weiß verwendet wurden, nicht dem Kläger zustehen,
b)der Beklagte zu 3:festzustellen, daß das Urheberrecht am Drehbuch des im Jahre 1934 hergestellten O. F.-Films der U. "Ferien vom Ich" in Schwarz-Weiß dem Kläger und Widerbeklagten nicht zusteht.
11

Der Kläger hat Abweisung der Widerklage beantragt.

12

Das Landgericht hat der Klage und der Widerklage stattgegeben. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten zu 1 bis 3 und die Ufa als Nebenintervenientin Berufung, der Kläger unselbständige Anschlußberufung eingelegt. Im Berufungsrechtszug hat der Beklagte zu 3 erklärt, seine Zwischenfeststellungsklage beziehe sich auch auf das Nichtbestehen von urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnissen des Klägers.

13

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung des Klägers sowie die auf Feststellung des Nichtbestehens persönlichkeitsrechtlicher Befugnisse des Klägers gerichtete Anschlußberufung des Beklagten zu 3 zurückgewiesen.

14

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagbegehren und seinen Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision. Die Nebenintervenientin hat in der Revisionsinstanz keine Anträge gestellt.

Entscheidungsgründe:

15

A.

Klagansprüche

16

Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob der Kläger durch schöpferische Mitarbeit an dem Drehbuch und durch seine Mitwirkung bei der Herstellung des Filmstreifens des Schwarz-Weiß-Films "Ferien vom Ich" Urheberrechte erworben hat. Es geht weiterhin zu Gunsten des Klägers davon aus, daß der Farbfilm eine unfreie Bearbeitung des Schwarz-Weiß-Filmes darstelle. Das Berufungsgericht hat gleichwohl eine Verletzung von Urheberrechten des Klägers durch die Herstellung und Auswertung des Farbfilms verneint, und zwar mit der Begründung, daß der Kläger seine etwaigen Urheberrechte an dem Drehbuch und an dem Filmwerk einschließlich des Änderungs- und Wiederverfilmungsrechtes gemäß dem im Filmwesen üblichen Normalvertrag auf die U. übertragen habe. Durch den Vertrag vom 15. Dezember 1949 sei keine Rückübertragung dieser Urheberrechte auf den Kläger erfolgt. Dem Kläger sei vielmehr von der Uf.-Treuhandverwaltung nur das "Auswertungsrecht" an dem Schwarz-Weiß-Film überlassen worden. Da der Kläger aber zur Auswertung dieses Films nicht mehr berechtigt sei, nachdem ihm der B.-Verlag als Träger der Stoffrechte an dem Roman die weitere Vorführung des Films untersagt habe, könne er einer unfreien Benutzung des Schwarz-Weiß-Films durch die Beklagten bei der Herstellung des Farbfilms nicht entgegentreten. Diese Beurteilung der Rechtslage durch das Berufungsgericht läßt einen entscheidungserheblichen Rechtsfehler nicht erkennen.

17

I.

1.

Die von der Revision erhobenen Rügen gegen die auf tatsächlichem Gebiet liegende Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe alle übertragbaren Bearbeiter-Urheberrechte an dem Drehbuch und dem alten Film auf die U. übertragen, greifen nicht durch. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Beweislast für diese Rechtsübertragung bei dem Beklagten liegt, die das von ihnen in Anspruch genommene Recht zur unfreien Benutzung des Schwarz-Weiß-Filmes bei der Farbfilm-Bearbeitung des gleichen Romanstoffes aus dem Vertrag zwischen der U. und der Beklagten zu 2 vom 6. November 1953 herleiten. Es hat jedoch diesen Beweis durch die Zeugenaussagen und die Niederschriften über die Vorstandssitzungen der U. aus dem Jahre 1934 unter Berücksichtigung der allgemeinen Richtlinien der U. für Auftragsfilme als geführt angesehen.

