Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.06.1957, Az.: IV ZB 53/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.06.1957
Aktenzeichen
IV ZB 53/57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 14443
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Essen
LG Essen - 11.05.1956
OLG Hamm

Fundstellen

  • BGHZ 24, 372 - 378
  • DB 1957, 683-684 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1957, 1187-1188 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

den Antrag auf Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung des am 27. Dezember 1955 beurkundeten Vertrages zwischen dem Kaufmann Paul Sp. und dem am ... 1953 geborenen Manfred H., gesetzlich vertreten durch seinen Vater, den kaufmännischen Angestellten Hans Erich H.

Sonstige Beteiligte

der vorgenannte kaufmännische Angestellte Hans Erich H. in E., F.-N.-Straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Das Rechtsgeschäft, durch das der durch seinen Vater vertretene Minderjährige, der der einzige lebende Abkömmling seines Großvaters ist, von diesem Grundstücke erwirbt und sich dabei verpflichtet, auf den Grundstücken ruhende Lasten zu übernehmen, für die Großeltern und später für seinen Vater und dessen künftige Ehefrau (seine zukünftige Stiefmutter) Nießbrauchsrechte an den Grundstücken einzuräumen, bedarf auch dann nicht der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn die Grundstücke den wesentlichen Teil des Vermögens des Großvaters ausmachen.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, v. Werner und Wilden

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts in Essen vom 11. Mai 1956 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1

Durch den oben bezeichneten Vertrag hat der jetzt 72jährige Kaufmann Paul Sp. dem minderjährigen Sohn Manfred seiner 1953 verstorbenen Tochter die Grundstücke E., U.-straße 4, 5 und 6, He. Straße ... und F.-N.-Straße 16 und 18 übertragen. Der in der Verhandlung durch seinen Vater vertretene Minderjährige hat darin Hypotheken im Gesamtbetrage von 24.857,20 DM sowie sonstige Schulden im Gesamtbeträge von 8.000 DM übernommen. Weiter heißt es in §2 des Vertrages:

Herr Sp. behält sich den lebenslänglichen Nießbrauch an dem übertragenen Grundbesitz vor, desgleichen seiner Ehefrau Sophie geb. G.. Wenn einer der beiden Ehegatten stirbt, so behält der überlebende bis an sein Lebensende den Nießbrauch im vollen Umfange bei. Der Nießbraucher ist von allen Beschränkungen, soweit zulässig, befreit. Es wird bewilligt und beantragt, für die Eheleute Sp. als Gesamtgläubiger den Nießbrauch im Grundbuch einzutragen ...

Wenn die Eheleute Sp. verstorben sind, haben die Eheleute H., und zwar der Erschienene zu 2 und seine künftige Ehefrau, jetzige Hedwig Ni., an dem Grundbesitz, welcher im Grundbuch von R. Bd. 140 Bl. 5016 verzeichnet ist, das Nießbrauchsrecht, bis Manfred H. das 30. Lebensjahr vollendet hat, und an dem anderen Grundbesitz, solange eines der beiden Eheleute H. lebt. Sie können beanspruchen, daß dieses Nießbrauchsrecht für beide Eheleute, bzw., wenn einer verstorben ist, für den überlebenden Ehegatten im Grundbuch eingetragen wird und zwar für beide Eheleute als Gesamtgläubiger.

Wenn nach dem Tode von Erich H. seine Frau wieder heiratet, erlischt das Nießbrauchsrecht. ...

2

Der Notar hat eine beglaubigte Abschrift der notariellen Verhandlung mit der Bitte beim Amtsgericht eingereicht, die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zu erteilen.

3

Das Amtsgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Vertrag bedürfe zwar entgegen der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 108, 356; 110, 173) dieser Genehmigung. Sie könne jedoch nicht erteilt werden, da der Vater des Minderjährigen mit Rücksicht auf den für ihn selbst durch den Vertrag begründeten Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs den Minderjährigen nach §181 BGB nicht habe vertreten können. Für den Minderjährigen hätte nach §§1630, 1795 ein Pfleger bestellt werden müssen.

4

Das Landgericht hat die von dem Notar gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Es ist gleichfalls der Ansicht, daß der Vater den Minderjährigen bei dem Abschluß des Vertrages nicht habe vertreten können, sondern daß ein Pfleger hätte bestellt werden müssen.

