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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.06.1957, Az.: II ZR 35/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.06.1957
Aktenzeichen
II ZR 35/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14289
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 08.11.1956
LG Arnsberg

Fundstellen

  • BGHZ 24, 378 - 386
  • DB 1957, 684 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1957, 1233-1235 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1.) des Schleifers Erhard L., in W., U. Str. ...,

2.) des Schleifers Franz L., in W., U. Str. ...,

Prozessgegner

die F. Versicherungs-AG in F., T., vertreten durch ihren Vorstand,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Haben Gesellschafter einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft für ein gemeinschaftlich gehaltenes Kraftfahrzeug eine Kfz-Haftpflichtversicherung genommen und entsteht durch den Gebrauch dieses Kraftfahrzeugs ein Schadensfall, für den die Gesellschafter als Halter persönlich haftpflichtig gemacht werden, so hat jeder von ihnen einen selbständigen Anspruch gegen den Versicherer auf Befreiung von der gegen ihn begründeten Haftpflichtschuld. Eine Obliegenheitsverletzung durch einen von ihnen berührt grundsätzlich nur dessen eigenen Versicherungsanspruch, nicht aber ohne weiteres auch den der anderen.

  2. 2.

    Hat bei mehreren Versicherungsnehmern einer von ihnen seinen Versicherungsanspruch verwirkt, so geht der Ausgleichungsanspruch der vom Versicherer entschädigten anderen Versicherungsnehmer gegen ihn auf den Versicherer über.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Nörr, Dr. Haager und Liesecke

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers zu 1) wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 8. November 1956 in der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als zuungunsten des Klägers zu 1) entschieden worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Kläger sind Brüder und betreiben in W. eine Metallschleiferei. Sie sind Eigentümer eines Personen-Kombinationskraftwagens, für den sie bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Am 26. Februar 1955 verursachte der Kläger zu 2) unter Alkoholeinfluß mit dem Kraftwagen einen Verkehrsunfall, bei dem ein Radfahrer tödlich verletzt wurde. Am selben Tag erstatteten die beiden Kläger an die Beklagte eine Schadensanzeige, in der sie auf die Frage, ob der Lenker bei Eintritt des Schadenfalles unter Alkoholeinfluß gestanden habe, angaben daß er einige Glas Bier getrunken habe. Der Kläger zu 2) wurde wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer und wegen Verkehrsunfallflucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung rechtskräftig zu Gefängnis verurteilt. Die Erben des Getöteten verlangen von den Klägern Schadenersatz. Die Beklagte hat gegenüber den Klägern die Deckung dieses Haftpflichtschadens unter Berufung auf §7 Ziff. I 2, V AKB verweigert. Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage haben die Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihnen wegen des Kraftwagenunfalls vom 26.2.1955 Versicherungsschutz zu gefahren, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von allen Ansprüchen zu befreien, die auf Grund dieses Unfalls gegen sie gestellt werden könnten.

2

Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Sie hat geltend gemacht, der Kläger zu 2) habe durch die Fahrerflucht, die unterlassene Hilfeleistung sowie dadurch, daß er nach dem Unfall noch weiteren Alkohol zu sich genommen und dadurch die Blutalkoholbestimmung erschwert habe, seine Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag - nämlich seine Aufklärungs- und seine Schadenminderungspflicht - vorsätzlich verletzt. Dieses Verhalten müsse sich auch der Kläger zu 1) zurechnen lassen. Außerdem hätten die Kläger auch durch ihre Angabe in der Schadensanzeige, der Kläger zu 2) habe nur einige Glas Bier getrunken, vorsätzlich gegen die Wahrheitspflicht verstoßen. In Wirklichkeit habe der Kläger zu 2) nämlich vor dem Unfall 5 3/4 Glas und weitere 5 Flaschen Bier (zu je 0,33 l) getrunken. Deshalb sei sie nach §7 Ziff. V AKB gegenüber beiden Klägern von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei.

3

Die Kläger haben erwidert, sie hätten gegen ihre Vertragspflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verstoßen. Auch habe der Kläger zu 2) durch sein Verhalten weder die Aufklärung des Tatbestandes erschwert noch den Schaden vergrößert. Selbst wenn ihm aber eine Obliegenheitsverletzung zur Last falle, so brauche der Kläger zu 1) deren Folgen nicht gegen sich gelten zu lassen.

4

Das Landgericht hat dem Hauptantrag der Kläger, den es als Feststellungsantrag aufgefaßt hat, stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger zu 1) Revision eingelegt, mit der er die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

5

1.)

Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Kläger zu 2) durch seine Fahrerflucht und den weiteren Alkoholgenuß nach dem Unfall seine Obliegenheiten aus §7 Ziff. I 2 Satz 2 AKB in mehrfacher Hinsicht wissentlich und willentlich verletzt habe. Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe können unerörtert bleiben, weil jedenfalls die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, daß auch der Kläger zu 1) dieses Verhalten seines Bruders gegen sich gelten lassen müsse, rechtlich nicht haltbar ist und die Revision des Klägers zu 1) schon aus diesem Grund Erfolg haben muß.

6

a)

Unrichtig ist schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die beiden Kläger als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts und Versicherungsnehmer der Beklagten gegenüber zur gesamten Hand berechtigt seien. Die Kläger haben sich hier als Versicherungsnehmer bei der Beklagten gemäß §10 AKB gegen die Haftpflichtgefahren versichert, die ihnen als Halter oder Fahrer ihres Kraftfahrzeugs drohen. Sie haben damit gegen die Beklagte den Anspruch erworben, dann, wenn sie in dieser Eigenschaft haftpflichtig werden, von den ihnen damit erwachsenden Haftpflichtverbindlichkeiten befreit zu werden (BGHZ 7, 244;  15, 154[BGH 28.10.1954 - IV ZB 56/54]; BGH VersR 1956, 187). Im vorliegenden Fall sind nun die Kläger in der versicherten Eigenschaft haftpflichtig geworden, und zwar derart, daß beide persönlich als Halter des Kraftfahrzeugs und der Kläger zu 2) darüber hinaus auch als Fahrer von den Unfallgeschädigten auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Infolgedessen hat auch jeder von ihnen gegen die Beklagte einen eigenen selbständigen Anspruch auf Befreiung von der gegen ihn begründeten Haftpflichtschuld. Gegenstand der Versicherung ist hierbei also nicht ein gemeinschaftliches Interesse, sondern das eigene, besondere Interesse jedes Klägers an der Preisteilung von den sein persönliches Vermögen belastenden Folgen des Haftpflichtfalles. Diese können sowohl dem Rechtsgrund als auch dem Umfang nach für die einzelnen Beteiligten durchaus verschieden sein. So kann z.B. auf Grund desselben Schadenereignisses der eine Versicherungsnehmer aus unerlaubter Handlung, der andere auch (oder nur) aus Gefährdung (z.B. aus §§7, 18 StVG) haften. Ebenso kann es vorkommen; daß der Geschädigte nur einen von mehreren versicherten Haftpflichtschuldnern oder den einen stärker als den anderen in Anspruch nimmt, so daß für die einzelnen Schuldner eine ungleiche Vermögensbelastung und damit ein unterschiedliches Bedürfnis nach Versicherungsschutz nicht nur hinsichtlich der begründeten Ersatzansprüche des Geschädigten, sondern auch bei den ebenfalls in die Versicherung eingeschlossenen Kosten der Rechtsverbeidigung besteht. Aber auch dann, wenn mehrere Versicherungsnehmer als Gesamtschuldner gleichmäßig für einen Schaden haftbar gemacht werden, hat jeder von ihnen gegenüber dem Versicherer nur Anspruch darauf, daß dieser ihn von den gegen ihn erhobenen Forderungen und den zu ihrer Feststellung oder Abwehr notwendigen Kosten freistellt. Es bestehen dann also mehrere voneinander unabhängige Versicherungsansprüche, die ihren Inhabern nicht zur gesamten Hand, sondern als Einzelgläubigern zustehen (BGH VersR 1956, 29 a.E.; RGZ 159, 337 [342 ff]). Hieran ändert es nichts, daß alle diese Einzelansprüche auf demselben tatsächlichen Vorgang beruhen und der Versicherer, wenn er den Dritten befriedigt, insoweit seine Verpflichtung gegenüber allen Versicherten erfüllt (Kisch Hdb.d.PrivVersR III, 245, 256). Für die Kraftfahrhaftpflichtversicherung gilt nichts anderes, wie durch §10 Ziff. 2 AKB bestätigt wird; nach dieser Bestimmung können nämlich mitversicherte Personen ihre Versicherungsansprüche selbständig geltend machen.