18

Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht bei seiner sehr eingehenden Beweiswürdigung etwa entscheidungserheblichen Prozeßstoff übersehen habe. Zwar hat sich das Berufungsgericht mit dem Schreiben der U. an den Kläger vom 26. August 1949, wie die Revision unter Berufung auf §286 ZPO rügt, nicht ausdrücklich auseinandergesetzt. Wenn es jedoch in diesem Schreiben heißt, es sei möglich, daß die zwischen dem Kläger und der U. geschlossenen Verträge von dem Normalvertrag über Auftragsfilme abgewichen seien, so bezieht sich diese Äußerung nach den vorangegangenen Ausführungen dieses Schreibens eindeutig nur auf die Verfilmung von Ganghofer-Stoffen, die unstreitig einer besonderen Regelung unterlagen, wie das Berufungsgericht bei Würdigung des Schreibens des Klägers an die U. vom 30. Oktober 1949 ausdrücklich hervorhebt. Durch das Schreiben vom 26. August 1949 kann deshalb die Feststellung des Berufungsgerichts, wonach die Ufa sich auch an dem in ihrem Auftrag hergestellten Schwarz-Weiß-Film "Ferien vom Ich" alle Bearbeiter-Urheberrechte uneingeschränkt hat übertragen lassen, nicht erschüttert werden.

19

2.

Wenn die Revision in diesem Zusammenhang weiterhin darauf hinweist, daß trotz der Übertragung aller urheberrechtlichen Nutzungsbefugnisse der persönlichkeitsrechtliche Kern des Urheberrechtes bei dem Kläger verblieben sei, so berührt dies den Bestand des angefochtenen Urteils schon deshalb nicht, weil Gegenstand der Klage nicht persönlichkeitsrechtliche Ansprüche sind. Soweit aber die Revision aus der Unübertragbarkeit des Urheberpersönlichkeitsrechts die rechtliche Folgerung ziehen will, der Werkschöpfer bleibe trotz uneingeschränkter Übertragung aller übertragbaren urheberrechtlichen Befugnisse an seinem Werk stets neben seinem Rechtsnachfolger für die Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen wegen Urheberrechtsverletzung aktiv legitimiert, kann dem nicht beigepflichtet werden. Die zur Begründung dieser Rechtsauffassung von der Revision angeführten Zitate aus dem Verlagsrecht betreffen den anders gelagerten Fall der Übertragung einzelner Werknutzungsrechte, nämlich des Verlagsrechtes, das sich im Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht erschöpft. Sie gehen zudem davon aus, daß der Urheber durch die Urheberrechtsverletzung in den ihm verbliebenen Möglichkeiten, sein Werk selbst zu nutzen, beeinträchtigt werde. Eine solche Gefährdung materieller Interessen des Werkurhebers durch eine unfreie Benutzung seines Werkes seitens eines Dritten kann aber nicht in Frage stehen, wenn der Werkschöpfer sich sämtlicher urheberrechtlichen Verwertungsbefugnisse, insbesondere auch der Bearbeitungsrechte, uneingeschränkt entäußert hat. Bei einer derartigen Sachlage kommt eine Klagbefugnis des Werkschöpfers wegen Urheberrechtsverletzung vielmehr in der Regel nur wegen einer etwaigen Gefährdung seiner ideellen Interessen in Betracht.

20

Im übrigen geht dieser Revisionsangriff auch schon deshalb fehl, weil die Klage sich gegen die Rechtsnachfolger der Ufa, also des Erwerbers etwaiger Urheberrechte des Klägers, richtet, im Streitfall also die Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen neben gleichgelagerten Ansprüchen der Ufa gar nicht in Frage steht.

21

II.

1.

Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht in vollem Umfange seine urheberrechtlichen Befugnisse an dem Schwarz-Weiß-Film wiedererlangt, sondern ihm sei nur das Auswertungsrecht an diesem konkreten Film eingeräumt worden, beruht auf einer Auslegung des am 15. Dezember 1949 zwischen dem Kläger und der Uf.-Treuhandverwaltung geschlossenen Vertrages. Zu Unrecht meint die Revision, diese Auslegung sei unmöglich und verstoße gegen anerkannte Auslegungsregeln.

