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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.06.1957, Az.: VI ZR 165/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.06.1957
Aktenzeichen
VI ZR 165/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14708
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm i. Westf. - 24.04.1956

Prozessführer

1. des Bauern Johannes E. in H. Nr. ... Krs. B.,

2. der Firma Maschinenfabrik Franz K. in S.,

Prozessgegner

die Firma M. & Söhne, Maschinenfabrik und Eisengießerei in G. D.,

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, wann der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen "Kenntnis" hat.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Martin und Hanebeck

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm i.Westf. vom 24. April 1956 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Als der Kläger am 12. August 1950 in seine Scheune Getreide einbrachte, fiel ihm aus etwa 12 m Höhe die ungefähr 1 1/4 kg schwere gußeiserne Glockenschale des Läutewerks, das an der Laufschiene des Getreideaufzuges angebracht war, auf den rechten Unterarm und das Handgelenk. Infolge der erlittenen Verletzungen kann der Kläger die Hand heute noch nicht zur Arbeit gebrauchen.

2

Der Getreideaufzug war im Jahre 1949 von der Firma Franz K. angelegt worden. Auf die Aufforderung des Klägers, ihre Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, teilte ihm die Firma mit Schreiben vom 12. Oktober 1950 mit, daß sie das Läutewerk von der Beklagten bezogen habe. Nach erfolglos gebliebenen Verhandlungen mit der Versicherungsgesellschaft der Beklagten hat der Kläger mit der bei Gericht am 16. September 1953 eingereichten und am 26. Oktober 1953 zugestellten Schadensersatzklage von der Beklagten 624 DM zum Ersatz von Aufwendungen für eine Hilfskraft beansprucht sowie Zahlung eines gerichtlich festzusetzenden angemessenen Schmerzensgeldes verlangt. Er hat vorgebracht, daß ein Fabrikationsfehler für das Herabfallen der Glockenschale ursächlich gewesen sei.

3

Die Beklagte hat bestritten, Herstellerin des Läutewerks gewesen zu sein, und hat behauptet, sie habe das Läutewerk in verpacktem Zustand von der Firma Peter M. in L. bezogen und ebenso an die Firma K. weitergeliefert. Der Kläger hat darauf auch die Firma M. in Anspruch genommen.

4

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf vertraglicher Grundlage nicht in Betracht kämen und die Beklagte als Zwischenhändlern keine Rechtsverletzung begangen habe, die sie unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung zum Schadensersatz verpflichte; die Einbeziehung der Firma M. in den Rechtsstreit bedeute eine unzulässige Klageänderung.

5

Im Berufungsverfahren hat der Kläger seine Ansprüche zunächst gegen beide Beklagte weiterverfolgt und seine Klage gemäß der am 21. Juni 1954 bei Gericht eingereichten und am 24. Juni 1954 zugestellten Berufungsbegründung dahin erweitert, daß ihre Schadensersatzpflicht auch für allen weiteren Unfallschaden festgestellt werden möge, soweit kein Rechtsübergang auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger stattgefunden habe. Er hat dann aber die Berufung gegen die Firma M. zurückgenommen, nachdem deren Inhaber bei seiner Parteivernehmung vom 16. November 1954 das Unfalläutewerk besichtigt und näher dargelegt hatte, daß es aus seiner Fertigung nicht stammte.

6

Die Beklagte hat gegenüber dem Feststellungsbegehren die Einrede der Verjährung erhoben.

7

Das Oberlandesgericht hat die Zahlungsansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, die Feststellungsklage dagegen wegen Verjährung abgewiesen.

8

Gegen diese Teilabweisung wendet sich die Revision des Klägers, deren Zurückweisung von der Beklagten beantragt wird.

Entscheidungsgründe:

9

Mit Recht ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß gegenüber dem Feststellungsverlangen des Klägers die Einrede der Verjährung durchgreift.

10

Gegenstand des Feststellungsbegehrens sind Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung. Derartige Ansprüche unterliegen nach §852 BGB der Verjährung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.

11

1.

Was die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen betrifft, so hat der Kläger durch das Schreiben der Firma Franz K. vom 12. Oktober 1950 erfahren, daß sie das Läutewerk von der Beklagten bezogen hatte. Da die Beklagte, wie dem Kläger in dem inhaltlich unbestrittenen Schreiben mitgeteilt wurde, eine Maschinenfabrik betreibt, mußte der Kläger davon ausgehen, daß die Anlage, wie es sich im Berufungsverfahren ja auch als richtig erwiesen hat, aus der Produktion der Beklagten stammte und daß die Beklagte daher für die Fehlerhaftigkeit des Läutewerks verantwortlich war. Dem Kläger waren damit hinsichtlich der Person des Ersatzpflichtigen hinreichende Umstände bekannt, daß er gegen die Beklagte mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg klagen konnte (BGHZ 6, 195 [202]). Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht daher angenommen, daß der Kläger von der Person des Ersatzpflichtigen durch das Schreiben vom 12. Oktober 1950 Kenntnis bekommen hat.