5

Gegen diesen ihm am 16. Mai 1956 zugestellten Beschluß hat der Notar am 25. Mai 1956 weitere Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht möchte ihr stattgeben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Landgericht zurückverweisen. Es ist der Ansicht, die Beschwerde könne nur Erfolg haben, wenn der Vertrag überhaupt genehmigungspflichtig sei. Entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts, die sich wohl auch das Landgericht stillschweigend zu eigen gemacht hat meint das Oberlandesgericht, der Vertrag bedürfe wegen der darin von dem Minderjährigen übernommenen Verpflichtungen keiner Genehmigung nach §§1643, 1821 Nr. 1 bis 4 BGB. Das Oberlandesgericht möchte sich insoweit der von dem Reichsgericht vertretenen Rechtsansicht anschließen. Es ist aber der Ansicht, daß noch zu prüfen sei, ob der Vertrag nicht nach §2347 BGB vormundschaftsgerichtlich genehmigt werden müsse. Hierzu hat das Oberlandesgericht ausgeführt: Nach §2347 BGB bedürfe ein Vertrag zwischen einem Erblasser und einem künftigen (minderjährigen) Erben, durch den der letztere ganz oder zum Teil auf sein gesetzliches Erbrecht oder auf ein Pflichtteilsrecht verzichte, der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. Ihrem Wortlaut nach sei diese Bestimmung hier nicht anwendbar; denn hier verzichte der Minderjährige nicht formell auf das Erb- oder Pflichtteilsrecht, tatsächlich werde aber dieses Recht wahrscheinlich - es bedürfe noch weiterer Aufklärungen in tatsächlicher Hinsicht - durch die Vertragsbedingungen untergraben. Im vorliegenden Falle übertrage der Großvater Grundbesitz mit einem Einheitswert von 86.700 DM und einem von einem Sachverständigen geschätzten Verkehrswert von 248.550 DM auf seinen Enkel, der neben seiner Ehefrau vermutlich sein einziger gesetzlicher Erbe sei. Der Grundbesitz sei vom Großvater her nur gering belastet, nämlich mit Hypotheken im Betrage von 24.857,20 DM und mit nichteingetragenen Schulden im Betrage von 8.000 DM. Es sei anzunehmen, daß der Grundbesitz das wesentlichste, zum wenigsten aber ein sehr wesentliches Vermögensstück des Erblassers sei, das die Grundlage seines späteren Nachlasses darstellen werde. Es sei auch anzunehmen, daß der Großvater diesen Grundbesitz mit Rücksicht auf das spätere Erbrecht auf den Enkel übertrage. Ein anderer Grund für die Übertragung lediglich gegen die Bestellung der Nießbrauchsrechte sei nicht ersichtlich. Es handle sich also allem Anschein nach um eine vorweggenommene Erbregelung.

6

Dieser Nachlaß, den das Enkelkind schon jetzt übernehme, werde in seinem Bestand durch die Nießbrauchsrechte beeinträchtigt, die besonders für den Vater des Minderjährigen und dessen künftige Ehefrau bestellt werden sollten. Diese beiden Personen hätten weder ein Erbrecht am Nachlaß des Großvaters noch ein sonstiges Anrecht auf den Grundbesitz. Das gelte in besonderem Maße für die künftige Ehefrau des Vaters, die nicht einmal einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Enkelkind des Erblassers oder gegenüber dem Erblasser selbst habe. Zugunsten dieser Personen solle dem Enkelkind das Vermögen, das ihm voraussichtlich in absehbarer Zeit im Wege des Erbganges zufallen werde, mit Nießbrauchsrechten belastet werden, die ihm die Nutzungen des Vermögens bis zu seinem 30. Lebensjahr völlig und darüber hinaus für die Lebenszeit des Vaters und der Stiefmutter noch für einen Teil des Vermögens vorenthielten. Dadurch werde nicht nur sein Erbrecht trotz des formellen Bestandes beeinträchtigt, sondern es werde auch sein Pflichtteilsrecht gefährdet, denn es werde aus Rechtsgründen kaum möglich sein, daß der Enkel nachdem Tode des Großvaters auf Grund eines Vertrages, der in seinem eigenen Namen geschlossen worden sei, gegen den Vater und die Stiefmutter einen Pflichtteilsergänzungsanspruch werde geltend machen können.