22

Es ist zwar richtig, daß auch dieses sogenannte "Auswertungsrecht" ein vom Urheberrecht abgespaltenes Werknutzungsrecht darstellt. Es ist deshalb mißverständlich, wenn das Berufungsgericht ausführt, das Abkommen vom 15. Dezember 1949 habe keinen Vergleich über "Urheberrechte" dargestellt. Aus den anschließenden Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich aber ganz deutlich, daß mit dieser Fassung nur zum Ausdruck gebracht werden sollte, Gegenstand des Vergleiches sei nicht etwa eine Vollübertragung aller bei der Herstellung des Schwarz-Weiß-Filmes entstandenen Urheberrechte gewesen, sondern dem Kläger sei nur das ausschließliche Recht zur Auswertung des konkreten Filmstreifens - also zur öffentlichen Vorführung und zum gewerbsmäßigen Verleih dieses Filmes - eingeräumt worden. Die Einräumung eines solchen Auswertungsrechtes aber ist eine beschränkte Urheberrechts-Übertragung im Sinne des §8 Abs. 3 LitUrhG. Sie schließt grundsätzlich nicht das Wiederverfilmungs- oder Bearbeitungsrecht ein, sondern bezieht sich - nach dem Zweck von Filmverwertungsverträgen, die öffentliche Vorführung eines Films zu ermöglichen, - beim Fehlen entgegenstehender Abreden stets nur auf den konkreten zur Auswertung überlassenen Filmstreifen einschließlich der Erlaubnis zur Herstellung der für die Vorführung erforderlichen Kopien. Es verstößt deshalb nicht gegen die Denkgesetze, wie die Revision meint, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß die Bearbeitungsrechte, um die es bei der Frage der Wiederverfilmung unter Benutzung des alten Filmes allein geht, trotz der Übertragung des ausschließlichen Auswertungsrechtes an dem alten Film auf den Kläger bei der U. verblieben sind.

23

2.

Das Berufungsgericht hat bei dieser Vertragsauslegung auch nicht etwa, wie die Revision rügt, wesentlichen Tatsachenvortrag übergangen. Wenn die U. mit Schreiben vom 17. Dezember 1951 von dem Kläger eine Bescheinigung verlangte, daß die Urheberrechte für die Auswertung bis zum 31. Dezember 1952 auf sie übergegangen sind, so spricht gerade diese Fassung, wonach von der U. nur die für die Auswertung des bereits hergestellten Filmstreifens erforderlichen urheberrechtlichen Befugnisse in Anspruch genommen werden, für die Auslegung des Berufungsgerichts, wonach der Vertrag die für die Vorführung der fraglichen Filme nicht erforderlichen Bearbeitungsrechte, insbesondere die Wiederverfilmungsrechte, nicht berührte.

24

Aber auch der weitere Angriff der Revision ist unbegründet, das Berufungsgericht habe aus den Schreiben des Rechtsanwalts Dr. S. vom 29. Juni 1949 und vom 12. August 1949 nicht entnehmen dürfen, daß die Parteien in erster Linie über das Recht, den Film "Ferien vom Ich" und zahlreiche andere Filme auszuwerten, gestritten hätten. Dies ergibt sich vielmehr eindeutig aus dem Wortlaut des fraglichen Schreibens. Hierbei ist bedeutungslos, daß es zwischen dem Kläger und der U. nicht auf der Basis, die von Dr. S. in seinem Schreiben vom 12. August 1949 vorgeschlagen worden war - nämlich der gemeinsamen Auswahl geeigneter Filmverleiher -, zu einer Verständigung gekommen ist. Denn dies ändert nichts daran, daß das Berufungsgericht zu Recht aus dieser dem Abkommen vom 15. Dezember 1949 vorangegangenen Korrespondenz das übereinstimmende Bestreben der U. wie auch des Klägers entnehmen konnte, durch eine gütliche Einigung über die Vorführungsrechte eine weitere Verzögerung in der Auswertung der fraglichen Filme, die bei den damaligen Zeitverhältnissen einer, guten wirtschaftlichen Erfolg versprach, zu vermeiden.

25

III.

Des Berufungsgericht geht davon aus, daß der Schwarz-Weiß-Film "Ferien vom Ich" eine Bearbeitung des Romans von K. im Sinne von §12 Ziff 6 LitUrhG ist und diese Bearbeitung nicht ohne Zustimmung des Originalurhebers oder seines Rechtsnachfolgers, des B.-Verlages, ausgewertet werden darf. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit werden auch Angriffe von der Revision nicht erhoben.