7

b)

Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich für den vorliegenden Fall auch nicht daraus, daß die Kläger, wie das Berufungsgericht angenommen hat, als Inhaber einer handwerklich betriebenen Metallschleiferei eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bilden und das am Unfall beteiligte Kraftfahrzeug für Zwecke dieses Betriebes benutzt wurde. Denn nicht die Gesellschaft als solche wird von den Unfallgeschädigten in Anspruch genommen, sondern die Kläger werden persönlich, mit ihrem ganzen Vermögen als Kraftfahrzeughalter und der Kläger zu 2) außerdem auch als Fahrer des Wagens haftbar gemacht. Deshalb hat auch jeder für sich einen eigenen Versicherungsschutzanspruch auf Abwendung der seinem persönlichen Vermögen drohenden Belastung. Es liegt hier also ähnlich wie bei einer Mehrheit von Erben, die nach dem Tode des Erblassers nicht als Gesamtheit, sondern als Einzelne, sei es als Kraftfahrzeughalter, sei es als Fahrer, in den versicherten Gefahrenbereich eintreten (RGZ 159, 337 [342 ff]). Ob es sich anders verhält, wenn etwa eine Handelsgesellschaft als solche Halterin eines ausschließlich für Geschäftszwecke verwendeten Kraftwagens ist und in dieser Eigenschaft für einen Unfallschaden verantwortlich gemacht wird, so daß der dadurch ausgelöste Versicherungsanspruch ungeteilt zum Gesellschaftsvermögen gehört, bedarf hier keiner Entscheidung.

8

c)

Geht man mithin davon aus, daß die Kläger ungeachtet des Umstandes, daß ihnen das gemeinschaftlich gehaltene Kraftfahrzeug zur gesamten Hand gehört, der Beklagten hier nicht als Gesamthandsgläubiger gegenüberstehen, sondern jeder für seine Person einen selbständigen Befreiungsanspruch hat, so ergibt sich, daß der Kläger zu 2), wenn er gegen seine Obliegenheiten aus §7 Ziff. I 2 AKB vorsätzlich verstieß, damit zwar seinen eigenen Anspruch auf Versicherungsschutz, nicht aber ohne weiteres auch den des Klägers zu 1) vernichtete, es sei denn, daß er dessen Repräsentant war oder der Kläger zu 1) sein Verhalten gekannt und sich zu eigen gemacht hat. Wenn nämlich in §7 Ziff. V AKB bestimmt ist, daß der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, so bezieht sich dies nicht auf sämtliche durch ein Schadenereignis begründeten Deckungsansprüche ohne Rücksicht darauf, in wessen Person sie entstanden sind, sondern nur auf einen ganz bestimmten Versicherungsanspruch, und zwar auf denjenigen, dessen Träger in Bezug auf ihn seine Obliegenheiten verletzt hat. Dies folgt schon daraus, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 133, 117; 58, 342 u a.m.) die Obliegenheiten (anders als die Prämienzahlungspflicht) keine echten, d.h. unmittelbar erzwingbaren Verbindlichkeiten darstellen, für deren Erfüllung alle Versicherungsnehmer als Gesamtschuldner haften würden, sondern bloße Verhaltensnormen sind, die jeder Versicherungsnehmer selbständig beachten muß, wenn er sich seinen eigenen Versicherungsanspruch erhalten will (vgl. auch Kisch Hdb. III, 567, der diesen Gedanken allerdings nicht klar durchführt). Ob aus ähnlichen Erwägungen auch der Ausschluß des Versicherungsschutzes nach §152 VVG auf den schuldigen Versicherungsnehmer zu beschränken ist (verneinend Oberbach AHB I, 249; Brück VVG 7. Aufl. §152 Anm. 5), braucht hier nicht entschieden zu werden.

9

d)