7

Bei dieser Sachlage werde die Bestimmung des §2347 BGB entsprechend anzuwenden sein. Diese Auffassung decke sich mit der Neigung der neueren Rechtsprechung, Verträge, die ein Erbrecht oder ein Pflichtteilsrecht untergraben könnten, den Anforderungen an eine Verfügung über das Erbrecht oder Pflichtteilsrecht zu unterwerfen, auch wenn formell nicht über sie verfügt werde.

8

Eine Aushöhlung des Erbrechts finde nicht statt, soweit sich der Erblasser, hier der Großvater, selbst einen Nießbrauch vorbehalten habe, da dieser Nießbrauch mit dem Tode des Erblassers erlösche und somit den Erben nicht beeinträchtige. Anders verhalte es sich aber mit der Bestellung eines Nießbrauchs für andere Personen, hier besonders für den Vater des Enkels und dessen künftige Frau, die den Nachlaß entscheidend entwerten könne.

9

Das Oberlandesgericht möchte die Sache an das Landgericht zurückverweisen, damit dieses aufklärt, was die Aufnahme der Bestimmung über den Nießbrauch veranlaßt habe und ob wirklich das Erb- und Pflichtteilsrecht des Minderjährigen durch den Vertrag unterhöhlt worden sei. Dazu seien nach Ansicht des Oberlandesgerichts die sonstigen Vermögensverhältnisse des Großvaters und seine Absichten noch zu ermitteln. Es sei denkbar, so führt das Oberlandesgericht aus, daß der Großvater noch weiteres Vermögen habe, mit dessen Erwerb im Wege des Erbgangs das Enkelkind rechnen könne, so daß der jetzt übertragene Grundbesitz die Rechte des Enkels nicht wesentlich beeinträchtige. Es seien auch sonstige Umstände denkbar, die es ratsam erscheinen lassen könnten, den Vertrag zu genehmigen. Das lasse sich jedoch ohne Aufklärung der Umstände, die zu dem Abschluß des Vertrages geführt hätten, ohne Kenntnis von den Absichten des Großvaters und ohne Kenntnis der wirtschaftlichen Folgen des Vertrages noch nicht abschließend beurteilen. Das Oberlandesgericht sieht sich an seiner Entscheidung durch die in JW 1935, 55 veröffentlichte Entscheidung des Kammergerichts und durch die in JFG 23, 231 veröffentlichte Entscheidung des Oberlandesgerichts in München gehindert. Diese Gerichte haben in ihren Entscheidungen angenommen, daß Verträge der hier in Frage stehenden Art nicht vormundschaftsgerichtlich genehmigt zu werden brauchten. Das Oberlandesgericht hat daher die Sache gemäß §28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

10

Die Sache ist aus den vom Oberlandesgericht angeführten Gründen zu Recht vorgelegt, so daß der Bundesgerichtshof nach §28 Abs. 3 FGG berufen ist, über die sofortige Beschwerde zu entscheiden.

11

Den Antrag das Rechtsgeschäft zu genehmigen und eine Beschwerde gegen die Versagung der Genehmigung kann der Vater als gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen stellen und einlegen. Nach Lage der Sache ist hier davon auszugehen, daß der Notar diesen Antrag für den Vater gestellt und auch für diesen Beschwerde eingelegt hat.