12

Nachdem der Beklagten die Zahlungsklage zugestellt worden war, hat sie sich allerdings darauf zurückgezogen, daß nicht sie, sondern die Firma M. das Läutewerk hergestellt habe. Diese Einlassung war aber nicht schon geeignet, die Kenntnis des Klägers, daß sie als die Ersatzpflichtige in Betracht kam, zu zerstören. Sie nötigte ihm nur die Beweisführung für ihre Urheberschaft auf. Abgesehen davon waren auch in dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte mit ihrem Vorbringen hervortrat, bereits mehr als drei Jahre vergangen, seitdem der Kläger das Schreiben der Firma K. vom 12. Oktober 1950 erhalten hatte. Die Stellungnahme der Beklagten war gar nicht ursächlich dafür, daß der Kläger nicht früher geklagt hat. Das gilt auch in Bezug auf das Feststellungsverlangen. Denn wenn der Kläger das Feststellungsbegehren auch erst anhängig gemacht hat, nachdem die Beklagte auf die Firma M. als angebliche Herstellerin verwiesen hatte, so hat er doch selbst nicht etwa behauptet, daß die Geltendmachung des Feststellungsantrages mit Rücksicht auf die Einlassung der Beklagten zurückgestellt worden sei. Tatsächlich hat er den Feststellungsantrag ja auch in den Rechtsstreit eingeführt, bevor im Laufe des Berufungsverfahrens der Beweis für die Herkunft des Läutewerks aus dem Betriebe der Beklagten erbracht wurde.

13

Soweit sich die Voraussetzungen der Verjährung auf die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen beziehen, bestehen hiernach keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme ihres Vorliegens seit der Mitteilung in dem Schreiben der Firma Franz K. vom 12. Oktober 1950. Zweifel werden von der Revision in dieser Hinsicht auch nicht erhoben.

14

2.

Die Revision wendet sich aber gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger schon über drei Jahre vor Geltendmachung des Feststellungsantrags Kenntnis von, den Schäden gehabt hat, die der Kläger behauptet und auf die sich sein Feststellungsbegehren sinngemäß bezieht. Das Berufungsurteil ist jedoch auch in dieser Hinsicht frei von Rechtsirrtum.

15

a)

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß sich die gesamten nachteiligen Folgen des Unfalls als Schadenseinheit darstellen und die Ungewißheit über den Umfang und die Höhe des Schadens deshalb den Beginn der Verjährung nicht ausschließt. Die allgemeine Kenntnis von dem Schaden genügt, um die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen; wer sie erlangt hat, dem gelten auch solche Folgezustände als bekannt, die im Zeitpunkt der Erlangung jener Kenntnis überhaupt nur als möglich vorauszusehen waren (BGB RGRK 10. Aufl. §852 Anm. 4 a).

16

b)

Unstreitig hat der Kläger durch den Unfall einen Schalenabriß des Griffelfortsatzes der Speiche rechts mit Stauchung der Handwurzel erlitten. Die zuständige Berufsgenossenschaft hat den Unfall als Betriebsunfall anerkannt und dem Kläger laut Bescheid vom 26. Mai 1951 von der 14. Woche nach dem Unfall an eine der Höhe nach gestaffelte, zuletzt 20prozentige vorläufige Verletztenrente bis zum 30. April 1951 gewährt. Die Berufung des Klägers, der eine 40prozentige Erwerbsminderung anerkannt wissen wollte, hat beim Oberversicherungsamt in Detmold insoweit Erfolg gehabt, als dem Kläger am 10. April 1953 eine Rente von 20 % auch über den 30. April 1951 hinaus zugesprochen worden ist. Gegen die Versagung weiterer Ansprüche hat der Kläger das Landessozialgericht in Essen angerufen, wobei er nun das Ziel verfolgt, daß ihm eine Dauerrente auf der Grundlage einer 75prozentigen Erwerbsminderung zuerkannt werden möge. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

17

Für die Frage der Verjährung kommt es nun allerdings darauf an, wie sich die Sachlage spätestens am 20. Juni 1951 darstellte, mehr als drei Jahre vor Einreichung des Schriftsatzes mit dem Feststellungsantrag beim Berufungsgericht (§209 Abs. 1 BGB, §§261 b Abs. 3, 523 ZPO). Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht aber zu der Auffassung gelangt, daß dem Kläger zu diesem Zeitpunkt die Schadenskenntnis in dem oben dargelegten allgemeinen Sinne nicht gefehlt hat.

18

Dies wird von der Revision insoweit nicht bezweifelt, als es sich um eine Fortdauer der Beschwerden handelt, unter denen der Kläger infolge des Unfalls bereits vorher gelitten hat und durch die die Gebrauchsfähigkeit seiner Hand bisher schon beeinträchtigt gewesen war.