Für seine abweichende Ansicht stützt sich das Berufungsgericht zu Unrecht auf eine Reihe von höchstrichterlichen Entscheidungen und Äußerungen im Schrifttum, Wenn einige Schriftsteller die Meinung vertreten, bei einer Gemeinschaft von Versicherungsnehmern genüge zur Verwirkung des Versicherungsanspruches das Handeln oder Unterlassen eines von ihnen (Prölss VVG 10. Aufl. §6 Anm. 6; Bruck-Möller VVG 8. Aufl. §6 Anm. 64-67; Kisch Ztschr.f.VersWiss 39, 7), so denken sie dabei ausschließlich oder jedenfalls in erster Linie an die Sachversicherung, bei der die Verhältnisse wesentlich anders liegen als in der Haftpflichtversicherung. Ebenso behandeln die von Prölss (a.a.O.) angeführten Gerichtsentscheidungen überwiegend nur den Fall, daß insbesondere bei einer Feuer- oder Kaskoversicherung einer von mehreren Versicherungsnehmern oder Versicherten, denen die versicherte Sache zur gesamten Hand gehört, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat (§61 VVG). Lediglich für diesen Fall stellt auch das Reichsgericht in seiner vom Berufungsgericht erwähnten Entscheidung (RGZ 157, 314 [319]) den Grundsatz auf, daß die vorsätzliche Vernichtung der versicherten Sache durch einen Gesamthandseigentümer zugleich den Versicherungsanspruch der übrigen ausschließe. Abgesehen davon, daß es sich bei dieser Entscheidung nicht, wie hier, um eine Obliegenheitsverletzung, sondern um einen Risikoausschluß nach §61 VVG handelte, läßt sich die darin niedergelegte Auffassung schon aus der Erwägung rechtfertigen, daß die von einer Gesamthandsgemeinschaft eingegangene Sachversicherung das gemeinschaftliche, gleichartige und ungeteilte Interesse aller Mitglieder an der Erhaltung der versicherten Sache zum Gegenstand hat; demgemäß besteht bei ihr nur ein einziger, unteilbarer Versicherungsanspruch, der den Teilhabern zur gesamten Hand zusteht und deshalb auch nur ein einheitliches Rechtsschicksal haben kann (vgl. auch BGH VersR 1956, 147; OLG Koblenz VersR 1956, 302; OLG Neustadt VersR 1956, 153 m.Anm. VersR 1956, 346). Sind hingegen die versicherten Interessen verschieden, so geht auch bei der Sachversicherung das Handeln oder Unterlassen des einzelnen Anspruchsberechtigten nicht ohne weiteres auch zu Lasten des anderen.

10

Nichts anderes besagt auch die vom Berufungsgericht weiter angezogene Fundstelle bei Stiefel-Wussow (a.a.O. §7 Anm. 4). Wenn es dort heißt, bei einer Mehrheit von Versicherungsnehmern müsse sich jeder von ihnen die Verletzung einer Obliegenheit durch einen der übrigen anrechnen lassen, soweit sie dem Versicherer gegenüber zur gesamten Hand berechtigt seien, so bezieht sich dies nur auf die entsprechenden Fälle der Kaskoversicherung, nicht aber auf die Haftpflichtversicherungen, bei denen, wie hier, kein gemeinschaftliches Interesse Gegenstand der Versicherung ist und demgemäß auch keine Gesamthandsgläubigerschaft besteht, sondern verschiedene Interessen versichert sind. So führen dieselben Verfasser an anderer Stelle (Anm. 2 zu §3 AKB) richtig aus, daß bei der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung regelmäßig eine Versicherung für eigene Rechnung auf seiten des Versicherungsnehmers mit einer selbständig danebenstehenden Versicherung für fremde Rechnung, nämlich für den Halter und den berechtigten Fahrer verbunden sei Deshalb müsse es im Versicherungsfall so gehandhabt werden, als ob zwei selbständige Versicherungsverträge, nämlich der eine zugunsten des Versicherungsnehmers und der andere zugunsten der mitversicherten Personen, abgeschlossen gewesen wären (ebenso Oberbach AHB II 215 ff, 222 ff f.d.Allg.Haftpflichtversicherung). Das muß aber sinngemäß erst recht dann gelten, wenn, wie im vorliegenden Fall, keine Fremdversicherung im Sinne der §§74 ff VVG bestellt, sondern alle Interessenträger zugleich Versicherungsnehmer sind. In einem solchen Fall finden auch die von Stiefel-Wussow a.a.O. angezogenen Bestimmungen der §§79 VVG, 3 Ziff. 1 AKB keine Anwendung, weil sie sich nur auf die Versicherung für fremde Rechnung beziehen. Im übrigen bedeutet die in §3 Ziff. 1 AKB vorgeschriebene "sinngemäße" Geltung des §7 AKB für mitversicherte Personen bezüglich der Haftpflichtversicherung zunächst nur, daß die in §7 Ziff. I, 2, II AKB normierten Pflichten auch den mitversicherten Personen obliegen und daß diese Personen, wenn sie gegen eine dieser Obliegenheiten verstoßen, ihren eigenen Versicherungsanspruch verlieren. Deshalb nehmen Stiefel-Wussow zutreffend an, daß hinsichtlich des Versicherungsnehmers selbst das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten im Sinne des §79 VVG ohne Bedeutung seien, daß also z.B. eine vom mitversicherten Fahrer begangene Obliegenheitsverletzurig den selbständigen Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers nicht berühren könne (ebenso OLG Celle VersR 1953, 33; LG Bielefeld VersR 1954, 123). Andererseits wollen sie freilich aus §79 VVG in Verbindung mit §3 Ziff. 2 AKB, wonach der Versicherungsnehmer neben den Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich ist, herleiten, daß ein Verstoß des Versicherungsnehmers stets auch gegen den Versicherten wirke (a.M. OLG Hamm VersR 1955, 17 m.ablehn.Anm. von Prölss VersR 1955, 167; LG Nürnberg-Fürth VersR 1955, 475). Ob dies richtig ist oder ob es jedenfalls dann zutrifft, wenn sich die vom Versicherungsnehmer verletzte Obliegenheit auf den das Fremdinteresse deckenden Teil des Vertrages und nicht allein auf die daneben bestehende Eigenversicherung bezieht (vgl. dazu auch Oberbach AHB II, 222 ff), kann hier dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist den erwähnten Bestimmungen weder unmittelbar noch dem Sinn nach zu entnehmen, daß bei einer Mehrheit von Versicherungsnehmern mit selbständigen, voneinander unabhängigen Versicherungsansprüchen der eine Versicherungsnehmer für die Obliegenheitsverletzung des anderen einstehen müsse.