12

Die weitere Beschwerde ist unbegründet, da weil der Vertrag nicht genehmigungsbedürftig ist. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts und wohl auch des Landgerichts bedarf ein Vertrag, durch den der Vater für sein minderjähriges Kind ein Grundstück erwirbt auch dann keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn der Minderjährige an diesem Grundstück zur Sicherung des Restkaufpreises ein Grundpfandrecht bestellt, wenn er die auf dem Grundstück ruhenden Lasten übernimmt und wenn er sich in diesem Vertrag verpflichtet, dem Veräußerer oder einer dritten Person den Nießbrauch an dem Grundstück für bestimmte Zeit einzuräumen. Der Senat tritt insoweit der Ansicht des Reichsgerichts bei, wie sie sich aus den in RGZ 108, 356 und 110, 173 veröffentlichten Entscheidungen ergibt. Diese Entscheidungen entsprechen allein der hier notwendigen wirtschaftlichen Beurteilung. Es kann auch keinen Unterschied machen, ob der Minderjährige sich verpflichtet, zur Sicherung eines Restkaufgeldanspruchs ein Grundpfandrecht auf dem Grundstück eintragen zu lassen, oder ob er im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks sich verpflichtet, dem Veräußerer oder dritten Personen ein Nießbrauchs- oder ein anderes Recht am Grundstück eintragen zu lassen. Die in den angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts niedergelegten Erwägungen treffen hierauf gleichfalls zu. Der Hinweis Kipps, Familienrecht, §80 Anm. 27, S. 330, es sei wirtschafltich etwas anderes, ob ein Grundstück aus vorhandenen Mitteln bezahlt werde oder ob das Kind mit einer Restkaufgeldschuld belastet werde, ist zwar richtig. Er steht aber der Entscheidung des Reichsgerichts nicht entgegen. Diese gründet sich wesentlich auf den Schutzzweck, den die Nr. 1 bis 4 des §1821 BGB verfolgen. Nur das dem Minderjährigen bereits gehörende Grundvermögen soll geschützt werden. Zum Erwerb von Grundvermögen für den Minderjährigen bedarf der Vater keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. Der Minderjährige wird daher nicht geschützt, soweit es sich darum handelt, daß er im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundvermögen Verbindlichkeiten eingeht, die er später nicht erfüllen kann.

13

Entgegen der Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts bedarf der Vertrag auch nach §2347 BGB keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. Diese Bestimmung kann entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht auf den Fall entsprechend angewandt werden, daß eine Person von einem Verwandten, zu dessen gesetzlichen Erben sie gehört, einen Vermögensgegenstand erwirbt, der den wesentlichen Teil des Vermögens des Veräußerers ausmacht, und daß er sich verpflichtet, an diesem Gegenstand dritten Personen Rechte einzuräumen. Der nach §2348 BGB formbedürftige und nach §2347 BGB genehmigungspflichtige Vertrag, durch den ein Minderjähriger auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet, ist seiner Natur nach etwas anderes als der hier vorliegende Vertrag. Der Erbverzichtsvertrag ist ein erbrechtlicher und kein schuldrechtlicher Vertrag. Durch ihn wird die Entstehung des gesetzlichen Erbrechts und des Pflichtteilanspruchs ausgeschlossen. Sein Wesen liegt darin, daß er in die aus dem Familienband sich ergebenden erbrechtlichen Beziehungen eingreift. Er hat insofern weitergehende Wirkungen als ein nur schuldrechtlicher Vertrag. Wegen dieser Wirkungen ist er nach §2347 BGB genehmigungspflichtig. Der hier in Rede stehende Vertrag ist rein schuldrechtlicher Art. Er berührt das gesetzliche Erbrecht des Minderjährigen und seinen Pflichtteilsanspruch als solche nicht. Allenfalls könnte er für den Minderjährigen wirtschaftlich nachteilig sein, wenn dieser, wirtschaftlich gesehen, dadurch weniger erlangt, als er erlangen würde, wenn dieses Rechtsgeschäft nicht geschlossen wäre und er später einen Pflichtteilanspruch gegen den Nachlaß seiner Großeltern geltend machen könnte. Ob das Geschäft in diesem Sinne nachteilig ist, läßt sich aber nicht sagen, da niemals vorhergesehen werden kann, welchen Wert der Pflichtteilsanspruch des Minderjährigen haben würde, wenn dieses Geschäft nicht geschlossen würde; denn die Großeltern können über ihr Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden frei verfügen.