26

Da der B.-Verlag als Inhaber der Stoffrechte am Roman unstreitig der U. das Verfilmungsrecht nur befristet bis 31. Dezember 1944 übertragen hatte und die Parteien einig darüber sind, daß damit auch das Recht zur Auswertung des Schwarz-Weiß-Films bis zu diesem Zeitpunkt begrenzt werden sollte (BGHZ 5, 116 [121 ff]), ist es auch rechtlich bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht die volle Wirksamkeit der Übertragung des Auswertungsrechts an dem Schwarz-Weiß-Film auf den Kläger durch den Vertrag vom 15. Dezember 1949, solange die Schutzfrist für den Roman läuft, als abhängig von der Erlaubnis des B.-Verlages angesehen hat. Da der B. Verlag eine weitere Vorführung des Schwarz-Weiß-Filmes nach Rücknahme der zunächst der O.-GmbH erteilten Auswertungserlaubnis untersagt und das Verfilmungsrecht an dem Roman bis 1962 der Beklagten zu 2 eingeräumt hat mit der Verpflichtung, eine Übertragung an Dritte während dieses Zeitraumes zu unterlassen, läßt es auch keinen Rechtsirrtum erkennen, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß der Kläger den Schwarz-Weiß-Film keinesfalls vor 1962 wieder auswerten kann. In diesem Zusammenhange weist das Berufungsgericht auch zu Recht darauf hin, daß der Verlag der Beklagten zu 2 eine Option auf Verlängerung des Verfilmungsrechtes bis 1982 eingeräumt hat und deshalb damit gerechnet werden müsse, daß der Termin für eine Wiederaufführung des alten Films sich bis 1982 verschieben könnte.

27

Hieraus folgert das Berufungsgericht, daß kein schutzwürdiges Interesse des Klägers anzuerkennen sei, die Wiederverfilmung des gleichen Stoffes unter unfreier Benutzung der Schwarz-Weiß-Film-Fassung zu verbieten. Dem ist im Ergebnis beizupflichten. Jedoch sind die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht ein Verbietungsrecht des Klägers abgelehnt hat, nicht frei von Rechtsirrtum. Das Berufungsgericht untersucht zu Unrecht bei seiner Prüfung, ob der Kläger sich gegen eine unfreie Benutzung des Schwarz-Weiß-Filmes durch die Beklagten zur Wehr setzen könne, welche Rechte aus dem Urheberrecht an dem Schwarz-Weiß-Film fließen. Denn diese Frage ist für die Entscheidung des Rechtsstreits nach den eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach dem Kläger nur die Auswertungsrechte (Vorführungs- und Verleihrechte) an dem Schwarz-Weiß-Film überlassen worden sind und die übrigen urheberrechtlichen Befugnisse, insbesondere, das Änderungs-, Bearbeitungs- und Wiederverfilmungsrecht bei der U. verblieben sind, nicht maßgebend. Entscheidungserheblich vom Boden dieser rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellung aus ist vielmehr nur die Frage, ob und inwieweit der Inhaber des Filmverwertungsrechtes - also in der Regel der Filmverleiher - Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Inhaber der Urheberrechte an einem Film - also in der Regel den Filmproduzenten - geltend machen kann, wenn dieser oder sein Rechtsnachfolger bei der Herstellung eines neuen Films den urheberrechtlichen Gehalt des ihm zur Auswertung überlassenen Films unfrei benutzt.