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e)

Die Beschränkung der Folgen einer Obliegenheitsverletzung auf die Person des schuldigen Versicherungsnehmers ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht unbillig, weil ein etwaiger Ausgleichungsanspruch gegen den Versicherungsnehmer, der keinen Versicherungsschutz genießt, auf den Versicherer übergeht, soweit dieser den anderen Versicherungsnehmer von seiner Haftpflichtverbindlichkeit befreit. Zwar ist in einem solchen Fall die Vorschrift des §158 f VVG unanwendbar, da der Versicherer nicht nach §158 c VVG, sondern auf Grund vertraglicher Verpflichtung an den Geschädigten geleistet hat. Auch §67 VVG trifft diesen Fall nicht unmittelbar; denn der Versicherungsnehmer ist nicht "Dritter" im Sinne dieser Bestimmung. Doch bestehen keine Bedenken dagegen, nach dem Grundgedanken der Vorschrift einen Versicherungsnehmer der seinen Versicherungsanspruch verwirkt hat, wie einen nicht versicherten Dritten zu behandeln (vgl. auch Prölss VVG §67 Anm. 2; VersR 1951, 118).

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2.)

Das Berufungsgericht hätte mithin den Kläger zu 1) mit seiner Klage auf Versicherungsschutz nur dann abweisen dürfen, wenn er entweder selbst eine Obliegenheit verletzt hätte oder der Kläger zu 2) sein Repräsentant gewesen wäre. Daß eine dieser Voraussetzungen vorliegt, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Beide Möglichkeiten lassen sich allerdings nach dem bisher feststehenden Sachverhalt auch nicht ausschließen. Für die Repräsentanteneigenschaft des Klägers zu 2) könnte die Tatsache sprechen, daß er mit seinem Bruder eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bildet. Dies allein reicht allerdings noch nicht aus, um annehmen zu können, der Kläger zu 2) sei in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, auf Grund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses insoweit allgemein an die Stelle des Klägers zu 1) getreten, als es sich um dessen eigene Versicherungsansprüche handelt; denn bei einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist der eine Gesellschafter keineswegs ohne weiteres der versicherungsrechtliche Repräsentant des anderen. Es könnte aber sein, daß die Kläger bei der Gestaltung ihres Verhältnisses eine dahingehende Regelung getroffen haben. Im übrigen hat auch der Kläger zu 1) selber insofern objektiv gegen seine Aufklärungs- und Wahrheitspflicht (§7 Ziff. I 2 Satz 2 AKB) verstoßen, als es in der von ihm mitunterzeichneten Schadenanzeige heißt, der Lenker des Fahrzeugs habe bei Eintritt des Schadenfalles nur einige Glas Bier getrunken gehabt. Denn nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts sind 5 3/4 Glas und weitere 5 Flaschen Bier nicht nur "einige Glas". Der Kläger zu 1) muß sich daher nach §7 Ziff. V AKB, §6 Abs. 3 VVG entlasten.

13

Zu beiden Gesichtspunkten hat das Berufungsgericht bisher keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen getroffen. Da es auf sie entscheidend ankommt, war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Dr. Haidinger Dr. Fischer Dr. Nörr Dr. Haager Liesecke