19

Die Revision will dies aber nicht gelten lassen für die vom Kläger behauptete Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes. Das Berufungsgericht habe, so rügt sie, nicht beachtet, daß nach dem Gutachten der Orthopädischen Universitätsklinik in Münster vom 8. Januar 1953 bei den vom Berufungsgericht beweiseshalber beigezogenen Akten des Rentenverfahrens eine Arthrosis deformans der rechten Handwurzel aufgetreten sei und daß sich nach dem Gutachten der Universitätsnervenklinik in Münster vom 9. Januar 1953 bei dem Kläger Erscheinungen herausgebildet hätten, die als traumatische Akrodystonie zu bezeichnen seien, mittelbare Unfallfolgen, mit denen, wie die Revision meint, ein verständiger Beurteiler des Sachverhalts nicht ohne weiteres hätte rechnen müssen.

20

Ersichtlich hat das Berufungsgericht jedoch nicht unterlassen, die beigezogenen Akten einer sehr genauen. Prüfung zu unterziehen. Als wesentlich hat es aus ihnen für seine Entscheidung entnommen, daß der Kläger im Rentenverfahren laufend behauptet hat, die Verletzung seiner rechten Hand habe sich verschlimmert, so ausdrücklich auch mit Schreiben vom 10. April 1951. Es hat hieraus geschlossen, daß die Verschlimmerung des Krankheitsaustandes nicht außerhalb des Rahmens allgemeiner Schadenskenntnis zu dem hier maßgebenden Zeitpunkt gelegen hat.

21

Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings wird in Fällen, in denen sich schwere Folgezustände bei anscheinend ganz leichten Verletzungen oder vorübergehenden Gesundheitsstörungen erst später unerwartet einstellen, der Beginn der Verjährung in der Regel erst von dem Zeitpunkt an zu rechnen sein, in dem der Verletzte von diesen erst nachträglich eingetretenen Schäden Kenntnis erhält (RG WarnRspr 1912 Nr. 432; 1914 Nr. 84; 1914 Nr. 56 = JW 1914, 195; RGZ 119, 204 [208]). Eine Knochenverletzung im Bereich des Handgelenks gehört aber nicht zu Verletzungen leichterer Art; es ist erfahrungsgemäß durchaus nicht immer zu erwarten, daß eine derartige Verletzung die Gebrauchsfähigkeit der Hand nur vorübergehend beeinträchtigt und folgenlos ausheilt. Der Heilungsprozeß ist im vorliegenden Falle auch keineswegs so verlaufen, daß nicht zumindest Mitte Juni 1951 mit Bauerfolgen zu rechnen gewesen wäre, die sich möglicherweise auch noch verschlimmern könnten. Nach seinem eigenen vom Berufungsgericht hervorgehobenen Sachvortrag hat sich der Kläger immer wieder in ärztliche Behandlung begeben müssen; obwohl das Handgelenk vom Unfalltage an bis zum 23. September 1950 und dann wieder vom 30. September bis zum 24. Oktober 1950 in einen Gipsverband gelegt und nach seiner Abnahme die Behandlung mit Bewegungsübungen, Heißluft und UK-Bestrahlungen fortgesetzt worden war, konnte der Kläger nach dem von ihm vorgelegten Gutachten seines Hausarztes Dr. Osterwinter seinen landwirtschaftlichen Arbeiten nicht wieder nachkommen; im April 1951 mußte die Hand sogar erneut wieder in Gips ruhiggestellt werden. Bei dieser Sachlage war die Möglichkeit, daß die damals bereits verstärkt aufgetretenen Beschwerden noch anwachsen und auch arthrotische Veränderungen sich ergeben konnten, nicht von der Hand zu weisen, mag nach dem Gutachten der Orthopädischen Universitätsklinik röntgenologisch auch erst später erkennbar geworden sein, daß es im Zusammenhang mit einer beginnenden Arthrosis deformans der Halswirbelsäule und gleichartigen Krankheitserscheinungen an beiden Schultergelenken und der linken Hand auch im Bereich der rechten Handwurzel zu arthrotischen Veränderungen gekommen ist, die nach dem Gutachten höchstens in dem Umfang als Unfallfolgen anzusehen sind, wie sie rechts gegenüber links verstärkt in Erscheinung treten. Ebensowenig lag es außerhalb der Voraussehbarkeit möglicher Schadensfolgen, daß es unter den dargelegten Umständen zu Reizzuständen der Gefäßnerven kommen konnte, wie sie das Gutachten der Universitätsnervenklinik als traumatische Akrodystonie gekennzeichnet hat.

22

3.

Mit Recht hat das Berufungsgericht hiernach die Schadensersatzansprüche als verjährt angesehen, die als Gegenstand des Feststellungsbegehrens bei dem bisherigen Verlauf der Dinge in Betracht kommen. Soweit infolge neuer Entwicklungen und Ereignisse Folgeschäden eintreten sollten, bleiben etwaige Schadensersatzansprüche von dieser Entscheidung unberührt.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.

Dr. Meiß Dr. Kleinewefers Engels Martin Hanebeck