Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.06.1957, Az.: IV ZB 102/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.06.1957
- Aktenzeichen
- IV ZB 102/57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 14441
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 07.05.1947
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- JZ 1957, 667
- NJW 1957, 1401-1402 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Frau Henriette K. geb. L. in H., F.straße ...,
Prozessgegner
den Hilfsarbeiter Gustav K. in H., F.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Erstrebt die Klägerin mit der Berufung gegen ein Urteil, durch das ihre Ehe gemäß ihrem Antrag auf Grund des §44 EheG ohne Schuldausspruch geschieden ist, eine Scheidung wegen Verschuldens, so ist ihr Rechtsmittel unzulässig, weil sie durch das angefochtene Urteil nicht beschwert ist.
Die Berufung ist auch dann nicht zulässig, wenn, die Klägerin im zweiten Rechtszuge hilfsweise beantragen will, festzustellen, daß sie berechtigt sei, von ihrem Ehemann getrennt zu leben.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. v. Werner und Wilden
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 7. Mai 1947 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Die Klägerin hat im ersten Rechtszuge den Antrag gestellt, ihre Ehe mit dem Beklagten auf Grund des §44 EheG ohne Schuldausspruch zu scheiden. Obwohl das Landgericht nach diesem Antrag erkannt hat, hat sie Berufung eingelegt mit dem Antrag
das angefochtene Urteil zu ändern und die Ehe der Parteien aus Verschulden des Beklagten zu scheiden,
hilfsweise,
festzustellen, daß die Klägerin berechtigt ist,
von dem Beklagten getrennt zu leben,
höchsthilfsweise,
die Ehe der Parteien ohne Schuldausspruch zu scheiden.
Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluß vom 7. Mai 1957 mit der Begründung als unzulässig verworfen, daß die Klägerin durch das angefochtene Urteil nicht beschwert sei. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht erstrebt.
Die Beschwerde ist gemäß den §§519 b Abs. 2, 547 Abs. 1 Ziff 1, 577 ZPO zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
Nach der feststehenden Rechtsprechung des Reichsgerichts, der auch das Schrifttum, insbesondere das neuere Schrifttum überwiegend gefolgt ist, fehlt es für die Verfolgung eines Rechtsmittels an einem Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Rechtsmittelkläger durch die Entscheidung, die er anfechten will, nicht beschwert ist. Legt er trotzdem ein Rechtsmittel ein, so ist dieses als unzulässig zu verwerfen. Auf seiten des Klägers fehlt es in diesem Sinne an einer Beschwer immer dann, wenn er ein obsiegendes Urteil erstritten hat, ein Urteil also, in welchem seinem Klageantrag in vollem Umfange stattgegeben ist (RG 100, 208; Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. §511 II A 1; Baumbach ZPO 24. Aufl. Grundzüge vor §511, 3 A; Rosenberg ZPR 7. Aufl. §134 II 2 a S. 626; Ascher in MDR 1953, 584 [585]). Dieser Ansicht hat sich auch bereits der erkennende Senat in seinem Urteil vom 5. Januar 1955 (- LM Nr. 6 zu §545 ZPO = NJW 1955, 545 = JZ 1955, 423 mit Anm. von Lent) angeschlossen.
Ausnahmen von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung im Interesse einer Aufrechterhaltung der Ehe für den Fall zugelassen, daß das Rechtsmittel lediglich zum Zwecke der Zurücknahme der Aufhebungs- oder Scheidungsklage oder zum Zwecke des Verzichts auf den Urteilsanspruch eingelegt wird. Diese Ausnahmen sind damit begründet, daß zugunsten der Aufrechterhaltung der Ehe auch der siegreiche Kläger die Möglichkeit haben muß, seinen Verzicht auf die Urteilsfolgen zur Geltung zu bringen (vgl. RG 100, 209 und die dort angeführte frühere Rechtsprechung; ferner RG 115, 375; DR 1944, 84; Stein-Jonas-Schönke §511, II B 1; Rosenberg §161, V 2 a, S. 784).
Ein Ausnahmefall dieser Art ist jedoch hier nicht gegeben. Der Hauptantrag, den die Klägerin mit ihrer Berufung verfolgt i läßt ebenso wie ihr zweiter Hilfsantrag deutlich erkennen, daß sie mit ihrer Berufung nicht eine Aufrechterhaltung der Ehe bezweckt. Auch ihr erster Hilfsantrag zielt nicht auf eine Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft ab. Zwar soll nach diesem Antrag das Band der Ehe als solches bestehen bleiben; doch nicht deswegen, weil der Klägerin wirklich an einer Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft liegt, sondern ersichtlich weil sie den Unterhaltsanspruch, der ihr als Ehefrau gegen den Beklagten zusteht, nicht verlieren und vermelden möchte, daß für sie selbst gemäß §61 Abs. 2 EheG eine Unterhaltspflicht gegenüber ihrem geschiedenen Manne entsteht. Es kann also auch nicht davon gesprochen werden, daß die Klägerin ihre Berufung zu dem Zweck eingelegt hat, um von der Scheidungsklage zu der Klage auf Herstellung der ehelichen Gemeinschaft überzugehen, was nach dem Grundgedanken der oben erörterten Rechtsprechung ebenfalls trotz fehlender Beschwer zulässig sein wurde. (Ebenso OLG Kiel in HRR 1939 S. 1422). Auch mit ihrem ersten Hilfsantrag erstrebt sie ja gerade nicht eine Herstellung der ehelichen Gemeinschaft, vielmehr will sie damit dem Beklagten - und zwar nicht nur vorübergehend, sondern dauernd - das Recht auf eine Herstellung der ehelichen Gemeinschaft streitig machen. Dieses Bestreben rechtfertigt es nicht, ihr obwohl sie durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert ist, ein Rechtsschutzbedürfnis für die von ihr eingelegte Berufung zuzuerkennen, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob an sich für eine Feststellungsklage, wie sie hilfsweise mit der Berufung erhoben werden soll, hier ein Feststellungsinteresse im Sinne des §256 ZPO bestehen würde (vgl. RG 150, 70).
Auf die Frage, ob die von der Klägerin hilfsweise erhobene negative Feststellungsklage gemäß §615 ZPO mit der Scheidungsklage verbunden werden könnte, kommt es also nicht an.
Die Rechtsprechung - vgl. OLG Dresden in JW 1936, 3480; OLG München in JW 1937, 248; OLG Kiel in SchlHA 49, 339 - hat schließlich von dem Erfordernis einer Beschwer des obsiegenden Klägers für die Zulässigkeit seiner Berufung für den Fall abgesehen, daß der Kläger mit der Berufung einen neuen Scheidungsgrund geltend machen will, von dem er erst nach der letzten mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hatte, so daß er ihn im ersten Rechtszuge noch nicht geltend machen konnte. Daß ein solcher Sachverhalt hier gegeben sei, hat die Klägerin nicht geltend gemacht.
Die Kosten des hiernach unbegründeten Rechtmittels fallen gemäß §97 Abs. 1 ZPO der Klägerin zur Last.