28

Der Umstand allein, daß dem Kläger das Wiederverfilmungsrecht nicht zusteht, weil das ihm überlassene Auswertungsrecht diese Benutzungsbefugnis nicht einschließt, würde der Annahme eines Verbietungsrechtes, das aus seinem Ausschließlichkeitsrecht zur öffentlichen Vorführung und zum gewerblichen Verleih des Films folgt, noch nicht entgegenstehen. Denn das aus der Übertragung urheberrechtlicher Befugnisse fließende Verbietungsrecht kann über das Benutzungsrecht hinausgehen (BGHZ 9, 262 [265 ff]). Es kann jedoch im Streitfall dahinstehen, ob dem Filmauswertungsrecht ein solches aber die Verwertung des konkreten Films hinausgehendes Verbietungsrecht gegenüber einem neuen Film innewohnen kann oder ob etwa die Enthaltungspflicht, die dem Filmunternehmer, der das Auswertungsrecht übertragen hat, in Bezug auf die Herstellung neuer Filme obliegt, nur aus seiner vertraglichen Verpflichtung zu entnehmen ist, in den Grenzen von Treu und Glauben von allen das Auswertungsrecht störenden Wettbewerbshandlungen abzusehen. Denn selbst wenn anzuerkennen wäre, daß das Filmauswertungsrecht als negativen Kern ein Verbietungsrecht enthalten kein, bei Herstellung neuer Filme nicht die urheberrechtlichen Elemente des zur Auswertung überlassenen Films zu verwenden, so gilt dies doch nur dann, wenn dieses Verbietungsrecht erforderlich ist, um die positive Nutzungsbefugnis des Filmverwerters zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch sicherzustellen (Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht S. 219). Ein solcher Schutzzweck des von dem Kläger in Anspruch genommenen Verbietungsrechtes kommt aber, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt hat, im Streitfall nicht in Betracht, weil der Kläger zumindest bis 1962 von seinem Auswertungsrecht an dem Schwarz-Weiß-Film keinen Gebrauch machen kann. Sollte aber in diesem Zeitpunkt noch ein Interesse an der Vorführung des Schwarz-Weiß-Filmes bestehen, so ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht annimmt, daß ein solches Interesse durch eine in der Zwischenzeit gezeigte Farbfilm-Fassung des gleichen Stoffes nicht in einer für die rechtliche Beurteilung ins Gewicht fallende Weise beeinträchtigt werden könnte. Da das Verbietungsrecht - sei es auf urheberrechtlicher, sei es auf obligatorischer Grundlage - nur zum Schutz des Verwertungsrechtes des Klägers in Betracht kommen könnte, dieses Verwertungsrecht aber durch die Herstellung und Auswertung des Farbfilms nach den rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichtes nicht beeinträchtigt wird, hat das Berufungsgericht zu Recht das Unterlassungsbegehren des Klägers für unbegründet erachtet.

29

Insoweit liegt der Sachverhalt gerade anders, als wenn dem Kläger nicht nur ein Auswertungsrecht, sondern die vollen Urheberrechte an dem Schwarz-Weiß-Film zustehen würden. Denn wäre der Kläger Inhaber dieser Urheberrechte, so könnte er, wie die Revision zu Recht geltend macht, der Benutzung der dem Film zugrunde liegenden schöpferischen Elemente für einen neuen Film auch dann entgegentreten, wenn ihm selbst die Auswertung des Schwarz-Weiß-Filmes, weil ihm die Verfilmungsrechte an dem Roman nicht zustehen, verwehrt wäre (BGHZ 15, 338 [347]).

30

Da aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Urheberrechte an dem Schwarz-Weiß-Film, - abgesehen von dem Filmverwertungsrecht -, insbesondere das Recht zur Bearbeitung und Wiederverfilmung, bei der U. verblieben sind, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den Angriffen der Revision, die sich gegen die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung richten, auch das aus diesen Urheberrechten fließende Verbietungsrecht entfalle beim Fehlen einer positiven Nutzungsbefugnis ihres Rechtsträgers. Da dem Kläger aus den dargelegten Gründen ein Verbietungsrecht nicht zur Seite steht, erübrigt sich auch eine Erörterung zu dem weiteren Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe die Abweisung der Klage nicht auf das Schikaneverbot des §226 BGB stützen dürfen.

31

B.

Widerklageansprüche

32

Auch soweit das Berufungsgericht den Widerklageansprüchen stattgegeben hat, ist ein Rechtsverstoß nicht ersichtlich. Zwar wären gewisse urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnisse beim Kläger verblieben, falls er tatsächlich am Drehbuch und Filmstreifen der Schwarz-Weiß-Filmfassung in schöpferischer Weise mitgewirkt haben sollte. Da aber der Streit der Parteien allein um das Wiederverfilmungs- und Bearbeitungsrecht geht, also um übertragbare Nutzungsrechte, hat das Berufungsgericht, wie sich aus dem Zusammenhalt der Entscheidungsgründe ergibt, die Widerklageanträge zu Recht dahin ausgelegt, daß sie sich nur auf die übertragbaren urheberrechtlichen Nutzungsbefugnisse - unter Ausschluß des unstreitig dem Kläger eingeräumten Vorführungs- und Vorleihrechtes - beziehen. In diesem Umfang aber war das Feststellungsbegehren begründet, da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts diese urheberrechtlichen Nutzungsbefugnisse an dem Schwarz-Weiß-Film nicht dem Kläger zustehen.

33

Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.

Wilde Krüger-Nieland Nastelski Bundesrichter Dr. Weiß ist infolge Beurlaubung und Ortsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert Wilde Spreng