14

Entscheidend gegen die vom Oberlandesgericht vertretene Ansicht, §2347 BGB könne auch auf schuldrechtliche, den Wert des Pflichtteilsanspruchs möglicherweise beeinträchtigende Verträge entsprechend angewandt werden, spricht, daß dadurch eine für den Rechts- und Wirtschaftsverkehr untragbare Unsicherheit entstehen würde. Es ist für das Wirtschaftsleben unerläßlich, daß die Beteiligten sehen können, ob ein von ihnen vorzunehmendes Geschäft bestimmter Formen bedarf und ob es genehmigungspflichtig ist. Ebenso müssen Dritte, denen die Geschäftsvorgänge bekannt sind, in der Lage sein, deren Rechtsgültigkeit beurteilen zu können. Dazu muß das Gesetz diejenigen Rechtsgeschäfte, für die eine Form gewahrt werden muß oder die genehmigungspflichtig sind, klar und eindeutig bezeichnen. In dieser Weise klar gefaßte Formen, wie z.B. §2347 BGB, durch die eine Genehmigungspflicht angeordnet wird, können nicht auf Rechtsgeschäfte anderen Inhalts entsprechend angewandt werden, wenn wie es hier zutreffen würde, die Anwendung von zahlreichen, schwer zu beurteilenden und schwer zu übersehenden Umständen abhinge. Dadurch würde eine für das Wirtschaftsleben untragbare Unsicherheit begründet. Selbst wenn der Vertrag von den Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles als nicht genehmigungspflichttig angesehen würde, würde dieses nicht ausschließen, daß in einem darüber vielleicht nach vielen Jahren geführten Rechtsstreit die ordentlichen Gerichte die Umstände anders würdigen und den Vertrag als nichtig bezeichnen. Es kann daher §2347 BGB grundsätzlich nicht entsprechend auf schuldrechtliche Verträge angewandt werden, die sich wirtschaftlich nachteilig für den Pflichtteilsanspruch eines an dem Vertrag beteiligten Minderjährigen auswirken.

15

Der Minderjährige ist in dem Vertrag keine Verpflichtung über seinen künftigen Pflichtteil eingegangen. Der Vertrag ist daher auch nicht nach §§1643, 1822 Nr. 1 BGB genehmigungspflichtig. Entsprechend angewandt werden können diese Vorschriften auf den hier in Rede stehenden Vertrag aus den oben angeführten Gründen gleichfalls nicht.

16

Das Oberlandesgericht kann sich für seine gegenteilige Ansicht nicht auf die in JFG 15, 98; NJW 1949, 581 und NJW 1957, 266 veröffentlichten Entscheidungen des Kammergerichts, des Obersten Gerichtshofs und des OLG in Düsseldorf berufen. Diese Entscheidungen betreffen andere Sachverhalte und andere Rechtsfragen. In den zwei letztgenannten Entscheidungen handelt es sich darum, ob eine Verfügung, die der durch ein gemeinschaftliches Testament gebundene Ehegatte nach dem Tode des anderen Eheteils über Vermögensgegenstände trifft, wegen Umgehung der durch das Testament geschaffenen Bindung nichtig ist. Diese Möglichkeit hat auch der erkennende Senat einmal für einen ganz besonders liegenden Ausnahmefall bejaht (L-M Nr. 4 zu §2271 BGB). Die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Gedanken können nicht dazu führen, §2347 BGBüber seinen Sinn und Zweck hinaus auf rein schuldrechtliche Verträge entsprechend anzuwenden.

17

Schließlich ist der Vertrag auch nicht nach §§1643, 1822 Nr. 5 BGB genehmigungspflichtig. Die Verpflichtung, einen Nießbrauch zu bestellen, verpflichtet den Eigentümer nicht, dem Nießbrauchsberechtigten für die Dauer des Nießbrauchs wiederkehrende Leistungen zu erbringen. Sie begründet vielmehr allein die Pflicht, den Nießbrauch einzuräumen. Die Berechtigung des Nießbrauchers, die Nutzungen aus der mit dem Nießbrauch belasteten Sache zu ziehen, und die ihr entsprechende Pflicht des Eigentümers, die Nutzung der Sache zu gestatten, ist Inhalt dieses dem Nießbraucher eingeräumten Rechts, ebenso wie derjenige, für den ein verzinsliches Grundpfandrecht bestellt worden ist, daraus das Recht auf dauernden Zinsgenuß erwirbt. Auch die im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb eingegangene Verpflichtung zur Bestellung einer verzinslichen Grundschuld an diesem Grundstück ist nicht nach §§1643, 1822 Nr. 5 BGB genehmigungspflichtig.

18

Da sonach das Rechtsgeschäft nicht genehmigungspflichtig ist, hat die Vorinstanz die nachgesuchte Genehmigung im Ergebnis mit Recht versagt. Die weitere Beschwerde mußte daher zurückgewiesen werden.

Schmidt Raske Johannsen v. Werner Wilden